Vertreter bei Kauf und Verkauf
F. 169: Wie ist das Urteil zu den Gütern, die einige
Verkäufer an den Kaufvertreter der Behörden oder Unternehmen geben, ohne diese
im notierten Preis auf der Quittung aufzulisten im Hinblick auf den Verkäufer?
Wie ist das Urteil im Hinblick auf den Vertreter des Käufers?
A: Es ist für den Verkäufer nicht erlaubt, solche Güter an
den Vertreter (des Käufers) zu zahlen, und es ist für den Vertreter (des
Käufers) nicht erlaubt, diese entgegenzunehmen. Und bei allem, was der
Vertreter nimmt, ist er verpflichtet, diese an die Behörde oder das
Unternehmen, dessen Vertreter er beim Kaufen war, zu übergeben.
F. 170: Ist es für den Angestellten oder den Arbeiter
in einem staatlichen oder privaten Unternehmen, dessen Aufgabe die Beschaffung
des Bedarfs der Verwaltung oder der Unternehmen durch Kauf im Auftrag (des
Unternehmens) von den Verkaufsgeschäften ist, erlaubt, die Bedingung bei
demjenigen zu stellen, bei dem er den Bedarf kauft, dass er einen Anteil vom
erzielten Gewinn aus dem Kauf erhält? Und ist es für ihn erlaubt, solchen
(Anteil am) Gewinn entgegenzunehmen? Wie ist das Urteil, wenn der Vorgesetzte
für ihn solche Bedingungen erlaubt?
A: Er darf solche Bedingungen nicht stellen, und dies ist von
ihm ungültig, und es ist sogar falsch, so dass er das nicht entgegenzunehmen
oder anzunehmen hat, was er für sich an Gewinn als Bedingung gestellt hat. Und
der Vorgesetzte hat ihm solche Bedingungen nicht zu erlauben, und seine
Zustimmung und Erlaubnis haben keine Wirkung für diese (Bedingungen).
F. 171: Wenn der Vertreter seitens einer Verwaltung
oder eines Unternehmens beim Kauf von Gegenständen eine Ware, die einen
bestimmten Wert hat, vom Markt kauft zum Mehrpreis, aus der Gier heraus, für
sich eine finanzielle Hilfe vom Verkäufer zu erhalten, ist dann solch ein Kauf
von ihm gültig? Und ist es für ihn erlaubt, die Hilfe des Verkäufers dafür
anzunehmen?
A: Wenn er die Dinge zu einem Preis kauft, der höher ist,
als der gerechte Marktwert, oder es ihm möglich wäre, die Ware vom Markt für
weniger als diesen (Preis) zu kaufen und zu besorgen, dann ist der Ursprung des
Vertrages, den er für den Mehrpreis abgeschlossen hat, unrechtmäßig [fud.ul§
] und abhängig von der Erlaubnis des zu Vertretenden in einer gesetzlichen
Weise, und in jedem Fall hat er für sich von dem Verkäufer dafür nichts
anzunehmen.
F. 172: Wenn jemand Vertreter einer Verwaltung oder
eines Unternehmens für den Kauf und die Versorgung ihrer Angelegenheiten ist
und (er) zusätzlich dazu Vertreter für ein Unternehmen oder eines der
Verkaufsunternehmen für den Verkauf ihrer Produkte und Waren (ist) und er die
Versorgung und den Kauf der Dinge der Verwaltung oder des Unternehmens durch den
Verkauf der Produkte und Waren dieses Unternehmens oder Geschäfts durchführt,
ist es dann für ihn erlaubt, aus einer solchen Handlung einen prozentualen
Anteil des erzielten Gewinns für sich zu nehmen?
A: Falls der Vertrag des Kaufs und Verkaufs, den er im
Vertretungsauftrag abgeschlossen hat, gültig ist, so dass dieser gemäß der
Vertretung und gemäß dem Vorteil beider zu Vertretenden stattfindet, dann ist
es für ihn erlaubt, für sich von dem erzielten Gewinn aus dem Verkauf unter
der Bezeichnung einer Entlohnung für die Tätigkeit der Vertretung das zu
nehmen, was er mit demjenigen vereinbart hat, den er für den Verkauf seiner
Güter vertritt.