Testament
F. 758: Einige Märtyrer haben testamentarisch ein
Drittel ihrer Hinterlassenschaft zur Unterstützung der Front der Heiligen
Verteidigung festgelegt, und da das Thema des Testaments zur Zeit nicht (mehr)
vorhanden ist, wie ist dann das Urteil für Fälle wie diese Testamente?
A: Mit der Annahme des Entfallens des Falls zum Handeln
gemäß dem Testament wird es Erbe für die Erben, aber als Vorsichtsmaßnahme
ist es für Angelegenheiten des Guten mit ihrer Erlaubnis auszugeben.
F. 759: Mein Bruder hat ein Drittel seiner Güter für
die Kriegsflüchtlinge in einer bestimmten Stadt testamentarisch festgelegt,
aber jetzt gibt es in dieser Stadt keine Kriegsflüchtlinge mehr, wie ist dann
das Urteil?
A: Es wird demjenigen bezahlt, der zu den Kriegsflüchtlingen
in dieser Stadt gehörte, selbst wenn er zur Zeit aus dieser (Stadt) in seine
Stadt oder in einen anderen Ort umgezogen ist, sofern die Bestimmung bezüglich
der derzeit anwesenden Kriegsflüchtlinge in dieser Stadt im einzelnen nicht
bekannt ist. Ansonsten wird das, was er testamentarisch festgelegt hat, Erbe
für die Erben.
F. 760: Ist es für jemanden erlaubt, die Hälfte
seiner Güter seinerseits testamentarisch für die Ausgaben der Trauer für ihn
nach seinem Ableben festzulegen, oder ist es ihm nicht erlaubt, einen solchen
Betrag zu bestimmen, da der Islam eine bestimmte Grenze in diesem Fall
festgelegt hat?
A: Es gibt kein Hindernis beim Testament bezüglich der
Güter zur Ausgabe für die Trauerzeremonien des Testators, und dafür gibt es
religionsrechtlich keine besondere Grenze. Aber das Testament des Verstorbenen
ist nur für den Betrag eines Drittels der gesamten Hinterlassenschaft wirksam,
und der Rest über diesem Drittel ist abhängig von der Erlaubnis und Zustimmung
der Erben.
F. 761: Ist das Testament Pflicht, so dass ein Mensch
mit dessen Unterlassung sündig wird?
A: Wenn es bei ihm Hinterlassenschaft und Anvertrautes für
Andere gibt oder (andere) Menschen oder Allah, der Erhabene, Rechte bei ihm
hatten und es ihm zu seinen Lebzeiten nicht möglich war, diese zu verrichten,
dann ist er verpflichtet, dieses testamentarisch festzulegen, ansonsten ist ein
Testament keine Pflicht.
F. 762: Ein Mann hat weniger als ein Drittel seiner
Güter für seine Frau testamentarisch festgelegt und hat seinen ältesten Sohn
zu seinem (Testaments-)Vollstrecker ernannt. Aber die übrigen Erben haben
diesem Testament widersprochen. Was ist dann die Aufgabe des Vollstreckers in
diesem Fall?
A: Wenn das, was testamentarisch festgelegt wird, den Betrag
eines Drittels der Hinterlassenschaft oder weniger als dieses (Drittel)
beträgt, dann gibt es keinen Grund zum Widerspruch der Erben, sondern sie sind
verpflichtet, gemäß dem Testament zu handeln.
F. 763: Wie ist das Urteil, wenn die Erben das
Testament grundsätzlich anfechten?
A: Der Darlegende eines Testaments ist verpflichtet, dieses
durch religionsrechtliche Mittel nachzuweisen, so dass, falls dieses
nachgewiesen wird und dieses (Testament) den Betrag eines Drittels der
Hinterlassenschaft oder weniger als dieses betrifft, man verpflichtet ist,
gemäß dessen zu handeln, und danach gibt es keine Wirkung einer Anfechtung
durch die Erben oder einen Einfluss aufgrund ihres Widerspruchs.
F. 764: Jemand hat bezüglich dem, was ihm an
religionsrechtlichen Rechten (Allahs), wie (z.B.) Chums (Fünftelabgabe [hums]),
Zakat und Sühnezahlung [kaf~ rah]
obliegen und was ihm an körperlichen Pflichten, wie Fasten, Gebet und Pilgern
obliegt bei Anwesenheit einiger vertrauenswürdiger Personen, und darunter waren
auch seine männlichen Nachkommen, testamentarisch festgelegt, dass von seiner
Hinterlassenschaft einiges Eigentum zur Ausgabe für die in seinem Testament
(beschriebenen) Fälle ausgespart wird. Aber einige Erben lehnen es ab und
fordern auf, sämtliches Eigentum zwischen den Erben aufzuteilen, ohne etwas
davon auszusparen. Was ist dann die Verpflichtung?
A: Bei Annahme des (bestehenden) Nachweises für das
Testament mit einem religionsrechtlichen Argument oder mit dem Zugeständnis der
Erben, haben sie dann die Teilung des testamentarisch festgelegten Eigentums
nicht einzufordern, sofern es nicht mehr als ein Drittel der gesamten
Hinterlassenschaft ist, sondern sie sind verpflichtet, nach dem Testament des
Verstorbenen zu handeln mit der Ausgabe dessen was er testamentarisch für die
finanziellen Rechte (Allahs) und körperlichen Pflichten festgelegt hat. Und
selbst, falls mit einem religionsrechtlich (akzeptablen) Argument nachgewiesen
wird, dass der Verstorbene den Menschen (etwas) schuldet oder finanzielle
Schulden gegenüber Allah, dem Erhabenen, hat wie (z.B.) Chums (Fünftelabgabe),
Zakat, Sühnezahlung und Pilgern oder die Erben dieses zugeben, aber der
Verstorbene nichts diesbezüglich testamentarisch festgelegt hat, dann sind sie
(dennoch) auch verpflichtet, seine vollständigen Schulden von der eigentlichen
Hinterlassenschaft abzutrennen, und (erst) danach wird der Rest zwischen den
Erben aufgeteilt.
F. 765: Jemand, der eine bestimmte Menge am Ertrag aus
einer Landwirtschaft hatte, hat testamentarisch festgelegt diesen Ertrag für
den Ausbau einer Moschee auszugeben. Aber die Erben haben diesen Ertrag
verkauft. Ist dann das Testament des Verstorbenen wirksam, und haben die Erben
das Recht, das erwähnte Eigentum zu verkaufen?
A: Bei Annahme des religionsrechtlichen Bestehens des Rechts
für ihn über den Ertrag aus der Landwirtschaft, und dass dessen Wert nicht
mehr als ein Drittel seiner Hinterlassenschaft ist, ist das Testament für seine
Ausgabe für den Ausbau einer Moschee wirksam, und man ist verpflichtet, danach
zu handeln durch Ausgabe des Preises des Rechts gemäß der Bestimmung des
Testaments, und die Erben haben dieses sich nicht anzueignen. Aber der Verkauf,
um dann den Preis gemäß der Bestimmung des Testaments auszugeben, ist
grundsätzlich zulässig.
F. 766: Jemand hat über ein Stück Land von seinem
Eigentum für sich derart testamentarisch festgelegt, dass es für das Gebet,
Fasten und Wohltätigkeiten und hierzu Ähnlichem für ihn ausgegeben wird. Ist
es dann erlaubt, dieses (Stück) Land zu verkaufen oder wird es als Stiftung
betrachtet?
A: Sofern bezüglich dessen Zustand nicht bekannt ist, dass
er das (Stück) Land in seinem Zustand belassen wollte, damit dessen Erträge
für ihn ausgegeben werden, sondern er allein testamentarisch festgelegt hat,
dass das Land für ihn ausgegeben wird, hat dann dieses Testament nicht das
Urteil einer Stiftung, so dass es zulässig ist, dieses (Land) zu verkaufen und
dessen Preis für ihn auszugeben, sofern es nicht mehr als ein Drittel (der
Hinterlassenschaft) ist.
F. 767: Ist es erlaubt, Güter, die den Wert eines
Drittels der Hinterlassenschaft haben, abzutrennen oder diese bei einer anderen
Person zu hinterlassen, damit sie diese für ihn nach seinem Ableben ausgibt?
A: Es gibt kein Hindernis dazu mit der Bedingung, dass bei
seinem Ableben das Doppelte davon für die Erben übrig bleibt.
F. 768: Jemand hat testamentarisch festgelegt, dass
sein Vater für ihn jemanden beauftragt, um mehrere Monate an Gebet und Fasten
nachzuholen, die er schuldet. Und dann wurde er vermisst, und bis jetzt ist das
Schicksal dieses geliebten Bruders nicht bekannt. Ist dann sein Vater
verpflichtet, jemanden für ihn zu beauftragen, um sein Gebet und Fasten
nachzuholen?
A: Solange das Ableben der Testators nicht durch ein
religionsrechtliches Argument feststeht oder durch das Wissen des
Testamentsvollstreckers, ist seine Beauftragung zum Nachholen des Gebets und
Fastens für ihn ungültig.
F. 769: Mein Vater hat bezüglich eines Drittels
seines Landes testamentarisch festgelegt, dass darauf eine Moschee gebaut wird.
Aber im Hinblick darauf, dass es (bereits) zwei Moscheen gibt, die Nachbarn
dieses Landes sind und im Hinblick auf den dringenden Bedarf zum Bau von
Schulen, ist es dann für uns erlaubt, eine Schule darauf zu bauen anstelle der
Moschee?
A: Es ist nicht erlaubt, das Testament abzuwandeln mit dem
Bau einer Schule anstelle einer Moschee. Aber wenn die Absicht des Verstorbenen
nicht der Bau der Moschee auf dem selben (Stück) Land war, dann besteht kein
Hindernis dazu, dieses (Land) zu verkaufen und dessen Preis für den Bau einer
Moschee an einem anderen Ort auszugeben, der eine Moschee benötigt.
F. 770: Ist es für jemanden erlaubt, testamentarisch
festzulegen, seinen Körper nach seinem Ableben den Studenten der medizinischen
Fakultät zur Verfügung zu stellen, um diesen für das Lernen und Lehren zu
sezieren?
A: Bei der Gültigkeit und der Wirksamkeit des erwähnten
Testaments gibt es Bedenken, und man ist sogar verpflichtet, den Körper des
muslimischen Verstorbenen zu bestatten. Aber es gibt kein Hindernis dazu,
testamentarisch (etwas) festzulegen bezüglich einiger seiner Glieder, deren
Abtrennung von seinem Körper nicht als Verstümmelung betrachtet wird, damit
sie zur Transplantation oder für die medizinische Forschung und Entwicklung
genutzt werden.
F. 771: Falls jemand die Vergabe einiger Glieder
seines Körpers nach seinem Ableben an das Krankenhaus oder an eine andere
Person testamentarisch festlegt, ist dann ein solches Testament von ihm gültig,
und ist man verpflichtet, dieses zu vollstrecken?
A: Die Gültigkeit und Wirksamkeit eines solchen Testaments
im Hinblick auf Glieder, deren Abtrennung vom Körper des Verstorbenen nicht als
Verstümmelung und Entwürdigung für ihn betrachtet wird, ist nicht fern der
Annahme. Und es gibt kein Hindernis dazu, das Testament in hierzu ähnlichen
(Fällen) zu vollstrecken.
F. 772: Genügt für die Wirksamkeit des Testaments
bezüglich Zusätzlichem, das ein Drittel (der Hinterlassenschaft) übersteigt,
die Bewilligung durch die Erben zu Lebzeiten des Testators? Und mit der Annahme,
dass es genügt, ist es für diese (Erben) erlaubt, sich nach seinem Leben
diesbezüglich umzuentscheiden?
A: Die Bewilligung ihrerseits zu Lebzeiten des Testators
genügt für die Wirksamkeit und die Gültigkeit des Testaments bezüglich des
Zusatzes über ein Drittel hinaus. Und sie haben sich nicht diesbezüglich nach
dem Ableben des Testators umzuentscheiden und diese (Umentscheidung) hat keine
Wirkung.
F. 773: Einer der geliebten Märtyrer hat bezüglich
dem, was er an Fasten und Gebet schuldet, testamentarisch festgelegt (wie es zu
begleichen ist), aber er hat keine Hinterlassenschaft zurückgelassen, oder
seine Hinterlassenschaft war nur eine Wohnung und dessen Ausstattung, so dass
dessen Verkauf zu Erschwernis und Drangsal seiner jungen Kinder führen würde.
Was obliegt den Erben dann im Hinblick auf dieses Testament?
A: Falls der geliebte Märtyrer keine Hinterlassenschaft hat,
dann ist niemand verpflichtet, nach seinem Testament zu handeln, aber der
älteste Sohn unter seinen Kindern ist verpflichtet, nach seiner religiösen
Reife das, was sein Vater an Fasten und Gebet versäumt hat, (für ihn)
nachzuholen. Und falls er (doch) eine Hinterlassenschaft hat, dann ist man
verpflichtet, ein Drittel davon für sein Testament auszugeben, und lediglich
der Bedarf der Erben und (die Tatsache) dass sie jung sind, ist
religionsrechtlich kein Grund zur Unterlassung und Vernachlässigung des
Testaments.
F. 774: Ist die Existenz des Testamentsempfängers
Bedingung für die Gültigkeit und Wirksamkeit des Testaments über die Güter
bei der testamentarischen Festlegung?
A: Die Existenz des Testamentsempfängers während dieser
(Testamentsniederschrift) ist Bedingung für die Gültigkeit eines
Übereignungstestaments, selbst wenn er ein im Leib seiner Mutter Getragener
ist, und sogar falls er ein Embryo ist, in den die Seele noch nicht eingekehrt
ist, allerdings mit der Bedingung, dass er lebend geboren wird.
F. 775: Der Testator hat in seinem niedergeschriebenen
Testament zusätzlich zu der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers für die
Vollstreckung seines Testaments eine andere Person als Überwacher für ihn
bestimmt. Aber er hat nichts über ihre Befugnisse angegeben, ob sie ein
Beobachter des Testamentsvollstreckers ist, allein für die Kenntnisnahme seiner
Handlungen, damit diese nicht anders stattfinden als das, was der Testator
entschieden hat, oder ob sie (selbst) die Entscheidungsperson für die
Handlungen des Testamentsvollstreckers ist, damit er diese (Handlung) gemäß
der Ansicht des Überwachers erfüllt. Was sind dann die Befugnisse dieses
Überwachers in diesem Fall?
A: Bei Annahme des unbeschränkten Testaments ist der
Testamentsvollstrecker nicht verpflichtet, den Überwacher bei seinen Handlungen
zu Rate zu ziehen, obwohl es als Vorsichtsmaßnahme (vorzuziehen) ist, sondern
der Überwacher hat den Testamentvollstrecker zu beobachten, um Kenntnis über
seine Handlungen zu haben.
F. 776: Ein Verstorbener hat (sein Erbe) für seinen
ältesten Sohn testamentarisch festgelegt und hat mich als Aufsicht über ihn
beauftragt. Und seit dem Ableben seines Sohnes bin ich als einziger
Verantwortlicher für die Ausführung seines Testaments verblieben. Aber derzeit
ist es mir aufgrund meiner privaten Umstände schwer geworden, die
testamentarisch festgelegten Angelegenheiten durchzuführen. Ist es mir dann
erlaubt, die Aufgaben im Testament zu ersetzen durch die Zahlung von erhaltenen
Erträgen vom Drittel an (z.b.) die Gesundheitsbehörde, damit diese es für
gütige Angelegenheiten ausgibt und für diejenigen, die sie an Bedürftigen
versorgt, die ein Recht auf Unterstützung und Hilfe haben?
A: Die Aufsicht hat nicht das Recht, eigenständig das
Testament des Verstorbenen zu vollstrecken, auch nicht nach dem Ableben des
Testamentsvollstreckers, außer wenn es der Verstorbene (wiederum) für ihn
testamentarisch nach dem Ableben des Testamentsvollstreckers (des Vaters)
festgelegt hat, ansonsten hat er sich an den (religionsrechtlich) Regierenden zu
wenden, um eine andere Person anstelle des verstorbenen Testamentsvollstreckers
zu bestimmen. Und in jedem Fall ist es nicht erlaubt, das Testament des
Verstorbenen zu überschreiten, zu verändern oder umzugestalten.
F. 777: Wenn jemand Güter testamentarisch zum
Rezitieren des Qur'an im heiligen Nadschaf festgelegt hat, oder er dafür Güter
stiftet und dann es für den Testamentsvollstreckers oder den
Stiftungsverantwortlichen (zu) schwierig wird, die Güter dorthin zu senden, um
jemanden für das Rezitieren des Qur'ans zu beauftragen, was ist dann seine
Verpflichtung hierzu?
A: Wenn es (zu) schwierig wird, die Güter zum Rezitieren des
Qur'an im heiligen Nadschaf auszugeben, und das auch in nächster Zukunft
(schwierig bleibt), dann ist er verpflichtet, diese (Güter) dafür in eine der
Städte an den anderen heiligen Orten auszugeben.
F. 778: Meine Mutter hat mich vor ihrem Ableben
testamentarisch beauftragt, den Gegenwert ihres Goldschmucks für das Gute in
den Nächten zum Freitag auszugeben. Und ich habe es bis jetzt gemacht. Aber was
ist meine Verpflichtung im Fall meiner Ausreise aus dem Land in ein fremdes
Land, wobei stark anzunehmen ist, dass dessen Einwohner Nicht-Muslime sind?
A: Sofern es nicht feststeht, dass mit diesem (Testament)
nicht gemeint ist, für die Allgemeinheit der Menschen auszugeben unter Muslimen
und anderen, dann ist man verpflichtet, diese Güter für die Fälle des Guten
allein für die Muslime auszugeben, selbst wenn (es) durch Hinterlassen der
Güter bei einem Vertrauten in einem islamischen Land (geschehen sollte), um es
für die Muslime auszugeben.
F. 779: Eine Person hat testamentarisch den Verkauf
eines Teiles seiner Ländereien festgelegt, um den Gegenwert für
Trauerzeremonien und gute Dinge auszugeben. Aber der Verkauf dieses Landes an
einen Nichterben wird diese (Erben) in die Enge und Erschwernis verwickeln, weil
die Abtrennung dieses Landes von den übrigen Ländereien viele Probleme
verursachen wird. Ist es dann für sie erlaubt, dieses (Stück) Land für sich
in Raten zu kaufen, so dass jedes Jahr ein festgelegter Betrag bezahlt wird, um
(den Betrag) entsprechend der Bestimmung des Testaments auszugeben, unter der
Aufsicht der Testamentsvollstrecker und der Aufsicht?
A: Es gibt grundsätzlich kein Hindernis dazu, dass die Erben
dieses (Stück) Land für sich kaufen. Aber dieses (Land) ihrerseits in Raten zu
kaufen ist (nur dann zulässig), falls nicht feststeht, dass die Absicht des
Testators der Verkauf des Landes in bar war und die Ausgabe des Gegenwertes
entsprechend der Bestimmung des Testaments im ersten Jahr zu erfolgen hatte,
(und es ist nur) dann zulässig, dass es in Raten von den Erben zu ihrem
gerechten Preis gekauft wird, mit der Bedingung, dass der Testamentsvollstrecker
und die Aufsicht darin einen Vorteil sehen, und so lange die Raten nicht zur
Verzögerung des Testaments führen.
F. 780: Jemand hat während der Krankheit vor seinem
Ableben zwei Personen testamentarisch als Testamentsvollstrecker und Vertreter
des Testamentsvollstreckers festgelegt. Danach hat er seine Meinung geändert
und das Testament ungültig gemacht und hat den Testamentsvollstrecker und den
Vertreter darüber informiert und hat ein anderes Testament geschrieben und
einen seiner Verwandten als seinen Testamentsvollstrecker bestimmt, obwohl
dieser abwesend war. Bleibt dann das erste Testament in seinem Zustand nach
dessen Aufhebung und seiner Veränderung (dennoch gültig)? Und falls das zweite
Testament das gültige ist und die (damals) abwesende Person der
Testamentsvollstrecker ist und der erste abgesetzte Testamentsvollstrecker und
sein Vertreter, sich auf das Dokument des Testaments verlassend, die der
Testator für ungültig erklärt hat, dieses (Testament dennoch) vollstrecken,
wird dann ihr Verhalten als feindselig betrachtet, und sind sie dann
verpflichtet, das, was sie für den Verstorbenen (aus seiner Hinterlassenschaft)
ausgegeben haben, an den zweiten Testamentsvollstrecker zurückzugeben?
A: Nach der Aufhebung des ersten Testaments durch den
Verstorbenen zu seinen Lebzeiten und der Absetzung des ersten
Testamentsvollstreckers hat der abgesetzte Testamentsvollstrecker nach Kenntnis
über seine Absetzung nicht gemäß dem Testament zu verfahren oder danach zu
handeln. Und seine Verfügung über die testamentarisch festgelegten Güter sind
unrechtmäßig und abhängig von der Erlaubnis des (neuen)
Testamentsvollstreckers, so dass, falls dieser es nicht bewilligt, der
abgesetzte Testamentsvollstrecker für ausgegebene Güter einzustehen hat.
F. 781: Jemand hat sein Eigentum für eines seiner
Kinder testamentarisch festgelegt, und nach Ablauf von Jahren hat er sein
Testament vollständig geändert. Ist dann dieser Wechsel von ihm vom vorherigen
Testament zum späteren Testament religionsrechtlich gültig? Und wenn derjenige
krank ist und Pflege und Dienste benötigt, ist dann das Anbieten von Pflege und
der Dienst an ihm die Pflicht des von ihm bestimmten Testamentsvollstreckers,
der sein ältester Sohn ist, oder ist es die Verantwortung aller seiner Kinder
gleichermaßen?
A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis zum Wechsel des
Testaments durch den Testator, solange er am Leben ist und bei gesundem
Verstand. Und so wird das spätere Testament religionsrechtlich gültig und
relevant. Und die Pflege der kranken Person ist, solange sie nicht fähig ist,
mit seinen Gütern einen Pfleger für sich einzustellen, Verantwortung aller
seiner Kinder gleichermaßen, die fähig sind, sie zu pflegen und ist nicht
allein Verantwortung des Testamentsvollstreckers.
F. 782: Mein Vater hat bezüglich eines Drittels
seiner Güter für sich (etwas Bestimmtes) testamentarisch festgelegt, und er
hat mich zum Testamentsvollstrecker bestimmt und hat das Drittel nach der
Teilung der Hinterlassenschaft abgetrennt. Ist es dann für mich erlaubt, für
die Vollstreckung seines Testaments einen Teil dieses Drittels zu verkaufen, um
dieses für seine (Bestimmung im) Testament auszugeben?
A: Falls er die Ausgaben eines Drittels seiner
Hinterlassenschaft in seinem Testament festgelegt hat, dann gibt es kein
Hindernis dazu, dieses nach dessen Abtrennung von der (übrigen)
Hinterlassenschaft zu verkaufen, um es für die Bestimmung, die im Testament
erwähnt ist, auszugeben. Aber falls er testamentarisch festgelegt hat, (nur)
die Erträge aus dem Drittel für sein Testament auszugeben, dann ist es nicht
erlaubt, das Drittel als solches zu verkaufen, nicht einmal für die Ausgaben
der Bestimmung des Testaments.
F. 783: Der Testator hat den Testamentsvollstrecker
und die Aufsicht bestimmt, aber er hat nichts über ihre Aufgaben erwähnt und
hat nichts zu dem Drittel erläutert und nicht einmal die Ausgaben dafür
erwähnt. Was ist dann in solch einem Zustand die Aufgabe des
Testamentsvollstreckers, und ist es für ihn erlaubt, ein Drittel der
Hinterlassenschaft des Testators abzutrennen und für Wohltätigkeiten
auszugeben? Und ist das Testament allein und die Bestimmung des
Testamentsvollstreckers dafür ausreichen, dass er ein Drittel seiner
Hinterlassenschaft festlegt, damit der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist,
dieses von seiner Hinterlassenschaft abzutrennen und für ihn auszugeben?
A: Falls es durch Indizien und Hinweise oder durch den
privaten örtlichen Brauch möglich ist, zu verstehen, was der Testator mit
seinem Testament und der Bestimmung des Testamentsvollstreckers gemeint hat, ist
dieser verpflichtet nach dem, was durch diese Mittel verstanden wird, zu
handeln, um die Bestimmung des Testaments und das vom Testator Gemeinte zu
charakterisieren. Ansonsten ist das Testament ungültig und sinnlos wegen dessen
Rätselhaftigkeit und der Nichterwähnung dessen, was davon abhängt.
F. 784: Jemand hat alles, was "er besitzt an
genähten und nicht genähten Stoffen und Anderem" für seine Ehefrau
testamentarisch festgelegt. Sind dann mit dem Wort "Anderes" seine
möblierten Güter gemeint oder ist damit speziell das gemeint, was geringer als
Stoff und Kleidung ist, wie Schuhe und Ähnliches?
A: Sofern das mit dem Wort "Andere" bezeichnete im
Dokument des Testaments nicht erläutert ist und äußerlich nichts davon
verstanden wird, was der Testator damit gemeint hat, dann ist dieser Ausdruck im
Testament aufgrund seiner Allgemeingültigkeit und Rätselhaftigkeit nicht
erfüllbar und vollstreckbar, und dieses (Testament) auszuüben gemäß der
erwähnten Möglichkeit der Frage ist abhängig von der Bewilligung der Erben
und ihrem Einverständnis.
F. 785: Eine Frau hat ein Drittel ihrer
Hinterlassenschaft zum Nachholen des rituellen Gebets für sie für acht Jahre
testamentarisch festgelegt, und der Rest wird zum Ausgleich von Unrecht und für
die Chums (Fünftelabgabe) und für Gutes ausgegeben. Und in der Zeit waren die
Tage der Heiligen Verteidigung und die Beihilfe an die Front eine wichtige
Angelegenheit. Und der Testamentsvollstrecker war sicher, dass sie kein einziges
Gebet nachzuholen hat. Und dennoch hat er eine Person beauftragt, um für sie
(zumindest) zwei Jahre zu beten und hat einen (anderen) Betrag vom Drittel an
die Front und den Rest für die Chums (Fünftelabgabe) und den Ausgleich von
Unrecht bezahlt. Obliegt ihm dann hierbei etwas?
A: Mann ist verpflichtet, gemäß dem Testament zu handeln,
wie es der Verstorbene testamentarisch festgelegt hat, und der
Testamentsvollstrecker ist nicht berechtigt, dieses zu vernachlässigen, nicht
einmal teilweise, so dass, falls er die Güter für andere Bestimmungen als im
Testament (angegeben) ausgibt, selbst wenn (nur) teilweise, er dann für den
Verstorbenen aus seinen privaten Gütern dafür einzustehen hat.
F. 786: Jemand hat für zwei Männer testamentarisch
festgelegt nach seinem Ableben gemäß dem, was in seinem Testamentsschreiben
erwähnt ist, zu handeln. In dessen dritten Absatz wurde vorgeschrieben, dass
die gesamte Hinterlassenschaft des Testators an Mobilem, Immobilien, Geldern,
welche ihm die anderen Menschen schulden und alles, was er besitzt,
zusammengeführt werden und nach der Entrichtung seiner Schulden von der
eigentlichen Hinterlassenschaft ein Drittel von dem gesamten Hinterlassenschaft
abgetrennt wird und gemäß den Absätzen vier, fünf und sechs, die darin
erwähnt sind, ausgegeben wird. Und dann, nach dem Ablauf von 17 Jahren, wird
das, was von dem Drittel übrig geblieben ist, an die Armen unter den Erben
ausgegeben. Aber die Testamentsvollstrecker konnten seit dem Ableben des
Testators bis zum Ablauf dieser Zeit das Drittel nicht abtrennen, und es war
ihnen schwierig, gemäß der erwähnten Absätze zu handeln. Und die Erben
behaupten nach Ablauf der erwähnten Zeit die Ungültigkeit des Testaments, und
dass die Erben kein Recht hätten, sich in die Güter des Testators
einzumischen. Wie ist dann das Urteil, und was ist die Aufgabe des
Testamentsvollstreckers?
A: Das Testament und die Beauftragung des
Testamentsvollstreckers wird nicht ungültig durch die Verspätung, diese zu
vollstrecken, sondern die Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, danach zu
handeln, selbst wenn eine lange Zeit vergeht. Und es ist den Erben nicht
erlaubt, die Testamentsvollstrecker bei der Vollstreckung des Testaments zu
bedrängen, sofern ihr Auftrag nicht befristet ist bis zu einer Zeit, die
abgelaufen wäre.
F. 787: Nach der Teilung der Hinterlassenschaft des
Verstorbenen an seine Erben und die Erstellung der Eigentumsdokumente auf ihre
Namen und dem Ablauf von sechs Jahren nach dieser Angelegenheit, hat einer der
Erben behauptet, dass der Verstorbene für ihn mündlich testamentarisch
festgelegt hätte, dass er einen Teil des Hauses an einen seiner Söhne geben
würde, und einige Frauen haben dieses bezeugt. Wird dann diese Behauptung nach
Ablauf dieser Zeit angenommen?
A: Der Ablauf der Zeit und die Vollendung der gesetzlichen
Phasen der Angelegenheit der Teilung des Erbes hindert nicht daran, das
Testament anzunehmen, falls es dafür ein religionsrechtliches Argument gibt, so
dass, falls derjenige, der das (Bestehen von einem solchen) Testaments
behauptet, seine Behauptung auf eine religionsrechtliche Weise nachweist, alle
verpflichtet sind, demgemäß zu handeln. Ansonsten ist jeder (einzelne), der
das zugibt, was er bezüglich des Testaments behauptet hat, verpflichtet, sich
an den Inhalt zu halten und dementsprechend zu handeln über den Betrag daran in
seinem Anteil vom Erbe.
F. 788: Jemand hat für zwei Männer testamentarisch
festgelegt, und er hat einen von ihnen als seinen Testamentsvollstrecker
bestimmt und den anderen als dessen Aufsicht bezüglich des Verkaufs eines
Stücks Land und um mit dessen Preis in Vertretung von ihm zum Pilgern zu gehen.
Danach ist eine dritte Person erschienen, die behauptet, dass sie die Riten des
Pilgerns in Vertretung des Verstorbenen von sich aus verrichtet hat, ohne
Bewilligung des Testamentsvollstreckers und der Aufsicht. Inzwischen ist auch
der Testamentsvollstrecker gestorben, und nur die Aufsicht ist am Leben
geblieben. Ist er dann verpflichtet, für den Verstorbenen ein zweites Mal zum
Preis des Landes zu pilgern? Oder ist er verpflichtet, diesen (Betrag) an
denjenigen zu zahlen, der behauptet hat, dass er für den Verstorbenen gepilgert
ist, als seine Entlohnung, oder obliegt ihm nichts dabei?
A: Falls dem Verstorbenen das Pilgern oblag und er sich mit
seinem Testament durch das Handeln eines Vertreters von seiner Verpflichtung
befreien wollte, dann ist das, was die dritte Person von sich aus an Pilgern in
Vertretung des Verstorbenen verrichtet hat, befreiend für ihn, und er darf
nicht die Entlohnung von irgendjemandem einfordern. Ansonsten haben die Aufsicht
und der Testamentsvollstrecker gemäß dem Testament des Verstorbenen bezüglich
Pilgerns für ihn zu handeln mit dem Preis des Landes. Und wenn der
Testamentsvollstrecker vor dem Handeln gemäß dem Testament stirbt, dann ist
die Aufsicht für das Handeln nach dem Testament verpflichtet, sich an den
religionsrechtlich Regierenden zu wenden.
F. 789: Ist es für die Erben erlaubt, den
Testamentsvollstrecker zu zwingen, einen bestimmten Preis zum Nachholen des
Fastens und des Gebets für den Verstorbenen zu zahlen, und was ist die
Verpflichtung des Testamentsvollstreckers dabei?
A: Das Handeln nach dem Testament des Verstorbenen gehört zu
den Verantwortungen des Testamentsvollstreckers und obliegt ihm. Und er ist
verpflichtet, dieses so zu vollstrecken, wie er es als Vorteil ansieht. Und die
Erben haben kein Recht, sich dabei einzumischen.
F. 790: Das Dokument des Testaments war beim Testator,
als er durch den Beschuss des Erdöllagers Märtyrer wurde, so dass dieses
(Testament) verbrannt wurde oder verloren ging, und keiner weiß über dessen
Inhalt. Und der Testamentsvollstrecker weiß nicht, ob er wirklich der
Testamentsvollstrecker ist, oder ob es einen anderen Testamentsvollstrecker gibt
als ihn, was ist dann seine Verpflichtung?
A: Nach der Festlegung des eigentlichen Testaments ist der
Testamentsvollstrecker verpflichtet, gemäß dem Testament zu handeln in den
Fällen, in denen er sicher ist, dass dabei keine Veränderung und Abweichung
diesbezüglich stattgefunden hat, solange er nicht sicher ist über seine
Absetzung.
F. 791: Ist es für den Testator erlaubt, jemanden,
der nicht zu seinen Erben gehört, als seinen Testamentsvollstrecker zu
bestimmen, und hat jemand das Recht, diesem zu widersprechen?
A: Die Wahl und die Bestimmung des Testamentsvollstreckers
bezüglich desjenigen, den der religiös Erwachsene als geeignet dafür
erachtet, ist der Ansicht der Person selbst überlassen, und es gibt kein
Hindernis dazu jemanden, der nicht zu seinen Erben gehört, als
Testamentsvollstrecker für sich selbst zu bestimmen, und die Erben haben nicht
das Recht, diesem zu widersprechen.
F. 792: Ist es für einige der Erben eines Verstorben
erlaubt, ohne Beratung mit den übrigen Erben oder ohne Bewilligung des
Testamentsvollstreckers aus den Gütern des Verstorbenen für ihn auszugeben und
das als Gastfreundschaft?
A: Falls sie damit gemäß dem Testament handeln wollten,
dann ist das dem Testamentsvollstrecker des Verstorbenen überlassen. Und sie
haben dieses nicht von sich aus ohne die Bewilligung des Testamentsvollstreckers
zu vollstrecken. Und falls sie von der Hinterlassenschaft des Verstorbenen auf
Kosten der Erben davon ausgeben wollten, dann ist das von der Erlaubnis der
übrigen Erben abhängig. Ansonsten ist es als Enteignung zu beurteilen im
Hinblick auf die Anteile der übrigen Erben.
F. 793: Der Testator hat in seinem Testament erwähnt,
dass sein erster Testamentsvollstrecker jemand (bestimmtes), sein zweiter
Testamentsvollstrecker ein anderer und sein dritter Testamentsvollstrecker
(wiederum) ein anderer ist. Sind dann die Testamentsvollstrecker diese drei
zusammen, oder ist nur der erste der Testamentsvollstrecker?
A: Dieses ist von der Absicht und Ansicht des Testators
abhängig, und sofern aus den Bezeugungen und den Indizien nicht deutlich wird,
dass damit die Beauftragung dieser drei gemeinsam gemeint ist oder die
Beauftragung der Reihe nach, einer nach dem anderen, ist dann die
Vorsichtsmaßnahme, dass sie einvernehmlich nach dem Testament handeln.
F. 794: Wenn der Testator drei Personen gemeinsam als
Testamentsvollstrecker für sich bestimmt und dann diese keine gemeinsame
Handlungsweise gemäß dem Testament vereinbaren können, wie wird dann der
Streit bei Unterschieden entschieden?
A: Im Fall der Mehrstimmigkeit der Testamentsvollstrecker
sind diese verpflichtet, sich an den religionsrechtlich Regierenden zu wenden,
wenn zwischen ihnen über die Handlungsweise bezüglich des Testaments
Uneinigkeit herrscht.
F. 795: Da ich der älteste Sohn meines Vaters bin und
religionsrechtlich das nachzuholen habe, was er an Beten und Fasten versäumt
hat, was ist dann meine Verpflichtung diesbezüglich, wenn mein Vater das Gebet
und Fasten für mehr als ein Jahr nachzuholen hat, er aber testamentarisch
festgelegt hat, dass man das Fasten und das Gebet lediglich für ein Jahr für
ihn nachholt?
A: Für das, was der Verstorbene an Nachholung des Gebets und
Fastens testamentarisch festgelegt hat, sofern er diese (Nachholung nur) von
einem Drittel der Hinterlassenschaft testamentarisch festgelegt hat, ist es
Ihnen dann erlaubt, eine Person dafür mit dem Drittel seiner Hinterlassenschaft
zu beauftragen. Und falls das Gebet und Fasten, die er schuldet, mehr sind als
das, was er testamentarisch festgelegt hat, dann haben Sie diese für ihn
nachzuholen, selbst wenn Sie dafür eine Person mit Ihrem eigenen Geld
beauftragen.
F. 796: Jemand hat für seinen ältesten Sohn ein
bestimmtes Stück seiner Ländereien testamentarisch festgelegt, damit er für
ihn damit pilgert, und er hat es ihm versprochen. Aber im Hinblick darauf, dass
er damals von der Pilger- und Besuchsgesellschaft keine Reiseerlaubnis zum
Pilgern erhalten hat und (im Hinblick) auf die neuerliche Steigerung der
Ausgaben für die Reise und die Unzulänglichkeit des Preises für das (Stück)
Land, ist es für ihn schwierig geworden, selbst gemäß dem Testament zu
handeln, so dass er gezwungen war, jemanden für das Pilgern in Vertretung
seines Vaters zu beauftragen. Aber der Preis des Landes genügt nicht für die
Entlohnung der Vertretung. Sind dann die übrigen Erben verpflichtet, ihm
behilflich zu sein, um nach dem Testament des Erblassers zu handeln, oder ist es
allein die Aufgabe des ältesten Sohnes, weil er in jedem Fall verpflichtet ist,
für seinen Vater zu pilgern?
A: Bei der dargestellten Frage sind die übrigen Erben nicht
verpflichtet, jegliches der Ausgaben des Pilgerns zu zahlen. Aber falls das
Pilgern auf der Schuld des Testators liegt und das (Stück) Land, das er
bestimmt hat, um für ihn zu pilgern, nicht für die Ausgaben des Pilgerns in
Vertretung genügt, nicht einmal ab der Weihestätte, dann ist man verpflichtet,
die Ausgaben des Pilgerns ab der Weihestätte von der eigentlichen
Hinterlassenschaft des Verstorbenen auszugleichen.
F. 797: Falls eine Quittung gefunden wird, dass der
Verstorbene Beträge für religionsrechtliche Rechte (zu denen er verpflichtet
war) bezahlt hat oder einige Personen bezeugen, dass er die Rechte bezahlt hat,
hat dann der Erbe (dennoch) die religionsrechtliche Rechte aus der
Hinterlassenschaft zu zahlen?
A: Allein die Existenz einer Quittung für die Zahlung des
Verstorbenen an Beträgen für die religionsrechtlichen Rechte oder das Bezeugen
von Zeugen, dass er die Rechte bezahlt hat, ist kein (hinreichendes)
religionsrechtliches Argument, um ihn von den Schulden dazu zu befreien, und
(nicht ausreichend) dafür, dass an seinen Gütern keine religionsrechtlichen
Rechte hängen, so dass, falls er zugibt, dass er Beträge an
religionsrechtlichen Rechten schuldig ist, oder dass diese (Schulden) in seiner
Hinterlassenschaft sind oder die Erben darüber sicher sind, dann sind sie
verpflichtet, das, was der Verstorbene zugegeben hat oder wovon sie sicher sind,
aus der eigentlichen Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu zahlen. Ansonsten
obliegt ihnen dabei nichts.
F. 798: Jemand hat ein Drittel seiner Güter für sich
testamentarisch festgelegt und hat am Rand des Dokuments des Testaments
erwähnt, dass das Haus, das im Garten ist, für die Beschaffung des Drittels
sei, und dass der Testamentsvollstrecker dieses (Haus) 20 Jahre nach seinem
Ableben zu verkaufen habe und dessen Preis für ihn (dann) ausgibt. Ist man dann
verpflichtet, das Drittel der gesamten Hinterlassenschaft des Verstorbenen aus
dem erwähnten Haus und seinen anderen Gütern zu berechnen, so dass man
verpflichtet ist, das Drittel aus den übrigen Gütern des Verstorbenen zu
vervollständigen, falls das Haus weniger als dieses (Drittel) ist, oder ist das
Drittel allein das Haus, und der Testamentsvollstrecker nimmt von den anderen
Gütern nichts, als das (Teil für dieses) Drittel?
A: Falls er in seinem Testament mit dem, was er am Rand des
Dokumentes erwähnt hat, beabsichtigt hat, allein das Haus als ein Drittel für
sich zu bestimmen und dieses nicht mehr als das Drittel der gesamten
Hinterlassenschaft des Verstorbenen nach dem Entrichten seiner Schulden daraus
ist, wäre das dann allein das Drittel, das dem Verstorbenen zusteht. Und
genauso ist es, falls er mit der testamentarischen Festlegung des Drittels der
Hinterlassenschaft für sich beabsichtigt hat, das Haus für die Ausgaben des
Drittels zu bestimmen und dieses dem Drittel der Gesamtheit der
Hinterlassenschaft nach Entrichtung der Schulden daraus gleicht. Ansonsten ist
es unvermeidlich, einen Teil der (übrigen) Hinterlassenschaft zum Haus zu
addieren mit einem Betrag, so dass die Summe des Betrages (aus Haus und
Hinzufügung) zum Drittel der Hinterlassenschaft wird.
F. 799: Nach dem Ablauf von 20 Jahren seit der
Aufteilung des Erbes und dem Ablauf von vier Jahren, seitdem die Tochter ihren
Anteil daran verkauft hat, hat die Mutter die Existenz eines Testament
enthüllt, worauf sie darauf basierend behauptet, dass alle Güter ihres
Ehemannes ihr gehören, und sie behauptet, dass seit dem Ableben ihres Ehemannes
dieses Testament bei ihr war, aber sie es bis jetzt nicht veröffentlicht hat.
Wird dann damit die Aufteilung des Erbes und der Verkauf ihrer Anteile vom Erbe
seitens der Tochter als ungültig beurteilt? Und mit Annahme der Ungültigkeit,
gilt dann die Ungültigkeit des offiziellen Dokumentes für das Eigentum, dass
eine dritte Person von der Tochter gekauft hat, wegen der Uneinigkeit, die
zwischen ihr und der Mutter stattgefunden hat?
A: Bei Annahme der Korrektheit des erwähnten Testaments und
dessen Feststehen durch ein relevantes Argument, und da die Mutter seit dem
Ableben ihres Ehemannes bis zur Aufteilung seiner Hinterlassenschaft das gewusst
hat und das Testamentsdokument in ihrer Hand war, als die Tochter ihren Anteil
erhalten hat, bis diese (Tochter) ihren Anteil verkauft hat und dennoch diese
(Mutter) das Testament und einen Widerspruch zur Zuteilung des Anteils der
Tochter an sie und einen Widerspruch zum Verkauf des Anteils damals durch die
Tochter verschwiegen hat, ist dann dieses alles als Einverständnis ihrerseits
zu betrachten über die Annahme der Tochter von dem, was sie von der
Hinterlassenschaft genommen hat und für sich verkauft hat? Und nach diesem
(Verkauf) hat diese (Mutter) dann nicht von der Tochter das, was sie ihr gegeben
hat, zu fordern oder vom Käufer dieses zu fordern, und somit wird das Verkaufen
seitens der Tochter als gültig beurteilt und das Verkaufte gehört dem Käufer.
F. 800: Einer der Märtyrer hat in seinem Testament an
seinen Vater erwähnt, das Wohnhaus, das er hat, zu verkaufen und seine Schulden
für ihn zu entrichten, sofern er die Schulden nicht entrichten kann mit dem
Behalten des Hauses. Und er hat einen Betrag testamentarisch festgelegt um
diesen (Betrag) für Wohltätigkeiten auszugeben, für die Zahlung des Preises
des Landes an seinen Onkel, für das Schicken der Mutter zum Pilgern und für
das Nachholen von Jahren an Gebet und Fasten für ihn. Danach hat sein Bruder
seine Witwe geheiratet und hat in seinem Haus gewohnt mit Kenntnis, dass sie
einen Teil davon gekauft hat. Und der Bruder hat einen Betrag seiner Gütern
für die Reparatur und Renovierung des Hauses bezahlt. Und er hat vom Sohn des
Märtyrers ein Goldstück genommen, das für ihn bestimmt war, um es für die
Ausgaben der Renovierung des Hauses auszugeben. Wie ist dann das Urteil
bezüglich seiner Handlungen in der Hinterlassenschaft des Märtyrers und den
Gütern seines Sohnes, und wie ist das Urteil zu seiner Nutzung des monatlichen
Gehalts, das für den Sohn des Märtyrers reserviert ist, mit Kenntnis, dass er
ihn erzieht und für ihn sorgt?
A: Man ist verpflichtet, alle Güter des geliebten Märtyrers
zu berechnen und nach dem Entrichten aller seiner finanziellen Schulden daraus
wird das Drittel des Verbliebenen für die Ausführung seines Testaments
ausgegeben, wie für das Nachholen des Gebets und des Fastens für ihn, die
Zahlung der Versorgung einer Pilgerfahrt für die Mutter und hierzu Ähnliches.
Und dann werden die anderen zwei Drittel und das Übriggebliebene des vorherigen
Drittels auf die Erben des Märtyrers aufgeteilt, und diese sind sein Vater,
sein Sohn und seine Ehefrau gemäß dem (Heiligen) Buch und der Sunna (des
Propheten). Und alle Handlungen mit dem Haus und mit den Eigentumsmitteln des
Märtyrers müssen mit Erlaubnis der Erben und des religionsrechtlichen
Vormundes des Kleinen erfolgen. Und für das, was der Bruder des Märtyrers an
Renovierung des Hauses ohne Erlaubnis und Bewilligung des religionsrechtlichen
Vormundes des Kleinen durchgeführt hat, hat er seine Ausgaben nicht von den
Gütern des Kleinen zu nehmen, und es ist ihm nicht erlaubt, das Goldstück und
das monatliche Gehalt des Kleinen für die Reparatur und die Renovierung des
Hauses oder für die Ausgaben für sich selbst und nicht (einmal) für die
Ausgaben des Kleinen auszugeben, außer mit Erlaubnis und Bewilligung seines
religionsrechtlichen Vormundes. Sonst hat er die Güter für den Kleinen zu
ersetzen. Und genauso muss der Kauf des Hauses auch mit Erlaubnis und
Bewilligung der (übrigen) Erben und des religionsrechtlichen Vormundes des
Kleinen erfolgen.
F. 801: Der Testator hat in seinem Testament erwähnt,
dass alle seine Güter, die (ausschließlich) drei Hektar an Obstgärten sind,
über zwei Hektar davon ein Abkommen getroffen wurde für eine Gruppe seiner
Kinder nach seinem Ableben und ein (weiteres) Abkommen getroffen wurde für den
(verbliebenen) dritten Hektar davon, damit es nach seinem Ableben für ihn
ausgegeben wird für das, was er in seinem Testament erwähnt hat. Und nach
seinem Ableben wurde deutlich, dass die Summe der Flächen der Gärten geringer
als zwei Hektar ist.
- Wird das, was er in dem Testamentsdokument geschrieben hat, als
Abkommen seinerseits über seine Güter auf die Weise, die er erwähnt
hat, gewertet, oder wird es zu einem Testament seinerseits in Bezug
auf seine Güter nach seinem Ableben?
- Nachdem deutlich wurde, dass die Fläche der Gärten geringer als
zwei Hektar ist, wird es dann vollständig den Kindern gehören und
die Angelegenheit mit dem einen Hektar, den der Verstorbene für sich
gesondert hat, wird dann ungültig, oder ist man verpflichtet, auf
andere Weise zu verfahren?
A: Sofern die Erfüllung des (Hinterlassenschafts-)Abkommens
seinerseits zu seinen Lebzeiten nicht auf die gültige religionsrechtliche Weise
festgestellt wurde, die auf das Einverständnis des Abkommenspartners zu
Lebzeiten des Abkommentreffenden angewiesen ist, dann ist das, was er erwähnt
hat, als Testament anzunehmen. Und somit wird sein Testament bezüglich der
Obstgärten für eine Gruppe seiner Kinder und für sich wirksam für das
Drittel der Summe der Hinterlassenschaft im Verhältnis von zwei Hektar zu einem
Hektar in der vorhanden Fläche der Gärten. Und der Rest des Drittels ist
abhängig von der Bewilligung der Erben, so dass ohne ihre Bewilligung der Rest
Erbe für sie ist.
F. 802: Ein Mann hat alle seine Güter unter dem Namen
seines Sohnes registriert, so dass der (Sohn) nach dem Ableben des Vaters an
jede seiner Schwestern einen bestimmten Geldbetrag bezahlt als Ersatz für ihren
Anteil am Erbe. Aber eine der Schwestern war beim Sterben des Vaters nicht
anwesend, und deshalb konnte sie ihren Anteil damals nicht erhalten. Und als sie
ins Land zurückkam, hat sie ihren Anteil von ihrem Bruder eingefordert. Aber
der Bruder hat sich damals geweigert, etwas an seine Schwester zu zahlen, und
jetzt nach dem Ablauf mehrerer Jahre und nachdem die Kaufkraft des
testamentarisch festgelegten Betrags viel geringer geworden ist, hat er sich
bereit erklärt, den erwähnten Betrag an sie zu zahlen. Aber die Schwester
fordert (nun) vom Bruder den erwähnten Betrag mit seiner damaligen Kaufkraft,
und ihr Bruder weigert sich dazu und wirft ihr vor, dass sie Wucherzinsen
fordere, wie ist dann das Urteil?
A: Falls die Übergabe der Hinterlassenschaft an das
männliche Kind und das Testament über die Zahlung von Geldbeträgen an die
weiblichen (Nachkommen) grundsätzlich auf die religionsrechtlich gültige Weise
erfolgt ist, dann hat jede der Schwestern allein das Recht auf den
testamentarisch festgelegten Betrag. Aber als Vorsichtsmaßnahme, falls die
Kaufkraft bei der Auszahlung geringer geworden ist als das, was es beim Ableben
des Testators war, treffen dann die beiden Parteien für den Betrag des
Unterschieds ein Abkommen, und dieses ist nicht als Wucherzins zu beurteilen.
F. 803: Meine Eltern haben zu ihren Lebzeiten und bei
Anwesenheit der übrigen Kinder ein Stück Landwirtschaft abgetrennt als ihr
Drittel (der Hinterlassenschaft), damit dieses für sie nach dem Ableben für
die Kosten des Bestattungskleides, das Begräbnis, (nachzuholende) Fasten, Gebet
und weiteres ausgegeben wird, und sie haben mich dafür testamentarisch
festgelegt (es für sie zu vollstrecken), und ich bin ihr einziger Sohn. Und im
Hinblick darauf, dass sie nach dem Ableben kein Bargeld hatten, habe ich alle
erwähnten Kosten von meinen Gütern bezahlt. Ist es mir dann erlaubt, jetzt den
Betrag, den ich an Kosten ausgeben habe, von diesem erwähnten Drittel zu
nehmen?
A: Wenn Sie das, was Sie für den Verstorbenen als Erfüllung
des Testament ausgegeben haben und mit der Absicht (durchgeführt haben), es
(später) vom Drittel zu nehmen, dann ist es Ihnen erlaubt, dieses vom Drittel
(der Hinterlassenschaft) des Verstorbenen zu nehmen, ansonsten nicht.
F. 804: Ein Mann hat das Drittel seines Hauses, das er
mit seiner Ehefrau bewohnt, für sie testamentarisch festgelegt, solange sie
nicht nach seinem Ableben (erneut) heiratet. Und im Hinblick drauf, dass sie
nicht geheiratet hat nach dem Ablauf ihrer Wartezeit und dass es keine Anzeichen
gibt, dass sie in der Zukunft zu heiraten beabsichtigt, was ist dann die
Verpflichtung des Testamentsvollstreckers und der übrigen Erben im Hinblick auf
die Vollstreckung des Testaments des Testators?
A: Sie sind zur Zeit verpflichtet, das testamentarisch
festgelegte Eigentum an die Ehefrau zu geben, aber diese Übertragung erfolgt
unter der Bedingung der Nichtheirat, so dass, wenn sie hiernach aufs neue
heiratet, dann die Erben das Recht der Auflösung und der Rücknahme des
Eigentums haben.
F. 805: Als wir die gemeinsamen Güter aus dem Erbe
unseres Vaters, die ein Erbe an ihn von seinem Vater sind, unter uns und unserem
Onkel und (unser) Großmutter mit ihren Erben von unserem Großvater, aufteilen
wollten, haben sie ein Testament von meinem Großvater vorgebracht, das er vor
dreißig Jahren testamentarisch festgelegt hat, und er hat darin für meine
Großmutter und meinen Onkel einen gesonderten Geldbetrag testamentarisch
festgelegt, zusätzlich zu ihren Gütern aus dem Erbe seiner
Hinterlassenschaften, aber mein Onkel und meine Großmutter haben diesen Betrag
in seinen jetzigen Wert umgerechnet, und deshalb haben sie aus unseren
gemeinsamen Gütern einen Betrag abgesondert, der ein Vielfaches des
testamentarisch festgelegten Betrags ist. Ist dann diese Handlung ihrerseits
religionsrechtlich gültig?
A: Diejenigen, für die testamentarisch festgelegt wurde,
haben lediglich den testamentarisch festgelegten Betrag von der
Hinterlassenschaft (zu entnehmen), und der Ablauf der Zeit oder die Abwertung
der Kaufkraft der Güter bewirkt nicht den Aufpreis mit etwas auf den
testamentarisch festgelegten Betrag, obwohl als Vorsichtsmaßnahme zwischen
ihnen ein Abkommen zu treffen ist für den Unterschied zur Kaufkraft der Güter.
F. 806: Einer der geliebten Märtyrer hat einen
Teppich, den er für sein Haus gekauft hat, testamentarisch festgelegt für die
Grabstätte von Abu Abdullah Al-Hussain - a. - im heiligen Kerbala. Und derzeit
befürchten wir die Abnutzung, falls wir diesen Teppich im Haus behalten
wollten, bis es uns möglich wird, gemäß dem Testament zu handeln. Ist es uns
dann erlaubt, diesen (Teppich) in der Moschee oder Hussainiyyah des Ortes
auszulegen, damit kein Schaden und Verlust eintritt?
A: Wenn die Bewahrung des Teppichs, bis Sie gemäß dem
Testament handeln können, abhängig ist vom vorläufigen Verlegen von diesem
(Teppich) in der Moschee oder der Hussainiyyah, dann ist es zulässig.
F. 807: Jemand hat aus den Gewinnen von einigem seines
Eigentums die Ausgabe eines Betrages testamentarisch festgelegt an die Moschee,
die Hussainiyyah, religiöse Veranstaltungen, Wohltätigkeiten und hierzu
Ähnlichem. Aber das erwähnte Eigentum und das übrige Eigentum wurden
enteignet, und um diese aus der Oberhand des Enteigners zu retten benötigt
Ausgaben. Ist es dann erlaubt, diese Ausgaben aus dem testamentarisch
festgelegten Betrag zu nehmen, und genügt allein die Möglichkeit der Rettung
des Eigentums vor der Enteignung für die Gültigkeit des Testaments?
A: Es gibt kein Hindernis, die Kosten zur Rettung des
Eigentums aus der Oberhand des Enteigners von den Gewinnen des testamentarisch
festgelegten Eigentums im Verhältnis zu nehmen. Und es ist für die Gültigkeit
des Testaments ausreichend, bezüglich des Eigentums in der Lage zu sein dieses
für die Fälle des Testaments auszugeben, auch (erst) nach dem Bestreben zu
dessen Rettung aus der Oberhand des Enteigners, selbst wenn dieses durch die
Ausgabe von Gütern dafür erfolgt.
F. 808: Ein Mann hat alle seine mobilen und immobilen
Güter für seinen Sohn testamentarisch festgelegt, und er hat damit seine sechs
Töchter vom Erbe fern gehalten. Ist dann dieses Testament wirksam, und falls es
nicht wirksam ist, wie wird dann zwischen den sechs Töchtern und dem einen Sohn
aufgeteilt?
A: Es gibt kein Hindernis zur Gültigkeit des erwähnten
Testaments im Ganzen, aber es wird lediglich wirksam für den Betrag des
Drittels der Gesamtheit der Hinterlassenschaft. Und für den Rest bleibt es
abhängig von der Erlaubnis aller Erben, so dass, falls die Töchter ihre
Erlaubnis verweigern, jede von ihnen ihren Anteil an den (weiteren) zwei
Dritteln der Hinterlassenschaft des Erbes hat. Und daraufhin wird die
Hinterlassenschaft des Vaters in 24 Teile aufgeteilt, und der Anteil des Sohnes
ist wegen dem testamentarisch festgelegten (ersten) Drittels (für ihn) 8/24
(also ein Viertel) und sein Anteil am Erbe der verbliebenen zwei Drittel ist
4/24 (also ein Sechstel). Und der Anteil jeder der Mädchen ist 2/24 (also ein
Zwölftel). Und anders ausgedrückt gehört (in diesem Fall) die Hälfte der
Gesamtheit der Hinterlassenschaft dem Sohn, und die andere Hälfte wird unter
den sechs Mädchen aufgeteilt.