Bürgschaft

F. 611: Ist es für denjenigen, der kein Guthaben auf der Bank hat, erlaubt, einen Scheck als Dokument als Bürgschaft für eine andere Person zu unterschreiben?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, und der Ursprung der Bürgschaft und das Übergeben des Schecks als Dokument sind nicht von der Existenz eines Guthabens auf seinem Girokonto bei der Vereinbarung der Bürgschaft und der Übergabe des Schecks abhängig.

F. 612: Jemand schuldet mir (etwas), und er hat es hinausgezögert, und einer von seinen Verwandten hat mir einen termingebundenen Scheck gegeben über den Betrag der Schuld mit der Bedingung, ihm Zeit zu geben, so dass er für die Schulden bei mir gebürgt hat, falls der Schuldner diese (Schulden) bis zum Stichtag des Schecks nicht zahlt. Und der Schuldner ist später geflüchtet und verschwunden. Und ich habe jetzt kein Mittel, zu ihm (zu gelangen). Ist es mir dann religionsrechtlich erlaubt, die ganze Schuld von dem Bürgen zu nehmen?

A: Falls er für Sie auf die religionsrechtlich gültige Weise garantiert hat, die Schuld zu zahlen, wenn der Schuldner nicht bis zum bestimmten Stichtag zahlt, dann ist es Ihnen erlaubt, nach Eintritt des Stichtages über ihn Ihre Schulden einzufordern und diese von ihm vollständig zu nehmen.