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Riten der Pilgerfahrt
[Man~sik-ul-Ha]
vom
Befehlshaber der Muslime
[Wal§
-u-Amr-il-Muslim§ n]
Ayatull~ h al-cUz.m~
'
As-Sayyid Ali al-Husayn§
al-Khamene'i
- Möge Allah ihn uns erhalten -
Herausgeber: Islamisches Zentrum Hamburg e.V.
Übersetzung: Islamischer Weg e.V.
Herausgegeben zur Pilgerfahrt 1419 (1999)
Inhaltsverzeichnis
Anmerkungen zur Übersetzung
Das vorliegende Buch basiert auf dem arabischen Original, und
es wurde versucht, den Text nach bestem Wissen und Gewissen ins Deutsche zu
übertragen. Bei der Beschriftung bzw. Nummerierung der Kapitelüberschriften
wurde zur besseren Übersichtlichkeit für den deutschsprachigen Leser eine
Anpassung an deutsche Lesegewohnheiten vorgenommen, die im einzelnen in
Fußnoten vermerkt wurde.
Die Übersetzung eines religiösen Regelwerks aus dem
Arabischen ins Deutsche stößt auf teilweise schwer überwindbare Grenzen, die
in der sehr unterschiedlichen Struktur beider Sprachen begründet liegen.
Während diese Schwierigkeiten bei einem literarischen Werk durch Umschreibungen
umgangen werden können, ist bei einem Regel- bzw. Gesetzeswerk auch auf die
Bedeutung der Einzelworte und die Reihenfolge ihrer Anordnung zu achten. Um
einerseits den Originaltext möglichst genau wiederzugeben, andererseits aber
auch das Verständnis des Textes im Deutschen zu gewährleisten, wurde bei der
Übersetzung mit Hilfe einiger Maßnahmen versucht, die Lesbarkeit und das
Verstehen des Textes auch für den Leser mit geringeren Vorkenntnissen zu
erleichtern. Diese Maßnahmen werden im folgenden vorgestellt:
Eckige Klammern [ .. ]
In eckigen Klammern wird grundsätzlich die deutsche
Umschrift des übersetzten arabischen Begriffs eingetragen, um eine
Nachvollziehbarkeit der wichtigen Begriffe zu ermöglichen. Die Umschrift ins
Deutsche in eckigen Klammern wurde in der Regel in der Einzahlform notiert, auch
wenn der Begriff im Originaltext in der Mehrzahlform verwendet wurde, um
mögliche Verständnisprobleme durch Unkenntnis der arabischen Mehrzahlform
auszuschließen. In der Übersetzung selbst wurde jedoch textgetreu die
Mehrzahlform verwendet.
Die Umschrift orientiert sich weitgehend an der Umschrift
für die arabische Sprache der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft gemäß
folgender Transkriptionsliste: (nur in der gedruckten Version)
Runde Klammern ( .. ):
In runden Klammern steht ein erläuternder bzw. ergänzender
Text der Übersetzer, welcher im Originaltext nicht existiert. Dieser Text ist
kein zusätzlicher Kommentar im eigentlichen Sinn, sondern dient dazu, den im
arabischen Text klaren Sachverhalt ins Deutsche zu übertragen, da die reine
Übersetzung in dieser Hinsicht Schwächen aufweisen kann.
Abkürzungen
Bei der Nennung des Propheten des Islam wird die Segnung "Frieden
sei mit ihm und mit den Reinen seiner auserwählten Familie"
ausgesprochen bzw. geschrieben. Die entsprechende arabische Aussage [s.allall~
hu calayhi wa ~ lih§
wa sallam] wird mit s.a.s. abgekürzt. Ein vergleichbares
Segnungs-Bittgebet, das u.a. den reinen Imamen und den früheren Propheten gilt,
ist "Frieden sei mit ihm bzw. ihnen", welches mit "a.s."
[caleyhis-sal~ m]
abgekürzt wird. Eine Liste aller verwendeten Abkürzungen befindet sich im
Anhang.
Satzbau und Reihenfolge der Worte
Der Satzbau im Arabischen unterscheidet sich teilweise sehr
beträchtlich von der Anordnung der Worte im Deutschen. Deshalb ist es in vielen
Fällen sinnvoll, eine entsprechend geeignete Umstellung vorzunehmen. Dieses
kann aber dann nicht durchgeführt werden, wenn eine religiös bindende oder zur
Vorsicht mahnende Aussage wie z.B. die sogenannte Vorsichtsentscheidung [ih. tiy~
t.] im Originaltext vorkommt, da dann alle hierauf folgenden Begriffe davon
betroffen sind. Deshalb wurde in derartigen rechtsrelevanten Fällen auf eine
Satzumstellung verzichtet und statt dessen eine stilistisch eher schwächere
Übersetzung hingenommen, um den Inhalt nicht zu verfälschen, auch wenn dadurch
die hohe Sprachqualität Imam Khamene'is nicht wiedergegeben wird.
Bilder und Fußnoten
Im Originaltext kommen keine Bilder oder Fußnoten vor.
Deshalb werden hier die Mittel der Bilder und Fußnoten verwendet, um dem Leser
erläuternde Ergänzungen in den Fällen zu geben, in denen eine Reihe von
Vorkenntnissen vorausgesetzt werden.

(Alle Bilder sind in die Übersetzung eingefügt. Sie
existieren im Originaltext nicht)
Im Namen Gottes des Erbarmers, des Barmherzigen
Die Angelegenheiten, welche in diesem Buch
(Man~ sik-ul-Ha
)
erläutert werden, wurden ausgehend von dem, was der Abteilung für (religiöse)
Rechtsfragen des Büros seiner Eminenz (Imam Khamenei) - möge sein
bereicherndes Antlitz bewahrt werden - vorlag, zusammengetragen.
Im Namen Gottes, des Erbarmers, des Barmherzigen
Das Handeln nach diesem religiösen Regelwerk "Riten
der Pilgerfahrt [Man~
sik-ul-Ha
]" ist hinreichend und befreit von der Verpflichtung, so Gott, der
Erhabene, will.
Ali al-Husayn al-Khamene'i, Sohn von al-
awad
Einleitung
Die Bedeutung der Pilgerfahrt und ihr
Vorzug
Die Pilgerfahrt [ha
] ist religionsrechtlich eine
Zusammenstellung spezifischer Riten und eine der Säulen, auf denen der Islam
basiert, wie es von Imam Baqir (a.s.) überliefert wird:
Der Islam wurde auf fünf (Säulen) aufgebaut, auf dem
rituellen Gebet [s.alah], der Zakat (religionsrechtliche Abgabe), dem
Fasten, der Pilgerfahrt und dem Führungsauftrag [wil~
yah].
Die Pilgerfahrt [ha
] hat mit ihren beiden (Teilen),
dem Pflichtteil und dem empfohlenen Teil, eine hohe Stellung und führt zu
großer Belohnung. Viele Aussagen zu ihrer Stellung wurden vom Propheten (s.a.s.)
und seiner Ahl-ul-Bait (a.s.) überliefert. Imam Sadiq (a.s.) sagt:
Der Pilgernde und der Wallfahrende sind Gäste von Allah.
Wenn sie Ihn bitten, dann gibt Er ihnen, und wenn sie Ihn rufen, dann antwortet
Er ihnen, und wenn sie um Fürbitte flehen, gibt Er ihnen Fürbitte, und
(selbst) wenn sie schweigen, beginnt Er (dennoch), ihnen zu geben. Und ihnen
wird jeder Dirham (den sie für die Pilgerfahrt ausgeben,) mit einer Million
Dirham vergolten.
Urteil über denjenigen, der die
Verpflichtung zur Pilgerfahrt nicht anerkennt und über denjenigen, der sie
unterläßt
Die Verpflichtung zur Pilgerfahrt [ha
] gehört zu den Erfordernissen
der Religion, die eindeutig festgelegt sind im Heiligen Buch (Quran) und in
der ehrenhaften Sunna. Das Leugnen des Grundsatzes dieser Pflicht, ohne (daß
eine) Täuschung (vorliegt), führt (zwangsläufig) zum Unglauben. Und diese
(Pflicht) zu unterlassen ist ein großer Ungehorsam (gegenüber Allah) für
denjenigen, der Kenntnis zu deren Verpflichtung hat und folgende (in den
Überlieferungen beschriebene) Voraussetzungen (zur Durchführung der
Pilgerfahrt) erfüllt sind.
Allah, der Erhabene, spricht in Seinem Buch der Festlegung
(dem Heiligen Quran):
Und der Menschen Pflicht gegen Allah ist die Pilgerfahrt zum
Hause, wer da den Weg zu Ihm machen kann. Wer aber ungläubig ist - siehe, Allah
ist reich ohne alle Welt.
Und (es ist überliefert) durch Imam Sadiq (a.s.):
Derjenige, der stirbt, ohne das islamische Pilgern
durchzuführen, ohne durch eine Angelegenheit, die ihn beeinträchtigt, daran
gehindert zu werden, oder einer Krankheit, wegen der man die Pilgerfahrt nicht
ertragen würde, oder einem Machthaber, der ihn (daran) hindert, der stirbt als
Jude oder Christ.
Die Teile der Pilgerfahrt
Der religiös Erwachsene kann die Pilgerfahrt [ha
] entweder für sich selbst oder
für einen anderen durchführen, und das Letztgenannte heißt Pilgern in
Vertretung [ha
-un-niyy~ b§
]. Das Erstgenannte ist entweder (als) Pflicht oder (als) empfohlen
(durchzuführen). Und die Pflicht-Pilgerfahrt ist entweder Pflicht gemäß den
Grundsätzen des Religionsrechts, und diese (Pilgerfahrt) heißt islamisches
Pilgern [hi
at-ul-isl~ m], oder (sie ist)
Pflicht gemäß etwas Eingetretenem, wie (z.B.) wegen eines Gelübdes oder wegen
der Ungültigkeit einer vorangegangenen Pilgerfahrt. Und jeder der beiden
(Pilgerfahrten), das islamische Pilgern und das Pilgern in Vertretung, haben
ihre (eigenen) Voraussetzungen und Urteile, die im ersten Kapitel unter zwei
Unterkapiteln erwähnt werden.
Darüberhinaus wird die Pilgerfahrt in Bestrebungs-, Einzel-,
und Bündnis- (Pilgerfahrt) unterteilt, wobei die erstgenannte (Pilgerfahrt) die
Aufgabe desjenigen ist, dessen Heimat (mindestens) 48 Meilen, d.h. ca. 90
Kilometer vom Heiligen Mekka entfernt ist, und die Zweit- und Drittgenannte die
Aufgabe desjenigen ist, der in Mekka oder zwischen Mekka und der erwähnten
Strecke wohnhaft ist.
Und die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc]
unterscheidet sich von den beiden Letztgenannten in der Art (und Weise), wie die
Riten und Handlungen durchgeführt werden, und diese werden im zweiten Kapitel
in Unterkapiteln verdeutlicht.
1. Islamisches Pilgern und Pilgerfahrt in
Vertretung
1.1 Islamisches Pilgern [hi
a]
§1: Das Pilgern ist für den religiös Erwachsenen, der
imstande (dazu) ist, einmal im Leben Pflicht (resultierend) aus den Grundsätzen
des Glaubens und wird islamisches Pilgern [hi
at-ul-isl~
m] genannt.
§ 2: Die Verpflichtung zum islamischen Pilgern [hi
at-ul-isl~
m] ist sobald wie möglich (zu erfüllen). Das heißt, sobald das Imstandesein
zu diesem (islamischen Pilgern) gegeben ist, ist man verpflichtet, die
Pilgerfahrt [ha
] im Jahr des Eintretens dieses (Imstandeseins) anzutreten. Und es ist nicht
erlaubt, dieses (islamische Pilgern) ab diesem (Zeitpunkt) grundlos zu
verschieben. Und wenn man das (islamische Pilgern dennoch) verschiebt, dann ist
man ungehorsam (gegenüber Allah), und die Verpflichtung zur Pilgerfahrt bleibt
als seine Schuld bestehen, und man ist verpflichtet, diese im darauffolgenden
Jahr anzutreten usw..
§ 3: Wenn das Antreten der Pilgerfahrt [ha
] im Jahr des Imstandeseins zu
dieser (Pilgerfahrt) auf Voraussetzungen wie Reisen und der Vorbereitung von
(weiteren) Maßnahmen dafür und deren Mittel beruht, dann ist man verpflichtet,
deren Erfüllung derart anzustreben, daß man sicher ist, in diesem Jahr die
Pilgerfahrt anzutreten. Und wenn der religiös Erwachsene [mukallaf] hierbei
nachlässig ist und (deshalb) die Pilgerfahrt nicht angetreten hat, dann ist er
ungehorsam (gegenüber Allah), und die Verpflichtung zur Pilgerfahrt bleibt als
seine Schuld bestehen, und er ist verpflichtet, diese (Pilgerfahrt) im
darauffolgenden (Jahr) zu verrichten, selbst wenn dann das Imstandesein dazu
nicht mehr gegeben ist.
1.1.1 Voraussetzungen zum islamischen
Pilgern [hi
at-ul-isl~ m]
Man ist zum islamische Pilgern [hi
at-ul-isl~
m] verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen (alle) erfüllt sind:
- 1. Voraussetzung: (Vorhandene) Vernunft [caql];
der geistig Behinderte ist demzufolge dazu nicht verpflichtet.
- 2. Voraussetzung: Religiöse Reife [bulu
]; der religiös (noch) nicht Reife ist demzufolge nicht verpflichtet, selbst
wenn er in der Pubertät [mur~
haqa] ist. Aber wenn der religiös (noch) nicht Reife (dennoch) pilgert, dann
ist (zwar) seine Pilgerfahrt gültig, aber es begleicht das (eigentliche)
islamische Pilgern nicht.
§ 4: Wenn der Jugendliche den Weihezustand [ih.r~
m] zur Pilgerfahrt annimmt und währenddessen religiös reif wird und er
imstande war, dann erfüllt seine Pilgerfahrt das (pflichtmäßige) islamische
Pilgern.
§ 5: Wenn der (noch nicht religiös erwachsene) Jugendliche
im Weihezustand [ih.r~ m] etwas
Verbotenes begeht und dieses (Verbotene) eine Jagdbeute ist, dann obliegt seinem
(erziehungsberechtigten) Verantwortlichen [wal§
] die (Zahlung der) Sühne für ihn, aber andere Sühne(-Zahlungen) sind
offensichtlich keine Verpflichtung, weder für den (erziehungsberechtigten)
Verantwortlichen [wal§ ] noch
lastet (die Sühne) auf dem Eigentum des Jugendlichen.
§ 6: Der Preis für das Opfer der Pilgerfahrt des
Jugendlichen obliegt seinem (erziehungsberechtigten) Verantwortlichen [wal§
].
- 3. Voraussetzung: Das Imstandesein, das folgende
Aspekte beinhaltet:
a) Finanzielles Imstandesein
b) Körperliches Imstandesein
c) Reisesicherheit
d) Zeitliches Imstandesein
Es folgen die Erläuterung zu den Einzelpunkten:
a) Finanzielles Imstandesein:
Dieses ist in folgende Aspekte untergliedert:
1. Reiseversorgung und Verkehrsmittel,
2. Vorrat für seine (zurückbleibenden)
Familienmitglieder während der (eigenen) Fahrt,
3. Die Lebensnotwendigkeiten und das, was man zu seinem
Lebensunterhalt benötigt (für sich selbst),
4. Die Rückkehr (von der Pilgerfahrt nach Hause) ohne
Drangsal (bzgl. Lebensbedarf).
Und in den folgenden Unterpunkten werden diese (Aspekte)
erläutert:
1. Reiseversorgung und Verkehrsmittel [r~
h.il~ t]:
Diese (Reiseversorgung und Verkehrsmittel) werden als
Ausgaben [naf~ qah] bezeichnet. Mit
Reiseversorgung ist alles gemeint, was zum Reisen benötigt wird, wie (z.B.)
Speisen, Getränke usw. für den Bedarf dieser Reise. Und mit Verkehrsmittel ist
ein Transportmittel gemeint, mit dem die Strecke zurückgelegt wird.
§ 7: Es ist keine Voraussetzung, daß der religiös
Erwachsene die Reiseversorgung und das Verkehrsmittel selbst besitzt, sondern es
genügt, daß er das Geld oder Entsprechendes besitzt, welches er ausgeben kann,
um diese (Reiseversorgung und Verkehrsmittel) zu sichern.
§ 8: Es ist eine Voraussetzung, daß dieser (religiös
Erwachsene) die (notwendigen) Ausgaben für die Rückkehr besitzt, wenn er diese
(Rückkehr) beabsichtigt.
§ 9: Für die Reiseversorgung und die Verkehrsmittel ist das
Vorhandensein dieser selbst oder das Vorhandensein von (Mitteln zu) deren
Kostendeckung eine Voraussetzung. Denn die Pilgerfahrt ist keine Pflicht für
denjenigen, der diese (Reiseversorgung und die Verkehrsmittel nur) durch
Lohnarbeit (unterwegs) oder ähnliches erlangen kann.
§ 10: Wenn jemandem ein Betrag an Eigentum fehlt, um die
Voraussetzung zum Imstandesein zu erfüllen und eine Person ihm (die
Rückzahlung für) ein Darlehen schuldet, wobei dieser Betrag genügen würde
(den Fehlbetrag für die Pilgerfahrt auszugleichen), dann ist man verpflichtet,
dieses (Darlehen) zurückzufordern, wenn (vereinbarungsgemäß) die Zahlung (bei
Bedarf) sofort zu erfolgen hat oder dieses (Darlehen) fristgebunden war, (wobei)
der Zahlungstermin dafür (bereits) eingetreten ist, der Schuldner in der Lage
zu dieser (Rückzahlung) ist und bei der Rückforderung keine Bedrängnis oder
Erschwernis für den Schuldner entsteht.
§ 11: Wenn die Voraussetzungen des Imstandeseins für die
Frau (alle) erfüllt sind mit Ausnahme der Ausgaben für die Pilgerfahrt und
(bei der Heirat) ihre Brautgabe [mahr] als Schulden des Ehemannes festgelegt
wurde und dieses für die Ausgaben der Pilgerfahrt ausreichen würde, dann hat
sie es (dennoch) nicht zu verlangen, wenn der Ehemann nicht in der Lage dazu
ist. Und somit ist sie (in diesem Fall) nicht imstande (zu dieser Pilgerfahrt).
Doch wenn er in der Lage dazu ist und ihre Einforderung der Brautgabe keine
üblen Folgen für sie hat, dann ist sie verpflichtet, diese (Auszahlung) zu
verlangen, und sie ist verpflichtet, zu pilgern. Wenn aber ihre Einforderung
dieser (Zahlung) üble Folgen hätte, wie wenn dieses z.B. zu Streit und
Scheidung führen würde, dann ist sie nicht verpflichtet, dieses einzufordern,
und dann ist sie nicht imstande.
§ 12: Das finanzielle Imstandesein des religiös Erwachsenen
wird offensichtlich nicht erfüllt durch das Ausleihen der Ausgaben für die
Pilgerfahrt. Wenn man also in diesem Zustand pilgert, dann begleicht es nicht
das islamische Pilgern. Und genauso ist es auch, (selbst) wenn man Kenntnis
über die (zu erwartende) Erfüllung des Imstandeseins im nächsten Jahr hat und
aufgrund dessen (bereits in diesem Jahr) ein Darlehen aufnimmt und vor dessen
(Rückzahlung) pilgert.
§ 13: Derjenige, der die Ausgaben für die Pilgerfahrt
besitzt (und dabei) auch jemandem etwas schuldet, ist (nur dann) zur Pilgerfahrt
verpflichtet, wenn die Schulden fristgebunden (erst) zu einem Zeitpunkt
zurückzuzahlen sind, für den man sicher ist, imstande zu sein, diese (Schulden
dann) zu entrichten, wenn dieser (Zeitpunkt) eingetroffen ist. Und genauso (ist
es), wenn der Zeitpunkt eingetroffen ist, aber der Gläubiger einverstanden ist,
(diese Rückzahlung) zu verschieben und man sicher ist über sein Imstandesein
zur Rückzahlung, wenn (es später) gefordert wird. Und wenn es anders als diese
beiden Darstellungen ist, dann ist man nicht zur Pilgerfahrt verpflichtet.
§ 14: Derjenige, der nur genug für eine Pilgerfahrt besitzt
und (auch) zu heiraten bedarf und diese (Heirat) zu unterlassen eine
Erschwernis, Drangsal oder Erniedrigung für ihn (bedeuten) würde, oder wenn
dieses (Unterlassen der Heirat) zu seiner Erkrankung führen würde oder er
fürchtet, (ohne Heirat) Verbotenem zu verfallen, dann ist er nicht imstande
(zur Pilgerfahrt).
§ 15: Wenn im Jahr des Imstandeseins die Ausgaben für eine
Pilgerfahrt gestiegen und höher als üblich geworden sind, dann ist es für
denjenigen, der imstande ist, nicht erlaubt, zu verschieben, solange die
Steigerung nicht über sein Imstandesein hinausgeht. Wenn allerdings die Zahlung
dieser Steigerung zur Erschwernis und Drangsal im Leben führt, dann ist man
nicht zur Pilgerfahrt verpflichtet.
§ 16: Derjenige, der weiß, daß er ausgehend von der
aktuellen Situation der Pilgerfahrt und deren üblichen Ausgaben nicht imstande
(dazu) ist, aber es möglich ist, daß, wenn er nachforscht, andere Wege zum
Erreichen der Pilgerfahrt aufgedeckt würden, die ihn mit seiner jetzigen Lage
imstande setzen würden, dann ist er in diesem Fall (dennoch) nicht
verpflichtet, nachzuforschen. Allerdings ist der religiös Erwachsene
offensichtlich (nur dazu) verpflichtet, seine (eigene) finanzielle Lage zu
überdenken, wenn er daran zweifelt, ob er imstande ist und er wissen will, ob
das Imstandesein erfüllt ist oder nicht.
2. Vorrat für seine (zurückbleibenden) Familienmitglieder
während der (eigenen) Fahrt
§ 17: Es ist eine Voraussetzung für das finanzielle
Imstandesein, daß man (genug) Versorgung für seine (zurückbleibenden)
Familienmitglieder besitzt, (die ausreicht) bis man von der Pilgerfahrt
zurückgekehrt ist.
§ 18: Mit (dem Begriff) Familie, deren Versorgung vorhanden
zu sein eine Voraussetzung für das finanzielle Imstandesein ist, sind
(diejenigen) gemeint, für welche die Bezeichnung als Familie gemäß dem Brauch
gilt, selbst wenn für deren Ausgaben religionsrechtlich keine Verpflichtung
bestünde.
3. Die Lebensnotwendigkeiten und das, was man zu seinem
Lebensunterhalt benötigt (für sich selbst)
§ 19: Eine Voraussetzung (für das Imstandesein) ist der
Besitz des Lebensnotwendigen und dessen, was man zu seinem Lebensunterhalt
benötigt gemäß seiner (sozialen) Stellung, entsprechend dem Brauch. Es ist
keine Voraussetzung, daß diese (Güter) selbst vorhanden sind, sondern es
genügt, daß man Geld und ähnliches besitzt, welches man für deren
Sicherstellung verwenden kann.
§ 20: Die Stellung gemäß dem Brauch (und deren Anwendung)
für die Personen können sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Bei
demjenigen also, bei dem der Besitz eines Hauses zu den Notwendigkeiten seines
Lebens gehört oder seiner (sozialen) Stellung entspricht oder es für diese
(Person) zu Drangsal und Herabsetzung führen würde, in einem gemieteten,
geliehenen oder gestifteten Haus zu wohnen, dann wäre der Besitz eines Hauses
für diese (Person) eine Voraussetzung zur Erfüllung des Imstandeseins.
§ 21: Wenn man ein wertvolles Haus besitzt, so daß, wenn
man dieses verkaufen und ein anderes Haus mit einem niedrigeren Wert kaufen
würde, das finanzielle Imstandesein erfüllt wäre aufgrund des
Wertunterschieds zwischen den beiden (Häusern), dann ist man (dennoch) nicht
verpflichtet, es zu verkaufen, wenn dieses Haus nicht seine soziale Stellung
übersteigt, und dann ist man (also) nicht imstande. Ansonsten ist man bei
Erfüllung (auch) der restlichen Voraussetzungen imstande, es sei denn, der
Verkauf dieses (Hauses) wäre nur zu einem Wert möglich, bei dem man
benachteiligt wäre, dann ist man zu dessen Verkauf nicht verpflichtet.
§ 22: Wenn ein religiös Erwachsener Land oder andere
Gegenstände verkauft, um mit deren Erlös ein Haus zu kaufen, dann ist er nicht
imstande, wenn er den Besitz eines Hauses benötigt oder dessen Besitz seiner
(sozialen) Stellung angemessen ist, auch wenn der (eingenommene) Verkaufspreis
für die Ausgaben der Pilgerfahrt genügen bzw. (diese) vervollständigen
würde.
§ 23: Derjenige, bei dem einiges von seinem Besitz nicht zu
seinem Bedarf gehört, wie z.B. seine Bücher, und deren Erlös die
Vervollständigung zu seinem finanziellen Imstandesein wäre oder dieser (Erlös
bereits alleine) genügen würde, ist zur Pilgerfahrt verpflichtet bei
Erfüllung (auch) der anderen Voraussetzungen.
4. Die Rückkehr zu Ausreichendem
§ 24: Eine Voraussetzung für das finanzielle Imstandesein
ist die Rückkehr zu Ausreichendem - allerdings ist dieses keine Voraussetzung
für die gespendete [badl§ ]
Pilgerfahrt, wie es später erläutert wird -. Damit ist gemeint, daß man nach
der Rückkehr von der Pilgerfahrt einen Handel, Landwirtschaft, Handwerk, Beruf,
Arbeitsstelle oder einen Nutzerwerb aus Eigentum hat, wie z.B. einen Garten oder
ein Geschäft und ähnliches, so daß man nicht in Erschwernis und Drangsal
gerät. Und es genügt die Tatsache, daß man zum (so einem) Erwerb befähigt
ist, wie es seinem Zustand angemessen ist, oder daß man eine Quelle für ein
Einkommen in einer Höhe hat, welches seinem Lebensunterhalt genügt, so daß es
seiner (sozialen) Stellung angemessen ist, selbst wenn es sich hierbei um ein
Stipendium an Studenten der Religionswissenschaften auf der Religions-Hochschule
[h.auz~ h] - möge Allah sie
schützen - handelt.
§ 25: Die Rückkehr nach Hause ohne Drangsal ist auch eine
Voraussetzung für die Frau. Wenn demzufolge ihr Ehemann gestorben ist, sie
während seines Lebens nicht finanziell imstande war und (nunmehr) nach seinem
Ableben aufgrund z.B. einer Erbschaft von ihm (finanziell) imstande wäre, dann
ist sie (dennoch) als nicht imstande anzusehen, wenn sie nach dem Ableben ihres
Ehemannes keinen (eigenen) Erwerb (zur Sicherung ihres Lebensunterhalts) wie
Landwirtschaft, Beruf, Arbeitsstelle, Handwerk oder eine (andere) finanzielle
Einnahmequelle hat, so daß sie ihre Lebensangelegenheiten nach der Rückkehr
von der Pilgerfahrt regeln könnte, selbst wenn sie genügend für die Ausgaben
der Pilgerfahrt hätte.
§ 26: Wenn jemandem, der (selbst) keine Versorgungs- und
Transportmittel hat, eine andere Person diese (Mittel) anbietet, wobei dieser
(Spender) beispielsweise zu ihm sagt: "Pilgere und ich übernehme deine
Ausgaben", dann ist man daraufhin verpflichtet zu pilgern, und man ist
verpflichtet, diese (Spende) anzunehmen. So ein Pilgern wird "gespendete [badl§
] Pilgerfahrt" genannt, und für diese (gespendete Pilgerfahrt) ist die
Rückkehr zu Ausreichendem keine Voraussetzung. Und dabei ist es (auch) keine
Voraussetzung, daß die (Versorgungs- und Transport-) Mittel selbst gespendet
werden, sondern es genügt die Spende (im Wert) der Kosten.
§ 27: Die gespendete [badl§
] Pilgerfahrt begleicht das islamische Pilgern, und man ist daraufhin nicht ein
zweites Mal zur Pilgerfahrt verpflichtet, (selbst) wenn man später (selbst)
imstande ist.
§ 28: Für denjenigen, der seitens einer Gesellschaft oder
einer (Privat-)Person zur Pilgerfahrt eingeladen wird, ist für seine
Pilgerfahrt die Bezeichnung (als) gespendete [badl§
] Pilgerfahrt nicht gültig, falls ihm (dabei) die Verrichtung irgendeiner
Tätigkeit als Bedingung für seine Einladung zur Pilgerfahrt gestellt wurde.
Allgemeine Aspekte zum finanziellen Imstandesein
§ 29: Für denjenigen, der imstande (zur Pilgerfahrt) ist,
ist es nicht erlaubt, selbst aus dem (Zustand des) Imstandesein herauszutreten,
wenn die Zeit eingetreten ist, in der er verpflichtet ist, das Geld für den
Antritt der Pilgerfahrt aufzuwenden. Und es ist sogar vorsichtshalber Pflicht,
(bereits) vor dieser Zeit nicht aus dem (bereits eingetretenen) Imstandesein
herauszutreten.
§ 30: Es ist keine Voraussetzung für das finanzielle
Imstandesein, daß dieses (Imstandesein bereits) im Land des religiös
Erwachsenen erfüllt wird, sondern es genügt bereits, dieses (Imstandesein) ab
der Weihestätte [m§ q~
t] zu erfüllen. Somit ist (auch) derjenige, der (erst) bei der Ankunft an der
Weihestätte zur Pilgerfahrt imstande geworden ist, verpflichtet, und dieses
(Pilgern) begleicht (dann) die islamische Pilgerfahrt.
§ 31: Das finanzielle Imstandesein ist auch für denjenigen
als Voraussetzung wirksam, der zu der Weihestätte [m§
q~ t] gekommen ist und (ansonsten)
zum Pilgern fähig wird. Daher genügt es für die Erfüllung des finanziellen
Imstandeseins nicht, lediglich zur Pilgerfahrt fähig zu sein. Darum sind
diejenigen, die bei Karawanen oder ähnlichem arbeiten, wenn sie bei der
Weihestätte ankommen sind, (nur dann) zur Pilgerfahrt verpflichtet, wenn die
Voraussetzungen zum Imstandesein (alle) bei ihnen erfüllt sind, so daß sie die
Ausgaben für ihre Familienangehörigen, die Lebensbedürfnisse und das, was sie
für ihr Leben benötigen, welches ihrer sozialen Stellung angemessen ist,
besitzen und sie zu denjenigen gehören, die ohne Drangsal zurückkehren
(können). Deren Pilgerfahrt begleicht (dann) die islamische Pilgerfahrt. Doch
wenn die Voraussetzungen des Imstandeseins bei ihnen nicht erfüllt sind, dann
gilt ihre Pilgerfahrt als empfohlen [mustah.ab], und wenn das Imstandesein
später erfüllt wird, haben sie das islamische Pilgern (daraufhin)
durchzuführen.
§ 32: Wenn man für den Dienst unterwegs zur Pilgerfahrt
entlohnt wird, mit dem man imstande wird, dann ist man zur Pilgerfahrt
verpflichtet, nachdem man die Entlohnung angenommen hat. Allerdings ist man
nicht verpflichtet, die Entlohnung anzunehmen.
§ 33: Derjenige, der (zuerst) finanziell nicht imstande ist
und eine Entlohnung für die Pilgerfahrt in Vertretung (eines anderen) annimmt
und nach dem Entlohnungsabkommen (doch noch) imstande (für sich selbst) wird
ohne das Geld dieser Entlohnung, wobei die Entlohnung für die Pilgerfahrt im
selben Jahr erfolgen sollte, dann wird diese (Vertretung) ungültig, und dann
ist man verpflichtet, das islamische Pilgern für sich selbst durchzuführen.
§ 34: Wenn derjenige, der (eigentlich) imstande ist, (nur)
ein empfohlenes Pilgern beabsichtigt, unbewußt oder bewußt mit dem Ziel der
Durchführung der Riten als Übung für eine bessere (Durchführungs-)Weise im
nächsten Jahr, oder weil er (irrtümlich) glaubte, daß er nicht imstande sei
und anschließend (nach der Pilgerfahrt) ihm deutlich wird, daß er doch
imstande war, dann ist das Übertragen seiner (als empfohlen durchgeführten)
Pilgerfahrt anstelle der (notwendigen pflichtmäßigen) islamischen Pilgerfahrt
bedenklich, und so hat er daraufhin als Vorsichtsmaßnahme die Pilgerfahrt im
darauffolgenden (Jahr) nicht zu unterlassen. Wenn er allerdings (doch)
beabsichtigt hatte, die eigentlichen Befehle des heiligen Religionsrechts zu
befolgen, dann steht diese (Pilgerfahrt) für die islamische Pilgerfahrt.
b) Körperliches Imstandesein
Mit diesem (körperlichen Imstandesein) sind der gesunde
Körper und dessen Fähigkeiten gemeint. Ein Kranker oder Älterer, welcher
(körperlich) nicht fähig ist, die Pilgerfahrt anzutreten, oder für den beim
Antreten (der Pilgerfahrt) Drangsal und Erschwernis entstehen, ist nicht zur
Pilgerfahrt verpflichtet.
§ 35: Das Weiterbestehen des körperlichen Imstandeseins ist
eine Voraussetzung. Wenn man also unterwegs vor dem Weihezustand [ih.r~
m] krank wird, dann ist das körperliche Imstandesein nicht mehr erfüllt, wenn
sein Antritt zur Pilgerfahrt im Jahr des Imstandeseins ist und einem die
Krankheit seine Fähigkeit zur Vollendung der Reise genommen hat. Dann ist man
nicht verpflichtet, dafür eine Vertretung (in diesem Jahr) zu beauftragen. Wenn
sein Antritt zur Pilgerfahrt erfolgt, nachdem die Verpflichtung zur Pilgerfahrt
feststeht, und man dann (krank wird und dadurch) die Hoffnung auf die Fähigkeit
zur Pilgerfahrt ohne Drangsal auch für die späteren Jahre verliert, dann ist
man verpflichtet, eine Vertretung zu beauftragen. Doch wenn man die Hoffnung
nicht verliert, dann entfällt die Verpflichtung zum (zukünftigen) Antritt der
Pilgerfahrt nicht von einem (selbst). Aber wenn man (erst) nach dem Weihezustand
krank wird, dann gibt es dafür spezielle Urteile.
c) Reisesicherheit
Diese (Reisesicherheit) bedeutet, daß der Weg zu den
heiligen Stätten offen und sicher ist. Derjenige, dem der Weg versperrt wird,
so daß er nicht zur Weihestätte [m§
q~ t] gehen oder die Handlungen
(nicht rechtzeitig) vollenden kann, ist nicht verpflichtet zur Pilgerfahrt. Und
derjenige, dessen Weg zwar offen, aber nicht sicher ist, wie durch das Bestehen
von Gefahr für ihn selbst, sein Eigentum und die Ehre [cird.], ist
ebenfalls nicht verpflichtet.
d) Zeitliches Imstandesein
Mit diesem (zeitlichen Imstandesein) ist die Erfüllung des
Imstandeseins in einer Zeit gemeint, in der man die Pilgerfahrt (noch) erlangen
kann. Derjenige also, für den die Zeit knapp wird, so daß er diese
(Pilgerfahrt) nicht (mehr) erlangen kann, oder er sie nur mit großer
Erschwernis und Drangsal erlangen könnte, ist nicht zur Pilgerfahrt
verpflichtet.
1.1.2 Allgemeine Aspekte
§ 36: Derjenige, der imstande ist, ist verpflichtet, die
(eigene) islamische Pilgerfahrt zuerst durchzuführen. Es ist für ihn also
nicht erlaubt, in Vertretung für jemand anderen zu pilgern oder für sich
selbst (nur) empfohlener Art (zu pilgern) vor der Durchführung dieser
(pflichtmäßigen Pilgerfahrt). Und wenn er dieses (dennoch) tut, dann ist seine
Pilgerfahrt ungültig.
§ 37: Die Erlaubnis des Ehemannes ist keine Voraussetzung
für die pflichtmäßige Pilgerfahrt, und somit ist eine Ehefrau (,die sonst
imstande ist) zur Pilgerfahrt verpflichtet, selbst wenn der Ehemann nicht
zufrieden über die Reise dorthin wäre.
§ 38: Die Erlaubnis der Eltern ist keine Voraussetzung für
die Gültigkeit der islamischen Pilgerfahrt desjenigen, der imstande ist.
§ 39: Wenn man die Pilgerfahrt trotz Erfüllung der
Voraussetzungen zum Imstandesein unterläßt, dann ist man die Verpflichtung zur
Pilgerfahrt schuldig, und man ist verpflichtet, wie irgend möglich, diese
später durchzuführen.
1.2 Pilgerfahrt in Vertretung [ha
-un-niyy~
b§ ]
Vor der Darstellung der Voraussetzungen der Vertreter und
derjenigen, die vertreten werden, werden einige Aspekte für die Vertretung
erwähnt sowie das Testament zur Pilgerfahrt und die Urteile, die davon
abhängig sind.
§ 40: Derjenige, bei dem die Verpflichtung zur Pilgerfahrt
feststand und er dann (aber) aufgrund von Alter oder Krankheit unfähig war,
diese anzutreten oder die Verrichtung der Pilgerfahrt Drangsal für ihn sein
würde und er hoffnungslos wird über die Gelegenheit dazu ohne Drangsal, auch
für die späteren Jahre, ist verpflichtet, eine Vertretung zu beauftragen. Aber
derjenige, bei dem die Verpflichtung zur Pilgerfahrt nicht feststand, ist nicht
verpflichtet, eine Vertretung zu beauftragen.
§ 41: Die Verpflichtung zur (eigenen) Pilgerfahrt entfällt
für den Vertretenen, der (selbst) einen Hinderungsgrund hatte, nachdem der
Vertreter die Handlungen (für ihn) verrichtet hat. Und er ist nicht (mehr)
verpflichtet, die Pilgerfahrt selbst zu wiederholen, selbst wenn der
Hinderungsgrund später aufgehoben wird. Wenn allerdings der Hinderungsgrund
während der (Pilger-)Handlungen des Vertreters aufgehoben wurde, dann ist der
Vertretene zum Wiederholen verpflichtet, und in diesem Fall begleicht die
Pilgerfahrt des Vertreters nicht (seine eigne Pilgerfahrt).
§ 42: Für denjenigen, der nach dem Weihezustand [ih.r~
m] und dem Eintritt in das Heilige Gebiet [h.ar~
m] gestorben ist, steht das anstelle der islamischen Pilgerfahrt. Aber für
denjenigen, der vor dem Weihezustand gestorben ist, steht dieses nicht anstelle
(dessen). Wenn daraufhin die Verpflichtung zur Pilgerfahrt für ihn feststand,
dann ist man verpflichtet, für ihn nachzuholen, ansonsten obliegt ihm (und den
Nachkommen) nichts. Aber für denjenigen, der (zwar) nach dem Weihezustand, aber
vor dem Eintritt in das Heilige Gebiet gestorben ist, gilt es als
vorsichtshalber Pflicht als nicht-begleichend.
§ 43: Es besteht keine Verpflichtung, anstelle desjenigen
nachzuholen, der gestorben und die Verpflichtung zur Pilgerfahrt schuldig
geblieben ist, wenn er keine Hinterlassenschaft zurückläßt, welche für die
Pilgerfahrt ausreichen würde. Wenn er (aber) eine Hinterlassenschaft
zurückgelassen hat, welche für diese Pilgerfahrt ausreichen würde, selbst
wenn diese (Hinterlassenschaft) nur (für eine Pilgerfahrt) vor Ort (ab der
Weihestätte) [m§ q~
t§ ] (ausreichend) wäre, besteht
die Verpflichtung, (die Kosten) für die Vertretung der Pilgerfahrt für ihn aus
der ursprünglichen Hinterlassenschaft abzuziehen, es sei denn, er legte
testamentarisch fest, daß dafür ein Drittel abgezogen werden soll. Dann wird
diese (Pilgerfahrt) von diesem (Drittel) bestritten. Und vor den empfohlenen
(sonstigen Ausgaben im) Testament werden (die Kosten für die Pilgerfahrt)
bevorzugt, so daß, wenn ein Drittel dafür nicht ausreicht, dann (auch) vom
ursprünglichen Rest (der Hinterlassenschaft) genommen wird.
§ 44: Im Falle der Zulässigkeit einer Vertretung besteht
die Verpflichtung, diese (Vertretung) sofort zu veranlassen, unabhängig davon,
ob dieses für den Lebenden oder den Verstorbenen gilt.
§ 45: Der Lebende ist nicht zur (Wahl einer) Vertretung aus
der (eigenen) Stadt verpflichtet, sondern es ist für ihn genügend, (eine
Vertretung) ab der Weihestätte [m§
q~ t] (zu wählen). Und für den
Verstorbenen, der die Verpflichtung zur Pilgerfahrt schuldig geblieben ist, ist
eine (Vertretung der) Pilgerfahrt ab der Weihestätte begleichend. Und wenn die
Vertretung nicht möglich ist, außer von der Heimat des Verstorbenen aus oder
von einer anderen (bestimmten) Stadt, dann ist diese (Vertretung) eine Pflicht
und die Ausgaben dafür werden von der ursprünglichen (Hinterlassenschaft)
abgerechnet. Wenn er allerdings testamentarisch die Pilgerfahrt (in Vertretung)
für einen (an seinem Ort) Einheimischen festgelegt hat, dann ist es Pflicht,
das Testament (so) zu erfüllen. Und die Kosten (der Pilgerfahrt) oberhalb der
Kosten ab der Weihestätte werden von dem Drittel (der Hinterlassenschaft)
abgezogen.
§ 46: Wenn jemand testamentarisch festlegt, daß eine
empfohlene [mustah.ab] Pilgerfahrt für ihn verrichtet werden soll, dann werden
die Ausgaben dafür von dem Drittel (der Hinterlassenschaft) abgezogen.
§ 47: Wenn der (natürliche) Erbe oder der testamentarische
Erbe über das Feststehen der Verpflichtung zur Pilgerfahrt des Verstorbenen
Kenntnis haben und Zweifel über deren Durchführung haben, dann ist man
verpflichtet, für diesen (Verstorbenen) nachzuholen (bzw. nachholen zu lassen).
Aber wenn über das Feststehen keine Kenntnis vorliegt und nichts
testamentarisch festgelegt wurde, dann sind sie zu nichts verpflichtet.
1.2.1 Voraussetzungen des Vertreters
Für den Vertreter sind folgende Faktoren Voraussetzung:
1. Religiöse Reife [bulã
] als Vorsichtsmaßnahme, denn
das Pilgern des nicht religiös Reifen begleicht weder für andere die
islamische Pilgerfahrt noch das pflichtmäßige Pilgern überhaupt.
2. Vernunft [caql], denn diese Vertretung gilt
nicht für den geistig Behinderten, unabhängig davon, ob diese (Behinderung)
bei ihm dauerhaft oder in periodischen Abständen (z.B. als Anfälle)
auftritt, falls er die Handlungen während seiner Behinderungsanfälle
verrichtet.
3. Glauben [§
m~ n], denn die Pilgerfahrt des
Nichtgläubigen [ ayr-ul-mumin]
ist nicht annehmbar für andere.
4. Kenntnis über die Handlungen und Urteile der
Pilgerfahrt.
5. Die Vertrauenswürdigkeit seiner Durchführung der
Pilgerfahrt. Doch es ist keine Voraussetzung, die Richtigkeit der
(tatsächlichen) Durchführung festzustellen, nachdem diese (Fähigkeit dazu)
feststand.
6. Nicht schuldig zu sein für eine pflichtmäßige
Pilgerfahrt in diesem Jahr für sich selber.
7. Daß er keine Entschuldigung für die Unterlassung
einiger Handlungen der Pilgerfahrt hat.
Und diese Voraussetzung und die Urteile, die daraus folgen,
werden in späteren Angelegenheiten erläutert.
1.2.2 Voraussetzungen des Vertretenen
Für den Vertretenen sind folgende Faktoren Voraussetzung:
1. Islam, denn die Pilgerfahrt für den Ungläubigen [k~
fir] ist nicht gültig.
2. Für die pflichtmäßige Pilgerfahrt ist es
Voraussetzung, daß der zu Vertretene verstorben oder ein Lebender ist, der
die Pilgerfahrt selbst nicht (mehr) antreten kann aufgrund von Alter,
Krankheit, oder die Pilgerfahrt eine Drangsal für ihn wäre und er die
Hoffnung aufgegeben hat, daß diese (Pilgerfahrt) jemals in späteren Jahren
ohne Drangsal möglich wird. Aber bei einer empfohlenen [mustah.ab]
Pilgerfahrt gilt die Vertretung eines anderen grundsätzlich für denjenigen,
der selbst die bereits erwähnten Voraussetzungen erfüllt.
Es folgen die Einzelheiten hierzu:
§ 48: Das gleiche Geschlecht ist keine Voraussetzung für
den Vertreter und den Vertretenen. Und daher ist die Vertretung durch eine Frau
für den Mann und umgekehrt gültig.
§ 49: Es ist erlaubt, daß ein Pilgerneuling [s.arã
rah] einen Pilgerneuling oder andere vertritt, unabhängig davon, ob der zu
Vertretene ein Mann oder eine Frau ist.
§ 50: Religiöse Reife oder Vernunft sind keine
Voraussetzung für den zu Vertretenen.
§ 51: Für die Gültigkeit der Pilgerfahrt in Vertretung ist
es Voraussetzung, die Vertretung zu beabsichtigen und den zu Vertretenen
festzulegen, selbst wenn (nur) allgemein, doch den Namen (des zu Vertretenen) zu
erwähnen, ist keine Voraussetzung.
§ 52: Es ist ungültig, jemanden zu beauftragen, der seine
Aufgabe aufgrund der Knappheit seiner Zeit für die Vollendung der Handlungen
der Bestrebungs(-Pilgerfahrt) [tamattuc] in eine Einzel(-Pilgerfahrt)
[ifr~ d] überführt. Wenn man ihn
allerdings beauftragt, und es (erst danach) eintritt, daß seine Zeit knapp
wird, dann ist er verpflichtet zu wechseln, und die Bestrebungs(-Pilgerfahrt)
wird beglichen und (somit) hat er die Entlohnung (für die Vertretung) auch
verdient.
§ 53: Wenn der Beauftragte (zur Vertretung) nach dem
(Eintritt in den) Weihezustand [ih.r~
m] und nach dem Eintreten in das Heilige Gebiet [h.ar~
m] stirbt, hat er (dennoch) die volle Entlohnung verdient, wenn die Beauftragung
für die Befreiung von der Verpflichtung (zum Pilgern) des zu Vertetenen diente,
wie offensichtlich bei der bedingungslosen Beauftragung, ohne diese (Vertretung)
darauf zu beschränken, daß diese (Vertretung nur) für die Verrichtung
einzelner Handlungen ist.
§ 54: Wenn für die Pilgerfahrt (in Vertretung) ein
bestimmter Lohn (übereinkommend) vereinbart wurde, und dieser nicht für die
Ausgaben dieser (Pilgerfahrt) genügt, dann ist der Auftraggeber (dennoch) nicht
verpflichtet, diesen (Lohn) zu vervollständigen, und genauso hat er kein Recht,
ihn zurückzuverlangen, wenn dieser (Lohn) höher ist als diese (Ausgaben).
§ 55: Der Vertreter ist verpflichtet in den Fällen, in
denen das Pilgern des Vertreters nicht als Ersatz für den Vertretenen zu
beurteilen ist, den Lohn an den Vertretenen (Auftraggeber) zurückzugeben, wenn
die Beauftragung für dieses Jahr festgelegt war. Ansonsten ist er zur späteren
(Erfüllung der) Pilgerfahrt für den Vertretenen verpflichtet.
§ 56: Es ist nicht erlaubt, jemanden (als Vertreter für die
Pilgerfahrt) zu beauftragen, der einen Hinderungsgrund für die Durchführung
einiger der Handlungen der Pilgerfahrt hat. Als Verhinderter gilt (bereits)
derjenige, der die Aufgaben nicht eigenständig durchführen kann, so daß
dieses zu einem Mangel bei einigen der Pilgerhandlungen führt. Wenn aber diese
Verhinderung nicht zu diesem (Mangel) führt, wie beispielsweise wenn er nur
verhindert ist bei der Durchführung einiger im Weihezustand [ih.r~
m] unterlaßbaren (Handlungen), dann ist seine Vertretung gültig.
§ 57: Wenn das Auftreten des Hinderungsgrundes während der
Pilgerfahrt in Vertretung zum Mangel bei den Handlungen des Vertreters führt,
dann ist es nicht fern, die Ungültigkeit der Beauftragung anzunehmen. Und als
Vorsichtsmaßnahme ist in diesem Fall über die Entlohnung (gütig)
übereinzukommen und die Pilgerfahrt für den Vertretenen zu wiederholen.
§ 58: Eine Vertretung durch einen am freiwillige Verbleiben
in Al-Maschar-ul-Haram Verhinderten ist ungültig. Wenn diese (Verhinderten)
also (dennoch) jemanden vertreten, dann verdienen sie keine (zusätzliche)
Entlohnung dafür, wie (z.B.) die Bediensteten der Karawanen, die
notwendigerweise die Schwachen begleiten und einige Angelegenheiten für die
Karawane durchführen, so daß sie nach Mitternacht von Al-Maschar nach Mina
gehen. Wenn also derartige (Bedienstete) zur Pilgerfahrt in Vertretung
beauftragt werden noch vor deren Anstellung im Dienst der Karawanen, dann sind
sie verpflichtet, das freiwillige Verbleiben (in Al-Maschar) zu erfüllen und
das Pilgern (vollständig) durchzuführen.
§ 59: Es spielt keine Rolle für den unerfüllten Ersatz des
Pilgerns durch den verhinderten Vertreter, ob er es entlohnt oder freiwillig
tut. Und es spielt (auch) keine Rolle für den unerfüllten Ersatz, ob der
Vertreter (selbst) unwissend darüber war, daß er verhindert ist oder der
Vertretene (Auftraggeber) unwissend darüber ist. Genauso ist es demzufolge,
wenn einer von beiden unwissend darüber wäre, daß diese Verhinderung zu den
Verhinderungen zählt, mit denen eine Vertretung nicht erlaubt ist, wie z.B.
wenn man unwissend ist, daß (die Verhinderung zum) notwendigerweise Stehen in
Al-Maschar-ul-Haram zu diesen Verhinderungen zählt.
§ 60: Wenn der Vertreter den Weihezustand [ih.r~
m] (als Vertreter) einnimmt, in Mekka eintritt und ihm (erst) dann deutlich
wird, daß er (zum Pilgern für sich selbst) imstande gewesen ist, dann ist sein
Weihezustand ungültig, und er ist verpflichtet, zur Weihestätte [m§
q~ t] zurückzukehren und den
Weihezustand für sich selbst einzunehmen für die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-u-tamattuc].
Wenn er allerdings im Weihezustand die derzeitige Aufgabe beabsichtigt hat,
(wofür man verpflichtet ist,) dann ist sein Weihezustand gültig.
§ 61: Der Vertreter ist von sich aus verpflichtet, bei (der
Durchführung) seiner Aufgabe gemäß seiner Nachahmung [taql§
d] oder (seiner) selbständigen Rechtsfindung [i
tih~ d] zu verfahren.
§ 62: Wenn der Vertreter nach dem (Eintreten in den)
Weihezustand [ih.r~ m] und nach dem
Eintreten in das Heilige Gebiet [h.ar~
m] stirbt, ist diese (Pilgerfahrt) für den Vertretenen begleichend. Wenn er
aber (zwar) nach dem Weihezustand, aber vor dem Eintreten in das Heilige Gebiet
stirbt, dann begleicht diese (Pilgerfahrt) nicht (diejenige des Vertretenen) als
vorsichtshalber Pflicht [ah.wat. wu
uban]. Und es gibt keinen Unterschied in diesem Urteil, (unabhängig davon,) ob
die Vertretung freiwillig oder entlohnt erfolgt, oder ob seine Vertretung für
das islamisches Pilgern [hi
at-ul-islam§ ] oder ein anderes
Pflichtpilgern erfolgt.
§ 63: Als empfohlene Vorsichtsmaßnahme hat der Vertreter,
der für sich selber die islamische Pilgerfahrt noch nicht durchgeführt hat,
eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-u-mufradah] durchzuführen, wenn er
in Mekka eintritt und (noch einmal) nach der Vollendung der Handlungen des
Pilgerns in Vertretung, falls er dazu imstande ist.
§ 64: Es ist für den Vertreter nach der Vollendung der
Handlungen des Pilgerns in Vertretung erlaubt, für sich selber oder für jemand
anderen das Umkreisen [t.aww~ f]
durchzuführen, und es ist für ihn auch erlaubt, die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-u-mufradah]
durchzuführen.
§ 65: So wie der Glaube [§
m~ n] eine Voraussetzung für den
Vertreter beim Pilgern ist, so ist er auch eine Voraussetzung für alles, wofür
eine Vertretung erlaubt ist, (entsprechend) für die (einzelnen) Riten, wie
(z.B.) das Umkreisen [t.aww~ f], das
Bewerfen [ram§ ] und das
Schlachtopfern [dabh.].
§ 66: Als Vorsichtsmaßnahme hat der Vertreter die
Handlungen, für die er beauftragt wurde, eigenständig durchzuführen.
2. Die Handlungen bei der Pilgerfahrt [ha
] und der
Wallfahrt [cumrah]
2.1 Einleitung
2.1.1 Arten der Pilgerfahrt [ha
] und Wallfahrt [cumrah]
Wie bekannt, gibt es drei Arten der Pilgerfahrt [ha
]: Die
Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc], welche die Aufgabe desjenigen ist, dessen Heimat [wat.an]
(mindestens) 48 Meilen, also ca. 90 km, von Mekka entfernt ist, die
Bündnis-Pilgerfahrt [ha
-ul-qir~ n] und die Einzel(-Pilgerfahrt)
[ifr~ d], welche die Aufgaben
desjenigen sind, der in Mekka oder in dem erwähnten Abstand zu Mekka wohnt.
Dies ist die Aufteilung in Bezug auf das islamische Pilgern. [hi
at-ul-islam§
].
Die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc]
unterscheidet sich von der Einzel(-Pilgerfahrt) [ifr~
d] und der Bündnis-Pilgerfahrt [ha
-ul-qir~
n] dadurch, daß sie ein einheitlicher Gottesdienst ist, der aus der Wallfahrt [cumrah]
und dem Pilgern [hi
a] besteht. Dabei erfolgt die Wallfahrt vor dem Pilgern. Beide sind voneinander
durch eine zeitliche Periode getrennt, in dem der Mensch aus dem Weihezustand [ih.r~
m] der Wallfahrt austritt und dadurch für ihn (zwischen Wallfahrt und
Pilgerfahrt) die Handlungen erlaubt werden, die für denjenigen verboten sind,
der sich im Weihezustand (der Wallfahrt) befand, bevor er in den Weihezustand
für die Pilgerfahrt [ha
] eingetreten ist. Daher wird die Bezeichnung
"Bestrebungs-Pilgerfahrt" [ha
-ut-tamattuc] für
diese (Art der Pilgerfahrt) verwendet. Dementsprechend ist die Wallfahrt [cumrah]
ein Teil der Bestrebungs-Pilgerfahrt und wird Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
genannt, und das Pilgern [hi
a] ist der zweite Teil (dieser Art). Und beide (Teile) müssen im selben Jahr
durchgeführt werden.
Anders ist es bei der Einzel-Pilgerfahrt [ha
-ul-ifr~
d] oder der Bündnis(-Pilgerfahrt) [qir~
n], denn diese sind (jeweils) ein (eigenständiger) Gottesdienst, welcher nur
durch das Pilgern [hi
a] erfüllt werden, während (in diesem Fall) die Wallfahrt [cumrah]
ein anderer, davon unabhängiger Gottesdienst ist, und er wird Einzel-Wallfahrt
[al-cumrat-ul-mufradah] genannt. Daher ist es möglich, daß die
Einzel-Wallfahrt in einem Jahr erfolgt und die Einzel-Pilgerfahrt oder
Bündnis(-Pilgerfahrt) in einem anderen Jahr.
|
Einwohner von Mekka
und Umgebung (bis ca. 90 km) |
Auswärtige Pilger |
|
Bündnis-Pilgerfahrt
[ha
-ul-qir~ n] |
|
Einzel(-Pilgerfahrt) [al-ha
-ul-mufradah] |
Bestrebungs-Pilgerfahrt
[ha
-ut-tamattuc] |
|
Einzel-Wallfahrt
[al-cumrat-ul-mufradah] |
Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
&
Pilgern [hi
a] |
|
Pilgern [hi
a] |
|
Pilgern [hi
a] |
|
Tabelle 1: Arten der Pilgerfahrt
Es folgen die Einzelaspekte:
Für die Wallfahrt [cumrah]
gibt es gemeinsame (religiöse) Urteile unabhängig davon, ob es sich um (die
Wallfahrt einer) Einzel(-Pilgerfahrt) oder Bestrebungs(-Pilgerfahrt) [tamattuc]
handelt, die (im folgenden) erklärt werden vor der Erläuterung der gesamten
Darstellung der Bestrebungs-Pilgerfahrt und ihrer Wallfahrt und der
Einzel-Pilgerfahrt oder Bündnis(-Pilgerfahrt) und ihrer Wallfahrt mit der
Erläuterung des Unterschiedes zwischen diesen (Pilgerfahrten).
§ 67: Die Wallfahrt [cumrah] ist wie die
Pilgerfahrt in einigen (Fällen) Pflicht (und) in einigen (Fällen) empfohlen.
§ 68 : Jeder, der imstande ist, (und) der die
Voraussetzungen für die Pilgerfahrt einmal im Leben erfüllt, ist (auch)
verpflichtet zur (dazugehörigen) Wallfahrt [cumrah]. Sie ist sofort
Pflicht wie die Pilgerfahrt. Und für die Verpflichtung dazu ist das
Imstandesein (auch) für die Pilgerfahrt keine Voraussetzung, sondern es genügt
das Imstandesein für diese (Wallfahrt) allein, auch wenn das Imstandesein für
die Pilgerfarht nicht erfüllt ist. Und das Gegenteil ist auch genauso, so daß
wenn man nur imstande ist für die Pilgerfahrt, man dazu ohne diese (Wallfahrt)
verpflichtet ist. Aber für diejenigen, die entfernt von Mekka sind (und) deren
Aufgabe (demzufolge) die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] ist,
wird ihr Imstandesein für die Wallfahrt nicht getrennt (betrachtet) von dem
Imstandesein für die Pilgerfahrt und genauso umgekehrt, weil die
Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] aus diesen beiden besteht, anders als für diejenigen,
die in Mekka oder in der Nähe dazu sind, so daß ihre Pflicht die
Einzel(-Pilgerfahrt) [al-ha
-ul-mufradah] oder Bündnis(-Pilgerfahrt) [qir~
n] ist. Daher ist die Aufteilung zwischen beiden (einzelnen) Imstandesein (für
Wallfahrt und für Pilgerfahrt) vorstellbar für sie.
§ 69: Für den religiös Erwachsenen ist es nicht erlaubt,
in das Heilige Mekka einzutreten, ohne den Weihezustand zu haben. Somit ist
(auch) derjenige, der außerhalb der Pilgermonate (in Mekka) eintreten will,
verpflichtet, in den Weihezustand einzutreten, für die Einzel(-Wallfahrt) [al-cumrat-ul-mufradah].
Ausgenommen von diesem Urteil sind zwei Fälle:
Derjenige, für dessen Arbeit das öftere Ein- und
Austreten in (bzw. aus) Mekka notwendig ist.
Derjenige, der Mekka nach Vollendung der Handlungen der
Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] oder Einzel(-Wallfahrt) [al-cumrat-ul-mufradah]
verlassen hat, so daß es für ihn erlaubt ist, ohne Weihezustand dorthin
zurückzukehren, bevor ein Monat nach seinem Weihezustand für die
vorangegangene Wallfahrt vergangen ist.
§ 70 Es ist empfohlen, die Wallfahrt wie (auch) die
Pilgerfahrt mehrfach zu wiederholen. Und es ist keine Voraussetzung einen
bestimmten Zeitabstand zwischen beiden Wallfahrten einzuhalten, obwohl als
Vorsichtsmaßnahme zwischen beiden ein Monat zu verstreichen ist, wenn diese
(Wallfahrten) für sich selbst sind. Aber wenn diese (Wallfahrten) für zwei
(verschiedenen) Personen sind oder die eine für sich und die andere für einen
anderen ist, dann ist die erwähnte (zeitliche) Trennung nicht zu
berücksichtigen. Und demzufolge, wenn die zweite Wallfahrt in Vertretung
erfolgt, dann ist es für den Vertreter erlaubt, einen Lohn dafür zu nehmen,
und dieses begleicht die pflichtmäßige Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah].
2.2 Darstellung der
Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc]
und deren Wallfahrt [cumrah]
Die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] besteht
aus zwei (Gruppen von) Handlungen. Die erste ist die Wallfahrt [cumrah],
und sie ist vorzuziehen vor die Pilgerfahrt [ha
]. Und die zweite ist die
Pilgerfahrt [ha
]. Für jede dieser (beiden) gibt es spezifische Handlungen.
Die Handlungen der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
sind:
1. Der Weihezustand [ih.r~
m] ab einer der Weihestätten [m§ q~
t]
2. Das Umkreisen [t.aww~
f] um das Haus (Gottes)
3. Das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~
t-ut- t.aww~ f]
4. Das Eilen [sac§
] zwischen Safa und Marwa
5. Das Kürzen [taqs.§
r]
Und die Handlungen der Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] sind:
1. Weihezustand [ih.r~
m] ab Mekka
2. Verweilen in Arafat
3. Verweilen in Al-Maschar-ul-Haram (bei Muzdalifah)
4. Bewerfen des Felsens von Aqaba
5. Opfer (in Mina)
6. Vollständiges Abschneiden oder Kürzen (der Haare)
7. Die Nacht zum 11. (des Pilgermonats) in Mina verbleiben
8. Die drei Felsen am 11. Tag bewerfen
9. Die Nacht zum 12. in Mina verbleiben
10. Die drei Felsen am 12. Tag bewerfen
11. Umkreisen für die Pilgerfahrt [t.aww~
f-ul-ha
]
12. Rituelles Gebet des Umkreisens (für die Pilgerfahrt)
13. Eilen [sac§
] (zwischen Safa und Marwa)
14. Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ]
15. Rituelles Gebet des Umkreisens (wegen Frauen)

Mekka Mina Al-Maschar-ul-Haram Arafat
Bild 1: Pilgerstätten
2.3 Einzel-Pilgerfahrt [ha
-ul-ifr~
d] und Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
Die (äußere) Form der Einzel-Pilgerfahrt [ha
-ul-ifr~
d] unterscheidet sich nicht von der Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc], außer
daß das Opfer eine Pflicht bei der Bestrebungs-Pilgerfahrt ist, während dieses
(Opfer) für die Einzel-Pilgerfahrt empfohlen ist.
Aber die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
ist wie die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc],
außer bei folgenden Angelegenheiten:
§ 71: Bei der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
ist das Kürzen (der Haare) festgelegt, während bei der Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
gewählt werden kann zwischen dem Kürzen (der Haare) und dem vollständigen
Abschneiden. Dieses gilt (allerdings nur) für die Männer, aber für die Frauen
wird grundsätzlich (nur) das Kürzen festgelegt.
§ 72: Bei der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
ist das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] und dessen rituelles
Gebet keine Pflicht obwohl als Vorsichtsmaßnahme dieses (Umkreisen) und dessen
rituelles Gebet um Gottes Willen zu verrichten ist, aber beide sind Pflicht bei
der Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah].
§ 73 Die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
findet nur in den Monaten der Pilgerfahrt statt und diese sind: Schaww~
l, Dul- Qicadah und Dul-Hi
a, während die Einzel-Wallfahrt
[al-cumrat-ul-mufradah] in sämtlichen Monaten gültig ist.
2.4 Bündnis-Pilgerfahrt [ha
-ul-qir~
n]
Die Bündnis-Pilgerfahrt [ha
-ul-qir~
n] unterscheidet sich hinsichtlich der Verrichtung nicht von der
Einzel-Pilgerfahrt [ha
-ul-ifr~ d], außer daß die
Bündnis-Pilgerfahrt mit dem Opfer gekoppelt ist in der Zeit des Weihezustandes
[ih.r~ m] und demzufolge besteht die
Pflicht zum Opfer.
Der Weihezustand [ih.r~
m] zur Bündnis-Pilgerfahrt [ha
-ul-qir~ n] wird auch erfüllt durch
die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] und (er) wird auch erfüllt durch
Markierung [icaar] oder durch Anlegen des Halsbandes [taql§
d].
Wenn man in den Weihezusand [ih.r~
m] für die Bündnis-Pilgerfahrt [ha
-ul-qir~
n] eintritt, dann hat man nicht (mehr) zur Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] zu
wechseln.
2.5 Allgemeine Urteile zur
Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc]
Die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] hat
folgende Voraussetzungen:
1. Bedingung: Die Absicht, und hierbei ist die
Verrichtung dieser Art der Pilgerfahrt beim Eintritt in den Weihezustand [ih.r~
m] der Wallfahrt [cumrah] zu beabsichtigen, ansonsten ist es nicht
gültig.
2. Bedingung: Die Gesamtheit seiner Wallfahrt [cumrah]
und seiner Pilgerfahrt [ha
] fällt in die Pilgermonate.
3. Bedingung: Sowohl die Pilgerfahrt als auch die
Wallfahrt werden innerhalb eines (islamischen) Jahres durchgeführt.
4. Bedingung: Die Gesamtheit der Wallfahrt und der
Pilgerfahrt werden von einer Person und (nur) für eine Person durchgeführt.
Wenn also zwei (verschiedene Personen) beauftragt würden zur (Durchführung
der) Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] für
einen Verstorbenen, wobei einer die Wallfahrt und der andere die Pilgerfahrt
verrichten würde, dann wäre dieses nicht begleichend.
§ 74: Für denjenigen, der die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] als
Aufgabe hat, ist es nicht erlaubt, wahlweise zur Einzel(-Pilgerfahrt) [ifr~
d] oder Bündnis(-Pilgerfahrt) [qir~
n] zu wechseln.
§ 75: Derjenigen, der die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] zur
Aufgabe hat und er über die Knappheit der Zeit für die Vollendung der
Wallfahrt und die Aufnahme der Pilgerfahrt weiß, unabhängig davon, ob dieses
vor dem Eintreten in die Wallfahrt oder danach erfolgt, ist verpflichtet, von
der Bestrebungs-Pilgerfahrt zur Einzel-Pilgerfahrt [ha
-ul-ifr~
d] zu wechseln, und danach verrichtet er eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
nach der Vollendung der Pilgerhandlungen.
3. Über die Riten der Wallfahrt [cumrah]
3.1 Die Weihestätten [m§
q~ t]
Diese (Weihestätten) sind die Orte, ab denen gemäß
Religionsrecht der Weihezustand [ih.r~
m] festgelegt ist.
Die erste (Weihestätte): Die Moschee von As-Schadjara,
und sie liegt im Gebiet Dhul-Halifa in der Nähe der erleuchteten (Stadt)
Medina. Dieses ist die Weihestätte [m§
q~ t] der Einheimischen aus Medina
und jedem, der über diesen (Ort) pilgern will.
§ 76: Es ist nicht erlaubt, den Weihezustand [ih.r~
m] von der Moschee von As-Schadjara bis nach Djuhfa zu verschieben, außer wegen
einer Notwendigkeit wie Krankheit, Schwäche oder wegen eines anderen
Hinderungsgrundes.
§ 77: Der Weihezustand [ih.r~
m] von außerhalb der Moschee von As-Schadjara ist nicht begleichend. Allerdings
ist es begleichend in allen Seiten der Moschee und sogar im neuen Teil davon.
§ 78: Die Frau, die einen Hinderungsgrund hat, ist
verpflichtet zum Weihezustand [ih.r~
m] unmittelbar während der Durchquerung der Moschee, wenn dafür das Verbleiben
darin nicht notwendig ist. Wenn es aber notwendig wird (darin zu verbleiben),
selbst aufgrund eines Staus und ähnlichen, und sie den Weihezustand nicht bis
zur Aufhebung des Hinderungsgrundes verschieben könnte, dann hat sie den
Weihezustand ab Djuhfa oder parallel dazu anzunehmen, und es ist ihr auch
erlaubt, den Weihezustand von irgendeinem anderen bestimmten Ort vor der
Weihestätte wegen eines Gelübdes [nadr].
§ 79: Die Erlaubnis des Ehemannes ist keine Voraussetzung
für die Festlegung eines Gelübdes der Ehefrau, in den Weihezustand (bereits)
vor der Weihestätte [m§ q~
t] einzutreten, wenn er abwesend ist von ihr, aber bei seiner Anwesenheit ist es
vorsichtshalber Pflicht, seine Erlaubnis einzuholen. Und wenn sie in diesem Fall
(dennoch) ein Gelübde gelobt, dann ist ihr Gelübde nicht festgelegt.
Die zweite (Weihestätte): Wad-il-Aqiq. Dieses ist die
Weihestätte [m§ q~
t] der Einheimischen des Irak, des arabischen Hochlandes [na
d] und jedem, der über diesen (Ort) pilgern will. Sie besteht aus drei Teilen:
Al-Maslach, der Name von ihrem Anfang, und Al-Ghamra, der Name ihrer Mitte, und
Dhatu-Irq, der Name ihres Endes. Und der Weihezustand [ih.r~
m] ab allen ihren Stellen ist begleichend.
Die dritte (Weihestätte): Al-Djuhfa. Dieses ist die
Weihestätte [m§ q~
t] der Einheimischen aus Scham, Ägypten und Marokko und jedem, der über diesen
(Ort) pilgern will. Und der Weihezustand [ih.r~
m] ab der Moschee oder anderen Ortsteilen davon ist begleichend.
Die vierte (Weihestätte): Yalmalm. Dieses ist die
Weihestätte [m§ q~
t] der Einheimischen von Jemen und jedem, der über diesen (Ort) pilgern will,
und dieses ist der Name eines Berges. Und der Weihezusatnd [ih.r~
m] ab allen seinen Ortsteilen ist begleichend.
Die fünfte (Weihestätte): Qarn-ul-Manazil. Dieses ist
die Weihestätte [m§ q~
t] der Einheimischen von (der Stadt) Taif und jedem, der über diesen (Ot)
pilgern will, und der Weihezustand [ih.r~
m] darin ist ab der Moschee und anderen (Ortsteilen) begleichend.
Diejenigen, die zu den vorhergenannten Weihestätten parallel
sind: Derjenige, der nicht durch eine der vorhergenannten Weihestätten [m§
q~ t] gegangen ist und an einem Ort
ankommt, der parallel zu einem dieser (Weihestätten) ist, tritt dort in den
Weihezustand [ih.r~ m] ein. Mit
Parallelität ist der Ort gemeint, an dem eine Weihestätte zu seiner rechten
und zu seiner linken wäre, wenn man sich zur Heiligen Kaaba wendet, so daß
wenn man diesen Ort überschreitet, die Weihestätte hinter ihn liegt.

Bild 2: Die Weihestätten
Die vorher erwähnten Weihestätten [m§
q~ t] sind die Weihestätten, an
denen für die zur Wallfahrt [cumrah] Eintretenden festgelegt ist, in
den Weihezustand [ih.r~ m]
einzutreten. Aber die Weihestätten [m§
q~ t] von Bestrebungs- [ha
-ut-tamattuc],
Bündnis- [qir~ n] und
Einzel-Pilgerfahrt [ifr~ d] sind:
1. Das Heilige Mekka, und dieses ist die Weihestätte [m§
q~ t] der Bestrebungs-Pilgerfahrt
[ha
-ut-tamattuc]
2. Das (eigene) Haus des religiös Erwachsenen, und dieses
ist die Weihestätte [m§ q~
t] für denjenigen, dessen Haus vor der Weihestätte (,also näher) zu Mekka
liegt und dieses (eigene Haus) ist sogar auch die Weihestätte für die
Einheimischen von Mekka, und man muß nicht zu den vorher erwähnten
Weihestätten zurückgehen.
Es folgen die Aspekte (hierzu):
§ 80: Diese Weihestätte [m§
q~ t] oder die Parallelität dazu
wird festgelegt mit dem religionsrechtlichen Beweis, so daß zwei Gerechte
(Aufrichtige) [cadil] dafür bezeugen, und man ist nicht verpflichtet
zu prüfen oder das Wissen (selbst) zu erlangen. Und im Fall des Nichtwissens
oder, wenn es keinen Beweis gibt, genügt die Vermutung der aus den Aussagen der
Kenner über diese Orte zu bekommen ist.
§ 81: Der Weihezustand [ih.r~
m] ist nicht vor der Weihestätte [m§
q~ t] gültig, außer man gelobt ein
Gelübde dafür ab einem bestimmten Ort vor der Weihestätte (in den
Weihezustand einzutreten), wie z.B. wenn man gelobt, in den Weihezustand ab
Medina oder ab seinem (eigenen) Land (einzutreten), dann ist man verpflichtet,
im Weihezustand ab diesem (Ort) anzutreten und sein Weihezustand ist gültig.
§ 82: Wenn man die Weihestätte [m§
q~ t] aufgrund von Unwissenheit oder
einem anderen Hinderungsgrund ohne Weihezustand [ih.r~
m] überschreiten, dann ist man verpflichtet, zurückzukehren, falls man zur
Weihestätte [m§ q~
t] zurückkehren kann, und dort in den Weihezustand einzutreten, unabhängig
davon, ob man innerhalb des Heiligen Gebietes [h.ar~
m] oder außerhalb dessen ist. Und wenn man dieses nicht kann und man innerhalb
des Heiligen Gebietes [h.ar~ m] war,
dann ist man verpflichtet, dort herausgehen, wenn man es kann, und als
vorsichtshalber Pflicht hat man nicht in den Weihezustand [ih.r~
m] einzutreten, bevor man so nahe wie möglich an der Weihestätte ist. Und wenn
man wegen Zeitknappheit oder ähnlichem nicht herausgehen kann, dann tritt man
innerhalb des Heiligen Gebietes in den Weihezustand ein ab dem Ort, in dem der
Hinderungsgrund aufgehoben wird.
§ 83: Es ist nicht erlaubt, freiwillig den Weihezustand [ih.r~
m] bis nach der Weihestätte [m§ q~
t] zu verschieben, unabhängig davon, ob danach (noch) eine andere Weihestätte
[m§ q~
t] existiert oder nicht.
§ 84: Für denjenigen, der zum (Eintritt in den)
Weihezustand [ih.r~ m] verhindert
wird ab einer der Weihestätten [m§
q~ t], ist es erlaubt, ab einer
anderen Weihestätte in den Weihezustand einzutreten.
§ 85: Wenn man den Weihezustand [ih.r~
m] der Wallfahrt [cumrah] absichtlich unterläßt, bis die Zeit (zu)
knapp geworden ist, diesen (Weihezustand) anzunehmen, dann wird seine
Pilgerfahrt in eine Einzel-Pilgerfahrt [ha
-ul-ifr~
d] umgewandelt als vorsichtshalber Pflicht. Und danach verrichtet man die
Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah], und danach wiederholt man
die vorangegangene bei der nächsten [min q~
bil] Pilgerfahrt [ha
].
§ 86: Dschiddah wird nicht zu den Weihestätten [m§
q~ t] gezählt oder zu den
Parallelen dazu, und deshalb ist es nicht gültig, ab dort freiwillig für die
Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] in den
Weihezustand [ih.r~ m] einzutreten,
sondern man ist verpflichtet, zu einer der Weihestätten zu gehen für den
Eintritt in den Weihezustand [ih.r~
m] ab dort, außer wenn es nicht möglich ist. In diesem Fall ist als
Vorsichtsmaßnahme in den Weihezustand ab dort (also ab Dschiddah) einzutreten
wegen Gelübde.
§ 87: (Selbst) Die Einheimischen von Dschiddah, die diese
(Stadt) als Heimat angenommen haben, sind verpflichtet, zu einer der fünf
Weihestätten [m§ q~
t] zu gehen oder zu den parallelen dazu, um dort für die Bestrebungs-Wallfahrt
[cumrat-ut-tamattuc] in den Weihezustand [ih.r~
m] einzutreten, aber für die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
ist es nicht fern anzunehmen, daß die Erlaubnis zum Eintritt in den
Weihezustand hierfür ab Dschiddah mit Gelübde besteht, aber als
Vorsichtsmaßnahme ist in den Weihezustand einzutreten ab einer der erwähnten
Weihestätten.
§ 88: Wenn derjenige im Weihezustand [muh.rim] nach der
Überschreitung der Weihestätte [m§
q~ t] darauf aufmerksam wird, daß
er keinen gültigen Weihezustand angenommen hat, dann ist er verpflichtet,
dorthin zurückzukehren, falls es möglich ist. Falls es nicht möglich ist,
dorthin zurückzukehren, außer über das Heilige Mekka, dann tritt er darin (in
Mekka) ein mit dem Weihezustand [ih.r~
m] für die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] - ab dem
nächstmöglichen Ort [adna-l-h.ill] - und nach der Verrichtung ihrer
Handlungen kehrt er zurück zu einer der Weihestätten, um für die
Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] in den
Weihezustand einzutreten.
§ 89: Es ist nicht erlaubt, das Heilige Mekka zu verlassen,
nachdem man den Weihezustand [ih.r~
m] nach der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
abgelegt hat und vor der Verrichtung der Pilgerfahrt [ha
], außer in Not oder (für ein
(wichtiges) Bedürfnis. Und in diesem Fall ist als Vorsichtsmaßnahme in den
Weihezustand einzutreten vor dem Verlassen (von Mekka), außer daß dieses zur
Bedrängnis für ihn wird, dann ist es ihm erlaubt, für sein Bedürfnis (Mekka)
zu verlassen, ohne in den Weihezustand einzutreten. Und diejenigen, die ein oder
mehrere Male gezwungen sind (Mekka) zu verlassen, wie (z.B.) die Bediensteten
der Karawanen und Ähnliche, haben zuerst die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
durchzuführen, um in das Heilige Mekka einzutreten, und sie verschieben die
Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] in eine Zeit,
in der sie in Mekka eintreten wollen, um ab dort in den Weihezustand
einzutreten, nach der Wallfahrt [cumrah] für die Pilgerfahrt [ha
] und um dieses (Mekka) nach
Arafat zu verlassen, um dort zu verbleiben.
§ 90: Maßgebend für die Nichterlaubnis des Verlassens des
Heiligen Mekka zwischen der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
und der Pilgerfahrt [ha
] ist die jetzige Heilige Mekka-Stadt. Demzufolge ist es erlaubt zu jedem Ort zu
gehen, der zur Zeit zum Heiligen Mekka gezählt wird, auch wenn dieser
(Ortsteil) früher außerhalb lag.
§ 91: Als vorsichtshalber Pflicht ist die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
nicht zu verrichten zwischen der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
und der Pilgerfahrt [ha
], aber wenn man diese (Einzel-Wallfahrt dennoch) verrichtet, beeinträchtigt es
die Gültigkeit der vorherigen Wallfahrt [cumrah] nicht, und seine
Pilgerfahrt ist auch unbedenklich.
3.2 Der Weihezustand [ih.r~
m]
3.2.1 Die Pflichten des Weihezustands [ih.r~
m]
1. Absicht [niyyah], und dabei ist folgendes zu
berücksichtigen:
a) Die Beabsichtigung der Verrichtung der Riten der
Wallfahrt [cumrah] und Pilgerfahrt [ha
]. Wenn man also in den
Weihezustand [ih.r~ m] für z.B.
die Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] eintreten
will, beabsichtigt man dieses (Wallfahrt) gleichzeitig (mit dem Eintreten in
den Weihezustand).
§ 92: Bei der Beabsichtigung ist es nicht maßgebend, sich
die detaillierte Darstellung für die Durchführung der Riten in Gedanken zu
rufen, sondern es genügt die allgemeine Darstellung. Also steht es einem zu,
die Verrichtung der Pflichten der Riten im allgemeinen zu beabsichtigen, und
dann lernt man sie und verrichtet sie stufenweise.
§ 93: Für die Gültigkeit des Weihezustandes [ih.r~
m] ist die Beabsichtigung zur Unterlassung der Verbotenen (Handlungen) des
Weihezustandes nicht maßgebend. Allerdings wäre die Beabsichtigung von
Verbotenem, welches die Wallfahrt [cumrah] oder die Pilgerfahrt [ha
] ungültig machen würde, wie
z.B. der Geschlechtsverkehr in einigen Fällen, nicht vereinbar mit der Absicht
der Verrichtung der Riten. Deshalb macht diese (Absicht) den Weihezustand
ungültig.
b) Die Nähe und Aufrichtigkeit [ihl~
s] gegenüber Allah, dem Erhabenen, weil die Wallfahrt [cumrah]
und die Pilgerfahrt [ha
] und jede ihrer Riten ein Gottesdienst ist, so daß ohne die Nähe und
Aufrichtigkeit der Weihezustand [ih.r~
m] ungültig wird.
c) Die Festlegung, ob der Weihezustand für die
Wallfahrt [cumrah] oder für die Pilgerfahrt [ha
] ist, und ob die Pilgerfahrt
eine Bestrebungs-, Einzel oder Bündnis-Pilgerfahrt ist. Und (es ist
festzulegen,) ob diese für sich selbst oder für andere ist, und ob diese als
islamische Pilgerfahrt, oder als Pilgerfahrt wegen eines Gelübdes oder als
empfohlene [nadb§ ] (Pilgerfahrt
durchgeführt wird).
§ 94: Für die (Gültigkeit der) Absicht ist es keine
Voraussetzung, diese (Absicht) auszusprechen oder die Vorstellung im Herzen,
sondern diese (Absicht) wird erfüllt mit der Festlegung des Willens, diese
durchzuführen.
§ 95: Es ist eine Voraussetzung, die Absicht in einer der
vorher genannten Weihestätten [m§
q~ t] festzulegen.
2. Bereitschaftsbekundung [talbiyyah]: Und ihre Weise ist
am meisten gültig (wie folgt):
Hier bin ich, oh unser Allah, hier bin ich, hier bin ich,
wahrlich es gibt keinen Teilhaber gleichwertig zu Dir, hier bin ich."
[labbayk All~
humma labbayk, labbayk l~ ar§
ka laka labbayk]
Wenn man sich also mit diesem Maß (der
Bereitschaftsbekundung) begnügt, dann ist sein Weihezustand [ih.r~
m] gültig. Und als empfohlene Vorsichtsmaßnahme spricht man die oben
erwähnten vier Bereitschaftsbekundungen [talbiyyah] aus:
Wahrlich, aller Dank gebührt Dir, und die Gaben kommen nur
von Dir, und Dein ist die Herrschaft, und keiner ist gleichwertig zu Dir, hier
bin ich.
[inn-al- h.amdu wan-nicmata laka wal-mulk, l~
ar§ ka laka labbayk]
Und wenn man mehr Vorsichtsmaßnahmen (erfüllen) will, sagt
man zusätzlich:
Hier bin ich, oh unser Allah, hier bin ich, wahrlich aller
Dank gebührt Dir, und die Gaben kommen nur von Dir, und Dein ist die
Herrschaft, und keiner ist gleichwertig zu Dir, hier bin ich.
[labbayk All~
humma labbayk, inn-al-h.amdu wan-nicmata laka wal-mulk, l~
ar§ ka laka labbayk]
§ 96: Bei der Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] ist es
Pflicht, diese einmal zu erwähnen, aber es ist empfohlen, diese so oft wie
möglich zu wiederholen.
§ 97: Es ist Pflicht, den pflichtmäßigen Anteil der
Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] in einer gültigen Form zu verrichten, wie
bei der Eröffnungspreisung [takb§
rat-ul-ih.r~ m] im rituellen Gebet,
da, wenn diese ungültig verrichtet wird, man verpflichtet ist, diese zu lernen.
Und wenn man dazu nicht fähig ist, auch aufgrund von Zeitknappheit, und diese
nicht gültig verrichten kann durch Nachsprechen, dann kann man diese
aussprechen wie man dazu fähig ist. Und als Vorsichtsmaßnahme hat man sich
dabei vertreten zu lassen.
§ 98: Für denjenigen, der die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah]
absichtlich unterläßt, sind seine Handlungen ungültig. Wenn man diese (aber
nur) vergißt, und sich nach der Vollendung der Pilgerriten erinnert oder nach
den beiden Verbleiben oder an einem Ort, an dem man die Pilgerfahrt nicht
nachholen kann, dann ist seine Handlung (dennoch) gültig. Und offensichtlich
ist (das Urteil) zum Unwissenden dem Urteil des Vergessens anzuschließen. Und
als empfohlene Vorsichtsmaßnahme ist es in den Fällen des Unwissens und des
Vergessens bei der nächsten [min qabil] Pilgerfahrt [ha
] zu wiederholen.
§ 99: Für derjenigen, der die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah]
nicht in ihrer richtigen Form verrichtet und keinen Hinderungsgrund hat, gilt
das Urteil entsprechend der letzten Angelegenheit (§ 98).
§ 100: Es ist eine Pflicht, die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah]
der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
auszuführen, wenn die Häuser des alten oder des neuen Heiligen Mekka gesichtet
werden, und man ist auch verpflichtet, mit der Bereitschaftsbekundung der
Pilgerfahrt [ha
] aufzuhören beim Sonnenhöchststand [zaw~
l] am Tag von Arafat.
§ 101: Der Weihezustand [ih.r~
m] der Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] und
ihrer Wallfahrt [cumrah] und der Einzel-Pilgerfahrt [ha
-ul-ifr~
d] und der Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] wird erst
festgelegt durch die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah], aber die
Bündnis-Pilgerfahrt [ha
-ul-qir~ n] wird festgelegt mit
dieser (Bereischaftsbekundung) oder mit der Markierung [icaar] oder
dem Anlegen des Halsbandes [taql§
d]. Und die Markierung [icaar] ist speziell für die
Opferkamelstute und das Anlegen des Halsbandes [taql§
d] dieses (Tier) und andere der Schlachtopfer einschließt.
§ 102: Die Markierung [icaar] bedeutet das
Anstechen der Haut des Höckers der Opferkamelstute und diesen (Höcker) mit
Blut zu beschmieren, damit bekannt wird, daß sie ein (ausgewähltes) Opfer ist.
Und das Anlegen des Halsbandes [taql§
d] ist, daß an den Hals des Opfers ein Seil oder ein Schuh (als Markierung)
gehängt wird, damit bekannt wird, daß es ein (ausgewähltes) Opfer ist.
3. Das Anziehen der beiden Gewänder , und diese sind
Untergewand [iz~ r] und
Obergewand [rid~ c].
Und diese werden angezogen, nachdem derjenige im Weihezustand das ausgezogen
hat, was für ihn anzuziehen verboten wurde, so daß er das Erstgenannte
anzieht und das Zweitgenannte über die Schultern geworfen wird.
§ 103: Wenn die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah] vor dem
Anziehen der beiden Gewänder erfolgt, ist man nicht verpflichtet, die
Bereitschaftsbekundung nach diesem (Anziehen) zu wiederholen, obwohl dieses als
Vorsichtsmaßnahme (durchzuführen) ist.
§ 104: Es ist keine Voraussetzung für das Untergewand [iz~
r], daß es den Bauchnabel und die Knie bedeckt, und es genügt, daß es in der
bekannten Weise ist.
§ 105: Es ist nicht erlaubt, das Untergewand [iz~
r] um den Hals zu binden, aber es ist unbedenklich, dieses mit einer Nadel und
ähnlichem zu binden oder miteinander zu verbinden, wenn es damit immer noch als
Untergewand [iz~ r] (erkennbar)
bleibt. Aber das Obergewand [rid~ c]
zu binden ist grundsätzlich unbedenklich, wenn diese immer noch als Obergewand
[rid~ c] (erkennbar)
bleibt.
§ 106: Als vorsichtshalber Pflicht sind die beiden Gewänder
mit der Absicht anzuziehen, damit die Nähe zu Allah, dem Erhabenen zu erlangen.
§ 107: Die maßgebenden Voraussetzungen für das Kleid des
Betenden sind für die beiden (Pilger-)Gewänder (ebenfalls) Voraussetzung. Also
ist es nicht begleichend, daß sie aus reiner Seide sind oder aus Nicht-Eßbarem
(Leder), von Gestohlenem oder mit ritueller Unreinheit verunreinigtem, welche
(auch) im rituellen Gebet des Umkreisens [s.al~
t-ut-t.aww~ f] nicht erlaubt sind.
§ 108: Es ist eine Voraussetzung für das Untergewand [iz~
r], daß dieses die Körperform nicht betont, während dieses keine
Voraussetzung ist für Obergewand [rid~
c], solange dieses seine Bezeichnung (als Obergewand) einhält.
§ 109: Die Verpflichtung zum Anziehen der beiden Gewänder
gilt speziell für den Mann, aber für die Frau ist es erlaubt, in den
Weihezustand [ih.r~ m] mit ihrem
(eigenen) Kleid einzutreten, unabhängig davon, ob dieses genäht ist oder
nicht, unter Berücksichtigung der vorher erwähnten Voraussetzungen für das
Kleid des Betenden.
§ 110: Es ist eine Voraussetzung, daß (auch) das Kleid des
Weihezustandes [ih.r~ m] für die
Frauen nicht aus reiner Seide ist.
§ 111: Es ist keine Voraussetzung für die beiden Gewänder,
daß sie gewebt [mansã
] sind, und deshalb bestehen keine Bedenken für den Weihezustand [ih.r~
m] in einem Gewand aus Leder, Nylon oder Kunststoff, wenn dafür immer noch
gilt, daß dieses ein Gewand ist und das Anziehen davon gebräuchlich ist. Es
bestehen auch keine Bedenken für den Weihezustand mit etwas wie Wolle.
§ 112: Wenn beim Willen zum Weihezustand [ih.r~
m] das genähte Kleid absichtlich und bewußt nicht ausgezogen wird, dann ist
die Gültigkeit von seinem Weihezustand nicht unbedenklich.
§ 113: Die rituelle Reinheit von dem kleinen
Reinheitsverlust oder dem großen Reinheitsverlust ist keine
Voraussetzung für die Gültigkeit des Weihezustandes [ih.r~
m].
3.2.2 Verbotenes im Weihezustand [ih.r~
m]
Wenn der Weihezustand [ih.r~
m] in der gültigen Form festgelegt wird, dann werden für denjenigen im
Weihezustand [muh.rim] folgende Angelegenheiten verboten:
1. Jagd zu Lande
2. Geschlechtsverkehr mit den Frauen zu haben, (sie) zu
küssen, zu schmusen oder sie lustvoll anzusehen und selbst jeglicher Genuß und
Lust mit ihnen.
3. Selbstbefriedigung [istimn~
]
4. Verwendung von Parfüm
5. Heiratsvertrag (abschließen) für sich oder andere
6. Genähtes anzuziehen (,was nur) für die Männer (gilt)
7. Sich (die Lider) schwarz zu schminken
8. In den Spiegel zu sehen
9. Das Anziehen von dem, was den ganzen Fußrücken
(Fußoberteil) bedeckt (,was nur) für die Männer (gilt)
10. Frevel [fusã
k], und es beinhaltet: Lügen, Schimpfen, eitler Stolz [muf~
harah], Arroganz [mub~ h~
t].
11. Unbestreitbarkeitsaussage [
id~ l] und gemeint ist damit,
"bei Allah nein" (zu sagen) oder "bei Allah ja" (zu sagen)
anstelle eines Schwurs [qasam]
12. Die Tötung von Hautparasiten am Körper
13. Beschmückung, wie das Tragen von Ringen und Henna zu
benutzen mit dieser Absicht (sich zu Beschmücken)
14. Tragen von Schmuck für die Frau
15. Den Körper einzureiben (z.B. mit Creme)
16. Körperhaare zu entfernen bei sich und bei anderen,
gleichgültig, ob (der andere) im Weihezustand [ih.r~
m] oder nicht im Weihezustand (ist)
17. Die Bedeckung des Kopfes für den Mann
18. Die Bedeckung des Gesichtes für die Frau
19. Die Abdeckung über dem Kopf (,was) für den Mann
während des zurücklegen der Stecke während des Tages (gilt)
20. Das Blut aus dem Körper austreten lassen
21. Die Fingernägel zu schneiden (bzw. feilen)
22. Einen Zahn zu entfernen gemäß Lehrmeinung
23. Bäume und Pflanzen aus dem Heiligen Gebiet abzureißen
24. Waffen zu tragen
Lust durch Frauen, Geschlechtsverkehr, Küssen, Schmusen
oder lustvolles Ansehen und sogar jeglicher Genuß oder Vergnügung durch sie
(ist verboten) und genauso die Lust der Frauen durch die Männer.
§ 114: Wenn man im Weihezustand [ih.r~
m] des Pilgerns bewußt und absichtlich Geschlechtsverkehr vollzieht, dann ist
dessen Pilgerfahrt (dennoch) nicht ungültig, und man hat Sühne zu entrichten,
wenn dieser (Geschlechtsverkehr) nach dem Verweilen in Al-Maschar-ul-Haram
und vor dem Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] erfolgte. Und wenn
dieser (Geschlechtsverkehr) nach dem Umkreisen wegen Frauen erfolgt, dann
obliegt einem nichts.
§ 115: Wenn man mit seiner Frau schmust und (dabei) einen
Erguß hat, dann ist man verpflichtet, die Sühne zu entrichten mit einer
Opferkamelstute.
§ 116: Wenn man seine Ehefrau mit Lust küßt, dann ist
seine Sühne eine Opferkamelstute und ohne diese (Lust) ein Schaf.
§ 117: Offensichtlich ist es nicht verboten, jemand anderen,
wie die (eigene) Mutter oder Tochter, zu küssen, und es obliegt dafür auch
keine Sühne.
Erguß mit seiner Hand oder irgendwelchen anderen Mitteln (erzielen)
§ 118: Wenn man einen Erguß hat, unbewußt oder unwissend
über das Urteil (dazu), dann obliegt einem keine Sühne, sondern man ist
verpflichtet, um Vergebung zu bitten. Wenn aber dieses bewußt und absichtlich
erfolgt, dann obliegt einem die Sühne von einer Opferkamelstute, und wenn man
dazu nicht fähig ist, dann von einem Schaf.
§ 119: Wenn man im Weihezustand der Pilgerfahrt vor dem
Verweilen bei Muzdalifah Selbstbefriedigung betreibt und dabei einen
Erguß hat, dann ist man zusätzlich zu dem, was in der vorherigen Angelegenheit
erwähnt ist, verpflichtet, sein Pilgern zu vollenden und diese zu wiederholen
bei der nächsten [min q~ bil]
(Pilgerfahrt). Und genauso ist es, wenn man sich durch seine Frau befriedigt
(,und dieses gilt) als vorsichtshalber Pflicht.
Verwendung von Parfüm
§ 120: Als vorsichtshalber Pflicht ist das Riechen von
allem, was einen schönen Duft hat, zu unterlassen, auch wenn es nicht als
Parfüm zu bezeichnen ist, wie z.B. Früchte und Blumen mit schönem Duft.
§ 121: Wenn man es nötig, hat das zu essen oder anzuziehen,
welches einen Duft hat, dann ist es für ihn erlaubt, aber als
Vorsichtsmaßnahme ist dieses nicht zu riechen.
§ 122: Die Verpflichtung zur Sühne steht nicht fest bei der
Anwendung von Duft, obwohl als Vorsichtsmaßnahme Sühne mit einem Schaf zu
entrichten ist.
§ 123: Die Sühne wird nicht wiederholt, wenn die Anwendung
des Duftes innerhalb einer Zeit wiederholt wird, wenn dieses nach dem Brauch als
eine (einzige) Anwendung angenommen wird. Und in einem anderen Fall als diesem
wird die Sühne offensichtlich mit der Wiederholung der Anwendung (auch)
wiederholt, unabhängig davon, ob die Sühne (bereits) zwischen beiden Anwendung
entrichtet wurde oder nicht. Aber der Grundsatz der Verpflichtung zur Sühne
steht auch hier nicht fest.
Heiratsvertrag für sich oder für andere (abschließen),
gleichgültig, ob (der andere) im Weihezustand oder ohne Weihezustand (ist), und
diese erfolgt durch Abschluß des formellen Heiratsvertrags für zeitlose (Ehe)
oder Zeit(-Ehe).
Genähtes anzuziehen für die Männer, so daß man Hemd,
Hose, Weste, Pullover, oder hierzu ähnliches, welches normalerweise durch
Nähen hergestellt wird und genauso Kleider mit Knöpfen (nicht anziehen darf),
und es ist sogar (auch) nicht erlaubt, die erwähnten Kleidungen anzuziehen,
selbst wenn diese nicht genäht sind, wie (z.B.) wenn sie durch Stricken, Kleben
oder ähnliches hergestellt werden. Und als Kleidung mit Knöpfen gilt das
Kleid, das (jegliche) Knöpfe hat, und das Anziehen davon ist (ebenfalls)
verboten, auch wenn dieses nicht um den Hals liegt oder keine Ärmel (Träger)
hat, wie (z.B.) wenn man ein geknöpftes (Kleidungsstück) unter seinen Achseln
anzieht. Aber das Verbot gilt nicht wegen des Vorhandenseins von Knöpfen,
sondern aufgrund des Knöpfens davon. Die Knöpfe (selbst) haben also keine
Besonderheit, so daß (nur) dann, wenn sie für das Kleid einen Nutzen haben,
das auch verboten ist. Das Anziehen von dem, was erwähnt wurde, ist
grundsätzlich nicht zulässig, aber es als Schlafunterlage, Decke, Bedeckung
(Umhang) oder ähnliches hierzu anzuwenden, ist unbedenklich. Allerdings ist es
nicht erlaubt, den Kopf damit zu bedecken, wegen des folgenden.
§ 124: Es ist nicht verboten, Genähtes anzuziehen, wenn
dieses nicht als Kleidung einzustufen ist, wie ein Gürtel, Geldbeutel (z.B.
Brustbeutel), in den Geld gelegt wird und genauso Gürtel, die man benötigt
für etwas ähnliches wie eine Prothese. Und es obliegt dafür auch keine
Sühne.
§ 125: Wenn man es benötigt, das anzuziehen, was an
Kleidung verboten ist, dann ist es erlaubt, aber als Vorsichtsmaßnahme ist
(dann) dafür Sühne zu entrichten.
§ 126: Die Sühne für das Anziehend des Genähten ist ein
Schaf und diese (Sühne) erfolgt so oft, wie oft dieses (Anziehen) erfolgte.
Sich (die Lider) schwarz zu schminken, wobei dieses Zier
(als Schmücken) ist, ist verboten, und als vorsichtshalber Pflicht ist auch
dieses (Schminken) mit nicht schwarzer Schminke zu unterlassen, wenn es gemäß
dem Brauch als Zier betrachtet wird, auch wenn man es (selbst) nicht (als solche
Zier) beabsichtigt.
§ 127: Für das Schminken obliegt keine Sühne.
§ 128: Das Verbot des Schminkens ist nicht beschränkt auf
Frauen, sondern es ist auch verboten für Männer.
In den Spiegel sehen, wenn dieses mit der Absicht des
Schminkens erfolgt. Aber in diesen (Spiegel) zu sehen, ohne die Absicht zum
Schmücken zu haben, wie das Sehen eines Fahrers in den Rückspiegel seines
Fahrzeugs, ist unbedenklich.
§ 129: Es gibt keinen Unterschied bei dem Verbot des Sehens
in den Spiegel zwischen Männern und Frauen.
§ 130: Es obliegt keine Sühne für das Sehen in den
Spiegel.
Das Anziehen dessen, was den ganzen Fußrücken
(Fußoberteil) bedeckt, wie (feste) Schuhe, Socken und hierzu ähnliches
(ist verboten), wobei es nur für die Männer verboten ist. Wenn man aber dieses
benötigt, dann ist es als Vorsichtsmaßnahme vorne zu öffnen (bzw.
aufzureißen).
§ 131: Es obliegt keine Sühne für das Anziehen dessen, was
den ganzen Fußrücken (Fußoberteil) bedeckt.
Frevel [fusã k],
dieses ist nicht beschränkt auf Lügen, sondern es beinhaltet auch Schimpfen,
eitlen Stolz [muf~ harah],
selbst wenn es nicht die Beleidigung von anderen beinhaltet oder sie erniedrigt.
Die Unbestreitbarkeitsaussage [
id~ l] und gemeint ist damit,
"bei Allah, nein" oder "bei Allah, ja" zu sagen anstelle
eines Schwurs [qasam]
§ 132: Die Unbestreitbarkeitsaussage [
id~ l] ist verboten für denjenigen
im Weihezustand, unabhängig davon, ob es ein Mann oder eine Frau ist.
§ 133: Die Bezeichnung (als Unbestreitbarkeitsaussage) gilt
nicht für den Schwur bei anderen Heiligkeiten außer Allah dem Erhabenen und
Seinen Namen.
§ 134: Die Unbestreitbarkeitsaussage [
id~ l] ist nicht beschränkt auf den
lügenhaften Schwur, sondern beinhaltet auch den wahren (Schwur).
§ 135: Es ist erlaubt, bei Allah dem Erhabenen zu
beschwören, außer in Fällen der Nichtbekräftigung oder (Nicht-)Entkräftung
einer Sache, (also ist es erlaubt) wie (z.B.) bei der Beschwörung, wenn man
sagt: Ich beschwöre dich bei Allah, dieses (oder jenes) zu tun.
§ 136: Die Unbestreitbarkeitsaussage [
id~ l] ist erlaubt in der Not, um
ein Recht anzuerkennen oder ein Unrecht zunichte zu machen.
Beschmückung, wie das Tragen von Ringen und Henna zu
benutzen mit der Absicht der Beschmückung, und es gibt keinen Unterschied bei
dem Verbot zwischen Mann und Frau.
§ 137: Es obliegt keine Sühne für die beiden erwähnten
Fälle (Mann und Frau).
§ 138: Als vorsichtshalber Pflicht für Mann und Frau ist
das Anziehen eines Ringes oder die Benutzung von Henna zu unterlassen, wenn sie
gemäß dem Brauch als Beschmückung gelten, selbst wenn man damit nicht die
Beschmückung beabsichtigt. Und die Verpflichtung zur Unterlassung von
jeglichem, was als Schmuck gilt, insbesondere mit der Absicht zur Beschmückung
damit im Weihezustand [ih.r~ m], ist
sogar nicht fern anzunehmen. Allerdings wird davon ausgenommen, einen Ring zu
tragen mit der Absicht des Empfohlenen (Tragen eines Ringes) oder wenn dessen
Tragen etwas Spezifisches in sich hat.
§ 139: Als Vorsichtsmaßnahme ist das Tragen einer Brille zu
unterlassen, wenn diese (Brille) zur Beschmückung ist, aber wenn diese (Brille)
medizinisch (begründet) oder für den Schutz vor Sonnenstrahlen ist, dann ist
sie unbedenklich.
Das Tragen von Schmuck für die Frau mit der Absicht der
Beschmückung, und als vorsichtshalber Pflicht ist das Tragen von Schmuck zu
unterlassen, wenn dieses eine Beschmückung ist, selbst wenn sie nicht
beabsichtigt, sich damit zu beschmücken. Ausgenommen von diesem Verbot ist das,
woran sie sich zu tragen gewöhnt hat vor ihrem Weihezustand [ih.r~
m]. Aber es ist ihr verboten, diese den Männern zu zeigen selbst ihrem Ehemann.
§ 140: Es obliegt keine Sühne für das Tragen des Schmucks
zur Beschmückung, selbst wenn sie es verbotenerweise tut.
Das Einreiben (des Körpers, z.B. mit Creme), so ist es
für denjenigen im Weihezustand nicht erlaubt, die Glieder seines Körpers und
seine Haare mit der Absicht zur Beschmückung oder Entspannung der Glieder
einzureiben.
§ 141: Es obliegt keine Sühne für das Einreiben, außer es
hat einen schönen Geruch, dann ist als Vorsichtsmaßnahme mit einem Schaf
Sühne zu leisten, obwohl auch die Nichtverpflichtung dazu hier nicht fern
anzunehmen ist.
(Körper-)Haare zu entfernen. Es ist verboten für
denjenigen im Weihezustand (jegliche) Haare des gesamten eigenen Körpers oder
des Körpers eines anderen zu entfernen, selbst wenn dieser (andere) aus dem
Weihezustand [ih.r~ m] ausgetreten
ist. Die Entfernung ist verboten in allen ihren Formen wie Rasieren, Zupfen oder
durch die Verwendung von Enthaarungsmitteln. Und es gibt keinen Unterschied bei
der Entfernung von vielen, wenigen Haaren oder einem einzigen Haar.
§ 142: Das Ausfallen der Haare während der rituellen
Waschung [wud.u] ist einwandfrei, wenn es nicht mit der Absicht zum Entfernen
(der Haare) erfolgt.
§ 143: Wenn man die Haare seines Kopfes oder seines Bartes
in (einer) anderen (Situation) als der rituellen Waschung [wud.u] berührt
und dabei ein oder mehrere Haare ausfallen, dann ist als Vorsichtsmaßnahme eine
Handvoll Weizen oder Mehl oder ähnliches zu spenden, aber eine Verpflichtung zu
dieser Vorsichtsmaßnahme ist nicht bekannt.
§ 144: Wenn derjenige im Weihezustand seinen Kopf bewußt
und absichtlich rasiert, dann obliegt ihm die Sühne von einem Schaf.
Die Bedeckung des Kopfes für den Mann
§ 145: Ausgenommen von dem Verbot zur Bedeckung ist der
Umhang des Wasserschlauchs [qirbah] und ein Stirnband gegen Kopfschmerzen.
§ 146: Es ist erlaubt, den Kopf mit etwas von seinem Körper
zu bedecken, wie wenn man (z.B.) seine Hand auf seinen Kopf legt.
§ 147: Es ist verboten, den Kopf vollständig in Wasser
einzutauchen, aber das Verbot zum Eintauchen eines Teils davon ist nicht
bekannt.
§ 148: Das Gesicht zählt nicht zum Kopf, und so ist es für
den Mann erlaubt, dieses (Gesicht) während des Schlafes und anderen (Zeiten) zu
bedecken.
§ 149: Es ist einwandfrei, den Kopf während des Schlafs auf
ein Kissen oder ähnliches zu legen.
§ 150: Es besteht kein Hindernis, den Kopf mit einem Tuch
oder ähnlichem zu trocknen, wenn dieses nicht zur Bedeckung des ganzen Kopfes
führt.
§ 151: Die Sühne für die Bedeckung des ganzen Kopfes ist
ein Schaf als Vorsichtsmaßnahme, aber für die Bedeckung nur eines Teils davon
obliegt nichts, außer es gilt nach dem Brauch für ihn den (ganzen) Kopf
bedeckt zu haben, wie wenn man einen kleinen Hut auf seinen Kopf trägt, so daß
der mittlere Teil davon bedeckt wird.
§ 152: Wenn man den Kopf vollständig eintaucht, dann
obliegt als Vorsichtsmaßnahme die Sühne von einem Schaf.
§ 153: Als Vorsichtsmaßnahme ist die Sühne zu wiederholen,
so oft die Bedeckung des Kopfes vollständig erfolgte.
Die Bedeckung des Gesichts (,was) für die Frau (gilt).
Es ist also nicht erlaubt für diejenige im Weihezustand, das Gesicht zu
bedecken mit einem (gesichtsbedeckenden) Schleier, einer Maske, Fächer oder
ähnlichem.
§ 154: Es ist für die Frauen verboten, das ganze Gesicht zu
bedecken. Allerdings ist es unbedenklich, dessen Seiten zu bedecken, so daß
damit nicht gilt, das (ganze) Gesicht bedeckt zu haben, unabhängig davon, ob es
beim rituellen Gebet [s.al~ h] oder
anderen Zuständen ist und unabhängig davon, ob diese (bedeckte) Seite die
obere oder untere Seite des Gesichtes ist oder eine andere (Seite).
§ 155: Es ist erlaubt für diejenige im Weihezustand das
Kleid auf ihr Gesicht zu Hängen, so daß sie das, was auf ihrem Kopf ist vom
Tschador oder ähnlichem parallel zu ihrer Nase herunterhängt oder sogar um
ihren Hals, um sich vor Fremden zu bedecken.
§ 156: Es ist unbedenklich, das Gesicht mit einem Tuch zu
trocknen, wenn dieses nicht zur Bedeckung des ganzen Gesichts führt.
§ 157: Es obliegt keine Sühne für das Bedecken des
Gesichtes.
Die Abdeckung (über den Kopf, was) für den Mann (gilt); also ist es nicht verboten für die Frau und das Kind.
§ 158: Offensichtlich ist das Verbot zur Abdeckung für
denjenigen im Weihezustand bezogen auf die Abdeckung während des Tages. Diese
(Abdeckung) ist also zulässig in der Nacht, obwohl als Vorsichtsmaßnahme diese
(Abdeckung) auch in dieser (Nacht) zu unterlassen ist. Und diese
Vorsichtsmaßnahme (keine Abdeckung über dem Kopf zu haben) ist (auch) nicht zu
unterlassen in verregneten oder kalten Nächten, solange keine Drangsal für ihn
besteht.
§ 159: Das Verbot zur Abdeckung ist bezogen (nur) auf den
Kopf. Dementsprechend gilt für die Schulter oder ähnliche Körperteile (die
Bezeichnung als) Abdeckung nicht.
§ 160: Es gibt keinen Unterschied beim Verbot zur Abdeckung,
(unabhängig davon,) ob dieses eine bedeckte Tragesänfte oder Fahrzeug, Zug,
Flugzeug, Schiff oder ähnliches Überdachtes ist, das zu dieser (Abdeckung)
führt. Allerdings ist es erlaubt, sich mit der Hand abzudecken. Und als
empfohlene Vorsichtsmaßnahme ist (auch) die Abdeckung mit dem, welches nicht
(direkt) über dem Kopf ist, zu unterlassen, wie neben der Sänfte zu laufen
oder an der Seite des Autos oder des Schiffes zu sitzen.
§ 161: Es gibt keinen Unterschied beim Verbot zur Abdeckung
zwischen dem Fahrenden und Laufenden.
§ 162: Das Verbot zur Abdeckung bezieht sich auf (die Zeit)
während des Laufes und des Zurücklegens der Strecke. Wenn man also bei einer
Station ankommt, wie in Mina, Arafat oder anderswo, dann ist es einem erlaubt,
(sich) unter einem Dach, Zelt oder Schirm (aufzuhalten), unabhängig davon, ob
man im Stehen oder Laufen ist. Und somit ist es für denjenigen, der in Mina
ist, erlaubt, zum Schlachthof oder zum Platz des Steinewerfens abgedeckt mit
einem Schirm zu gehen.
§ 163: Die Abdeckung ist erlaubt während des Zurücklegens
(der Strecke) zwischen den Stationen, wegen eines Hindernisses, wie extremer
Hitze, Kälte, Regen oder des Fehlens eines nicht überdachten Verkehrsmittels,
aber die Sühne dafür entfällt (dann) nicht.
§ 164: Die Abdeckung ist erlaubt, wenn man unterwegs (von
seinem Fahrzeug) absteigt zum Hinsetzen, für einen Besuch oder anderes.
§ 165: Die Abdeckung unterwegs ist erlaubt bei einem
feststehenden Dach, wie wenn man unter einer Brücke, Baum oder innerhalb eines
Tunnels usw. läuft. Also ist einem die Durchquerung eines Tunnels während
seiner Wanderung vom Heiligen Mekka nach Arafat oder Mina erlaubt, selbst wenn
es einen anderen Weg ohne Tunnel gäbe.
§ 166: Die Abdeckung ist innerhalb des jetzigen Heiligen
Mekkas für denjenigen erlaubt, der von der Heiligen Moschee [al-mas
id-ul- h.ar~ m] aus in den
Weihezustand [ih.r~ m] der
Pilgerfahrt [ha
] oder in den Weihezustand der Wallfahrt [cumrah] eingetreten ist,
solange er nicht aus dieser (Stadt) ausgetreten ist. Mekka ist also für
denjenigen im Weihezustand (genauso) wie die übrigen Stationen, worin es
erlaubt ist, mit einem überdachten Verkehrsmittel oder unter einem Schirm
umherzuwandern (bzw. fahren).
§ 167: Die Sühne für die Abdeckung ist ein Schaf,
unabhängig davon ob dieses im Weihezustand der Pilgerfahrt [ha
] oder der Wallfahrt [cumrah]
erfolgte, und unabhängig davon, ob man entschuldigt war oder nicht.
Das Blut aus dem Körper austreten lassen, selbst wenn
dieses (nur) durch Kratzen oder mit einem Zahnputzholz oder anderem erfolgt.
§ 168: Es ist nicht verboten, das Blut vom Körper der
anderen herauszuholen, wie beim Abnehmen eines Zahns, beim Schröpfen oder bei
der blutenden Injektion einer Spritze.
§ 169: Es obliegt keine Sühne für das Blutenlassen, selbst
wenn es nicht notwendig war oder man es nicht benötigte, obwohl als
Vorsichtsmaßnahme eine Sühne von einem Schaf zu leisten ist.
Die Fingernagel zu schneiden (bzw. feilen) oder
vollständig oder teilweise zu kürzen unabhängig davon, ob die Fingernägel
der Hände oder Füße und unabhängig davon, ob dieses mit einem Knipser oder
anderem erfolgt.
§ 170: Wenn man alle Fingernägel der Hände und einige
Fingernägel der Füße schneidet, dann ist man für die Fingernägel der Hände
zur Sühne mit einem Schaf verpflichtet und mit einem Mudd für jeden
Fingernagel der Füße. Und wenn das (Schneiden) umgekehrt ist, dann erfolgt
diese (Sühne ebenfalls) umgekehrt.
Einen Zahn zu entfernen ohne Blutung gemäß Lehrmeinung,
obwohl dessen Nichtverbot für denjenigen im Weihezustand stärker ist, und es
obliegt keine Sühne dafür. Und wenn man notwendigerweise den Zahn entfernt und
dabei Blut herauskommt, dann ist als empfohlene Vorsichtsmaßnahme mit einem
Schaf Sühne zu leisten.
Waffen zu tragen wie ein Schwert, Speer, Gewehr außer in
Not
3.2.2.1 Urteile zu Sühnen
§ 171: Die Sühne wird für die Armen (Bedürftige)
ausgegeben.
§ 172: Der Ort zum Schlachten der Sühne für das Jagen
während der Wallfahrt [cumrah] ist Mekka, und während der
Pilgerfahrt [ha
] (ist der Ort) Mina, und als Vorsichtsmaßnahme ist auch bei den anderen
Sühnen auf diese Weise zu verfahren.
§ 173: Das, was beim (regulären) Opfer vorausgesetzt wird,
ist keine Voraussetzung für die Sühne. Allerdings ist der Glaube eine
Voraussetzung für den Schlachter, außer er ist ein Bevollmächtigter nur für
den Akt des Schlachtens selbst, und der Bevollmächtigte beabsichtigt selbst die
Sühne.
3.3 Über das Umkreisen und dessen rituelles
Gebet
3.3.1 Das Umkreisen [t.aww~
f]
Dieses (Umkreisen) ist die zweite Pflicht der Wallfahrt [cumrah].
Wenn man also in den Weihezustand [ih.r~
m] für die Wallfahrt eintritt, geht man zum Heiligen Mekka, um die üblichen
Handlungen der Wallfahrt auszuführen und die erste Handlung, die man ausführt,
ist das Umkreisen [t.aww~ f] um die
Heilige Kaaba sieben Runden (lang).
Die Abhandlung über das Umkreisen [t.aww~
f] beinhaltet zum einen deren Voraussetzungen und zum anderen die
Verpflichtungen dazu.
3.3.1.1 Die Voraussetzungen zum
Umkreisen [t.aww~ f]
Zum Umkreisen [t.aww~
f] werden folgende Dinge vorausgesetzt:
1. Absicht [niyyah]
2. Die rituelle Reinheit von Reinheitsverlusten [h.adat]
3. Die rituelle Reinheit von Unreinheiten [habat]
4. Beschneidung (,was nur) für die Männer (gilt)
5. Die Bedeckung der Aura
1. Voraussetzung: Die Absicht
Diese (Absicht) erfolgt mit der Beabsichtigung, das Umkreisen
[t.aww~ f] der Wallfahrt [cumrah]
um die Heilige Kaaba zu verrichten.
§ 174: Bei der Absicht [niyyah] wird die Nähe und Treue zu
Allah, dem Erhabenen, vorausgesetzt, so daß man die Handlung aus Gehorsam
gegenüber dem Befehl an Allah, dem Erhabenen, verrichtet. Und wenn man diese
aus Angeberei [riy~ ]
durchführt, ist man ungehorsam, und seine Handlung ist ungültig.
§ 175: Für die Absicht [niyyah] ist es eine Voraussetzung,
die Art des Umkreisens [t.aww~ f] zu
bestimmen, ob es (das Umkreisen für) eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
oder für eine Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc]
ist, oder ob dieses Umkreisen für ein islamisches Pilgern [hi
at-ul-isl~
m] oder (ein Pilgern) für ein Gelübde oder empfohlenes [nadb§
] Pilgern ist. Und wenn man hierbei ein Vertreter ist, beabsichtigt man dieses
auch.
§ 176: Für die Absicht [niyyah] ist es ist keine
Voraussetzung, diese (Absicht) auszusprechen oder im Herzen (zu
vergegenwärtigen), sondern diese (Absicht) wird erfüllt mit der
Entschlossenheit (im Herzen) zu dieser Handlung.
2. Voraussetzung: Rituelle Reinheit von großen und kleinen
Reiheitsverlusten
§ 177: Die rituelle Reinheit ist eine Voraussetzung des
Umkreisens für die Wallfahrt, die Pilgerfahrt und (das Umkreisen) wegen Frauen
[t.aww~ f-un-nis~
].
§ 178: Wenn man mit einem großen oder kleinen
Reinheitsverlust das Umkreisen [t.aww~
f] durchführt, (dann) ist sein Umkreisen ungültig, selbst wenn man unwissend
darüber war oder es vergessen hat. Und wenn man die Riten der Pilgerfahrt und
der Wallfahrt verrichtet hat und dann darauf aufmerksam wird, daß man sich
nicht rituell gereinigt hat, dann ist man verpflichtet, die Handlungen, welche
die rituelle Reinheit voraussetzen, zu wiederholen, (wie) das Umkreisen und
dessen rituelles Gebet.
§ 179: Die rituelle Reinheit beim empfohlenen Umkreisen [t.aww~
f] ist keine Voraussetzung, aber dessen rituelles Gebet ist nicht gültig ohne
diese (rituelle Reinheit). Allerdings ist es nicht erlaubt für denjenigen im
Janaba-Zustand oder im Zustand der Menstruation, in die Heilige Moschee
einzutreten.
§ 180: Wenn derjenige im Weihezustand einen kleinen
Reinheitsverlust während seines Umkreisens [t.aww~
f] hat dann gibt es mehrere Fälle:
a) Der Reinheitsverlust tritt vor der Vollendung der
Hälfte der vierten Runde - d.h. vor dem Erreichen des Lots der dritten Seite
der Heiligen Kaaba - ein. Dann unterbricht man sein Umkreisen und wiederholt
dieses nach (dem Erlangen) der rituellen Reinheit.
b) Der Reinheitsverlust tritt nach der Hälfte der vierten
Runde und vor deren Vollendung ein, dann unterbricht man das Umkreisen [t.aww~
f] und wiederholt es nach der rituellen Reinheit mit der Absicht der
Schuldbegleichung [bi m~ fi dimmah].
c) Der Reinheitsverlust tritt nach der Vollendung der
vierten Runde ein, dann unterbricht man sein Umkreisen, verrichtet die
rituelle Reinheit und führt sein Umkreisen fort.
§ 181: Wenn der große Reinheitsverlust während des
Umkreisens [t.aww~ f] eintritt, ist
man verpflichtet, sofort aus der Heiligen Moschee herauszugehen, und wenn dieser
(Reinheitsverlust) vor der Vollendung der Hälfte der vierten Runde erfolgt,
dann ist sein Umkreisen ungültig, und man ist verpflichtet, diese nach der
rituellen Vollkörperreinigung [
usl] zu wiederholen, und wenn dieser (Reinheitsverlust) danach erfolgte,
wiederholt man das Umkreisen mit der Absicht der Schuldbegleichung [bi m~
fi dimmah].
§ 182: Wer ein Hindernis (das ihn zwingt) hat, die rituelle
Waschung [wud.u] oder die rituelle Vollkörperreinigung [
usl] zu unterlassen, ist verpflichtet anstatt dessen die rituelle
Trockenreinigung [tayammum] zu verrichten.
§ 183: Derjenige, dem die rituelle Trockenreinigung [tayammum]
oder die rituelle Waschung (des Verletzten) über den Verband [wu d.u-ul-
ab§ rah] obliegt, und der das
Umkreisen [t.aww~ f] oder dessen
rituelles Gebet ohne die erwähnte rituelle Reinheit verrichtet, unwissend über
das Urteil, ist verpflichtet, diese beiden (Umkreisen und dessen rituelles
Gebet) selbst zu wiederholen, wenn es möglich ist. Ansonsten läßt er sich
vertreten.
§ 184: Wenn die Frau nach dem Eintreten in den Weihezustand
[ih.r~ m] der Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
ihre Menstruation bekommt und ihr es nicht möglich war, bis zur rituellen
Reinheit zu warten, damit sie die rituelle Vollkörperreinigung vollzieht, und
(danach) die Riten zu verrichten, dann ist sie verpflichtet, sich für das
Umkreisen [t.aww~ f] und dessen
rituelles Gebet vertreten zu lassen. Aber das Eilen [sac§
] und das Kürzen (der Haare) verrichtet sie selbst, mit all diesen
(Handlungen) tritt sie aus dem Weihezustand aus. Und genauso ist auch das
Urteil, wenn sie in den Weihe-Zustand eintritt, während sie menstruiert.
§ 185: Wenn man vor dem Beginn des Umkreisens [t.aww~
f] an der rituellen Reinheit zweifelt und sein vorheriger Zustand die rituelle
Reinheit war und man hinterher Zweifel über das Eintreten des
Reinheitsverlustes hat, dann nimmt man weiterhin an, daß diese (Reinheit)
beibehalten wurde, ansonsten ist man verpflichtet, sich für das Umkreisen
rituell zu reinigen.
§ 186: Wenn man während des Umkreisens [t.aww~
f] Zweifel an der rituellen Reinheit hat, und sein vorheriger Zustand die
rituelle Reinheit war, nimmt man diese (Reinheit) weiterhin an und kümmert sich
nicht um seinen Zweifel, ansonsten ist man verpflichtet, die rituelle Reinheit
zu erringen und das Umkreisen [t.aww~
f] zu wiederholen.
§ 187: Wenn man nach der Vollendung des Umkreisens [t.aww~
f] Zweifel an der rituellen Reinheit hat, dann kümmert man sich nicht um seine
Zweifel, aber man ist verpflichtet, zur rituellen Reinheit für die folgenden
Handlungen, die diese als Voraussetzung haben.
3. Voraussetzung: Die rituelle Reinheit des Körpers und der
Kleidung von rituellen Unreinheiten
§ 188: Das (geringe) Blut, das beim rituellen Gebet [s.al~
h] vernachlässigt werden kann, ist nicht zu vernachlässigen beim Umkreisen [t.aww~
f], aber die rituelle Reinheit ist nicht Voraussetzung bei Socken,
Kopfbedeckung, Tuch und Ring.
§ 189: Als Vorsichtsmaßnahme ist das rituell Verunreinigte
nicht zu tragen während dem Umkreisen [t.aww~
f], obwohl offensichtlich diese (Unreinheit) erlaubt ist bei etwas anderem als
der Kleidung, insbesondere, wenn dieses mit etwas anderem als Blut rituell
verunreinigt ist.
§ 190: Wenn man während des Umkreisens [t.aww~
f] eine rituelle Unreinheit (auf sein Kleid) erhält, ist man verpflichtet, auf
der Stelle seine Kleidung zu wechseln, wenn es möglich ist, und führt seine
Umkreisen weiter, und seine Umkreisen ist (dann) gültig. Ansonsten unterbricht
man sein Umkreisen [t.aww~ f] und
geht (aus der Heiligen Moschee) heraus, um seinen Körper oder seine Kleidung
rituell zu reinigen, kehrt dann (nach der Reinigung) sofort zurück und
vollendet sein Umkreisen ab da, wo man dieses (Umkreisen) unterbrochen hat. Und
genauso ist das Urteil, wenn man überzeugt [yaq§
n] ist über die rituelle Unreinheit während des Umkreisens [t.aww~
f].
§ 191: Wenn jemand eine rituelle Unreinheit auf seinem
Körper oder seiner Kleidung vergessen hat und sich nach dem Umkreisen [t.aww~
f] oder währenddessen daran erinnert, dann ist als vorsichtshalber Pflicht das
Umkreisen [t.aww~ f] zu wiederholen
nach der rituellen Reinigung.
4. Voraussetzung: Die Beschneidung
Diese (Beschneidung) ist eine Voraussetzung für die
Gültigkeit des Umkreisen [t.aww~ f]
für die Männer, nicht aber für die Frauen. Somit ist das Umkreisen eines
nichtbeschnittenen Mannes ungültig, unabhängig davon, ob er religiös reif ist
oder nicht.
5. Voraussetzung: Die Bedeckung der Aura
§ 192: Die Gültigkeit des Umkreisens [t.aww~
f] setzt die Bedeckung der Aura voraus als vorsichtshalber Pflicht.
§ 193: Wenn die Frau die Haare ihres Kopfes nicht
vollständig bedeckt oder einige Stellen ihres Körpers enthüllt, während des
Umkreisens [t.aww~ f], dann ist ihr
Umkreisen (dennoch) gültig, obwohl sie etwas Verbotenes tut.
6. Voraussetzung: Aufeinanderfolge [muw~
lah]
§ 194: Die übliche Aufeinanderfolge [muw~
lah] zwischen den Teilen des Umkreisens [t.aww~
f] ist eine Voraussetzung als vorsichtshalber Pflicht, und ausgenommen davon
ist, wenn man das Umkreisen [t.aww~
f] nach dem Überschreiten der Hälfte (dreieinhalb Runden) wegen des rituellen
Gebets [s.al~ h] oder ähnlichem
unterbricht.
§ 195: Wenn man sein pflichtmäßiges Umkreisen [t.aww~
f] wegen des pflichtmäßigen rituellen Gebet unterbricht, vollendet man dieses
(Umkreisen) ab dort, wo man dieses unterbrochen hat, wenn diese (Unterbrechung)
nach der Vollendung der Hälfte (des Umkreisens) erfolgte. Und wenn diese
(Unterbrechung) vor dieser (Vollendung der Hälfte) erfolgte, dann ist als
Vorsichtsmaßnahme das Umkreisen (vollständig) zu wiederholen, wenn dazwischen
eine lange zeitliche Trennung liegt, ansonsten ist die Nichtverpflichtung zu
dieser Vorsichtsmaßnahme nicht fern anzunehmen, obwohl es als
Vorsichtsmaßnahme auf jeden Fall gut ist. Und es gibt keinen Unterschied
hierbei, ob das rituelle Gebet einzeln oder gemeinsam erfolgt und zwischen der
Knappheit und der Reichhaltigkeit der Zeit.
§ 196: Es ist erlaubt, das empfohlene Umkreisen [t.aww~
f] zu unterbrechen und selbst auch das pflichtmäßige (Umkreisen), obwohl als
Vorsichtsmaßnahme das pflichtmäßige Umkreisen nicht derart zu unterbrechen
ist, daß die übliche Aufeinanderfolge beeinträchtigt wird.
3.3.1.2. Die Pflichten des Umkreisens [t.aww~
f]
Beim Umkreisen werden 7 Dinge vorausgesetzt:
1. Beim schwarzen Stein [al- h.a
ar-ul-aswad] anzufangen, so daß man parallel dazu anfängt. Und das
Umkreisen [t.aww~ f] vom Anfang des
Steins, so daß man mit dem ganzen Körper über diesen (Anfang) mit allen
seinen Teilen vorbeigeht, ist keine Voraussetzung, sondern es genügt die
Glaubwürdigkeit, nach dem Brauch, anzufangen. Und deshalb gilt es, von
irgendeinem Punkt davon anzufangen. Allerdings muß man dort enden, wo man
angefangen hat, so daß, wenn man von der Mitte anfängt, man (auch) da endet
usw.
2. Die Vollendung mit diesem (Stein) bei jeder Runde
§ 197: Es ist keine Pflicht, bei jeder Runde anzuhalten und
von neuem anzufangen, sondern es genügt, sieben Runden ohne Halt zu umkreisen,
so daß man die siebte Runde dort vollendet, wo man die erste Runde angefangen
hat. Allerdings besteht kein Hindernis, einen Teil hinzuzufügen als
Vorsichtsmaßnahme, um die Sicherheit zu erlangen, daß man (tatsächlich) am
Anfangspunkt vollendet hat, so daß man den Zusatz mit der Absicht der
Vorsichtsmaßnahme verrichtet.
3. Das Umkreisen [t.aww~
f] auf der linken Seite, so daß die Kaaba auf der linken Seite des
Pilgernden während seines Umkreisens ist. Und das Ziel dabei ist, die
(richtige) Richtung seines Lauf zu bestimmen.
§ 198: Maßgebend dafür, daß die Kaaba auf der linken
Seite ist, ist die übliche Glaubwürdigkeit ohne logische Genauigkeit. Wenn man
also ein wenig abweicht beim Erreichen der Mauer von Ismail (a.s.) und den vier
Säulen, wird die Gültigkeit des Umkreisens [t.aww~
f] (dennoch) nicht beeinträchtigt, so daß man sich (also) nicht mit seiner
Schulter abzuwenden braucht, wenn man diese (Stelle) erreicht.
§ 199: Wenn man ein (bestimmtes) Maß anders umkreist, als
es üblich ist, wie (z.B.) wenn man mit dem Gesicht zur Kaaba steht, um sie
während seines Umkreisens [t.aww~
f] zu küssen, oder der Staub einen zwingt mit dem Gesicht dorthin zu stehen
oder den Rücken (der Kaaba) zuzudrehen, oder diese (Kaaba) zu seiner Rechten
steht, dann ist sein Umkreisen (in dieser Phase) ungültig und dieses Maß (der
Ungültigkeit) ist zu wiederholen.
4. Die Mauer von Ismail (a.s.) in sein Umkreisen [t.aww~
f] einzuschießen, so daß man außen herum umkreist.
§ 200: Wenn man sein Umkreisen [t.aww~
f] innerhalb der Mauer von Ismail (a.s.) [h.a
ar-u-ism~ c§
l] durchführt oder (unmittelbar) an dessen Wand, dann ist sein Umkreisen
ungültig, und man ist verpflichtet, dieses (Umkreisen) zu wiederholen.
§ 201: Wenn man sein Umkreisen [t.aww~
f] absichtlich innerhalb der Mauer (von Ismail) verrichtet, dann ist das Urteil
für ihn das Urteil desjenigen, der absichtlich das Umkreisen [t.aww~
f] unterläßt. Und wenn man dieses irrtümlich tut, dann ist das Urteil für
ihn das Urteil desjenigen, der das Umkreisen irrtümlich unterläßt, und diese
(Urteile) werden (später) erläutert.
5. Während des Umkreisens [t.aww~
f] außerhalb der Heiligen Kaaba und deren Grundstein unter deren Wand, der
"Schaazarwaan" heißt, zu laufen.
§ 202: Es ist zulässig, die Hand an die Wand der
Ismail-Mauer (a.s.) zu legen, und genauso (ist es zulässig), die Hand an die
Wand des Hauses (Gottes, die Kaaba) zu legen.
6. Bekanntlich ist es Voraussetzung, daß das Umkreisen [t.aww~
f] zwischen dem Haus (Gottes, die Kaaba) und der Abraham-Stätte (a.s.) erfolgt,
so daß man die genannte Grenze nicht an irgendeiner Seite überschreitet. Und
der Abstand zwischen den beiden (Grenzen) wird mit (ungefähr) 26,5 Ellen
geschätzt (ca. 12 m). Aber es ist stärker anzunehmen, diese (Grenzen) nicht
als (unbedingte) Voraussetzung anzunehmen, so daß es erlaubt ist, dieses
(Umkreisen auch) hinter dieser (Abraham-Stätte) innerhalb der Heiligen Moschee
[al-mas id-ul- h.ar~
m] zu verrichten, insbesondere wenn man durch einen starken Stau verhindert wird
(es innerhalb der Grenzen durchzuführen). Allerdings ist es vorzuziehen,
innerhalb der erwähnten Grenzen zu umkreisen, wenn man nicht durch einen Stau
verhindert wird.
§ 203: Es ist nicht fern anzunehmen, daß das Umkreisen [t.aww~
f] in dem Bereich zwischen der Erde und parallel zum Dach der heiligen Kaaba
(also nicht höher) befreiend (erfüllend) ist, aber es entspricht nicht der
Vorsichtsmaßnahme.
7. Sieben Runden Umkreisen [t.aww~
f], und hier sind die Angelegenheiten über das Unterlassen des Umkreisens,
dessen Mangel und Zweifel daran.
§ 204: Das Umkreisen [t.aww~
f] ist ein Grundsatz [rukn], welches die Wallfahrt [cumrah] ungültig
macht, wenn man dieses (Umkreisen) absichtlich unterläßt, bis die Zeit dafür
abgelaufen ist. Und es gibt keinen Unterschied hierbei zwischen dem Wissenden
über das Urteil und dem darüber Unwissenden.

Bild 3: Lageplan der Heiligen Moschee
§ 205: Die Zeit zum Ablauf (Abschluß) des Umkreisens [t.aww~
f] ist die Zeit, nach der es nicht möglich ist, das Umkreisen und die
restlichen Handlungen der Wallfahrt [cumrah] und das Erringen des
freiwilligen Stehens in Arafat zu verrichten.
§ 206: Wenn man seine Wallfahrt [cumrah]
ungültig macht, wie durch die bereits erwähnten Zustände (beschrieben) und
andere Zustände, die noch beschrieben werden, hat man als Vorsichtsmaßnahme
zur Einzel(-Pilgerfahrt) [ha
-ul-ifr~ d] zu wechseln, und dann
verrichtet man eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] und
anschließend verrichtet man die Wallfahrt [cumrah] und Pilgerfahrt
[ha
] bei der nächsten [min q~ bil]
(Pilgerfahrt).
§ 207: Wenn man das Umkreisen [t.aww~
f] aus Vergeßlichkeit unterläßt und sich nach dem Ablauf von dessen Zeit
daran erinnert, verrichtet man dieses (Umkreisen) und dessen rituelles Gebet und
danach wiederholt man das Eilen [sac§
].
§ 208: Wenn man das Umkreisen [t.aww~
f] aus Vergeßlichkeit unterlassen hat und sich danach (erst) nach dem Ablauf
von dessen Zeit daran erinnert, dann ist man verpflichtet, dieses (Umkreisen)
nachzuholen und dessen rituelles Gebet (ebenfalls) nachzuholen in jeglicher
Zeit, die für einen möglich ist. Wenn man sich aber (erst) nach der Rückkehr
in seine Heimat daran erinnert, dann ist man verpflichtet, (nach Mekka)
zurückzukehren, wenn diese (Rückkehr) ohne Überanstrengung und Drangsal
möglich ist, ansonsten läßt man sich vertreten. Und man ist nicht
verpflichtet, das Eilen [sac§ ]
nachzuholen nach dem Nachholen des Umkreisens [t.aww~
f] und dessen rituellen Gebets.
§ 209: Für denjenigen, der das Umkreisen [t.aww~
f] unterläßt, unabhängig davon ob dieses absichtlich oder aus Vergeßlichkeit
erfolgte, sind (die Dinge) nicht erlaubt, deren Erlaubnis vom Umkreisen [t.aww~
f] abhängen, (also nicht erlaubt sind) solange man dieses (Umkreisen) nicht
selbst oder durch seinen Vertreter verrichtet, und das gleiche (gilt) für
denjenigen, der sein Umkreisen aus Vergeßlichkeit (unbewußt) mangelhaft
verrichtet.
§ 210: Falls jemand wegen Krankheit, (Knochen-)Bruch oder
anderen (Gründen) unfähig ist, das Umkreisen [t.aww~
f] vor dem Ablauf von dessen Zeit selbst zu verrichten, auch nicht (in der Lage
ist) mit der Hilfestellung durch andere, dann besteht die Verpflichtung, ihn
tragend umkreisen [t.aww~ f] zu
lassen, wenn dieses möglich ist, ansonsten ist er verpflichtet, sich vertreten
zu lassen.
§ 211: Wenn man nach dem Umkreisen [t.aww~
f] und dem Verlassen, d.h. nach der Vollendung des Umkreisens, Zweifel am
Umkreisen bezüglich dem Überschreiten der Rundenzahl oder dessen
Unterschreiten hat, dann kümmert man sich nicht um seinen Zweifel und nimmt die
Gültigkeit an.
3.3.2 Das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~
t-ut-t.aww~ f]
und das ist die dritte Pflicht von den Pflichten der
Wallfahrt [cumrah].
§ 212: Nach dem Umkreisen [t.aww~
f] ist man dazu verpflichtet, zwei Gebetsabschnitte [rakcah] zu
beten, und man hat dabei die Wahl zwischen stimmhaftem und stimmlosem Verlesen
(der Suren). Man ist verpflichtet, bei der Absicht zu definieren, wie es
erwähnt wurde, bei der Absicht des Umkreisens [t.aww~
f] und genauso die Nähe und die Treue (zu Allah).
§ 213: Man ist verpflichtet, (zeitlich) nicht zu trennen
zwischen dem Umkreisen [t.aww~ f]
und dessen rituellem Gebet. Und die Glaubwürdigkeit einer Trennung oder
Nichttrennung ist dem Brauch überlassen.
§ 214: Das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~
t-ut-t.aww~ f] ist wie das rituelle
Morgengebet, und es ist erlaubt, daß man nach dem (Verlesen der ersten Sure)
"al-Hamd" eine beliebige Sure, die man möchte, verliest
mit Ausnahme der vier Entschlossenheits-Suren [as-suur-ul-cazaim-ul-arbac].
Und es ist empfohlen, im ersten Gebetsabschnitt nach dem (Verlesen der Sure)
"al-Hamd" die Sure "At-Tauhid" und im zweiten
(Gebetsabschnitt) nach dem (Verlesen der Sure) al-Hamd" die Sure "Al-Ð
uh.d" (sprich: O ihr Ungläubigen) zu verlesen.
§ 215: Man ist verpflichtet zum rituellen Gebet hinter der
Stätte Abrahams (a.s.) [mak~ m-ibr~
h§ m], (und) dazu in der Nähe mit
der Voraussetzung, andere (Betende) nicht zu verdrängen. Und wenn dieses nicht
möglich ist, dann betet man in der Heiligen Moschee [al-mas
id-ul-h.ar~ m] hinter der Stätte
(Abrahams), auch wenn es entfernt davon ist, und es ist sogar nicht fern
anzunehmen, daß es von der Verpflichtung befreiend ist, dieses (rituelle Gebet)
an irgendeiner Stelle der Heiligen Moschee [al-mas
id-ul-h.ar~ m] zu verrichten.
§ 216: Wenn man das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~
t-ut-t.aww~ f] absichtlich
unterläßt, dann ist sein Pilgern ungültig. Aber wenn man dieses (rituelle
Gebet) irrtümlich unterläßt, dann kehrt man zurück zur Heiligen Moschee [al-mas
id-ul-h.ar~ m] und verrichtet dieses
(rituelle Gebet) an seiner (richtigen) Stelle, wenn man sich nicht (zu weit) vom
Heiligen Mekka entfernt hat und die Rückkehr dahin zum Verrichten (des Gebets)
an seiner (richtigen) Stelle keine Überanstrengung ist. Und wenn man sich daran
erinnert, nachdem man sich (zu weit) entfernt hat vom Heiligen Mekka, dann
verrichtet man dieses (rituelle Gebet) an der Stelle, an der man sich daran
erinnert hat.
§ 217: Das Urteil zum unfähig Unwissenden [al-
~ hil al-q~
sir] oder nachlässig Unwissenden [al-muqassir] ist bei der vorherigen
Angelegenheit das Urteil des Vergeßlichen (des Unbewußten).
§ 218: Wenn man sich während des Eilens [sac§
] daran erinnert, daß man das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~
t-ut-t.aww~ f] unterlassen hat, dann
unterbricht man das Eilen [sac§
] und verrichtet dieses (rituelle Gebet) an seiner (richtigen) Stelle,
danach kehrt man zurück und vollendet das Eilen [sac§
] ab dort, wo man dieses (Eilen) unterbrochen hat.
§ 219: Wenn das rituelle Gebet des Umkreisens [s.al~
t-ut-t.aww~ f] eines Mannes parallel
zu einer Frau erfolgt, bestehen keine Bedenken für die Gültigkeit seines
rituellen Gebets, wenn der Mann weiter vorne steht, selbst wenn dieses nur ein
kleines Stück ist, und genauso auch, wenn es zwischen ihnen einen Abstand gibt,
selbst wenn es (nur) eine Handbreit ist.
§ 220: Die Erlaubnis zur Gemeinschaft beim rituellen Gebet
des Umkreisens [s.al~ t-ut-t.aww~
f] ist nicht bekannt.
§ 221: Jeder religiös Erwachsene [mukallaf] ist
verpflichtet, das gültige rituelle Gebet [s.al~
h] zu erlernen, damit er seine Verpflichtung [taql§
f] in einer gültigen Weise erfüllt, insbesondere derjenige, der pilgern will.
3.4 Das Eilen [sac§
]
Diese ist die vierte der Pflichten der Wallfahrt [cumrah].
§ 222: Nach den zwei Gebetsabschnitten des Umkreisens [t.aww~
f] ist man zum Eilen [sac§ ]
zwischen Saffa und Marwa verpflichtet.
Eilen [sac§
] heißt, zu laufen von Saffa nach Marwa, so daß man mit Saffa anfängt
und das erste Mal in Marwa endet, und dann legt man das zweite Mal von dort
zurück nach Saffa und so weiter bis sieben Male (erreicht sind), so daß man
mit dem siebten Mal in Marwa endet. Und es ist ungültig, in Marwa anzufangen
und in Saffa zu enden.
§ 223: Die Absicht ist eine Voraussetzung für das Eilen [sac§
] und maßgeblich dafür ist das, was bereits bei der Absicht zum
Weihezustand [ih.r~ m] erwähnt
wurde bezüglich Nähe und Treue (zu Allah) und Festlegung (der Absicht).
§ 224: Die rituelle Reinheit vom Reinheitsverlust [h.adat]
oder ritueller Verunreinigung [habat] ist keine Voraussetzung für
das Eilen [sac§ ].
§ 225: Das Eilen [sac§
] ist nach dem Umkreisen [t.aww~
f] und dessen rituellem Gebet zu verrichten, so daß es nicht gültig ist,
dieses (Eilen) vor diese (anderen) zu ziehen.
§ 226: Es ist nicht erlaubt, das Eilen [sac§
] nach dem Umkreisen [t.aww~
f] und dessen rituellem Gebet freiwillig bis zum nächsten Tag zu verschieben,
aber (lediglich) bis zur Nacht zu verschieben ist unbedenklich.
§ 227: Es ist maßgebend für jedes Mal (des Eilens), die
gesamte Strecke zwischen Saffa und Marwa zurückzulegen, allerdings ist man
nicht verpflichtet, diese (Hügel) zu besteigen.
§ 228: Man ist während des Eilens [sac§
] verpflichtet, sich Richtung Marwa zu richten, wenn man dorthin läuft
und ebenso, sich Richtung Saffa zu richten (wenn man dahin läuft). Wenn man
also während des Laufens rückwärts läuft, dann ist sein Eilen [sac§
] ungültig. Allerdings ist es zulässig, das Gesicht zu einer der beiden
Seiten oder nach hinten zu wenden.
§ 229: Man ist verpflichtet, das Eilen [sac§
] auf dem üblichen (bekannten) Weg zu verrichten.
§ 230: Es ist gültig, das Eilen [sac§
] in den oberen Etagen durchzuführen, wenn diese (Etagen) zwischen den
beiden Bergen, aber nicht oberhalb liegt.
§ 231: Es ist erlaubt, auf Saffa, Marwa oder dazwischen
während des Eilens [sac§ ]
zu sitzen und zu schlafen, um sich zu erholen, und es ist sogar auch ohne Grund
erlaubt.
§ 232: Das selbständige (Eilen) ist eine Voraussetzung für
das Eilen [sac§ ], wenn
dieses möglich ist, und es ist erlaubt, das Eilen [sac§
] laufend, reitend oder getragen zu verrichten und laufen ist besser. Und
(nur) wenn alles, was erwähnt wurde, nicht möglich ist, dann läßt man sich
vertreten.
Und hier sind die allgemeinen Angelegenheiten über das
Unterlassen des Eilens [sac§ ]
und zur Überschreitung und Mangel dabei.
§ 233: Das Eilen [sac§
] ist ein Grundsatz [rukn] (des Pilgerns) wie das Umkreisen [t.aww~
f] und das Urteil zu dessen Unterlassung, absichtlich oder irrtümlich, ist wie
das Urteil der Unterlassung des Umkreisens, und dieses wurde bereits erwähnt.
§ 234: Derjenige, der das Eilen [sac§
] irrtümlich unterläßt und aus dem Weihezustand [ih.r~
m] seiner Wallfahrt [cumrah] ausgetreten ist, ist zusätzlich zu der
(nachträglichen) Verrichtung des Eilens [sac§
] zur Sühne verpflichtet mit (dem Opfer) einer Kuh als vorsichtshalber
Pflicht, falls er mit seiner Frau Geschlechtsverkehr gehabt hatte.
§ 235: Wenn man das Eilen [sac§
] ein Mal überschritten hat oder (überhaupt) irrtümlich übertroffen
hat, dann ist sein Eilen [sac§
] (dennoch) gültig, und ihm obliegt nichts. Doch wenn man dieses
absichtlich vollzogen hat, dann ist sein Eilen [sac§
] ungültig, und man ist verpflichtet, dieses (Eilen) zu wiederholen. Und
derjenige, der unwissend über das Urteil ist, ist wie der Vergessende.
§ 236: Derjenige, der mit der Absicht des Eilens [sac§
] sieben Mal (Eilen) zusätzlich zu seinem Eilen [sac§
] überschritten hat, wobei er (fälschlicherweise) angenommen hat, daß
die Summe eines Hin- und Zurückgehens einem Mal entspricht, ist nicht zur
Wiederholung verpflichtet, und sein Eilen [sac§
] ist gültig. Und genauso ist das Urteil (auch), wenn man während des
Eilens [sac§ ] darauf
aufmerksam wird.
§ 237: Derjenige, der sein Eilen [sac§
] irrtümlich mangelhaft ausführt, ist zur Vollendung verpflichtet,
sobald er sich daran erinnert. Und wenn man sich daran (erst) nach der Rückkehr
in seine Heimat erinnert, dann ist man verpflichtet, dahin zurückzukehren, um
dieses (Eilen) zu vollenden, es sei denn, hierbei entstehen Beschwernis und
Drangsal. Dann läßt man sich vertreten.
3.5 Das Kürzen [taqs.§
r]
Und dieses ist die fünfte der Pflichten der Wallfahrt [cumrah].
§ 238: Man ist nach der Vollendung des Eilens [sac§
] verpflichtet zum Kürzen [taqs.§
r]. Damit ist gemeint, etwas von den Haaren des Kopfes, des Bartes oder des
Schnurrbartes abzuschneiden oder etwas von den Nägeln der Hand oder des Fußes
abzuschneiden.
§ 239: Das Kürzen [taqs.§
r] ist ein Gottesdienst, für den man zur Absicht verpflichtet ist mit ihren
erwähnten Voraussetzungen bei der Absicht zum Weihezustand [ih.r~
m].
§ 240: Das Rasieren des Kopfes begleicht nicht das Kürzen [taqs.§
r] zum Austreten aus dem Weihezustand [ih.r~
m] bei der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc], und
es ist sogar verboten, diesen zu rasieren. Und wenn man (dennoch) dieses
absichtlich und wissentlich tut, dann ist man verpflichtet zur Sühne mit einem
Schaf, aber wenn man für die Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
in den Weihezustand eingetreten ist, dann hat man die Wahl zwischen Rasieren und
Kürzen.
§ 241: Das Zupfen der Haare begleicht nicht das Kürzen [taqs.§
r] für das Austreten aus dem Weihezustand der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc].
Und wenn man (dennoch) dieses wissentlich und absichtlich tut, dann ist man
verpflichtet zur Sühne, und man verrichtet das Kürzen von neuem.
§ 242: Wenn man die Haare anstelle des Kürzens [taqs.§
r] abgezupft hat, unwissend über das (entsprechende) Urteil, und die
Pilgerfahrt [ha
] verrichtet hat, dann ist seine Wallfahrt [cumrah] ungültig und
seine Pilgerfahrt [ha
], die er verrichtet hat, ist (lediglich eine) Einzel(-Pilgerfahrt) [ifr~
d]. Falls somit seine Pilgerfahrt [ha
] Pflicht war, dann hat er als
vorsichtshalber Pflicht eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
zu verrichten nach der Verrichtung der Handlungen der Pilgerfahrt [ha
]. Und danach verrichtet man die
Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] und
(dazugehörige) Pilgerfahrt [ha
] nachträglich. Und genauso ist (auch) das Urteil für denjenigen, der seine
Haare anstelle des Kürzens rasiert hat, unwissend über das Urteil, und die
Pilgerfahrt [ha
] verrichtet hat.
§ 243: Man ist nicht verpflichtet, das Kürzen [taqs.§
r] unmittelbar nach dem Eilen [sac§
] anzutreten.
§ 244: Wenn man das Kürzen [taqs.§
r] absichtlich oder unwissend unterläßt und in den Weihezustand [ih.r~
m] für die Pilgerfahrt [ha
] eingetreten ist, dann ist es eher anzunehmen, daß seine Wallfahrt [cumrah]
ungültig ist und daß seine Pilgerfahrt [ha
] zu einer Einzel(-Pilgerfahrt)
[ifr~ d] umgewandelt wird. Und als
vorsichtshalber Pflicht hat man eine Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
nach der Pilgerfahrt [ha
] zu verrichten und die (eigentliche) Wallfahrt [cumrah] und
Pilgerfahrt [ha
] nachträglich zu wiederholen.
§ 245: Wenn man irrtümlich das Kürzen (der Haare) [taqs.§
r] unterläßt und für die Pilgerfahrt [ha
] in den Weihezustand [ih.r~
m] eingetreten ist, dann ist sein Weihezustand gültig, und seine Wallfahrt [cumrah]
und Pilgerfahrt [ha
] sind gültig, und ihm obliegt nichts, obwohl es für ihn empfohlen ist, Sühne
mit einem Schaf zu entrichten, und dieses ist sogar als Vorsichtsmaßnahme nicht
zu unterlassen.
§ 246: Nach dem Kürzen [taqs.§
r] zur Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc] ist
einem alles erlaubt, was einem verboten war, und sogar die (Vereinigung mit der)
Frau, nur das Rasieren nicht.
§ 247: Das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] gehört nicht zu den
Pflichten der Bestrebungs-Wallfahrt [cumrat-ut-tamattuc],
obwohl als Vorsichtsmaßnahme dieses (Umkreisen) und dessen rituelles Gebet mit
der Absicht der Nähe (zu Allah) zu verrichten sind. Aber wenn man für eine
Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah] in den Weihezustand [ih.r~
m] eingetreten ist, dann sind die Frauen für ihn nicht erlaubt, außer nach der
Verrichtung des Umkreisens wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] und dessen rituellen
Gebets (sowie) nach dem Kürzen [taqs.§
r] oder dem Rasieren. Und deren Weise und Urteile unterscheiden sich nicht von
dem erwähnten Umkreisen der Wallfahrt [cumrah].
§ 248: Offensichtlich ist man für jede Einzel-Wallfahrt [al-cumrat-ul-mufradah]
und für jede Pilgerfahrt [ha
] verpflichtet zu einem eigenständigen Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ]. Wenn man also z.B.
zwei Einzel-Wallfahrten [al-cumrat-ul-mufradah] verrichtet oder eine
Pilgerfahrt [ha
] und eine Einzel-Wallfahrt, dann ist man verpflichtet, für jede von ihnen ein
eigenständiges Umkreisen wegen Frauen durchzuführen, obwohl die Erlaubnis, zu
Frauen (zu gehen bereits) mit einem Umkreisen nicht fern anzunehmen ist.
4. Über die Handlungen bei der Pilgerfahrt [ha
]
4.1 Der Weihezustand [ih.r~
m]
Dieser (Weihezustand) ist die erste der Pflichten der
Pilgerfahrt [ha
]. Und der Weihezustand [ih.r~ m]
der Pilgerfahrt unterscheidet sich nicht vom Weihezustand der Wallfahrt [cumrah]
bezüglich Voraussetzungen und der Weise sowie (bezüglich) des Unterlassens des
Weihezustandes sowie dessen Urteile und Sühne außer bei der Absicht, bei der
man beabsichtigt, die Handlungen der Pilgerfahrt (statt der Wallfahrt) zu
verrichten. Und alles, was maßgebend für die Absicht des Weihezustandes der
Wallfahrt war, ist auch maßgebend für die Absicht des Weihezustandes der
Pilgerfahrt. Und der Weihezustand wird festgelegt mit der Absicht, so daß, wenn
man die Pilgerfahrt beabsichtigt und die Bereitschaftsbekundung [talbiyyah]
vollzieht, sein Weihezustand [ih.r~
m] festgelegt wird.
Allerdings unterscheidet sich der Weihezustand [ih.r~
m] der Pilgerfahrt [ha
] in einigen Dingen, die innerhalb folgender Angelegenheiten erwähnt werden.
§ 249: Die Weihestätte [m§
q~ t] für den Weihezustand [ih.r~
m] für die Bestrebungs-Pilgerfahrt [ha
-ut-tamattuc] ist das
Heilige Mekka. Und es ist besser, ab der Heiligen Moschee [al-mas
id-ul-h.ar~ m] in den Weihezustand [ih.r~
m] für die Bestrebungs-Pilgerfahrt einzutreten. Und der Weihezustand ab
irgendeiner Stelle des Heiligen Mekka ist befreiend, selbst im neuen Teil dieser
(Stadt), aber als Vorsichtsmaßnahme hat man in den Weihezustand ab den alten
Ortsteilen einzutreten. Wenn man allerdings Zweifel hat, ob diese (Stelle zur
Stadt) dazugehört oder nicht, ist sein Weihezustand [ih.r~
m] von dort ungültig.
§ 250: Man ist verpflichtet zum Weihezustand [ih.r~
m] vor dem Sonnenhöchststand [zaw~
l] des neunten Tages im (Monat) Dul-Hi
a, so daß man das freiwillige
Stehen in Arafat (noch) erreichen kann. Und seine beste Zeit ist beim
Sonnenhöchststand [zaw~ l] vor dem
Tag der Besinnung [yaum-ul-tarwiyah], und dieser ist der neunte Tag von Dul-Hi
a. Und es ist erlaubt, vor
dieser (Zeit) in den Weihezustand einzutreten, insbesondere für den Älteren
und den Kranken, wenn sie den Druck des Staus befürchten. Bereits erwähnt
wurde die Erlaubnis zum Vorziehen des Weihezustandes [ih.r~
m] für die Pilgerfahrt [ha
] für denjenigen, der Mekka nach der Verrichtung der Wallfahrt [cumrah]
für eine Angelegenheit verlassen will.
§ 251: Derjenige, der den Weihezustand [ih.r~
m] vergessen hat, und nach Mina und Arafat gegangen ist, ist verpflichtet, zum
Heiligen Mekka zurückzukehren und darin in den Weihezustand einzutreten. Und
wenn man wegen der Knappheit der Zeit oder aus einen anderen Grund dieses nicht
(mehr) kann, dann tritt man ab seiner Stelle (,an der man sich befindet,) in den
Weihezustand, und seine Pilgerfahrt [ha
] ist gültig. Und
offensichtlich ist (hierbei) der Unwissende dem Vergessenden gleichzusetzen.
§ 252: Für denjenigen, der den Weihezustand [ih.r~
m] vergessen hat, bis er die Handlungen der Pilgerfahrt [ha
] vollendet hat, ist seine
Pilgerfahrt (dennoch) gültig, und derjenige, der das Urteil nicht kennt, ist
mit dem Vergessenden gleichzusetzen. Und als empfohlene Vorsichtsmaßnahme ist
in den Fällen des Unwissens und des Vergessens die Pilgerfahrt nachträglich zu
wiederholen.
§ 253: Für denjenigen, der den Weihezustand [ih.r~
m] wissend (über das Urteil und) absichtlich unterlassen hat, bis er das Stehen
in Arafat und Al-Maschar(-ul-Haram) versäumt hat, ist seine Pilgerfahrt
ungültig.
§ 254: Für denjenigen, dem erlaubt ist, die Handlungen von
Mekka vor den beiden Stehen vorzuziehen, ist verpflichtet, diese im Weihezustand
[ih.r~ m] zu verrichten. Und wenn er
diese ohne Weihezustand verrichtet, wiederholt er sie mit diesem (Weihezustand).
4.2 Das Stehen in Arafat
Dieses (Stehen in Arafat) ist die zweite der Pflichten der
Pilgerfahrt [ha
]. Arafat ist ein bekannter Berg und seine Grenzen sind im Inneren (der Täler) CUrnah,
Tawiyyah und Nimrah bis Dul-Ma
~ s, und von Al-Maazamayn bis zum
entferntesten des Mã qif und diese
(beiden letztgenannten) Grenzen liegen außerhalb.
§ 255: Das Stehen in Arafat ist ein Gottesdienst, wofür man
zur Absicht mit allen ihren bereits erwähnten Voraussetzungen der Absicht zum
Weihezustand [ih.r~ m] verpflichtet
ist.
§ 256: Mit Stehen ist (hierbei) lediglich gemeint, an diesem
Ort anwesend zu sein, ohne Unterschied, ob man reitend, laufend, liegend oder
(tatsächlich) stehend ist.
§ 257: Als Vorsichtsmaßnahme hat man (an diesem Ort) zu
stehen vom Sonnenhöchststand [zaw~
l] des neunten Tages bis zum religionsrechtlichen Sonnenuntergang, und dieser
ist mit der Zeit zum Abend(gebet) [ma
rib]. Und die Erlaubnis zu dessen Verschiebung vom Anfang des Sonnenhöchststandes
mit einem Maß, das für die Verrichtung der beiden Mittags-Gebete gemeinsam mit
ihren Voraussetzungen ausreicht, ist nicht fern anzunehmen.
§ 258: Das erwähnte Stehen ist eine Pflicht, aber der
Grundsatz [rukn] davon ist lediglich das (mindeste) Stehen, und dieses wird
(bereits) erfüllt mit einer oder zwei Minuten, so daß, wenn man das mindeste
Stehen freiwillig unterläßt, seine Pilgerfahrt [ha
] ungültig wird. Aber wenn man
das mindeste Stehen steht und den Rest unterläßt oder das Stehen bis zum
Nachmittag verschiebt, dann ist seine Pilgerfahrt gültig, obwohl man im Fall
des absichtlichen (Unterlassen des restlichen Stehens) sündig ist.
§ 259: Es ist verboten, vor dem Sonnenuntergang von Arafat
wegzugehen, und wenn man dennoch absichtlich weggeht oder dessen Grenzen
verläßt und nicht zurückkehrt, ist man ungehorsam, und man ist verpflichtet
zur Sühne mit einem Schaf. Aber seine Pilgerfahrt [ha
] ist (dennoch) gültig. Und
wenn man nicht in der Lage zu einem Schaf ist, dann fastet man 18 Tage und als
Vorsichtsmaßnahme hat man das Schaf am Tag des Festes in Mina zu schlachten,
obwohl die Bestimmung, daß dieses (Schlachten) nicht in Mina sein muß, nicht
fern anzunehmen ist. Und wenn man nach Arafat zurückkehrt, dann obliegt einem
keine Sühne.
§ 260: Wenn man von Arafat vor dem Sonnenuntergang
irrtümlich oder unwissend über das Urteil weggeht, dann ist man verpflichtet
zurückzukehren, wenn man darauf vor dem Ablauf der Zeit aufmerksam wird. Und
wenn man nicht zurückkehrt, dann ist man ungehorsam, aber es obliegt einem
keine Sühne. Aber wenn man darauf nicht aufmerksam wird, bis die Zeit vergangen
ist, dann obliegt einem nichts.
4.3 Das Stehen in Al-Maschar-ul-Haram -
Al-Muzdalifah -
Dieses (Stehen in Al-Maschar-ul-Haram) ist die dritte der
Pflichten der Pilgerfahrt [ha
], und damit ist gemeint, anwesend zu sein an diesem bekannten Ort, (also) nach
dem Abschluß in Arafat beim Sonnenuntergang in Richtung Al-Maschar-ul-Haram
zu gehen.
§ 261: Das Stehen in Al-Maschar(-ul-Haram) ist ein
Gottesdienst, für den man verpflichtet ist zur Absicht mit den erwähnten
Voraussetzungen bei der Absicht zum Weihezustand [ih.r~
m].
§ 262: Die Zeit des Pflichtstehens ist von der Dämmerung
bis zum Sonnenaufgang des Tages des Schlachtens, und als Vorsichtsmaßnahme
dabei ist zu stehen mit dessen Absicht ab der dortigen Ankunft bei Nacht nach
dem Abschluß von Arafat.
§ 263: Man ist verpflichtet, in Al-Maschar(-ul-Haram) vom
Erscheinen der Dämmerung bis zum Sonnenaufgang zu bleiben, aber der Grundsatz [rukn]
davon ist lediglich das (mindeste) Stehen, selbst wenn dieses (nur) eine oder
zwei Minuten sind, so daß, wenn man das (nur) mindeste steht und den Rest
absichtlich unterläßt, seine Pilgerfahrt [ha
] dann (dennoch) gültig ist,
obwohl man etwas Verbotenes tut. Aber wenn man das mindeste Stehen freiwillig
unterläßt, dann ist seine Pilgerfahrt ungültig.
§ 264: Es ist nach einer Weile Stehen für Frauen, Schwache,
Kinder und Eltern und für diejenigen, die einen Grund wie Angst oder Krankheit
haben, erlaubt, beim Abschluß von Al-Maschar(-ul-Haram) sich in der Nacht
zum Fest nach Mina zu bewegen. Und genauso (ist es) für diejenigen, die sich um
sie kümmern und ihre Angelegenheiten betreuen, wie (z.B.) Krankenpfleger und
Bedienstete.
Hinweis [tanbih]: Es gibt viele Unterscheidungen bezüglich
der Anwendung einer der beiden (folgenden) Zustände oder beider gemeinsam:
freiwillig, notwendigerweise, absichtlich, unwissend (auf der einen Seite) oder
irrtümlich (auf der anderen), einzeln oder zusammen kombiniert, deren
Erwähnung den detaillierten Büchern überlassen ist.
4.4 Das Bewerfen [ram§
]
Dieses (Bewerfen) ist die vierte der Pflichten der
Pilgerfahrt [ha
] und die erste der Handlungen in Mina. Man ist verpflichtet, den Felsen von
Aqaba - den großen - [ amrat-ul-caqabah
(al-kubr~ )]
am zehnten Tag im (Monat) Dul-Hi
a zu bewerfen.
4.4.1 Die Voraussetzungen zum Bewerfen [ram§
]
Beim Bewerfen [ram§ ] wird
folgendes vorausgesetzt:
1. Das Bewerfen ist ein Gottesdienst, in dem die Absicht
eine Pflicht ist mit allen ihren Voraussetzungen, wie es bereits bei der
Absicht zum Weihezustand [ih.r~ m]
erwähnt wurde.
2. Das Bewerfen ist mit etwas zum verrichten, wofür die
Bezeichnung Stein (Kies, Schotter) gilt, so daß es nicht gültig ist, mit
Sand aufgrund der kleinen Ausmaße oder mit (großen) Stein(-brocken) wegen
der großen Ausmaße zu bewerfen.
3. Die Zeit des Werfens ist vom Sonnenaufgang am Tag des
Festes bis zum Sonnenuntergang.
4. Das Treffen des (geworfenen) Steines auf den (zu
bewerfenden) Felsen (ist eine Voraussetzung), so daß, wenn man nicht trifft
oder (nur) glaubt, getroffen zu haben, dann zählt dieses nicht, und man ist
verpflichtet, anstelle dieses (mißlungenen Wurfversuchs) noch einmal zu
bewerfen. Und es genügt nicht, den umgebenden Kreis des Felsens (zu treffen),
ohne (den Felsen) zu treffen.
5. Das Bewerfen (des Felsens) erfolgt mit sieben Steinen.
6. Das Bewerfen (des Felsens) mit Steinen erfolgt
nacheinander, so daß, wenn man diese (Steine) auf einmal zusammen wirft, es
nur als ein (Wurf) gezählt wird, unabhängig davon, ob sie alle den Felsen
treffen oder nicht.
§ 265: Es ist erlaubt, den neuen Teil des (zu bewerfenden)
Felsens, der mit Zement bestrichen ist, zu bewerfen, falls dieser nach dem
Brauch als Teil des Felsens gezählt wird.
§ 266: Offensichtlich ist es erlaubt, von den oberen Etagen
zu bewerfen, obwohl als Vorsichtsmaßnahme von dem früher bekannten Ort zu
bewerfen ist.
4.4.2 Die Voraussetzungen des
Steines
Bei dem Stein wird folgendes vorausgesetzt:
1. Das dieser (Stein) vom Heiligen Gebiet [h.ar~
m] ist, daher ist einer von diesen (Steinen) von außerhalb (des Heiligen
Gebietes) nicht begleichend.
2. Daß dieser (Stein) unbenutzt ist, mit dem nicht
(bereits vorher) ein gültiges Bewerfen geworfen wurde, auch (nicht) in
vergangenen Jahren.
3. Daß dieser (Stein) zulässig [mub~
h.] ist, so ist es nicht erlaubt, mit einem geraubten (Stein) zu bewerfen oder
mit dem (Stein), den man einem anderen ohne dessen Erlaubnis abgenommen hat.
Allerdings wird für den Stein dessen rituelle Reinheit nicht vorausgesetzt.
§ 267: Es ist für Frauen und Schwache, für die erlaubt
ist, von Al-Maschar-ul-Haram nach Mitternacht nach Mina auszugehen, erlaubt,
nachts zu bewerfen, wenn sie tagsüber eine Entschuldigung haben, nicht zu
bewerfen. Es ist sogar für Frauen grundsätzlich erlaubt, nachts zu bewerfen,
aber für denjenigen, der sie begleitet, ist es (nur dann) erlaubt, nachts zu
bewerfen, wenn er selbst entschuldigt ist, ansonsten ist er verpflichtet,
tagsüber zu bewerfen.
§ 268: Für denjenigen, der am Tag des Festes vom Bewerfen
(der Felsen) entschuldigt ist, ist es erlaubt, in der Nacht zum Fest oder in der
darauffolgenden Nacht zu bewerfen, und genauso ist es auch für denjenigen, der
am Tag des elften oder zwölften (des Monats) vom Bewerfen entschuldigt ist,
erlaubt, in dessen Nacht zu bewerfen oder in der darauffolgenden Nacht.
4.5 Das Schlachten
Dieses (Schlachten) ist die fünfte der Pflichten der
Pilgerfahrt [ha
] und die zweite der Handlungen in Mina.
§ 269: Der Bestrebungs-Pilgerfahrer [mutamattic-bil-ha
] ist verpflichtet zum
Opferschlachten [had§ ], und dieses
erfolgt mit einer der drei Vieharten: Kamel, Rind oder Schaf, ohne Unterschied
zwischen männlichen und weiblichen (Vieh). Und Kamele (zu schlachten) ist
besser (als die anderen). Und andere Tiere als die erwähnten genügen nicht
(zur Erfüllung der Pflicht).
§ 270: Schlachten ist ein Gottesdienst wofür die Absicht
vorausgesetzt wird mit allen ihren (bereits) erwähnten Voraussetzungen bei der
Absicht zum Weihezustand [ih.r~ m].
§ 271: Beim Opferschlachten wird folgendes vorausgesetzt:
1. Das Alter des Tieres: Es ist maßgebend für das Kamel,
in das sechste Lebensjahr eingetreten zu sein, und bei Rindern, in das dritte
Lebensjahr eingetreten zu sein als vorsichtshalber Pflicht, und Ziegen sind
wie die Rinder (bezüglich des Lebensalters zu behandeln). Und beim Hammel ist
maßgebend, in das zweite (Lebensjahr) eingetreten zu sein als vorsichtshalber
Pflicht. Die erwähnte Altersgrenze gilt für das Jungsein, so daß jüngere
(Tiere) nicht begleichend sind. Aber für das Ältersein begleicht jedes
ältere (Tier) von den erwähnten.
2. Gesundheit und Unversehrtheit.
3. Dieses (Tier) ist nicht mager.
4. Alle Glieder sind vorhanden, so daß das mangelhafte
(Tier), wie das kastrierte (Tier), und das ist dasjenige, dessen Hoden
entfernt wurden, nicht begleichend ist. Allerdings ist dasjenige mit dem
gequetschten [mard.ã d.] Hoden
begleichend, es sei denn, es erreicht die Grenze zur Kastration. Und dasjenige
(Tier) mit abgeschnittenem Schwanz oder einäugige (Tiere) oder Lahme oder
(Tiere) mit abgeschnittenem Ohr oder dasjenige mit innerem Hornbruch ist nicht
begleichend. Und genauso ist es auch, wenn dieses (Tier) nicht seiner
ursprünglichen Schöpfung entspricht, so daß jedes Tier, das eines der
Glieder, die normalerweise bei seiner Art vorhanden sind, nicht hat, so daß
dieses als Mangel an ihm gezählt wird, nicht begleichend ist. Allerdings ist
dasjenige mit gebrochenem äußeren Horn - das äußere Horn ist die Hülle
des inneren Horns - zulässig. Und dasjenige mit geschlitztem oder gelochtem
Ohr ist (ebenfalls) zulässig.
§ 272: Wenn man eine Viehart im Glauben an dessen Gesundheit
schlachtet und (erst) danach aufgedeckt wird, daß es krank oder mangelhaft war,
dann ist man verpflichtet, ein anderes Opfer(tier) zu schlachten, falls es
möglich ist.
§ 273: Als Vorsichtsmaßnahme ist das Schlachten nach dem
Bewerfen des Felsens von Aqaba zu verschieben.
§ 274: Es ist nicht erlaubt, das Schlachten des Opfers bis
nach dem Tag des Festes zu verschieben, als Vorsichtsmaßnahme. Und wenn man
dieses absichtlich, irrtümlich oder unwissend begründet oder anders
verschiebt, dann ist als vorsichtshalber Pflicht, dieses (Opfer) in den Tagen
des Erstrahlens [ayy~ m-at-tar§
q] zu schlachten, wenn es möglich ist. Ansonsten in den restlichen Tagen des
Monats Dul-Hi
a, offensichtlich ohne Unterschied zwischen Nacht und Tag.
§ 275: Der Ort des Schlachtens ist (eigentlich) Mina. Und
wenn man daran gehindert wird, in diesem (Ort) zu schlachten, ist das Schlachten
an dem heutzutage dafür vorbereiteten Ort (ebenfalls) begleichend.
§ 276: Als vorsichtshalber Pflicht ist der Schlachter ein
Gläubiger. Allerdings ist es nicht fern anzunehmen, den Glauben [im~
n] nicht als Voraussetzung (für den Schlachter) zu betrachten, wenn man die
Pflicht (des Schlachtens) selbst beabsichtigt und der Vertreter (für das
Schlachten) eigentlich nur für die Handlung des Schlachtens bevollmächtigt
wird.
§ 277: Es wird vorausgesetzt, daß das Schlachten für sich
(selbst) oder seinen Bevollmächtiger erfolgt. Aber das Schlachten für andere
ohne vorherige Vollmacht ist bedenklich. Und somit hat man sich als
Vorsichtsmaßnahme nicht zu begnügen mit seinem (unaufgeforderten) Schlachten
(für andere), auch wenn man an sein Einverständnis glaubt.
§ 278: Es wird vorausgesetzt, daß das Werkzeug des
Schlachtens aus Eisen ist. Und Edelstahl - dieser ist Eisen legiert mit einem
Stoff gegen das Rosten - ist wie Eisen zu beurteilen. Aber wenn man daran
zweifelt, ob das Instrument des Schlachtens aus Eisen ist, dann ist es nicht
befreiend, damit zu schlachten, solange man nicht feststellt, daß es daraus
besteht.
4.6 Das Kürzen [taqs.§
r]
Dieses (Kürzen) ist die sechste der Pflichten der
Pilgerfahrt [ha
] und die dritte der Handlungen in Mina.
§ 279: Man ist nach dem Schlachten zum Rasieren oder Kürzen
[taqs.§ r] der Haare oder Nägel
verpflichtet. Und Kürzen [taqs.§
r] ist bestimmt für die Frauen, so daß Rasieren (der Haare) für sie nicht
befreiend ist, und als Vorsichtsmaßnahme kombinieren sie beim Kürzen das
Schneiden der Haare mit dem der Nägel. Aber der Mann hat die Wahl zwischen
Rasieren und Kürzen [taqs.§ r],
und er muß nicht rasieren, auch wenn er Pilgerneuling [s.arã
rah] ist - dieser ist derjenige, der zum ersten Mal pilgert. Allerdings als
Vorsichtsmaßnahme obliegt ihm dieses.
§ 280: Rasieren und Kürzen [taqs.§
r] gehört zu den Gottesdiensten, und somit ist man dafür zu einer Absicht
verpflichtet, die rein ist von Angeberei [riy~
], und man beabsichtigt Gehorsam zu Allah, dem Erhabenen, so daß, wenn man
ohne die erwähnte Absicht verkürzt oder rasiert, dann wird das, was dadurch
erlaubt wird, für ihn (weiterhin) nicht erlaubt.
§ 281: Wenn man zum Kürzen [taqs.§
r] oder Rasieren andere zur Hilfe einbezieht, dann ist man (dennoch)
verpflichtet, es selbst zu beabsichtigen.
§ 282: Als vorsichtshalber Pflicht ist am Tag des Festes zu
rasieren oder zu kürzen [taqs.§
r], und wenn man diese nicht so verrichtet, dann ist man verpflichtet, es in der
Nacht zum 11ten (des Monats) oder in der (Nacht), die danach folgt, zu
verrichten, und dieses ist für ihn befreiend.
§ 283: Derjenige, der sein Schlachten bis nach dem Tag des
Festes aus irgendeinem Grund verschoben hat, ist nicht verpflichtet, das
Rasieren oder Kürzen [taqs.§ r] zu
verschieben, und es ist sogar nicht fern, die Verpflichtung zu deren Verrichtung
am Tag des Festes anzunehmen, so daß die Vorsichtsmaßnahme dabei nicht
unterlassen wird. Und das Verrichten des Umkreisens [t.aww~
f] der Pilgerfahrt ist in einem solchen Fall vor dem Schlachten bedenklich.
§ 284: Das Rasieren oder das Kürzen [taqs.§
r] muß in Mina erfolgen, so daß diese nicht freiwillig an einem anderen (Ort)
erlaubt sind.
§ 285: Wenn man absichtlich, irrtümlich oder unwissend
außerhalb von Mina rasiert oder verkürzt und die restlichen Handlungen (des
Pilgerns) verrichtet hat, dann ist man verpflichtet, dafür dorthin
zurückzukehren und die Handlungen, die damit zusammenhängen, zu wiederholen.
Und genauso ist das Urteil, wenn man das Kürzen [taqs.§
r] oder Rasieren unterläßt und (aus diesem Ort) herausgeht.
§ 286: Man ist am Tag des Festes verpflichtet, zuerst den
Felsen von Aqaba zu bewerfen, dann zu schlachten und danach zu kürzen [taqs.§
r] oder zu rasieren, und wenn man absichtlich nicht der erwähnten Reihenfolge
folgt, dann ist man ungehorsam (gegenüber Allah), aber man ist offensichtlich
nicht verpflichtet, die Handlungen in der (richtigen) Reihenfolge zu
wiederholen, obwohl die Wiederholung der Vorsichtsmaßnahme entspricht, wenn es
möglich ist. Und genauso ist das Urteil im Fall der Unwissenheit und des
Vergessens.
§ 287: Nach dem Rasieren oder Kürzen [taqs.§
r] wird für denjenigen im Weihezustand (nunmehr) alles erlaubt, was für ihn im
Weihezustand [ih.r~ m] der
Pilgerfahrt [ha
] verboten war, außer die (Vereinigung mit) Frauen und (das Verwenden von)
Parfüm.
4.7 Die Handlungen im Heiligen Mekka
Die Pflichthandlungen im Heiligen Mekka sind fünf: Das
Umkreisen [t.aww~ f] der Pilgerfahrt
[ha
], und dieses heißt Besuchs-Umkreisen [t.aww~
f-u-ziy~ rah] und dessen rituelles
Gebet, und das Eilen [sac§ ]
zwischen Safa und Marwa und das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] und dessen rituelles
Gebet.
§ 288: Es ist erlaubt und sogar empfohlen, am selben Tag
nach der Vollendung der Handlungen des Festtages in das Heilige Mekka
zurückzukehren, um die restlichen Riten der Pilgerfahrt [ha
] mit den zwei (Riten des)
Umkreisen [t.aww~ f] und
deren rituellen Gebeten und dem Eilen [sac§
] zu verrichten. Und es ist erlaubt, bis zum letzten Tag der Tage des
Erstrahlens [ayy~ m-at-tar§
q] und sogar bis zum Ende des Monats Dul-Hi
a zu verschieben.
§ 289: Die (Art und) Weise des Umkreisens [t.aww~
f] und dessen rituellen Gebets sowie des Eilens [sac§
] ist wie beim Umkreisen der Wallfahrt [cumrah] und dessen
rituellem Gebet und dem Eilen [sac§
] darin, ohne Unterschied außer in der Absicht, so daß man hier die
Verrichtung dieser (Riten) für die Pilgerfahrt [ha
] beabsichtigt.
§ 290: Es ist nicht erlaubt, die erwähnten Handlungen vor
das Stehen in Arafat und Al-Maschar(-ul-Haram) und (vor) die Riten von Mina
freiwillig vorzuziehen. Allerdings ist es erlaubt, die zwei (Arten des)
Umkreisen und deren Gebete vorzuziehen für folgende Gruppen:
1. Frauen, wenn sie das Einsetzen der Regelblutung oder
einer Blutung außerhalb der Regel nach der Rückkehr in das Heilige Mekka bei
sich vermuten und es ihnen nicht möglich ist, bis zur rituellen Reinheit
(danach) zu bleiben.
2. Männer und Frauen, denen es nach der Rückkehr ins
Heilige Mekka wegen großem Stau nicht möglich war, zu umkreisen, oder denen
es lediglich nicht möglich war, ins Heilige Mekka zurückzukehren.
3. Kranke, denen es nach der Rückkehr ins heilige Mekka
aufgrund der Stärke des Staus oder der Befürchtung davor nicht möglich war
zu umkreisen.
§ 291: Wenn einer der drei (oben genannten) Gruppen die
beiden Umkreisungen oder deren rituellen Gebete vorziehen und dann der
Entschuldigungsgrund aufgehoben wird, sind sie (dennoch) nicht verpflichtet,
diese (Umkreisungen) zu wiederholen, obwohl diese als Vorsichtsmaßnahme (zu
wiederholen) wären.
§ 292: Demjenigen, der das Umkreisen [t.aww~
f] der Pilgerfahrt [ha
] und das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] wegen eines Grundes
entsprechend den (oben) erwähnten Gruppen vorzieht, ist (das Verwenden von)
Parfüm und die (Vereinigung mit) Frauen nicht erlaubt, aber ihm sind alle
(anderen) verbotenen (Handlungen) nach dem Eilen [sac§
] und dem Kürzen [taqs.§ r]
oder dem Rasieren erlaubt.
§ 293: Das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] und dessen rituelles
Gebet sind Pflicht, aber sie sind kein Grundsatz [rukn], so daß, wenn man diese
absichtlich unterläßt, seine Pilgerfahrt [ha
] nicht ungültig wird, aber die
(Vereinigungen mit) Frauen werden für ihn dann nicht erlaubt.
§ 294: Das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] ist nicht spezifisch
für die (erwachsenen) Männer, sondern (gilt auch) für die (erwachsenen)
Frauen und andere. Und wenn ein Mann dieses (Umkreisen wegen Frauen) unterläßt,
werden die Frauen für ihn nicht erlaubt, und wenn eine Frau dieses unterläßt,
dann werden die Männer für sie nicht erlaubt.
§ 295: Es ist nicht erlaubt, freiwillig das Eilen [sac§
] vor das Umkreisen [t.aww~ f]
der Pilgerfahrt [ha
] oder vor dessen rituelles Gebet vorzuziehen oder freiwillig das Umkreisen
wegen Frauen [t.aww~ f-un-nis~
] vor die beiden (letztgenannten), auch nicht freiwillig vor das Eilen [sac§
], so daß, wenn man die Reihenfolge nicht befolgt, man wiederholt.
§ 296: Wenn das Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] irrtümlich
unterlassen wird und man in sein Land zurückgekehrt ist, dann ist man
verpflichtet, zurückzukehren, wenn dieses ohne Beschwernis möglich ist.
Ansonsten läßt man sich vertreten, und die Frauen werden für ihn nicht
erlaubt, außer nach seinem selbständigen Umkreisen oder in Vertretung (für
sich). Und genauso ist das Urteil (auch) wenn man dieses absichtlich unterläßt.
§ 297: Mit dem Weihezustand [ih.r~
m] zur Pilgerfahrt [ha
] wird verboten, was bereits erwähnt wurde unter den Verbotenen (Dingen) des
Weihezustandes der Wallfahrt [cumrah] und der Austritt daraus
geschieht stufenweise und an drei Stellen:
1. Nach dem Rasieren oder Kürzen [taqs.§
r], wobei einem dann alles erlaubt ist außer Parfüm und Frauen, selbst das
Jagen (ist erlaubt), obwohl es verboten ist, wenn es innerhalb des Heiligen
Gebiets erfolgt.
2. Nach dem Eilen [sac§
], dann wird einem Parfüm erlaubt.
3. Nach dem Umkreisen wegen Frauen [t.aww~
f-un-nis~ ] und dessen
rituellem Gebet, so daß einem dann die Frauen erlaubt werden.
4.8 Über Nacht in Mina zu bleiben
Dieses (über Nacht in Mina zu bleiben) ist die zwölfte der
Pflichten der Pilgerfahrt [ha
] und die vierte der Handlungen in Mina.
§ 298: Man ist verpflichtet, die Nacht zum elften und
zwölften (des Monats) über Nacht in Mina zu bleiben, und wenn man am Tag des
Festes für die Verrichtung der beiden Umkreisungen und deren rituellen Gebete
und dem Eilen [sac§ ]
ins Heilige Mekka geht, dann ist man verpflichtet, zurück nach Mina (zu gehen),
um (dort) über Nacht zu bleiben.
§ 299: Ausgenommen von der Verpflichtung zum Bleiben über
Nacht in Mina in den erwähnten Nächten sind folgende Gruppen:
a) Kranke und diejenigen, die sich um sie kümmern und
sogar jeder, der einen Grund hat, mit dem es eine Erschwernis für ihn ist,
über Nacht zu bleiben.
b) Derjenige, der befürchtet, seinen eigenen Besitz in
Mekka zu verlieren oder daß es gestohlen wird.
c) Derjenige, der in Mekka bleibt, (und sich) beschäftigt
mit Gottesdienst bis zur Morgendämmerung und sich nicht mit anderem
beschäftigt, außer für ein Bedürfnis wie Essen und Trinken in dem Maß,
das man braucht, oder um die rituelle Waschung zu erneuern.
§ 300: Das Verbleiben über Nacht in Mina ist ein
Gottesdienst, bei dem man zur Absicht mit allen ihren (bereits) erwähnten
Voraussetzungen verpflichtet ist.
§ 301: Es genügt, über Nacht zu bleiben vom
Sonnenuntergang bis Mitternacht. Und als vorsichtshalber Pflicht hat derjenige,
der das Bleiben über Nacht ohne Grund in der ersten Hälfte unterlassen hat,
über Nacht in der zweiten Hälfte der Nacht zu bleiben, obwohl es nicht fern
ist anzunehmen, daß das Bleiben über Nacht in der zweiten Hälfte der Nacht
ausreichend ist, auch im Fall freier Wahl.
§ 302: Derjenige, der das Pflichtbleiben über Nacht in Mina
unterläßt, ist für jede Nacht zur Sühne mit (jeweils) einem Schaf
verpflichtet. Und es gibt dabei keinen Unterschied zwischen dem Entschuldigten
und anderen, dem Unwissenden und dem Vergessenden Handelnden und anderen, als
Vorsichtsmaßnahme.
§ 303: Derjenige, dem es erlaubt ist, am zwölften Tag
wegzugehen, ist verpflichtet, (erst) nach dem Sonnenhöchststand [zaw~
l] wegzugehen, und es ist für ihn nicht erlaubt, vorher wegzugehen.
4.9 Das Bewerfen der drei Felsen
Dieses (Bewerfen der drei Felsen) ist die 13. der Pflichten
der Pilgerfahrt [ha
] und die fünfte der Handlungen in Mina. Und es gibt keinen Unterschied
zwischen dem Bewerfen der drei Felsen in ihrer (Art und) Weise und
Voraussetzungen gegenüber dem, was (bereits) erwähnt wurde, beim Bewerfen des
großen Felsens von Aqaba [
amrat-ul-caqabah al-kubr~
] am Tag des Festes.
§ 304: Man ist verpflichtet, die drei Felsen zu bewerfen,
das heißt den ersten Felsen, den mittleren und den letzten am Tag (einer) der
Nächte, in denen man verpflichtet ist, über Nacht (dort) zu bleiben.
§ 305: Die Zeit des Bewerfens ist vom Sonnenaufgang bis zum
Untergang. Also ist es nicht erlaubt, freiwillig in der Nacht zu bewerfen.
Ausgenommen davon ist der Hüter und jeder, der einen Grund hat zur Besorgnis um
sein Eigentum, seine Ehre oder sich selbst, und genauso die Schwachen der
Frauen, Älteren und Jugendlichen, die für sich (Unheil) befürchten aufgrund
der Stärke des Staus. Daher ist es für all diese (Genannten) erlaubt, nachts
zu bewerfen.
§ 306: Für denjenigen, der einen Grund hat, tagsüber nicht
zu bewerfen, ist es nicht erlaubt, sich vertreten zu lassen, wenn sein Grund zu
den Gründen gehört, die es ihm erlauben, das Bewerfen in die Nacht zu
verschieben, wie Furcht, Arbeit und ähnliches. Aber wenn tagsüber einer der
Gründe eintritt, die (das Bewerfen) (grundsätzlich) verhindern, dann ist es
ihm erlaubt, sich vertreten zu lassen. Aber als vorsichtshalber Pflicht hat er
(zusätzlich) selbst zu bewerfen in der folgenden Nacht, falls dann sein Grund
aufgehoben wurde.
§ 307: Man ist verpflichtet, sich vertreten zu lassen beim
Eintreten eines Grundes, falls man hoffnungslos ist über dessen Aufhebung, und
die Handlung des Vertreters ist befreiend für ihn, selbst wenn sein Grund
danach aufgehoben wird. Wenn er aber nicht hoffnungslos ist über dessen
Aufhebung, dann ist es ihm (zwar dennoch) erlaubt, sich vertreten zu lassen,
aber falls sein Grund später aufgehoben wird, dann ist er verpflichtet, (das
Bewerfen) selbst zu wiederholen.
§ 308: Das Bewerfen der drei Felsen ist eine Pflicht, aber
es ist kein Grundsatz [rukn] der Pilgerfahrt [ha
].
§ 309: Man ist verpflichtet zur (Einhaltung der) Reihenfolge
beim Bewerfen, so daß man beim ersten Felsen anfängt, dann den mittleren und
dann den letzten (bewirft), so daß man jeden Felsen mit sieben Steinen bewirft
in der bereits erwähnten Weise.
§ 310: Wenn man das Bewerfen der drei Felsen vergißt und
Mina verläßt, dann ist man verpflichtet, zurück nach Mina zu gehen, wenn man
sich an den Tagen des Erstrahlens [ayy~
m-at-tar§ q] daran erinnert, und
(man ist verpflichtet,) selbst zu bewerfen, wenn dieses möglich ist. Und wenn
es nicht so (möglich) ist, dann läßt man sich vertreten. Und wenn man sich
nach den Tagen des Erstrahlens [ayy~
m-at-tar§ q] daran erinnert oder
man das Bewerfen absichtlich verschiebt bis nach den Tagen des Erstrahlens, dann
hat man als vorsichtshalber Pflicht zurückzugehen und selbst zu bewerfen oder
sein Vertreter (hat dieses zu tun), und dann holt man (zusätzlich)
nachträglich (im nächsten Jahr) nach, selbst wenn (es) durch Vertretung
(geschieht). Und wenn man das Bewerfen der drei Felsen (sogar) vergißt, bis man
das Heilige Mekka verlassen hat, dann hat man als vorsichtshalber Pflicht im
nächsten Jahr nachzuholen, selbst wenn (es) durch Vertretung (geschieht).
§ 311: Es ist erlaubt die Felsen von (allen) ihren vier
Seiten zu bewerfen, und es ist keine Voraussetzung, sich in Richtung der Qibla
auszurichten beim ersten und mittleren (Felsen) oder die Qibla hinter sich zu
haben beim letzten großen Felsen.
4.10 Verschiedene Angelegenheiten
Frage 1: Die Fliesen der Heiligen Moschee [al-mas
id-ul-h.ar~ m] werden (nur) mit
geringem [qal§ l] Wasser rituell
gereinigt. Und dieses erfolgt durch das Gießen von wenig Wasser auf die
rituelle Unreinheit, so daß grundsätzlich das Wissen über das Verbleiben der
rituellen Unreinheit erhalten wird. Ist dann die Niederwerfung auf diese Fliesen
der Moschee gültig?
Antwort: Grundsätzlich erhält man kein Wissen über die
rituelle Unreinheit der gesamten Moschee, und das Überprüfen ist keine
Pflicht. Und somit ist die Niederwerfung auf die Fliesen gültig.
Frage 2: Befreit das Gemeinschaftsgebet in Kreisform um
die Kaaba (von der Pflicht zu beten)?
Antwort: Ja, es ist befreiend (von der Pflicht).
Frage 3: Befreit das Gemeinschaftsgebet hinter einem Imam
der Sunniten im Heiligen Mekka oder im Erleuchteten Medina?
Antwort: Befreiend, inschaallah.
Frage 4: Was ist das Urteil bezüglich des rituellen
Gebets [s.al~ h] in Arafat und
Al-Maschar(-ul-Haram) und Mina und während des Zurücklegens der Strecke
zwischen diesen (Orten) auch für denjenigen, der beabsichtigt hat, sich zehn
Tage im Heiligen Mekka aufzuhalten?
Antwort: Er betet vollständig (unverkürzt).
Frage 5: Gilt das Urteil zur freien Wahl zwischen
verkürztem (rituellen Gebet) [qas.r] und vollständigem (rituellen Gebet) in
Mekka und Medina oder gilt dieses (Urteil) nur für die Heilige Moschee (in
Mekka) [al-mas id-ul-h.ar~
m] und die Propheten-Moschee (in Medina) [al-mas
id-un-nab§ ] (s.a.)? Und gibt es
einen Unterschied zwischen den alten und neuen Ortsteilen?
Antwort: Das Urteil zur Freien Wahl zwischen verkürztem
(Beten) [qas.r] und vollständigem (Beten) ist in jedem der beiden Orte dieser
Heiligen Stätten gültig, und offensichtlich gibt es keinen Unterschied
zwischen den alten und neuen Ortsteilen, und als Vorsichtsmaßnahme hat man sich
in dieser Angelegenheit auf die alten Ortsteile zu begrenzen und selbst nur auf
die beiden Moscheen, so daß man (außerhalb der Moscheen) verkürzt betet, es
sei denn, man beabsichtigt den Aufenthalt für zehn Tage.
Frage 6: Was ist das Urteil (bezüglich) der Pilgerfahrt
[ha
] für denjenigen, der die Teilnahme an der Demonstration zum Loslösen [al-baraah]
von den Götzendienern nicht wollte?
Antwort: Dieses (Fernbleiben von der Demonstration)
schadet der Gültigkeit seines Pilgerns nicht, obwohl man den Vorzug [fad.§
la] der Teilnahme an der Zeremonie der Verkündung des Loslösen [al-baraah]
von den Feinden Allahs, des Erhabenen, für sich versäumt hat.
Frage 7: Ist es für diejenige mit Regelblutung bzw. mit
Blutung außerhalb der Regel erlaubt, auf der Mauer zu sitzen, die zwischen dem
Bogengang der Heiligen Moschee [al-mas
id-ul-h.ar~ m] und der Strecke des
Eilens [masc~ ] liegt,
bei Kenntnis, daß diese (Mauer) gemeinsam zwischen den beiden (Moschee und
Strecke) ist?
Antwort: Dieses ist unbedenklich, es sei denn, es steht
fest, daß diese (Mauer) ein Teil der Moschee ist.
Frage 8: Was ist das Urteil des Pilgerns für denjenigen,
der über das Erlangen (der Erfüllung) der beiden Stehen und über den Tag des
Festes zweifelt hinsichtlich des Unterschiedes bei der Sichtung der
Neumondsichel? Und ist er zur Wiederholung der Pilgerfahrt [ha
] von neuem verpflichtet?
Antwort: Die Handlung gemäß dem Feststehen der
Neumondsichel des (Monats) Dul-Hi
a beim Richter der
Allgemeinheit, und sein Urteil dazu befreit ihn (von der Verpflichtung), so daß
wenn man gemäß der Leute die beiden Stehen erlangt hat, dann hat man die
Pilgerfahrt erlangt, und es befreit einen (von seiner Verpflichtung).
Im arabischen Original folgen im Anschluß an die Darstellung
der Riten einige ausgewählte Bittgebete, die hier in der deutschen Übertragung
nicht wiedergegeben werden.
Anhang
Liste der verwendeten Abkürzungen
a.s. Frieden sei mit ihm bzw. ihnen [caleyhis-sal~
m, caleyhum~ sal~
m]
bzw. beziehungsweise
bzgl. bezüglich
d.h. das heißt
s.a.s. der Friede sei mit ihm und mit den Reinen seiner auserwählten Familie
[s.allall~ hu calayhi wa ~
lih§ wa sallam].
u.a. unter anderem
usw. und so weiter
z.B. zum Beispiel
Kurzlexikon der verwendeten
Übersetzungen
(geordnet nach lateinischem Alphabet der Transkription)
|
Transkription |
Bedeutung |
Texthinweis |
|
a, ca |
|
|
|
c adil |
Der Gerechte (Aufrichtige) |
§80 |
|
adna-l-h.ill |
nächstmöglicher Ort (zu Mekka, für Weihezustand) |
§88 |
|
ah.wat. wu
uban |
vorsichtshalber Pflicht |
§62 |
|
c aql |
Vernunft |
Kap.1.1.1 |
|
ayy~ m-at-tar§
q |
Tage des Erstrahlens |
§274, §288, §310 |
|
b |
|
|
|
b~ b |
Kapitel |
Fußnote 15 |
|
badl§ |
gespendete (hier: Pilgerfahrt) |
§24-§28 |
|
baraah |
(Demonstration zum) Loslösen |
Frage 6 |
|
bi m~ fi dimmah |
zur Schuldbegleichung |
§180 |
|
bulu |
Religiöse Reife |
Kap.1.1.1 |
|
d, d |
|
|
|
d abh. |
Schlachtopfern |
§65 |
|
f |
|
|
|
fad.§ la |
Vorzug |
Frage 6 |
|
fas.l |
Abschnitt |
Fußnote 16 |
|
fusã k |
Frevel |
Kap.3.2.2 |
|
g, |
|
|
|
al- ~
hil al-q~ sir |
unfähig Unwissender |
§217 |
|
amrat-ul-caqabah |
Felsen von Aqaba |
Kap.4.4, Kap.4.9 |
|
ayr-ul-mumin |
Nichtgläubigen |
Kap.1.2.1 |
|
id~
l |
Unbestreitbarkeitsaussage |
Kap.3.2.2,
§132-§136 |
|
usl |
rituellen Vollkörperreinigung |
§181-§182 |
|
h, h, h. |
|
|
|
h abat |
Unreinheiten |
Kap.3.3.1.1, §224 |
|
h.adat |
Reinheitsverluste |
Kap.3.3.1.1, §113
§178, §180, §181, §185, §225 |
|
had§ |
Opferschlachten |
§269, §271 |
|
h.a
ar-u-ism~ c§
l |
Mauer von Ismail (a.s.) |
§198-§202 |
|
al- h.a
ar-ul-aswad |
schwarzen Stein |
Kap.3.3.1.2 |
|
ha |
Pilgerfahrt |
Kap.1, Kap.4 |
|
ha
-ul-ifr~ d |
Einzel-Pilgerfahrt |
Kap.2.3 |
|
ha
-un-niyy~ b§ |
Pilgerfahrt in Vertretung |
Kap.1.2 |
|
ha
-ul-qir~ n |
Bündnis-Pilgerfahrt |
Kap.2.4 |
|
ha
-ut-tamattuc |
Bestrebungs-Pilgerfahrt |
Kap.2.5 |
|
h.ar~ m |
Heiliges Gebiet |
§42,§53,§62,§82, Kap.3.1,Kap.3.2.2
Kap.4.4.2 |
|
h.auz~ h |
Religions-Hochschule |
§24 |
|
hi
at-ul-isl~ m |
islamisches Pilgern |
Kap.1.1 |
|
i, § , ci |
|
|
|
ifr~ d |
Kurzform für Einzel(-Pilgerfahrt) |
Kap.2.3 |
|
i tih~
d |
selbständigen Rechtsfindung |
§61 |
|
ihl~
s |
Aufrichtigkeit gegenüber Allah |
Kap.3.2.1 |
|
ih.r~ m |
Weihezustand |
Kap.3.2, Kap.4.1 |
|
ih. tiy~ t. |
Vorsichtsentscheidung |
Anmerkung zur Übersetzung |
|
§ m~
n |
Glauben |
Kap.1.2.1 u. §276 |
|
c ird. |
Ehre |
§35 folgend, §305 |
|
icaar |
Markierung (eines Schlachtopfers) |
Kap.2.4, §101, §102 |
|
istimn~ |
Selbstbefriedigung |
Kap.3.2.2 |
|
iz~ r |
Untergewand |
Kap.3.2.1, §104, §105, §108 |
|
k |
|
|
|
k~ fir |
Ungläubiger |
Kap.1.2.2 |
|
l |
|
|
|
labbayk |
Hier bin ich |
Kap.3.2.1 |
|
m |
|
|
|
ma rib |
Zeit zum Abend(gebet) |
§257 |
|
mahr |
Brautgabe |
§11 |
|
mak~ m-ibr~
h§ m |
Stätte Abrahams (a.s.) |
Kap.3.3.1.2, §215 |
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man~
sik-ul-ha |
Riten der Pilgerfahrt |
Buchtitel |
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man§ |
Erguß |
§115, 118, 119 |
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mansã |
gewebt |
§111 |
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masc~ |
Strecke des Eilens |
Frage 7 |
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masala |
Angelegenheit |
Fußnote 17 |
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al-mas
id-ul-h.ar~ m |
die Heilige Moschee |
§166, §179, §181, §190, Bild 3, Kap.3.3.1.2, §215, §216, §249,
Frage 1,5,7 |
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al-mas
id-un-nab§ (s.a.) |
Propheten-Moschee (in Medina) |
Frage 5 |
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min q~ bil |
bei der nächsten (Pilgerfahrt) |
§85, §98, §119, §206 |
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m§ q~
t |
Weihestätte |
Kap.3.1 |
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m§ q~
t§ |
vor Ort (ab der Weihestätte) |
§43 |
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mub~ h. |
zulässig |
Kap.4.4.2 |
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mub~ h~
t |
Arroganz |
Kap.3.2.2 |
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muf~ harah |
Stolz |
Kap.3.2.2 |
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muh.rim |
derjenige im Weihezustand |
§88, Kap.3.2.2 |
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mukallaf |
religiös Erwachsene |
§3, §221 |
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muqassir |
nachlässig Unwissender |
§217 |
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mur~ haqa |
Pubertärer |
Kap.1.1.1 |
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mustah.ab |
empfohlen |
§31, §46, Kap.1.2.2 |
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muw~ lah |
Aufeinanderfolge |
§194 |
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n |
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nadb§ |
empfohlene (Pilgerfahrt) |
Kap.3.2.1, §175 |
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nadr |
Gelübde |
§78, §79, §81, §86, §87, §175 |
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naf~ qah |
hier: Reiseversorgung und Verkehrsmittel |
Kap.1.1.1 |
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niyyah |
Absicht |
alle, insb.Kap.2.5, Kap.3.2.1, Kap.3.3.1.1 |
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q |
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qal§ l |
geringes (hier: Wasser) |
Frage 1 |
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qasam |
Schwur |
Kap.3.2.2, §133, §134 |
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qas.r |
verkürztes (rituelles Gebet) |
Frage 5 |
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qirbah |
Wasserschlauchs |
§145 |
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r |
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r~ h.il~
t |
Verkehrsmittel |
Kap.1.1.1, §7, §9, §163, §166 |
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rakcah |
Gebetsabschnitt |
§212, §214, §222 |
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ram§ |
bewerfen |
Kap.2.2, Kap.4.4, Kap.4.9 |
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rid~ c |
Obergewand |
Kap.3.2.1, §105, §108 |
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riy~ |
Angeberei |
§174, §280 |
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rukn |
Grundsatz |
§123, §204, §233, §258, §263, §293, §308 |
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s, s. |
|
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sac§ |
Eilen (zwischen Safa und Marwa) |
§184, §207, §208, §218, Kap.3.4, §297, §298 |
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s.al~ h |
rituelles Gebet |
Kap.3.3, Kap.3.3.2, §221 |
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s.al~ t-ut-
t.aww~ f |
rituelles Gebet des Umkreisens |
Kap.3.3, Kap.3.3.2 |
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s.arã rah |
Pilgerneuling |
§49, §279 |
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as-suur-ul-cazaim-ul-arbac |
Entschlossenheits-Suren |
§214 |
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t, t. |
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takb§
rat-ul-ih.r~ m |
Eröffnungspreisung |
§97 |
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talbiyyah |
Bereitschaftsbekundung |
Kap.2.4, §96-100, §103, Kap.4.1 |
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tamattuc |
Kurzform für
Bestrebungs(-Pilgerfahrt) |
Kap.2.5 |
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taql§ d |
Nachahmung |
§61 |
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taql§ d |
hier: Anlegen des Halsbandes (an ein Schlachtopfer) |
Kap.2.4, §101, §102 |
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taql§ f |
Verpflichtung |
§221 |
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taqs.§ r |
Das Kürzen |
Kap.3.5, Kap.4.6, §71 |
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t.aww~ f |
Umkreisen |
Kap.3.3 |
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t.aww~
f-ul-ha |
Umkreisen für die Pilgerfahrt |
Kap.3.3 |
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t.aww~
f-un-nis~ |
Umkreisen wegen Frauen |
§114, §177, §247, §248, §283,
§292-§296 |
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t.aww~
f-u-ziy~ rah |
Besuchs-Umkreisen |
Kap.4.7 |
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tayammum |
Trockenreinigung |
§182, §183 |
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u, cu |
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c umrah |
Wallfahrt |
Kap.2.1.1, Kap.3 |
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al-cumrat-ul-mufradah |
Einzel-Wallfahrt
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Kap.2.3 |
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c umrat-u-tamattuc |
Bestrebungs-Wallfahrt |
Kap.2.1.1, Kap.4 |
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w |
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wal§ |
hier: der (erziehungsberechtigte) Verantwortliche |
§5, §6 |
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wal§ -u-amr-il-muslim§
n |
Befehlshaber der Muslime
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Titel |
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wat.an |
Heimat |
Ka.2.1.1, Kap.4.5, §87, §208, §237 |
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wil~ yah |
Führungsauftrag |
Einleitung |
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wud.u |
rituelle Waschung |
§142, §143, §182, §183 |
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wu d.u-ul-
ab§ rah |
rituelle Waschung (des Verletzten) über den Verband |
§183 |
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y |
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yaq§ n |
überzeugt, Überzeugung |
§190 |
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yaum-ul-tarwiyah |
Tag der Besinnung |
§250 |
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z |
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zaw~ l |
Sonnenhöchststand |
§100, §250, §257, §303 |
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