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F. 882: Wie ist das Urteil zu Lebensversicherungen?

A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis dazu.

F. 883: Ist es erlaubt, die Krankenversicherungskarte desjenigen zu nutzen, der nicht zu der Familie des Kartenbesitzers gehört? Und ist es für den Besitzer der Karte erlaubt, diese Anderen zur Verfügung zu stellen?

A: Es ist nicht erlaubt, die Krankenversicherungskarte zu nutzen, außer durch denjenigen, dem das Versicherungsunternehmen zugesprochen hat, ihm Dienste anzubieten. Und deren Nutzung durch Andere verpflichtet zu Schadensersatz.

F. 884: Ein Versicherungsunternehmen verspricht bei der Lebensversicherung innerhalb des Vertrags zwischen ihm und dem Versicherten, dass diese (Versicherung) bei seinem Ableben einen Geldbetrag an denjenigen zahlt, den die versicherte Person bestimmt hat. Falls er dann Schulden hat, für deren Begleichung seine Hinterlassenschaft nicht ausreicht, haben dann die Gläubiger das Recht, die Schulden an sie von dem bezahlten Betrag seitens der Versicherungsunternehmen zu nehmen?

A: Dieses ist von der Weise ihrer Entscheidung im Versicherungsvertrag abhängig, so dass, falls innerhalb des Versicherungsvertrags entschieden wurde, dass der vorgeschriebene Betrag seitens des Versicherungsunternehmens an den Versicherten gegeben wird, wobei er als Besitzer gewertet wird, dann das Urteil dazu das Urteil zu seiner übrigen Hinterlassenschaft ist. Aber falls die Entscheidung derart ist, dass das Unternehmen beim Ableben des Versicherten den vorgeschriebenen Betrag an eine spezielle Person oder (mehrere) Personen, die davor bestimmt worden sind, bezahlt, dann ist das, was das Unternehmen zahlt, nicht als Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu beurteilen, sondern es ist Besitz desjenigen, der bestimmt wurde, den Betrag an ihn zu zahlen.

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