Arbeiten in Unterdrückerstaaten

F. 278: Ist die Arbeit bei einer Stelle bei einer nicht-islamischen Regierung erlaubt?

A: Die Erlaubnis dazu ist abhängig von der Stelle an sich.

F. 279: Jemand arbeitet in der Verkehrsbehörde in einem arabischen Staat und ist verantwortlich für das Unterschreiben der Akten der widerrechtlichen Handlungen gegen Verkehrsgesetze, um diese (widerrechtlich Handelnden) ins Gefängnis zu bringen, so dass, falls er diese unterschreibt, dieser widerrechtlich Handelnde ins Gefängnis kommt. Ist diese Arbeit dann erlaubt? Und wie ist das Urteil zum Gehalt, das er für seine Arbeiten beim Staat erhält?

A: Man ist in jedem Fall verpflichtet, die Vorschriften des Systems der Gesellschaft zu berücksichtigen, selbst wenn diese von einem nicht-islamischen Staat sind, und das Annehmen von Lohn für eine erlaubte Tätigkeit ist zulässig.

F. 280: Wenn ein Muslim eine (nicht-islamische) Staatsangehörigkeit – (z.B.) amerikanisch oder kanadisch – erhalten hat, ist es für ihn (dann) erlaubt, in das Militär oder die Polizei einzutreten? Und ist es für ihn erlaubt, in Staatsbehörden wie dem Rathaus und anderen Institutionen zu arbeiten, die dem Staat angehören?

A: Wenn daraus keine Verdorbenheit erfolgt und es nicht mit einer verbotenen Handlung oder an die Unterlassung einer (islamischen) Pflicht verbunden ist, dann besteht kein Hindernis dazu.

F. 281: Hat der vom Unterdrücker-Herrscher eingesetzte Richter bei seinem Urteil die Legitimation, für die Verpflichtung (der Anderen), ihm zu gehorchten?

A: Es ist für den, der nicht Rechtsgelehrter [mu tahid] ist, welcher die Voraussetzung (um Rechtsgelehrter zu sein) in sich trägt, nicht erlaubt, wenn er (auch) nicht eingesetzt ist von jemandem, der zum Einsetzen berechtigt ist, die Angelegenheit des Richtens zu übernehmen und die Streitigkeiten zwischen den Menschen abzuurteilen. Und man darf sich nicht an ihn wenden, außer bei Notwendigkeit. Und sein Urteil ist nicht rechtskräftig.