Lehren und Lernen und das Benehmen dazu

F. 229: Wird der Mensch durch Unterlassung des Lernens von Angelegenheiten, die ihn betreffen, sündig?

A: Er wird mit der Unterlassung einer Pflicht oder durch Begehen von Verbotenem sündig, wenn das Nichtlernen von diesen Angelegenheiten dazu führt.

F. 230: Ist ein Student der Religionswissenschaften, nachdem er die Grundstufe abgeschlossen und erkannt hat, dass er durch Fleiß fähig ist, das Studium bis zum Erreichen der (hohen) Stufe der selbständigen Rechtsfindung [i tih~ d] weiterzuführen, dann als persönliche Pflicht [cayn§ ] zur Vollendung des Studiums verpflichtet?

A: Ohne Zweifel ist das Streben nach Religionswissenschaften an sich und genauso das anhaltende Anstreben davon bis zum Erreichen der Stufe der selbständigen Rechtsfindung [i tih~ d] ein hohes Gut, aber allein die Fähigkeit, die Stufe der selbständigen Rechtsfindung erlangen zu können, verpflichtet einen nicht zu einer persönlichen [cayn§ ] Pflicht.

F. 231: Was sind die Mittel zum Erlangen von fester Überzeugung [yaq§ n] über die Grundlagen des Glaubens?

A: Meistens erfolgt das durch Beweise und den vernünftigen Nachweis. Der Sinn der Sache ist, dass der Beweis und Nachweis unterschiedlich sind gemäß dem Unterschied der Stufen des Nachvollziehens der religiös Erwachsenen. Und angenommen, dass die feste Überzeugung [yaq§ n] für jemanden durch einen anderen Weg erreicht wird, dann genügt das in jedem Fall.

F. 232: Wie ist das Urteil zur Trägheit beim Streben nach Wissen und auch zur Zeitverschwendung? Und ist es verboten?

A: Die Verschwendung der Zeit durch Untätigkeit ist bedenklich. Und wenn ein Student von den Privilegien Nutzen zieht, die den Studenten vorbehalten sind, dann hat er den Lehrplan, der ihm zugeordnet ist, einzuhalten. Ansonsten ist es ihm nicht erlaubt, diese Privilegien, wie Gehalt, Stipendium und andere, zu nutzen.

F. 233: Bei einigen Unterrichtsveranstaltungen an der Hochschule für Wirtschaft nimmt der Lehrer einige Angelegenheiten durch, die mit dem Zinskredit und dem Vergleich von Mitteln zum Erhalten von Zinsen bei Handel und Industrie und anderen als diesen zu tun haben. Wie ist das Urteil zum Unterrichten von diesem und das Urteil zum Annehmen von Lohn dafür?

A: Allein das Unterrichten und Studieren der Investitionsweise durch Zinskredit ist nicht verboten.

F. 234: Was ist der richtige Weg, dem aufrichtige Spezialisten für das Lehren anderer im islamischen Staat folgen sollen, und wer sind diejenigen, die berechtigt sind, wichtige technische Informationen und Wissen in den Behörden zu erhalten?

A: Es gibt für niemanden ein Hindernis zum Lernen von jeglichem Wissen, das er (erlernen) möchte, solange es für ein vernünftiges erlaubtes Ziel erfolgt, und für ihn nicht der Erhalt und die Verbreitung von Verdorbenheit befürchtet wird, es sei denn, der islamische Staat hat besondere Maßstäbe und Vorschriften über das, was an Wissen und Informationen gelehrt und gelernt werden muss, herausgegeben.

F. 235: Ist das Lehren und Studieren von Philosophie an Religionshochschulen erlaubt?

A: Es besteht kein Hindernis zum Studieren und Lernen von Philosophie für denjenigen, der die Zuversicht über sich hat, dass es keine Erschütterung seines religiösen Glaubens verursacht. Und in einigen Fällen ist es sogar Pflicht.

F. 236: Wie ist das Urteil zum Verkaufen, Kaufen und Lesen von Büchern der Verworfenheit, wie das Buch der Satanischen Verse?

A: Der Kauf, Verkauf und das Bewahren von Büchern der Verworfenheit ist nicht erlaubt, außer um auf diese zu antworten mit der Voraussetzung, dass man dazu wissenschaftlich fähig ist.

F. 237: Wie ist das Urteil zum Lehren und Erzählen von Märchengeschichten über das Leben der Tiere und der Menschen, wenn daraus Vorteile erfolgen?

A: Dieses ist zulässig, falls es keine Lügen enthält.

F. 238: Wie ist das Urteil zum Eintreten in die Universität oder Hochschule, in denen das Zusammentreffen mit freizügigen Frauen, die dort zum Studieren anwesend sind, bewirkt wird?

A: Es gibt kein Hindernis zum Eintreten in Lehrinstitute für das Lehren und Lernen, aber die Frauen und die Mädchen sind verpflichtet, die islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] zu bewahren, und die Männer (sind verpflichtet) das Betrachten von dem, was für sie nicht erlaubt ist anzusehen, zu unterlassen und die Zusammenkunft, bei der Befürchtung zur Versuchung und Verdorbenheit besteht.

F. 239: Ist es für die Frau erlaubt, mit Hilfe von einem fremden Mann (Auto) Fahren zu lernen an einem Ort, der für das Lernen des Fahrens vorbehalten ist, unter Berücksichtigung, dass die Frau ihre religionsrechtliche islamische Frauenbedeckung [h.i ~ b] und (ihre) Ehre bewahrt?

A: Es gibt kein Hindernis für ihr Lernen des Fahrens mit Hilfe und Hinweisen eines fremden Mannes, wenn das mit Achtsamkeit zur islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] und Ehre und mit der Sicherheit vor Verdorbenheiten erfolgt. Aber dennoch ist es vorzuziehen, dass einer ihrer Mahram-Verwandten bei ihr ist, und es ist sogar vorzuziehen, dass ihr Lernen durch einen ihrer Mahram-Verwandten (oder eine Frau) erfolgt, anstelle eines fremden Mannes.

F. 240: Die jungen Studenten an den Schulen und Universitäten treffen sich mit den Mädchen. Und gemäß der kollegialen Beziehung und dem Studium unterhalten sie sich mit ihnen über die Angelegenheiten des Unterrichts und anderes. Und vielleicht geschehen (dabei) einige Witze und Gelächter zwischen ihnen, aber ohne Zweifel und Erregung, ist es dann erlaubt?

A: Wenn es mit Bewahren der islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] erfolgt und ohne die Absicht zu Zweifelhaftem und sicher ist vor Verdorbenheiten, dann ist es zulässig, ansonsten ist es nicht erlaubt.

F. 241: Welche wissenschaftliche Fachrichtungen sind heutzutage für den Islam und die Muslime vorzuziehen?

A: Alle wissenschaftlich nützlichen Fachrichtungen, welche die Muslime benötigen, gehören zu denjenigen, denen sich die Wissenschaftler, Lehrer und Studenten der Universität hinwenden sollen, um damit unabhängig von Fremden zu werden, insbesondere von denjenigen, die gegenüber dem Islam und Muslimen feindlich (gesonnen) sind.

F. 242: Wie ist das Urteil zum Lesen von Büchern der Verworfenheit und Büchern anderer Religionen zum Zweck der Offenlegung ihrer Religion und Glaubens zur (eigenen) Kenntnis und Wissenserweiterung?

A: Die Erlaubnis dafür, allein zur Kenntnis und Wissenserweiterung ist bedenklich. Allerdings ist es erlaubt für denjenigen, der fähig ist, das, was darin an Verworfenheit steht, zu erkennen und zu charakterisieren, zum Zweck, diese nichtig zu machen und um darauf zu antworten, falls man zu solchen (befähigten Personen) gehört und die Sicherheit über sich selbst hat, nicht vom Rechten abzuweichen.

F. 243: Wie ist das Urteil zum Eintreten der Kinder in Schulen, in denen einige verdorbene Ideologien unterrichtet werden mit Annahme, dass sie davon nicht beeinflusst werden?

A: Falls dabei keine Befürchtung über ihren religiösen Glauben und die Verbreitung des Unrechts besteht und es ihnen möglich ist, das Studieren der unrechten verdorbenen verworfenen Bestrebungen zu unterlassen, dann besteht kein Hindernis dazu.

F. 244: Ein Universitätsstudent studiert seit vier Jahren an der Hochschule für Medizin, und er hat (nun) den starken Wunsch, Religionswissenschaften zu studieren. Ist er dann verpflichtet, weiter Medizin zu studieren, oder ist es ihm erlaubt, sich an das Studium der Religionswissenschaften zu wenden?

A: Der Student hat die Freiheit bei der Wahl der Fachrichtung, aber es gibt eine Angelegenheit, die man beachten soll und dies ist, dass selbst, wenn das Studium der Religionswissenschaften große Wichtigkeit hat, wegen dem, was von einem solchen (Studenten) an Fähigkeit als Dienstangebot an die islamischen Gesellschaft erwartet wird, das Studium der Medizin mit dem Ziel zur Qualifikation, um der islamischen Ummah Gesundheitsdienste anzubieten, die Kranken zu behandeln und ihre Seelen zu retten, auch große Wichtigkeit hat.

F. 245: Der Lehrer hat einen Studenten in der Klasse vor einer Versammlung von Studenten heftig getadelt. Hat dann der Student das Recht, ihm mit Ähnlichem zu entgegnen?

A: Er darf nicht entgegnen und antworten mit dem, was der Stellung des Meisters und Lehrers nicht würdig ist, und er ist sogar verpflichtet, die Würde des Lehrers und die Ordnung in der Klasse zu bewahren. Und der Lehrer ist auch verpflichtet, die Würde des Studenten vor seinen Kommilitonen zu behüten und die Höflichkeiten des islamischen Lehrens zu berücksichtigen.