Lotterie

F. 156: Wie ist das Urteil zum Verkauf und Kauf von Lotterielosen, und wie ist das Urteil zum Gewinn, die der religiös Erwachsene daraus erzielt?

A: Der Kauf und Verkauf von Lotterielosen ist ungültig, und der Gewinner besitzt nicht den Gewinn, und ihm steht es nicht zu, diesen anzunehmen.

F. 157: In einigen Fällen erhält ein Gläubiger Lotterielose, ohne dass er dafür etwas an Gütern ausgibt, wie (beispielsweise) wenn er diese (Lose) von der Straße erhält, jemand ihm diese kostenlos ausgehändigt oder ein Wohnungsunternehmen diese zu ihm nach Hause geschickt hat, wobei dieses ein Unternehmen ist, das versucht, mehr Mieter zu bekommen durch die Verschickung der erwähnten Lose an die Personen. Ist die Annahme dieses Papiers von einigen Unternehmen oder von Personen im Land des Unglaubens oder sie beispielsweise von der Straße aufzuheben, erlaubt? Falls das vorher erwähnte Wohnungsunternehmen (nur) eine einzige finanzielle Quelle hat und dieses Güter sind, die es durch den Verkauf der Lotterielose erhält, wie ist dann das Urteil? Und falls Zweifel bestehen über die finanziellen Quellen dieses Unternehmens, ist dann die Entgegen dessen Gewinns erlaubt? Und mit Annahme des Verbots, wie ist es möglich, das Eigentum zu reinigen, falls der Gläubige den Gewinn (bereits) angenommen und ausgegeben hat, weil er gedacht hat, dieses sei erlaubt, mit dem Wissen, dass er gewonnen hat, ohne etwas von seinem Eigentum (dafür) auszugeben?

A: Die Annahme und das Nehmen des Loses an sich ist zulässig, aber die Annahme und das Nehmen von dem, was man unter der Bezeichnung Gewinn des Lotterieloses auszahlt, ist nicht erlaubt ohne Unterschied, ob man den Schein von der Straße aufgehoben oder kostenlos von jemanden angenommen oder mit (Ausgabe von) Gütern erworben hat, außer man stellt fest, dass der Verteiler der Lose sie von seinen erlaubten Gütern kostenlos verteilt zum Zweck des Verschenkens eines Geschenks durch Zufallsentscheidung für denjenigen, der ein Los hat.

F. 158: Jemand hat ein Auto, welches er zum Glücksspiel angeboten hat, und dieses erfolgte auf folgende Weise: Der Teilnehmer kauft einen Schein, für den an einem bestimmten Datum mit einem bestimmten Wert Lose gezogen werden. Und wenn die Zeit (des Kaufs der Lose) zu Ende ist, und eine bestimmte Zahl von Menschen teilgenommen hat, erfolgt die Ziehung der Lose, so dass derjenige gewinnt, dessen Schein gezogen wird, und er das Auto für den höheren (zu entrichtenden) Wert erhält. Ist diese Methode für den Verkauf eines Autos mittels Losziehen religionsrechtlich erlaubt?

A: Der Verkauf des Autos an jemanden, der mittels Ziehen eines Loses ermittelt wird, ist zulässig, sofern der Kauf und der Verkauf (des Autos) bei der Ziehung der Lose stattfindet und die Lose einen bestimmten Schein betreffen. Aber dass der Verkäufer das Eigentum der anderen, die an ihn Geld für die Teilnahme am Losziehen bezahlt haben, verschlingt, gehört zum Verschlingen von unrechtmäßigem Eigentum, und er ist verpflichtet, dieses (Eigentum) an diese (Teilnehmer ohne Losglück) zurückzuzahlen.

F. 159: Ist der Verkauf von Scheinen zum Sammeln von Spenden für gute Taten von der Allgemeinheit der Menschen erlaubt, wobei später ein Losverfahren durchgeführt und ein Teil der gesammelten Güter als Geschenk für die Gewinner gegeben wird und die übrigen Güter (z.B.) für den islamischen Widerstand verbleiben?

A: Diese Handlung als Kauf zu bezeichnen ist ungültig, allerdings ist die Verteilung von Scheinen zur Aufforderung zum Spenden für die Unterstützung des islamischen Widerstands zulässig, und es ist erlaubt, die Spender zum Spenden zu ermutigen, zu motivieren und aufzufordern mit dem Versprechen, demjenigen ein Geschenk zu geben, wenn ein Los mit dessen Namen gezogen wird.

F. 160: Ist der Kauf eines Scheins zum Ziehen von Glückslosen – Lotto - erlaubt unter Berücksichtigung, dass er Eigentum eines Privatunternehmens ist und 20% seines Gewinns an Fraueninstitutionen für gute Zwecke geht?

A: Es gibt keinen Eigentumsstatus für solche Scheine zum Ziehen von Glückslosen, sondern es ist ein Mittel für denjenigen, der sie verbreitet und verkauft, um die Güter der Käufer, (an sich) zu nehmen. Und es ist auch ein Mittel für denjenigen, der es kauft, um das Geschenk davon zu erhalten. Somit ist dies wie ein Mittel zum Glücksspiel und es ist sogar wahrhaftig (selbst) ein Glücksspiel. Dementsprechend ist es nicht erlaubt, diese (Scheine) zu verkaufen und zu kaufen, und das Geschenk, das der Inhaber dieser Papiere erhält, ist (auch) nicht erlaubt.