Fotos und Filme

F. 102: Wie ist das Urteil zum Betrachten des Fotos einer fremden unbedeckten Frau? Und wie ist das Urteil zum Betrachten des Bildes einer Frau im Fernsehen? Und gibt es einen Unterschied zwischen der Muslima und einer anderen (Frau) und zwischen ausgestrahlten Bildern durch Direktübertragung (live) oder nicht direkter Übertragung (also Aufzeichnung)?

A: Das Urteil zum Betrachten eines Bildes (oder Fotos) einer Fremden (Frau) ist nicht das (gleiche) Urteil (wie) zum Betrachten der Fremden (Frau) selbst, so dass es zulässig ist, außer bei Zweifelhaftem und der Befürchtung einer Versuchung, oder falls das Bild von einer Muslima ist, die der Betrachter kennt. Und als verpflichtende Vorsichtsmaßnahme ist das ausgestrahlte Bild einer Fremden (Frau) im Fernseher bei Direktübertragung nicht anzusehen. Aber bei nicht direkter Übertragung dessen, was vom Fernsehen ausgestrahlt wird, ist es zulässig, sie ohne Zweifelhaftes und Versuchung anzusehen.

F. 103: Wie ist das Urteil zum Betrachten von Fernsehprogrammen, die über Satellit empfangen werden? Und wie ist das Urteil für die Einwohner der Landstriche, die Anrainer des Persischen Golfs sind, zum Betrachten der (Programme der) Fernsehsender, die zu diesen Staaten gehören?

A: Der Empfang und das Betrachten der Programme, die mittels der westlichen Satelliten ausgestrahlt werden und der Programme der meisten benachbarten Länder, ist nicht erlaubt, da diese die Verbreitung von verirrten Gedanken und die Verfälschung von Wahrheiten sowie Programme der Vergnügung und der Verdorbenheit enthalten, da diese (Programme) anzusehen zu dem gehört, was zumeist Verirrung, das Verfallen in Verdorbenheit und die Verwicklung in Verbotenes verursacht. Falls allerdings die Programme qur’anisch und ähnlich sind, dann gibt es religionsrechtlich kein Hindernis, diese anzusehen.

F. 104: Gibt es Bedenken zum Betrachten und Hören von Komödienprogrammen in Funk und Fernsehen?

A: Das Zuhören zu Anekdoten und das Betrachten von Komödienschauspielen ist unbedenklich, aber der Musik zuzuhören ist nicht erlaubt, falls diese vergnügend ist und sich für Veranstaltungen zum Vergnügen, zur Stimulation und zum Ungehorsam eignet.

F. 105: Während der Hochzeit wurden mehrere Fotos von mir aufgenommen, und damals habe ich nicht meine vollständige islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] angezogen und diese (Fotos) sind jetzt bei Freunden und Verwandten. Bin ich dann verpflichtet, diese Fotos einzusammeln?

A: Wenn die Anwesenheit der Fotos bei den anderen nicht derart ist, dass eine Verdorbenheit erfolgt oder angenommen, Sie haben dabei nicht mitgewirkt, ihnen die Fotos zu geben, oder falls das Einsammeln der Fotos eine Drangsal für Sie ist, dann obliegt ihnen hierbei keine Verpflichtung.

F. 106: Bestehen Bedenken gegen das Küssen der Fotos (und Bilder) von Imam (Khomeini) - q. - und der Märtyrer, da sie nicht-Mahram-Verwandten für uns sind?

A: Im allgemeinen ist das Foto (oder Bild) eines Fremden nicht wie der Fremde selbst, so dass das Küssen des Fotos des Fremden aus Respekt, um Segen zu erhalten und als Ausdruck der Liebe unbedenklich ist, wenn es fern vom Ziel zu Zweifelhaften ist und daraus keine Versuchung befürchtet wird.

F. 107: Ist das Betrachten der Bilder von nackten oder fast nackten Frauen, die unbekannt sind, und die wir nicht kennen, in Kinofilmen und (bei) anderen (Gelegenheiten) erlaubt?

A: Das Urteil zum Betrachten von Filmen und der Bilder ist nicht wie das Urteil zum Betrachten des Fremden (selbst), und es besteht religionsrechtlich kein Hindernis dazu, sofern dieses nicht mit Lust und Zweifelhaftem erfolgt und daraus keine Versuchung entsteht, aber mit Berücksichtigung, dass das Betrachten unmoralischer Bilder, welche die Lust stimulieren, meistens nicht unfrei ist vom Betrachten mit Lust und somit dieses eine Einleitung zum Begehen von Sünde wird, ist es dann verboten.

F. 108: Ist das Fotografieren einer Frau bei der Hochzeitsfeier ohne Erlaubnis ihres Mannes erlaubt? Und angenommen, es bestehe eine Erlaubnis (dazu), ist sie dann dabei verpflichtet, die vollständige islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] zu beachten?

A: Das Fotografieren ist grundsätzlich nicht abhängig von der Erlaubnis des Ehemannes, aber falls sie es für möglich hält, das ein Fremder ihr Foto sieht und ihre Nichtbeachtung der vollständigen islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] zu einer Verdorbenheit führt, dann ist sie verpflichtet, diese (Frauenbedeckung) zu beachten.

F. 109: Ist das Betrachten von Ringkämpfen der Männer für eine Frau erlaubt?

A: Wenn das Betrachten mit der Anwesenheit in der Ringkampfarena und mit dem direkten Betrachten dessen (verbunden) ist oder mit dem Betrachten dessen, was der Fernseher oder Ähnliches mit Direktübertragung überträgt oder es mit der Absicht der Erregung und des Zweifelhaftem erfolgt oder daraus Versuchung und Verdorbenheit befürchtet wird, dann ist es nicht erlaubt, ansonsten ist es zulässig.

F. 110: Falls die Braut während der Hochzeitsfeier auf ihrem Kopf eine durchsichtige Bedeckung trägt, ist es dann für einen fremden Mann erlaubt, sie zu fotografieren?

A: Falls dieses (Fotografieren) nicht verbunden ist mit dem Betrachten des Verbotenen bei der fremden (Frau), dann ist es unbedenklich, ansonsten ist es nicht erlaubt.

F. 111: Wie ist das Urteil zum Fotografieren der Frau, die nicht verhüllt ist, unter ihren Mahram-Verwandten? Und wie ist das Urteil (hierzu), falls die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Fremder (Mann) ihre Fotos während ihrer Entwicklung und ihrer Abzüge sieht?

A: Falls der Fotograf, der sie ansieht und sie fotografiert, einer ihrer Mahram-Verwandten ist, dann ist es zulässig, sie zu fotografieren, und diese (Aufnahmen) bei einem Fotografen, der diese (Frau) nicht kennt, zu entwickeln und abziehen zu lassen.

F. 112: Einige junge Männer sehen sich unanständige Fotos an und nennen vorgeschobenen Gründe für das Betrachten dieser (Fotos). Wie ist das Urteil dazu? Und wenn das Betrachten dieser Art von Fotos einen Teil seiner Lust abklingen lässt, so dass dieses einen Schutz für ihn vor Verbotenem bewirkt, wie ist dann das Urteil dazu?

A: Wenn das Betrachten der Fotos mit Zweifelhaftem erfolgt, oder er wusste, dass dieses zur Stimulation der Lust führt, dann ist es verboten. Und, dass damit verhindert wird in etwas anderes Verbotenes verwickelt zu werden, ist keine Rechtfertigung für ihn, bei einer religionsrechtlich verbotenen Handlung Zuflucht zu suchen.

F. 113: Wie ist das Urteil für die Anwesenheit zum Fotografieren auf Feiern, auf denen Musik gespielt und (auf denen) getanzt wird? Wie ist das Urteil zum Fotografieren durch einen Mann bei Männerveranstaltungen und durch eine Frau bei Frauenveranstaltungen? Wie ist das Urteil zur Entwicklung von Filmen einer Hochzeitsfeier durch einen Mann, unabhängig davon, ob dieser die Familie kennt oder nicht? Und wie ist das Urteil zur Entwicklung von diesen (Filmen) durch die Frau? Und ist die Verwendung von Musik bei solchen Filmen erlaubt?

A: Die Anwesenheit bei einer Freudenfeier und das Fotografieren durch Männer bei Männerveranstaltungen und das Fotografieren durch eine Frau bei Frauenveranstaltungen ist zulässig, sofern dies nicht an das Zuhören zum Gesang [Ÿ in~ ’] oder mit (dem Zuhören) verbotener Musik verbunden ist oder an das Begehen irgendeiner anderen verbotenen Handlung. Aber das Fotografieren durch Männer bei Frauenveranstaltungen oder das Fotografieren durch Frauen bei Männerveranstaltungen ist nicht erlaubt, wenn dieses mit dem Betrachten von Zweifelhaftem verbunden ist oder zu anderen Verdorbenheiten führt. Und die Verwendung von Musik, die sich für Vergnügungsveranstaltungen eignet, ist in Filmen der Hochzeitsfeier ebenfalls verboten.

F. 114: Unter Berücksichtigung der Qualität der Filme (ausländische und heimische) und der Musik, die vom Fernsehen der Islamischen Republik ausgestrahlt wird, wie ist das Urteil zum Betrachten dieser (Filme) und zum Hören (der Musik)?

A: Wenn der Zuhörer und Betrachter nach seiner Meinung erkennt, dass die Musik, die vom Rundfunk und Fernsehen ausgestrahlt wird, eine vergnügende (Musik) ist, die sich für Veranstaltungen zum Vergnügen, Stimulation und Ungehorsam eignet oder (erkennt), dass aus dem Betrachten des Filmes, der vom Fernsehen ausgestrahlt wird, für ihn eine Verdorbenheit folgt, dann ist es für ihn religionsrechtlich nicht erlaubt, (diesen) anzuhören und anzusehen. Und allein die Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehen (der Islamischen Republik Iran) ist für einen kein religionsrechtliches Argument zur Erlaubnis.

F. 115: Wie ist das Urteil zur Gestaltung und zum Verkauf von Bildern, von denen behauptet wird, den Heiligen Gesandten (Muhammad) - s. - und den Fürsten der Gläubigen (Imam Ali) und Imam Hussain - a. - darzustellen, um diese in Regierungsgebäuden anzuhängen?

A: An sich besteht religionsrechtlich kein Hindernis dazu, allerdings mit der Voraussetzung, dass diese (Bilder) keine Dinge beinhalten, die Erniedrigung und Herabwürdigung gemäß dem Brauch verursachen, und das diese (Bilder) nicht zur (hohen) Stellung dieser Größen (a.s.) im Widerspruch stehen.

F. 116: Wie ist das Urteil zum Lesen von Büchern und Gedichten, die unanständig und Lust erregend sind?

A: Man ist verpflichtet, dies zu unterlassen.

F. 117: Die Fernsehanstalten und Kanäle der Direktübertragung - über Satellit - strahlen gesellschaftliche Serien aus, die von gesellschaftlichen Angelegenheiten in der westlichen Gesellschaft handeln. Aber sie beinhalten verdorbene Gedanken, wie die Ermutigung zur Durchmischung der beiden Geschlechter und Verbreitung von Unzucht bis zu einem Grad, bei dem durch diese Serien einige Gläubige beeinflusst werden. Wie ist das Urteil zum Betrachten dieser (Serien) für denjenigen, der für sich nicht sicher ist, dadurch beeinflusst zu werden, und gibt es einen Unterschied für den Fall, dass derjenige, der diese (Filme) ansieht (dieses tut), um diese zu kritisieren und deren Nachteile darzustellen und den Menschen dazu rät, dieses (Betrachten) zu unterlassen?

A: Es ist niemandem erlaubt, diese Filme mit Lüsternheit und Zweifelhaftem anzusehen, oder wenn durch deren Betrachtung Beeinflussung und Verdorbenheit befürchtet wird (ist es auch verboten). Aber das Betrachten zum Zweck der Kritik und das Informieren der Menschen über dessen Gefahren und Nachteile ist (nur) zulässig für denjenigen, der dazu qualifiziert, und für sich (selbst) sicher ist, vor Beeinflussung und dem Verfall in Verdorbenheit sicher zu sein.

F. 118: Ist das Betrachten der Haare einer Sprecherin im Fernsehen erlaubt, während sie geschminkt ist und ihren Kopf und ihr Dekolleté enthüllt sind?

A: Sie allein anzusehen ist zulässig, sofern damit nicht die Befürchtung zur Versuchung und Verdorbenheit besteht und sofern die Ausstrahlung nicht in Form einer Direktübertragung erfolgt.

F. 119: Ist das Betrachten von Filmen, welche die Lust stimulieren, im Fall, dass der Betrachter verheiratet ist, erlaubt?

A: Wenn das Betrachten mit der Absicht zur Erregung erfolgt oder dazu führt, dann ist es ihm nicht erlaubt.

F. 120: Wie ist für verheiratete Männer das Urteil zum Betrachten der Filme, die das Lehren der richtigen Methoden zur Annäherung an die schwangere Frau beinhaltet, mit dem Wissen, dass dieses ihn nicht in Verbotenes verwickeln wird?

A: Das Betrachten solcher Art von Filmen, die nicht zu trennen sind von einem Betrachten, welches die Lust stimuliert, ist nicht erlaubt.

F. 121: Wie ist das Urteil zur Zensur durch Angestellte des Rechtsführungsministeriums für die Sorten der Filme, Zeitschriften, (sonstige) Publikationen und Kassetten zum Zweck der Unterscheidung für das, was zu verbreiten erlaubt ist, von dem, was nicht erlaubt ist, unter Berücksichtigung, dass diese (Zensur) das Betrachten selbst, das Hören und das dazu Zuhören notwendig macht?

A: Es besteht für die Angestellten der Zensur kein Hindernis zum Betrachten, Hören und Zuhören innerhalb der Grenzen des Notwendigen der Tätigkeit bei der Stellung zur Erledigung der gesetzlichen Aufgabe (Zensur, sofern es) mit Vorsicht gegen die Absicht zur Erregung und Zweifelhaftem (geschieht). Und man ist verpflichtet, diese Personen, die mit solchen Prüfungen belastet sind, in ideologischer und seelischer Hinsicht unter die Obhut und Leitung der Verantwortlichen zu stellen.

F. 122: Wie ist das Urteil zum Betrachten von Videofilmen, die manche abweichende Szenen beinhalten, mit der Absicht, diese zu zensieren und das Schlechte daraus zu beseitigen, um diese (danach) den anderen zu zeigen?

A: Dies ist zulässig, falls es zum Zweck der Bereinigung des Filmes und der Beseitigung von schlechten oder anstößigen Szenen daraus geschieht, unter der Voraussetzung, dass derjenige, der eine solche Tätigkeit durchführt, davor sicher ist, in Verbotenes zu verfallen.

F. 123: Ist für die Verheirateten das Betrachte von erotischen Videofilmen innerhalb des Hauses erlaubt? Und ist es für denjenigen, der mit Erektionsschwäche belastet ist, erlaubt, diese Filme zu sehen, mit der Absicht seine (eigene) Lust anzuregen, damit es möglich wird, sich seiner Ehefrau anzunähern?

A: Die Stimulation der Lust durch das Betrachten von erotischen Videofilmen ist nicht erlaubt.

F. 124: Wie ist das Urteil zum Betrachten von Filmen und Fotos, die vom islamischen Staat gesetzlich verboten sind, (und diese) im Geheimen anzusehen, falls daraus keine Verdorbenheit entsteht? Und wie ist das Urteil (hierzu) für die jungen Ehepaare?

A: Mit der Annahme, dass dieses (gesetzlich) verboten ist, ist es (religionsrechtlich) bedenklich.

F. 125: Wie ist das Urteil zum Betrachten von Filmen, die manchmal Entwürdigung der Heiligtümer des Islamischen Staates und der Stellung der großen Führung beinhalten?

A: Man ist verpflichtet, dies zu unterlassen.

F. 126: Wie ist das Urteil zum Betrachten von iranischen Filmen, welche nach dem Sieg der (islamischen) Revolution produziert wurden und welche die Frauen in diesen Filmen mit einer schlechten islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] zeigen und welche manchmal schlechte Aufforderungen beinhalten?

A: Für das Betrachten dieser Filme besteht grundsätzlich kein Hindernis an sich, wenn dieses nicht mit der Absicht zur Erregung und zu Zweifelhaftem geschieht und nicht den Verfall in Verdorbenheit bewirkt. Aber die Produzenten der Filme sind verpflichtet, die Vorbereitung und die Herstellung dessen, was der islamischen wertvollen Lehre widerspricht, zu unterlassen.

F. 127: Wie ist das Urteil zur Verbreitung und Darstellung von Filmen, die das Rechtsführungsministerium unterstützt? Und wie ist das Urteil zur Verbreitung von Musikkassetten an den Universitäten, die dieses Ministerium ebenfalls unterstützt?

A: Falls die Filme oder Kassetten nach Ansicht des religiös Erwachsenen Gesänge [Ÿ ina‘] oder stimulierende Vergnügungsmusik beinhalten, die sich für Veranstaltungen zur Vergnügung und Ungehorsam eignet, dann ist es für ihn nicht erlaubt, diese zu verbreiten, darzustellen, anzusehen oder zu hören. Und allein die Unterstützung einiger verantwortlicher Behörden ist kein religionsrechtliches Argument für die Erlaubnis für den religiös Erwachsenen, sofern sich seine Ansicht über die Bewertung des Themas von der Ansicht der Unterstützer unterscheidet.

F. 128: Wie ist das Urteil zum Verkauf, Kauf und der Aneignung von Zeitschriften über Frauenbedeckung, welche Fotos von fremden Frauen beinhalten, und die zum Auswählen von Bekleidungsartikeln genutzt werden?

A: Allein der Inhalt von Fotos von Fremden (Frauen) ist kein Hindernis dafür, diese zu verkaufen, zu kaufen und diese für das Auswählen von Bekleidungsartikeln zu nutzen.

F. 129: Ist der Verkauf und Kauf einer Videokamera erlaubt?

A: Der Kauf und Verkauf eines Filmapparats an sich ist zulässig, sofern das nicht zum Zweck der Nutzung für Verbotenes erfolgt.

F. 130: Wie ist das Urteil zum Kauf, Verkauf und Verleih von verwerflichen Videofilmen und des Video(-geräts) an sich?

A: Falls die Filme unmoralische Bilder beinhalten, welche die Lust stimulieren und Abweichung und Verdorbenheit bewirken oder Gesänge [Ÿ ina‘] oder stimulierende Vergnügungsmusik, die sich für Vergnügungs- und Ungehorsamkeitsveranstaltungen eignen, dann ist deren Produktion, Verkauf, Kauf und Verleih oder der Verleih von Video(-Abspielgeräten), um diese dafür zu nutzen, nicht erlaubt.

F. 131: Ist das Zuhören zum ausländischen Rundfunk für Nachrichten und wissenschaftliche (und) kulturelle Programme erlaubt?

A: Es besteht kein Hindernis dagegen, sofern dies nicht Verdorbenheit und Abweichung bewirkt.