Theater und Filmarbeit
F. 137: Ist die Nutzung des Kostüms von
Religionswissenschaftlern und Richtern in Kinofilmen gemäß der Notwendigkeit
erlaubt? Und ist die Herausgabe und Produktion von Kinofilmen erlaubt, die eine
religiösen und erkenntnisreichen Inhalt haben, über die vergangenen oder
gegenwärtigen Wissenschaftler bei Bewahrung ihrer Würde und dem Schutz der
Würde des Islam, so dass diese (Filme) keinerlei Beleidigung gegen sie
beinhalten oder diese bemängeln, mit Berücksichtigung, dass das Ziel dieser
(Filme) die Darstellung der erhabenen und zielorientierten Werte ist, mit denen
der islamische monotheistische Glaube ausgezeichnet ist oder die Verdeutlichung
des Begriffs der Erkenntnis (Gottes) und die edle Kultur, mit der unsere
islamische Ummah sich auszeichnet, und die Entgegnung der feindlichen und
verdorbenen Kultur? Und die Verfilmung von all diesem erfolgt in einer für das
Kino attraktiven beeinflussenden Sprache, insbesondere für die jüngere
Generation.
A: Mit Berücksichtigung, dass Kino ein Mittel zur
Bewusstseinsbildung und Information ist, ist die Verfilmung und Darstellung von
allem, was den möglichen Nutzen hat, das Bewusstsein der Jugend und anderer zu
erzielen und (was den möglichen Nutzen hat) das Bewusstsein und die islamische
Kultur zu verbreiten, zulässig. Dazu gehört (auch) die Darstellung der Person
eines Religionswissenschaftlers und was dazu an seinem besonderem Kostüm
gehört, und (dazu gehören) auch die anderen Gelehrten und die Inhaber von
Stellungen und was zu ihnen an ihren besonderen Kostümen gehört. Aber man ist
verpflichtet, ihre besondere Stellungen und Würde und die Würde ihres
besonderen Kostüms zu berücksichtigen, und (man ist verpflichtet, sicher zu
stellen), dass dieses nicht genutzt wird, um Begriffe darzustellen, die dem
Islam widersprechen.
F. 138: Wir waren gewillt, einen historischen Film
einer Schlacht zu produzieren, der das ewige Aufstandsereignis verkörpert und
die Erhabenheit der islamischen Werte und die hohen Prinzipien für, die der
Enkel-Imam - a. - Märtyrer geworden ist, zeigt. Ist bei Berücksichtigung, dass
zu diesem Anlass Imam Hussain - a. - nicht als sichtbare nahe Gestalt bezüglich
der Merkmale der üblichen Menschen (im Film) gezeigt wird, sondern er durch die
Verfilmung, Regie und Beleuchtung als eine erleuchtete Person wiedergegeben
wird, das Produzieren von solchen Filmen und das Zeigen der Person von Imam
Hussain - a. - auf die erwähnte Weise erlaubt?
A: Falls die Produktion sich auf zuverlässige Quellen
verlässt bei absoluter Bewahrung der Heiligkeit der Thematik und der
Berücksichtigung der Erhabenheit, der Stellung und der Stufe von Imam Hussain -
a. - und seiner Gefährten und seiner geehrten Familie - der Friede sei mit
Ihnen allen , dann besteht kein Hindernis dazu, aber es ist sehr schwierig
die Heiligkeit der Thematik, wie es sein soll, und die Würde des
Märtyrer-Imams und seiner Gefährten zu bewahren. Dementsprechend sind
Vorsichtsmaßnahmen in diesem Bereich unerlässlich.
F. 139: Wie ist das Urteil zum Anziehen von
Frauenbedeckung für Männer und umgekehrt bei Theater und Filmschauspiel? Und
wie ist das Urteil zur Nachahmung der Männerstimme durch Frauen und umgekehrt?
A: Die Erlaubnis zum Anziehen der Kleidung des anderen
Geschlechts und die Nachahmung von dessen Stimme im Fall der Schauspielerei und
die Ausübung der Besonderheiten, die für die wahre Person bestimmt sind, ist
nicht fern anzunehmen, sofern dieses nicht in einer Form erfolgt, die
Verdorbenheit verursacht.
F. 140: Wie ist das Urteil zum Benutzen von Cremes und
Kosmetikartikeln für Frauen in einem Theaterstück oder Schauspiel, welches
Männer sehen?
A: Falls die Anwendung der Kosmetik durch den religiös
Erwachsenen selbst oder durch (andere) Frauen oder einen Mahram-Verwandten
erfolgt und daraus keine Verdorbenheit folgt, dann bestehen keine Bedenken dazu,
ansonsten ist es nicht erlaubt.