Vertretung
F. 732: Ich bin Vertreter einer Gesellschaft, da ich
für das, was die Gesellschaft an mich an Lohn zahlt, Werbetätigkeiten und
Wartungsdienste nach dem Verkauf und der Teilnahme an internationalen Messen
durchführe und hierzu Ähnliches. Wie ist das Urteil zu diesem Geld, das ich
von der (Gesellschaft) bekomme?
A: Der Lohn der Vertretung für die Leistung der Tätigkeiten
der Vertretung ist zulässig, falls es zu den erlaubten Tätigkeiten gehört.
F. 733: Jemand hat eine Immobilie vom Vertreter des
Besitzers in Raten gekauft, und nachdem er die Raten des Preises bezahlt hat,
hat der Vertretene behauptet, dass er den Verkauf gekündigt und die Immobilie
zu seinem Besitz zurückgezogen hat. Ist das dann von ihm gültig oder hat der
Käufer von ihm die Übergabe des Verkauften an ihn einzufordern?
A: Der Verkauf der Immobilie durch den Vertreter in
Vertretung des Besitzers ist als gültig und verpflichtend zu beurteilen, und
das Verkaufte ist Eigentum des Käufers, und der Vertretene hat diese an ihn zu
übergeben, und er darf nicht den Vertrag kündigen und die Immobilie zu seinem
Besitz zurückführen, sofern nicht feststeht, dass er das Rücktrittsrecht hat.
F. 734: Jemand hat Grundstücke in Vertretung ihrer
Besitzer mit normalen Verkaufsdokumenten verkauft, und der Besitzer hat mit
seinem Vertreter vereinbart, das offizielle Dokument keinem der Käufer zu
übergeben, und nachdem der Besitzer verstorben ist, haben seine Erben
behauptet, nach dem Eingeständnis des Besitzes der Käufer über die
Grundstücke, dass die Verantwortung der Übergabe des offiziellen Dokuments an
den Käufer dem Vertreter oblag. Und sie fordern diese (Übergabe) jetzt von ihm
und (auch) den jetzigen Wert des Grundstücks, obwohl er bereits damals den
Preis des Grundstücks erhalten und diesen an den (ursprünglichen) Besitzer
übergeben hat. Obliegen dann die Kosten der Registrierung der offiziellen
Dokumente auf den Namen des Käufers dem Erben oder dem Vertreter, und haben die
Erben das Recht, von diesem (Vertreter) den Preis oder den Unterschied zwischen
diesem (alten Preis) und dem jetzigen (Wert) einzufordern?
A: Dem Vertreter obliegt nichts an den Kosten und den
Ausgaben der Registrierung der offiziellen Dokumente auf den Namen der Käufer,
und die Erben haben weder von ihm noch vom Käufer den Preis oder den
Unterschied zwischen dem Preis und dem jetzigen Wert zu fordern, falls
feststeht, dass er diesen (Preis bereits) vom Käufern erhalten und es an den
vertretenen Besitzer bezahlt hat.
F. 735: Ist für den befugten Vertreter eines
Rechtsgelehrten [mu tahid]
erlaubt, die religionsrechtlichen Rechte zu Lebzeiten dieses Rechtsgelehrten an
einen anderen Rechtsgelehrten zu zahlen?
A: Der Vertreter hat das, was er in Vertretung erhalten hat,
ausschließlich an denjenigen zu zahlen, den er für die Annahme dessen
vertritt, außer er hat die Erlaubnis, diese (Einnahmen) an Andere zu zahlen.
F. 736: Ich habe meinen, Bruder bevollmächtigt, einen
Telefon zu kaufen, und ich habe ihm einen Betrag gegeben, um die erste Rate zu
zahlen, und er wiederum hat diesen Betrag an die zuständige Behörde bezahlt.
Und ich habe persönlich die übrigen Raten bezahlt. Dann ist mein Bruder
gestorben, und das Telefon war in der Behörde auf seinen Namen registriert.
Haben dann seine Erben (das Recht) den Telefon(Anschluss) zu fordern?
A: Falls die Behörde das Telefon an denjenigen verkauft hat,
für den man es kaufen wollte und es feststeht, dass Ihr Bruder dieses für Sie
in Vertretung gekauft hat mit dem, was Sie an ihn für die erste Rate des
Preises bezahlt haben, dann ist das Telefon Ihres, und seine Erben haben kein
Recht daran. Aber falls die Verwaltung das Telefon an die Person vergibt, die
den Antrag stellt und es auf ihren Namen registriert, dann haben Sie kein Recht
daran, sondern Sie haben das, was Sie an Preis dafür bezahlt haben,
einzufordern.
F. 737: Ich habe an den Vertreter einen Geldbetrag
bezahlt als Lohn für ihn für die Vertretung, und ich habe von ihm eine
Quittung dafür gefordert, dann hat er geantwortet, dass er keine Quittung an
irgendjemanden vergibt für das, was er für die Vertretung nimmt. Und nach
einer Weile verstarb der Vertreter vor der Durchführung der Tätigkeit der
Vertretung. Habe ich dann (das Recht) von seinen Erben den Betrag einzufordern?
A: Falls feststeht, dass Sie Geld an den Vertreter bezahlt
haben als Lohn für die Vertretung, und dass der Vertreter vor der Durchführung
der Vertretung gestorben ist, und dass er Gelder an die Erben hinterlassen hat,
dann ist es für Sie erlaubt, die Schulden des Vertreters an Sie einzufordern,
und diese (Erben) sind verpflichtet, dieses (Geld) aus seiner Hinterlassenschaft
zu entrichten.
F. 738: Wird ein Vertrag über Vertretung mit dem
Ableben des Vertreters oder des Vertretenen ungültig?
A: Die Vertretung wird mit dem Ableben eines von ihnen
ungültig.
F. 739: Ein Mann starb während seine Reise in eines
der asiatischen Länder nach einem Verkehrsunfall. Dann haben seine Erben, und
das sind seine Mutter und seine Ehefrau, mich bevollmächtigt, das Ereignis zu
erkunden, was es notwendig machte, dass ich an den Ort reise, an dem es
stattgefunden hat. Ist es mir dann erlaubt, die Ausgaben für meine Reise in
dieses Land, um die Angelegenheit des Falls zu verfolgen, von der eigentlichen
Hinterlassenschaft zu nehmen oder von dem Geld, das dieses Land an die Erben des
Verstorbenen zahlen wird?
A: Derjenige, der Sie bevollmächtigt hat, die Angelegenheit
zu verfolgen, hat an Sie von seinem Geld den Lohn für die Tätigkeit der
Vertretung zu zahlen, und genauso (auch) die übrigen Ausgaben, die mit dieser
Angelegenheit verbunden sind. Aber die Ausgaben der Reise, des Hotels, der
Verpflegung und hierzu ähnliches obliegen Ihnen, außer, Sie haben bei den
Vertretenen auch deren Zahlung als Bedingung gestellt.
F. 740: Im Dokument der Vertretung wurde erwähnt,
dass es eine Vertretung ist ohne Amtsenthebung, wie es derzeit üblich ist. Aber
dieses war eine grundsätzlich eigenständige Vertretung und keine Bedingung
innerhalb eines Vertrages zwischen zwei Parteien. Wird dann allein mit dem
Schreiben dieses Satzes die Vertretung von der erlaubten (Vertretung) zur
verpflichtenden (Vertretung) umgewandelt, und entfällt das Recht der Absetzung?
A: Die verpflichtende Vertretung ist die Vertretung, die
innerhalb eines verpflichtenden Vertrages in Form einer
Schlussfolgerungsbedingung festgelegt ist, und allein das Schreiben des Begriffs
"ohne Amtsenthebung" hat keinen Einfluss darauf, dass es verpflichtend
wird.
F. 741: Ist es für eine Person erlaubt, jemanden zu
bevollmächtigen, der keine gesetzliche Erlaubnis für eine Vollmacht bei
Gericht hat, um eine rechtliche oder strafrechtliche Angelegenheit vor Gericht
zu verfolgen mit Berücksichtigung, dass diejenigen, die eine Erlaubnis zur
Vollmacht haben, vom Justizministerium ihre besonderen Bedingungen und
Vorschriften hinsichtlich der Annahme von Lohn für die Vollmacht haben? Und
steht denjenigen, die keine Erlaubnis zur Vollmacht haben, ein Lohn für die
Verfolgung der Angelegenheiten des Vollmachtgebers in den Gerichten zu?
A: Eine Vollmacht ist an sich für Angelegenheiten, die
bevollmächtigungs- vertretungsfähig sind religionsrechtlich zulässig, und
davon ist die Verfolgung der Angelegenheiten vor Gericht (abhängig) und die
Bestimmung des Lohns ist von der Vereinbarung beider Parteien abhängig. Aber
falls die Vollmacht zur Verfolgung der rechtlichen oder strafrechtlichen
Angelegenheiten, für die Anrufung der offiziellen Behörden und Justizämter
seitens des Gesetzes von einer offiziellen Erlaubnis abhängig ist, dann ist es
nicht erlaubt, eine Person, die eine solche Erlaubnis nicht hat, zu
bevollmächtigen oder sich (von anderen) bevollmächtigen zu lassen. Aber wenn
derjenige, der die offizielle Erlaubnis nicht hat, eine Tätigkeit ausführt,
für die (ihm) ein Lohn zusteht im Auftrag eines Anderen, dann steht ihm der
Lohn für ähnliche (Tätigkeiten) wie seine Tätigkeit zu.
F. 742: Wie ist das Urteil im Hinblick auf die
Durchführung der Verfolgung eines Falls oder einer Angelegenheit durch den
Bevollmächtigten oder die Durchführung einer Tätigkeit, wenn diese
(Durchführung) dann nichts bringt und daraus nichts zum Vorteil des
Vollmachtgebers resultiert trotz Zeitaufwands, gezielter Anstrengung, Zahlung
der Kosten für An- und Abfahrt und der Verfolgung (der Angelegenheit), (wie ist
das Urteil) zur Zahlung von Geld und dieses (Geld) als Lohn für seine
Tätigkeit zu erhalten in ähnlichen Fällen?
A: Die Gültigkeit einer Vollmacht und der Anspruch des
erwähnten oder der Lohn für Ähnliches an den Bevollmächtigten für das, was
er an Tätigkeit durchgeführt hat, für die Vollmacht durch den Auftrag des
Vollmachtgebers, ist nicht abhängig vom Erzielen des erwünschten Ergebnisses
für den Vollmachtgeber.
F. 743: Die übliche Methode in vielen offiziellen
Justizämtern ist die Festlegung der Grenzen einer Vollmacht mit z.B. diesem
Satz: "Ein Bevollmächtigter für den Verkauf des soundso-Hauses, das im
soundso-Ort liegt" und entsprechend bei anderen Angelegenheiten. Aber in
einigen schriftlichen Vollmachten wird folgender Satz erwähnt: "soundso
ist Bevollmächtigter zur Verfolgung von allem, was mit den Angelegenheiten der
Vollmacht zusammenhängt". Und deshalb entsteht zumeist Uneinigkeit
zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten darüber, ob jene
Tätigkeit in der Vollmacht eingeschlossen ist, oder ob diese (Vollmacht) jenes
Verhalten einschließt usw. . Und die Frage ist: Ist für den Bevollmächtigten
der uneingeschränkte Umgang erlaubt, der von der Vollmacht abhängig ist,
sofern für ihn keine besondere Art dafür festgelegt wurde?
A: Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, sich in seinem
Verhalten auf das zu beschränken, für das er bevollmächtigt wurde, gemäß
dem, was der Vertrag der Vollmacht deutlich oder offensichtlich umfasst, selbst
wenn mit Hilfe der aktuellen oder mündlichen Indizien, selbst wenn es
verbreitete Gewohnheit ist, dass eine Vollmacht über etwas mit einigen anderen
Dinge verbunden ist. Und im Allgemeinen ist die Vollmacht entweder bestimmt
hinsichtlich der Tätigkeit und dem, wovon sie abhängt, oder (es ist) allgemein
von beiden Parteien oder von einer (Partei) her, oder (es ist) unbeschränkt
hinsichtlich der Tätigkeit und des Umgangs, wie wenn man sagt: "Du bist
mein Bevollmächtigter für die Angelegenheit meines Hauses oder hinsichtlich
dessen, was damit zusammenhängt", wie wenn man sagt: "Du bist mein
Bevollmächtigter für den Verkauf meines Eigentums" oder von beiden
Parteien her, wie wenn man sagt: "Du bist mein Bevollmächtigter für den
Umgang mit meinem Eigentum". Also ist es notwendig, dass der
Bevollmächtigte in jedem Fall sich auf das beschränkt, was der
Vollmachtsvertrag bei Bestimmtem, Allgemeinem oder Unbeschränktem beinhaltet,
und er darf dieses nicht überschreiten.
F. 744: Jemand hat seine Ehefrau bevollmächtigt, ein
Stück Land und einige Gebäude zu verkaufen und eine Wohnung für dessen Preis
für seinen jungen Sohn zu kaufen und diese (Wohnung) auf seinen Namen zu
registrieren. Aber sie hat die Vollmacht ausgenutzt und hat die Wohnung auf
ihren (eigenen) Namen registriert. Sind dann diese Tätigkeiten, die sie
durchgeführt hat, religionsrechtlich gültig? Und im Hinblick darauf, dass der
Kauf der Wohnung mit dem Betrag erfolgte, der aus dem Verkauf des Eigentums des
Vollmachtsgebers erhalten wurde, ist dann die Wohnung nach seinem Ableben
Eigentum allein des jungen Sohnes, oder gehört es allen Erben?
A: Das, was sie gemäß der Vollmacht ihres Ehemanns an
Verkauf des Landes und einiger Gebäude durchgeführt hat, ist gültig und
wirksam, aber bezüglich der Wohnung hat allein (die Tatsache) diese (Wohnung)
auf ihren (eigenen) Namen zu registrieren religionsrechtlich keinen Einfluss, so
dass, falls sie dieses mit dem Geld des Vollmachtgebers zu seinen Lebzeiten für
seinen jungen Sohn gemäß der Vollmacht gekauft hat, dann ist der Kauf gültig
und wirksam, und die Wohnung ist ausschließlich nur für den Sohn. Und falls
sie diese (Wohnung) zu Lebzeiten des Vollmachtgebers für sich (selbst) gekauft
hat, oder für diesen jungen Sohn gekauft hat (aber erst) nach dem Ableben des
Vollmachtgebers, dann ist der Kauf unrechtmäßig und abhängig von einer
Erlaubnis. Aber Ersteres gilt nicht als wirksam mit Erlaubnis der Erben nach dem
Ableben des Erblassers, da sie den Preis beim Kauf nicht besessen haben. Und
beim Zweiten steht für jeden von ihnen das zu, was sein Anteil an der
Hinterlassenschaft ist, falls sie es bewilligen.
F. 745: Jemand war Bevollmächtigter einiger Personen
zum Beauftragen (Anderer) zum Nachholen von Fasten und Gebet, d.h. er hat Güter
erhalten, um diese an die Durchführer zu zahlen, aber er hat das Anvertraute
verraten, und er hat niemanden beauftragt, und jetzt bereut er es und will sich
von diesem Anvertrauten befreien. Muss er dann (jemanden) beauftragen, um die
Handlungen durchzuführen, oder muss er den Lohn der Handlung gemäß dem
Tageswert an den Besitzer der Güter zurückgeben, oder ist er allein den Betrag
schuldig, den er an Gütern erhalten hat? Und wie ist das Urteil, falls er der
Beauftrage für das Nachholen des Fastens und des Gebetes war und vor der
Durchführung der Handlung stirbt?
A: Wenn die Frist der Vollmacht des Bevollmächtigten für
die Beauftragung (bereits) vor der Durchführung der Auftragserteilung an
jemanden zur Nachholung des Gebetes oder Fastens abläuft, dann obliegen diesem
(Bevollmächtigten) nur die Güter, die er erhalten hat (zurück zu geben),
ansonsten hat er die Wahl zwischen dem Beauftragen von jemandem zum Nachholen
des Gebets und Fastens mit den Gütern, die er erhalten hat, und der Kündigung
der Vollmacht und (somit) der Rückgabe der Güter an ihren Besitzer. Aber für
den Beauftragten zum Nachholen des Gebetes und Fastens (gilt), falls er
Beauftragter für die Durchführung der Handlung selbst ist, dass die
Beauftragung mit seinem Ableben erlischt, und man ist verpflichtet, die Güter,
die er erhalten hat, von seiner Hinterlassenschaft zu entnehmen, ansonsten
bleibt er die Handlung selbst schuldig, und die Erben sind (dann) verpflichtet,
jemanden zu beauftragen (finanziert) aus seiner Hinterlassenschaft, um die
Handlung durchzuführen, falls er Hinterlassenschaft hat, ansonsten obliegen
diesen (Erben) diesbezüglich nicht.
F. 746: Einige Unternehmen haben Bevollmächtige,
deren Aufgabe es ist, bei den Gerichten seitens der Unternehmen anwesend zu sein
um Klagen und Beschwerden zu verfolgen. Falls es dann eine Klage des
Unternehmens gibt, die keine Basis an Richtigkeit nach ihrer Ansicht hat, ist es
ihnen dann (dennoch) erlaubt, bei dieser (Klage) das Unternehmen zu verteidigen?
Und wenn der Bevollmächtigte die Verteidigung des Unternehmens bei dem nach
seiner Ansicht unrechten Anklage durchführt, obliegt ihm dann für diese
Verteidigung etwas, auch wenn das Gericht ein Urteil zum Vorteil des Angeklagten
ausspricht? Und ist der Lohn, den der Bevollmächtigte für die Verteidigung des
nach seiner Ansicht Unrechts annimmt, als unzulässig und verboten zu
betrachten?
A: Es ist nicht erlaubt, das Unrecht zu verteidigen und
danach zu streben, zu beweisen, dass es Recht ist. Und eine verbotene Handlung
wird nicht anders, als das, was dabei geschehen ist, durch das Aussprechen einer
Meinung des Gerichts zum Vorteil der Angeklagten. Und der Lohn für die
Verteidigung des verbotenen Unrechtes ist unzulässig und verboten.
F. 747: Jemand wurde von einem Anderen
bevollmächtigt, so dass er von ihm den Lohn vor der Durchführung der Handlung
erhält. Wenn dann der Bevollmächtigte keine Handlung durchführt, ist dann
dieses Geld religionsrechtlich für ihn erlaubt?
A: Der Bevollmächtigte besitzt den genannten Lohn für die
Vollmacht allein durch die Erfüllung von dessen Vertrag, so dass er das Recht
hat, diesen (Lohn) sogar vor der Durchführung seiner Tätigkeit, für die er
bevollmächtigt wurde, einzufordern. Aber wenn er die Tätigkeit, die für die
Vollmacht der Fall war, nicht durchführt, bis deren Zeit verpasst wird, oder
die Frist der Vollmacht abläuft, dann erlischt damit die Vollmacht, und er ist
verpflichtet, den Lohn, den er erhalten hat, an den Bevollmächtigenden
zurückzugeben.