Abkommen

F. 721: Ein Mann hat mit seiner Ehefrau ein Abkommen [sulh] bezüglich allem getroffen, was er an Wohnung, Auto, Teppich und allem Notwendigen und Möbel seines Hauses besitzt. Und er hat auch die Vormundschaft für seine kleinen Kinder ihr übertragen. Haben dann seine Eltern das Recht, nach seinem Ableben etwas von seiner Hinterlassenschaft einzufordern?

A: Falls feststeht, dass der Verstorbene zu seinen Lebzeiten ein Abkommen mit seiner Ehefrau oder irgendeiner anderen Person bezüglich allem getroffen hat, was er besitzt, so dass er von seinen Gütern nichts für sich hinterlassen hat bis zum Ableben, dann gibt es keinen Anlass für eine Erbschaft der Eltern oder (eine Erbschaft) der übrigen Erben, so dass sie nichts von der Ehefrau hinsichtlich der Güter des Ehemannes zu fordern haben, die zu seinen Lebzeiten ihre geworden sind.

F. 722: Jemand hat ein Abkommen mit seinem Sohn bezüglich eines Teiles seiner Güter getroffen, und nach Ablauf von Jahren nach diesem Abkommen hat er diese Güter vom selben Sohn (zurück) gekauft, und jetzt behaupten seine Erben gemäß einer medizinischen Bescheinigung, dass ihr Vater vor dem Kauf, bis dieser (Kauf) stattgefunden hat geistesgestört war. Ist dann sein Kauf der Güter des Abkommen vom Abkommenspartner selbst, als Rücktritt seinerseits vom Abkommen zu werten und somit (dieser Kauf) als gültig zu beurteilen? Und mit Annahme des Bestehens der Gültigkeit des vorherigen Abkommens, ist es dann gültig für das Drittel der Güter des Abkommens oder für die gesamten (Güter)?

A: Das vorherige Abkommen ist als gültig zu beurteilen, wirksam und verpflichtend, sofern nicht darin das Recht zur Kündigung für den Abkommentreffenden feststeht. Und dabei ist sein Kauf der Güter des Abkommens im Nachhinein auch ungültig bei Annahme, dass er damals geistig gesund war, und das durchgeführte Abkommen, das als gültig und verpflichtend zu beurteilen ist, ist für die gesamten Güter wirksam, über die das Abkommen getroffen wurde.

F. 723: Jemand hat mit seiner Ehefrau über seine gesamten Güter ein Abkommen getroffen, sogar über seine Schulden und die Rechte, die ihm bei der Behörde der Gesundheitsdienste zustehen. Aber die Behörde für Gesundheit hat ihrerseits erkundet, dass es diesem (Mann) gesetzlich nicht zusteht, ein Abkommen dafür zu treffen, was ihm bei der Behörde zusteht, und deshalb hat diese (Behörde) ihr Einverständnis dazu verweigert. Und der Abkommentreffende hat dieses auch zugegeben, und (er hat zugegeben) dass er dieses Abkommen nur getroffen hat, um damit vor der Zahlung der Schulden an die Anderen, denen sie zustehen, zu fliehen. Wie ist das Urteil zu diesem Abkommen?

A: Das Abkommen über die Güter der Anderen oder über ein ausstehendes Recht ist unrechtmäßig und von der Erlaubnis des Besitzers (der Güter) oder des Rechtsinhabers abhängig. Aber falls dieses (Abkommen) für das eigentliche Eigentum der Abkommentreffenden war und dieses Abkommen zum Entfliehen vor der Zahlung der Schulden an Andere erfolgte, dann bestehen bei der Gültigkeit und Wirksamkeit solcher Abkommen Bedenken, insbesondere wenn er keinerlei Hoffnung zum Erhalt anderer Güter für die Zahlung der Schulden hat.

F. 724: Aus dem Dokument des Abkommens geht hervor, dass der Vater ein Abkommen mit seinem Sohn getroffen hat für einige seiner Güter, und dass er diese an ihn übergeben hat. Ist dann solch ein Dokument religionsrechtlich und gesetzlich relevant?

A: Allein das Dokument eines Abkommens ist kein Beweis oder religionsrechtliches Argument für das Entstehen eines Abkommensvertrages oder für seine Art, sofern die Richtigkeit dessen Inhalts nicht vertrauenswürdig ist. Allerdings mit Annahme des Zweifels bezüglich der Entstehung des Abkommens auf die religionsrechtlich gültige Weise (erst) nach der Feststellung des ursprünglichen Abschlusses vom Besitzer, ist es dann religionsrechtlich als gültig zu beurteilen, und die Güter sind Eigentum des Abkommenspartners.

F. 725: Der Vater meines Ehemannes hat bei meiner Heirat mit seinem Sohn ein Abkommen mit mir getroffen über ein Stück Land für einen Geldbetrag, hat es an mich übertragen und hat darüber ein Schrift geschrieben bei Anwesenheit von Zeugen. Aber jetzt behauptet er, dass diese Handlung nur formell war. Wie ist dann das Urteil?

A: Das erwähnte Abkommen ist religionsrechtlich als gültig zu beurteilen, und es gibt keine Wirkung der Behauptung des (nur) Formellen, solange der Behauptende es nicht beweist.

F. 726: Mein Vater hat zu seinen Lebzeiten mit mir ein Abkommen getroffen über alle seine mobilen Güter und Anderes, so dass ich nach seinem Ableben an jede meiner Schwestern einen Geldbetrag zahle, und diese (Schwestern) waren damit einverstanden und haben das Dokument des Testaments auch unterschrieben. Und nach seinem Ableben habe ich ihnen ihr Recht übergeben und habe die übrigen Güter genommen. Ist es mir dann erlaubt, über diese Güter zu verfügen? Und wenn sie nicht (mehr) damit einverstanden sind, wie ist dann das Urteil?

A: Dieses Abkommen ist zulässig, und die Güter des Abkommens stehen dem Abkommenspartner zu, und es gibt keine Wirkung der Unzufriedenheit (bzw. fehlenden Einverständnisses) der übrigen Erben diesbezüglich.

F. 727: Wenn ein Mann mit einem seiner Söhne ein Abkommen über seine Güter trifft bei Abwesenheit einiger (Anderer) seiner Kinder und ohne das Einverständnis derjenigen, die anwesend waren, ist dann dieses Abkommen (dennoch) gültig?

A: Das Abkommen des Eigentümers zu seinen Lebzeiten mit einem seiner Erben über seine Güter ist nicht abhängig vom Einverständnis der übrigen Erben, und sie haben nicht das Recht, dem zu widersprechen.

F. 728: Falls ein Mann mit einem Anderen ein Abkommen über einen Betrag an Gütern trifft, so dass der Abkommenspartner es persönlich nutzt, ist es dann für ihn erlaubt, diese einer dritten Person für dieselbe Nutzung zu geben ohne das Einverständnis des Abkommentreffenden, oder (ist es erlaubt) dass er Partner mit einer anderen Person bei deren Nutzung wird ohne sein Einverständnis? Und falls es gültig ist, ist es dann für den Abkommentreffenden erlaubt, vom Abkommen zurückzutreten?

A: Es ist für einen Abkommenspartner nicht erlaubt, den Bedingungen, zu denen er sich innerhalb des Abkommensvertrages verpflichtet hat, zuwiderzuhandeln. Und wenn er dagegen handelt, dann ist es für den Abkommentreffenden erlaubt, zu kündigen.

F. 729: Ist es für den Abkommentreffenden erlaubt, von seinem Abkommen zurückzutreten, nachdem es vollendet war, und mit einer anderen Person über die Güter ein Abkommen zu treffen, ohne den ersten Abkommenspartner darüber zu informieren?

A: Falls das Abkommen auf die gültige Weise erfüllt wurde, dann ist es für den Abkommentreffenden verpflichtend, und er darf nicht davon zurücktreten, sofern er für sich nicht das Recht der Kündigung als Bedingung gestellt hatte, so dass, falls er über dieselben Güter ein Abkommen mit einem Anderen trifft, dann dieses unrechtmäßig wäre und abhängig von der Erlaubnis des ersten Abkommenspartners.

F. 730: Nachdem die Teilung der Hinterlassenschaft der Mutter zwischen ihren beiden Söhnen und (ihren) beiden Töchtern vollzogen war und nach der Durchführung der gesetzlichen Schritte und dem Erhalt des Dokuments der Erbauflistung und dem Erhalt seines Anteils durch jeden der Erben und dem Ablauf einer langen Zeit hat eine der Schwestern danach behauptet, dass die Mutter zu ihren Lebzeiten ein Abkommen mit ihr getroffen hätte über alle ihre Güter, und sie hat darüber ein normales Abkommensdokument vorgelegt, das von ihr selbst und ihrem Ehemann unterschrieben ist und es einen Fingerabdruck beinhaltet, der von ihrer Mutter stammen soll. Und jetzt fordert sie die ganze Hinterlassenschaft. Was ist dann die Verpflichtung?

A: Solange die Erfüllung des Abkommens über die Güter der Mutter für die Schwester zu Lebzeiten dieser (Mutter) nicht bewiesen ist, hat diese (Schwester) kein Recht über das, was sie behauptet, und allein das Dokument des Abkommens ist nicht relevant, solange dessen Authentizität mit der tatsächlichen Angelegenheit nicht bewiesen wird.

F. 731: Ein Vater hat ein Abkommen mit seinen Kindern über alle seine Güter getroffen, so dass er sein ganzes Leben lang freie Verfügung darüber hat. Wie ist das Urteil dann in folgenden Fällen:

  1. Ist dieses Abkommen mit dieser Bedingung gültig und wirksam?
  2. Mit Annahme der Gültigkeit und der Wirksamkeit, ist es dann für denn Abkommentreffenden erlaubt, von diesem Abkommen zurückzutreten? Und mit Annahme der Erlaubnis (zum Rücktritt), wird das dann für ihn als Rücktritt von dem Abkommen betrachtet, wenn er danach einen Teil der Abkommensgüter von einigen Erben kauft? Und mit Annahme, dass dieses ein Rücktritt vom Abkommen ist, ist es dann ein Rücktritt vom gesamten oder nur von diesem Teil?
  3. Besagt der Ausdruck "lebenslange Verfügungsfreiheit", der im Abkommensdokument erwähnt ist, das Recht zur Kündigung oder das Recht der Übertragung der Abkommensgüter an einen Anderen oder das Recht der externen Verfügung über die Abkommensgüter durch deren lebenslange Nutzung?

A: a) Das erwähnte Abkommen ist mit seiner Bedingung als gültig und wirksam zu beurteilen.

b) Der Vertrag des Abkommens gehört zu den verpflichtenden Verträgen, so dass es für einen Abkommentreffenden ungültig ist, dieses zu kündigen, sofern er darin nicht das Recht der Kündigung hatte, so dass, falls er nach der Erfüllung des Abkommens von ihm einen Teil der Abkommensgüter kauft, ohne dass er das Recht hat, das Abkommen zu kündigen, dann ist sein Kauf in dem Anteil des Käufers ungültig und hinsichtlich der Anteile der übrigen Abkommenspartner (ebenfalls) ungültig und abhängig von ihrer Erlaubnis.

c) Die offensichtliche Bedeutung des Ausdrucks "lebenslange Verfügungsfreiheit" ist das Recht der externen Verfügung, nicht aber das Recht zur Kündigung oder das Recht der Übertragung der Güter an einen Anderen.