Versicherung
F. 882: Wie ist das Urteil zu Lebensversicherungen?
A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis dazu.
F. 883: Ist es erlaubt, die Krankenversicherungskarte
desjenigen zu nutzen, der nicht zu der Familie des Kartenbesitzers gehört? Und
ist es für den Besitzer der Karte erlaubt, diese Anderen zur Verfügung zu
stellen?
A: Es ist nicht erlaubt, die Krankenversicherungskarte zu
nutzen, außer durch denjenigen, dem das Versicherungsunternehmen zugesprochen
hat, ihm Dienste anzubieten. Und deren Nutzung durch Andere verpflichtet zu
Schadensersatz.
F. 884: Ein Versicherungsunternehmen verspricht bei
der Lebensversicherung innerhalb des Vertrags zwischen ihm und dem Versicherten,
dass diese (Versicherung) bei seinem Ableben einen Geldbetrag an denjenigen
zahlt, den die versicherte Person bestimmt hat. Falls er dann Schulden hat, für
deren Begleichung seine Hinterlassenschaft nicht ausreicht, haben dann die
Gläubiger das Recht, die Schulden an sie von dem bezahlten Betrag seitens der
Versicherungsunternehmen zu nehmen?
A: Dieses ist von der Weise ihrer Entscheidung im Versicherungsvertrag
abhängig, so dass, falls innerhalb des Versicherungsvertrags entschieden wurde,
dass der vorgeschriebene Betrag seitens des Versicherungsunternehmens an den
Versicherten gegeben wird, wobei er als Besitzer gewertet wird, dann das Urteil
dazu das Urteil zu seiner übrigen Hinterlassenschaft ist. Aber falls die
Entscheidung derart ist, dass das Unternehmen beim Ableben des Versicherten den
vorgeschriebenen Betrag an eine spezielle Person oder (mehrere) Personen, die
davor bestimmt worden sind, bezahlt, dann ist das, was das Unternehmen zahlt,
nicht als Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu beurteilen, sondern es ist
Besitz desjenigen, der bestimmt wurde, den Betrag an ihn zu zahlen.