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F. 758: Einige Märtyrer haben testamentarisch ein Drittel ihrer Hinterlassenschaft zur Unterstützung der Front der Heiligen Verteidigung festgelegt, und da das Thema des Testaments zur Zeit nicht (mehr) vorhanden ist, wie ist dann das Urteil für Fälle wie diese Testamente?

A: Mit der Annahme des Entfallens des Falls zum Handeln gemäß dem Testament wird es Erbe für die Erben, aber als Vorsichtsmaßnahme ist es für Angelegenheiten des Guten mit ihrer Erlaubnis auszugeben.

F. 759: Mein Bruder hat ein Drittel seiner Güter für die Kriegsflüchtlinge in einer bestimmten Stadt testamentarisch festgelegt, aber jetzt gibt es in dieser Stadt keine Kriegsflüchtlinge mehr, wie ist dann das Urteil?

A: Es wird demjenigen bezahlt, der zu den Kriegsflüchtlingen in dieser Stadt gehörte, selbst wenn er zur Zeit aus dieser (Stadt) in seine Stadt oder in einen anderen Ort umgezogen ist, sofern die Bestimmung bezüglich der derzeit anwesenden Kriegsflüchtlinge in dieser Stadt im einzelnen nicht bekannt ist. Ansonsten wird das, was er testamentarisch festgelegt hat, Erbe für die Erben.

F. 760: Ist es für jemanden erlaubt, die Hälfte seiner Güter seinerseits testamentarisch für die Ausgaben der Trauer für ihn nach seinem Ableben festzulegen, oder ist es ihm nicht erlaubt, einen solchen Betrag zu bestimmen, da der Islam eine bestimmte Grenze in diesem Fall festgelegt hat?

A: Es gibt kein Hindernis beim Testament bezüglich der Güter zur Ausgabe für die Trauerzeremonien des Testators, und dafür gibt es religionsrechtlich keine besondere Grenze. Aber das Testament des Verstorbenen ist nur für den Betrag eines Drittels der gesamten Hinterlassenschaft wirksam, und der Rest über diesem Drittel ist abhängig von der Erlaubnis und Zustimmung der Erben.

F. 761: Ist das Testament Pflicht, so dass ein Mensch mit dessen Unterlassung sündig wird?

A: Wenn es bei ihm Hinterlassenschaft und Anvertrautes für Andere gibt oder (andere) Menschen oder Allah, der Erhabene, Rechte bei ihm hatten und es ihm zu seinen Lebzeiten nicht möglich war, diese zu verrichten, dann ist er verpflichtet, dieses testamentarisch festzulegen, ansonsten ist ein Testament keine Pflicht.

F. 762: Ein Mann hat weniger als ein Drittel seiner Güter für seine Frau testamentarisch festgelegt und hat seinen ältesten Sohn zu seinem (Testaments-)Vollstrecker ernannt. Aber die übrigen Erben haben diesem Testament widersprochen. Was ist dann die Aufgabe des Vollstreckers in diesem Fall?

A: Wenn das, was testamentarisch festgelegt wird, den Betrag eines Drittels der Hinterlassenschaft oder weniger als dieses (Drittel) beträgt, dann gibt es keinen Grund zum Widerspruch der Erben, sondern sie sind verpflichtet, gemäß dem Testament zu handeln.

F. 763: Wie ist das Urteil, wenn die Erben das Testament grundsätzlich anfechten?

A: Der Darlegende eines Testaments ist verpflichtet, dieses durch religionsrechtliche Mittel nachzuweisen, so dass, falls dieses nachgewiesen wird und dieses (Testament) den Betrag eines Drittels der Hinterlassenschaft oder weniger als dieses betrifft, man verpflichtet ist, gemäß dessen zu handeln, und danach gibt es keine Wirkung einer Anfechtung durch die Erben oder einen Einfluss aufgrund ihres Widerspruchs.

F. 764: Jemand hat bezüglich dem, was ihm an religionsrechtlichen Rechten (Allahs), wie (z.B.) Chums (Fünftelabgabe [hums]), Zakat und Sühnezahlung [kaf~ rah] obliegen und was ihm an körperlichen Pflichten, wie Fasten, Gebet und Pilgern obliegt bei Anwesenheit einiger vertrauenswürdiger Personen, und darunter waren auch seine männlichen Nachkommen, testamentarisch festgelegt, dass von seiner Hinterlassenschaft einiges Eigentum zur Ausgabe für die in seinem Testament (beschriebenen) Fälle ausgespart wird. Aber einige Erben lehnen es ab und fordern auf, sämtliches Eigentum zwischen den Erben aufzuteilen, ohne etwas davon auszusparen. Was ist dann die Verpflichtung?

A: Bei Annahme des (bestehenden) Nachweises für das Testament mit einem religionsrechtlichen Argument oder mit dem Zugeständnis der Erben, haben sie dann die Teilung des testamentarisch festgelegten Eigentums nicht einzufordern, sofern es nicht mehr als ein Drittel der gesamten Hinterlassenschaft ist, sondern sie sind verpflichtet, nach dem Testament des Verstorbenen zu handeln mit der Ausgabe dessen was er testamentarisch für die finanziellen Rechte (Allahs) und körperlichen Pflichten festgelegt hat. Und selbst, falls mit einem religionsrechtlich (akzeptablen) Argument nachgewiesen wird, dass der Verstorbene den Menschen (etwas) schuldet oder finanzielle Schulden gegenüber Allah, dem Erhabenen, hat wie (z.B.) Chums (Fünftelabgabe), Zakat, Sühnezahlung und Pilgern oder die Erben dieses zugeben, aber der Verstorbene nichts diesbezüglich testamentarisch festgelegt hat, dann sind sie (dennoch) auch verpflichtet, seine vollständigen Schulden von der eigentlichen Hinterlassenschaft abzutrennen, und (erst) danach wird der Rest zwischen den Erben aufgeteilt.

F. 765: Jemand, der eine bestimmte Menge am Ertrag aus einer Landwirtschaft hatte, hat testamentarisch festgelegt diesen Ertrag für den Ausbau einer Moschee auszugeben. Aber die Erben haben diesen Ertrag verkauft. Ist dann das Testament des Verstorbenen wirksam, und haben die Erben das Recht, das erwähnte Eigentum zu verkaufen?

A: Bei Annahme des religionsrechtlichen Bestehens des Rechts für ihn über den Ertrag aus der Landwirtschaft, und dass dessen Wert nicht mehr als ein Drittel seiner Hinterlassenschaft ist, ist das Testament für seine Ausgabe für den Ausbau einer Moschee wirksam, und man ist verpflichtet, danach zu handeln durch Ausgabe des Preises des Rechts gemäß der Bestimmung des Testaments, und die Erben haben dieses sich nicht anzueignen. Aber der Verkauf, um dann den Preis gemäß der Bestimmung des Testaments auszugeben, ist grundsätzlich zulässig.

F. 766: Jemand hat über ein Stück Land von seinem Eigentum für sich derart testamentarisch festgelegt, dass es für das Gebet, Fasten und Wohltätigkeiten und hierzu Ähnlichem für ihn ausgegeben wird. Ist es dann erlaubt, dieses (Stück) Land zu verkaufen oder wird es als Stiftung betrachtet?

A: Sofern bezüglich dessen Zustand nicht bekannt ist, dass er das (Stück) Land in seinem Zustand belassen wollte, damit dessen Erträge für ihn ausgegeben werden, sondern er allein testamentarisch festgelegt hat, dass das Land für ihn ausgegeben wird, hat dann dieses Testament nicht das Urteil einer Stiftung, so dass es zulässig ist, dieses (Land) zu verkaufen und dessen Preis für ihn auszugeben, sofern es nicht mehr als ein Drittel (der Hinterlassenschaft) ist.

F. 767: Ist es erlaubt, Güter, die den Wert eines Drittels der Hinterlassenschaft haben, abzutrennen oder diese bei einer anderen Person zu hinterlassen, damit sie diese für ihn nach seinem Ableben ausgibt?

A: Es gibt kein Hindernis dazu mit der Bedingung, dass bei seinem Ableben das Doppelte davon für die Erben übrig bleibt.

F. 768: Jemand hat testamentarisch festgelegt, dass sein Vater für ihn jemanden beauftragt, um mehrere Monate an Gebet und Fasten nachzuholen, die er schuldet. Und dann wurde er vermisst, und bis jetzt ist das Schicksal dieses geliebten Bruders nicht bekannt. Ist dann sein Vater verpflichtet, jemanden für ihn zu beauftragen, um sein Gebet und Fasten nachzuholen?

A: Solange das Ableben der Testators nicht durch ein religionsrechtliches Argument feststeht oder durch das Wissen des Testamentsvollstreckers, ist seine Beauftragung zum Nachholen des Gebets und Fastens für ihn ungültig.

F. 769: Mein Vater hat bezüglich eines Drittels seines Landes testamentarisch festgelegt, dass darauf eine Moschee gebaut wird. Aber im Hinblick darauf, dass es (bereits) zwei Moscheen gibt, die Nachbarn dieses Landes sind und im Hinblick auf den dringenden Bedarf zum Bau von Schulen, ist es dann für uns erlaubt, eine Schule darauf zu bauen anstelle der Moschee?

A: Es ist nicht erlaubt, das Testament abzuwandeln mit dem Bau einer Schule anstelle einer Moschee. Aber wenn die Absicht des Verstorbenen nicht der Bau der Moschee auf dem selben (Stück) Land war, dann besteht kein Hindernis dazu, dieses (Land) zu verkaufen und dessen Preis für den Bau einer Moschee an einem anderen Ort auszugeben, der eine Moschee benötigt.

F. 770: Ist es für jemanden erlaubt, testamentarisch festzulegen, seinen Körper nach seinem Ableben den Studenten der medizinischen Fakultät zur Verfügung zu stellen, um diesen für das Lernen und Lehren zu sezieren?

A: Bei der Gültigkeit und der Wirksamkeit des erwähnten Testaments gibt es Bedenken, und man ist sogar verpflichtet, den Körper des muslimischen Verstorbenen zu bestatten. Aber es gibt kein Hindernis dazu, testamentarisch (etwas) festzulegen bezüglich einiger seiner Glieder, deren Abtrennung von seinem Körper nicht als Verstümmelung betrachtet wird, damit sie zur Transplantation oder für die medizinische Forschung und Entwicklung genutzt werden.

F. 771: Falls jemand die Vergabe einiger Glieder seines Körpers nach seinem Ableben an das Krankenhaus oder an eine andere Person testamentarisch festlegt, ist dann ein solches Testament von ihm gültig, und ist man verpflichtet, dieses zu vollstrecken?

A: Die Gültigkeit und Wirksamkeit eines solchen Testaments im Hinblick auf Glieder, deren Abtrennung vom Körper des Verstorbenen nicht als Verstümmelung und Entwürdigung für ihn betrachtet wird, ist nicht fern der Annahme. Und es gibt kein Hindernis dazu, das Testament in hierzu ähnlichen (Fällen) zu vollstrecken.

F. 772: Genügt für die Wirksamkeit des Testaments bezüglich Zusätzlichem, das ein Drittel (der Hinterlassenschaft) übersteigt, die Bewilligung durch die Erben zu Lebzeiten des Testators? Und mit der Annahme, dass es genügt, ist es für diese (Erben) erlaubt, sich nach seinem Leben diesbezüglich umzuentscheiden?

A: Die Bewilligung ihrerseits zu Lebzeiten des Testators genügt für die Wirksamkeit und die Gültigkeit des Testaments bezüglich des Zusatzes über ein Drittel hinaus. Und sie haben sich nicht diesbezüglich nach dem Ableben des Testators umzuentscheiden und diese (Umentscheidung) hat keine Wirkung.

F. 773: Einer der geliebten Märtyrer hat bezüglich dem, was er an Fasten und Gebet schuldet, testamentarisch festgelegt (wie es zu begleichen ist), aber er hat keine Hinterlassenschaft zurückgelassen, oder seine Hinterlassenschaft war nur eine Wohnung und dessen Ausstattung, so dass dessen Verkauf zu Erschwernis und Drangsal seiner jungen Kinder führen würde. Was obliegt den Erben dann im Hinblick auf dieses Testament?

A: Falls der geliebte Märtyrer keine Hinterlassenschaft hat, dann ist niemand verpflichtet, nach seinem Testament zu handeln, aber der älteste Sohn unter seinen Kindern ist verpflichtet, nach seiner religiösen Reife das, was sein Vater an Fasten und Gebet versäumt hat, (für ihn) nachzuholen. Und falls er (doch) eine Hinterlassenschaft hat, dann ist man verpflichtet, ein Drittel davon für sein Testament auszugeben, und lediglich der Bedarf der Erben und (die Tatsache) dass sie jung sind, ist religionsrechtlich kein Grund zur Unterlassung und Vernachlässigung des Testaments.

F. 774: Ist die Existenz des Testamentsempfängers Bedingung für die Gültigkeit und Wirksamkeit des Testaments über die Güter bei der testamentarischen Festlegung?

A: Die Existenz des Testamentsempfängers während dieser (Testamentsniederschrift) ist Bedingung für die Gültigkeit eines Übereignungstestaments, selbst wenn er ein im Leib seiner Mutter Getragener ist, und sogar falls er ein Embryo ist, in den die Seele noch nicht eingekehrt ist, allerdings mit der Bedingung, dass er lebend geboren wird.

F. 775: Der Testator hat in seinem niedergeschriebenen Testament zusätzlich zu der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers für die Vollstreckung seines Testaments eine andere Person als Überwacher für ihn bestimmt. Aber er hat nichts über ihre Befugnisse angegeben, ob sie ein Beobachter des Testamentsvollstreckers ist, allein für die Kenntnisnahme seiner Handlungen, damit diese nicht anders stattfinden als das, was der Testator entschieden hat, oder ob sie (selbst) die Entscheidungsperson für die Handlungen des Testamentsvollstreckers ist, damit er diese (Handlung) gemäß der Ansicht des Überwachers erfüllt. Was sind dann die Befugnisse dieses Überwachers in diesem Fall?

A: Bei Annahme des unbeschränkten Testaments ist der Testamentsvollstrecker nicht verpflichtet, den Überwacher bei seinen Handlungen zu Rate zu ziehen, obwohl es als Vorsichtsmaßnahme (vorzuziehen) ist, sondern der Überwacher hat den Testamentvollstrecker zu beobachten, um Kenntnis über seine Handlungen zu haben.

F. 776: Ein Verstorbener hat (sein Erbe) für seinen ältesten Sohn testamentarisch festgelegt und hat mich als Aufsicht über ihn beauftragt. Und seit dem Ableben seines Sohnes bin ich als einziger Verantwortlicher für die Ausführung seines Testaments verblieben. Aber derzeit ist es mir aufgrund meiner privaten Umstände schwer geworden, die testamentarisch festgelegten Angelegenheiten durchzuführen. Ist es mir dann erlaubt, die Aufgaben im Testament zu ersetzen durch die Zahlung von erhaltenen Erträgen vom Drittel an (z.b.) die Gesundheitsbehörde, damit diese es für gütige Angelegenheiten ausgibt und für diejenigen, die sie an Bedürftigen versorgt, die ein Recht auf Unterstützung und Hilfe haben?

A: Die Aufsicht hat nicht das Recht, eigenständig das Testament des Verstorbenen zu vollstrecken, auch nicht nach dem Ableben des Testamentsvollstreckers, außer wenn es der Verstorbene (wiederum) für ihn testamentarisch nach dem Ableben des Testamentsvollstreckers (des Vaters) festgelegt hat, ansonsten hat er sich an den (religionsrechtlich) Regierenden zu wenden, um eine andere Person anstelle des verstorbenen Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Und in jedem Fall ist es nicht erlaubt, das Testament des Verstorbenen zu überschreiten, zu verändern oder umzugestalten.

F. 777: Wenn jemand Güter testamentarisch zum Rezitieren des Qur'an im heiligen Nadschaf festgelegt hat, oder er dafür Güter stiftet und dann es für den Testamentsvollstreckers oder den Stiftungsverantwortlichen (zu) schwierig wird, die Güter dorthin zu senden, um jemanden für das Rezitieren des Qur'ans zu beauftragen, was ist dann seine Verpflichtung hierzu?

A: Wenn es (zu) schwierig wird, die Güter zum Rezitieren des Qur'an im heiligen Nadschaf auszugeben, und das auch in nächster Zukunft (schwierig bleibt), dann ist er verpflichtet, diese (Güter) dafür in eine der Städte an den anderen heiligen Orten auszugeben.

F. 778: Meine Mutter hat mich vor ihrem Ableben testamentarisch beauftragt, den Gegenwert ihres Goldschmucks für das Gute in den Nächten zum Freitag auszugeben. Und ich habe es bis jetzt gemacht. Aber was ist meine Verpflichtung im Fall meiner Ausreise aus dem Land in ein fremdes Land, wobei stark anzunehmen ist, dass dessen Einwohner Nicht-Muslime sind?

A: Sofern es nicht feststeht, dass mit diesem (Testament) nicht gemeint ist, für die Allgemeinheit der Menschen auszugeben unter Muslimen und anderen, dann ist man verpflichtet, diese Güter für die Fälle des Guten allein für die Muslime auszugeben, selbst wenn (es) durch Hinterlassen der Güter bei einem Vertrauten in einem islamischen Land (geschehen sollte), um es für die Muslime auszugeben.

F. 779: Eine Person hat testamentarisch den Verkauf eines Teiles seiner Ländereien festgelegt, um den Gegenwert für Trauerzeremonien und gute Dinge auszugeben. Aber der Verkauf dieses Landes an einen Nichterben wird diese (Erben) in die Enge und Erschwernis verwickeln, weil die Abtrennung dieses Landes von den übrigen Ländereien viele Probleme verursachen wird. Ist es dann für sie erlaubt, dieses (Stück) Land für sich in Raten zu kaufen, so dass jedes Jahr ein festgelegter Betrag bezahlt wird, um (den Betrag) entsprechend der Bestimmung des Testaments auszugeben, unter der Aufsicht der Testamentsvollstrecker und der Aufsicht?

A: Es gibt grundsätzlich kein Hindernis dazu, dass die Erben dieses (Stück) Land für sich kaufen. Aber dieses (Land) ihrerseits in Raten zu kaufen ist (nur dann zulässig), falls nicht feststeht, dass die Absicht des Testators der Verkauf des Landes in bar war und die Ausgabe des Gegenwertes entsprechend der Bestimmung des Testaments im ersten Jahr zu erfolgen hatte, (und es ist nur) dann zulässig, dass es in Raten von den Erben zu ihrem gerechten Preis gekauft wird, mit der Bedingung, dass der Testamentsvollstrecker und die Aufsicht darin einen Vorteil sehen, und so lange die Raten nicht zur Verzögerung des Testaments führen.

F. 780: Jemand hat während der Krankheit vor seinem Ableben zwei Personen testamentarisch als Testamentsvollstrecker und Vertreter des Testamentsvollstreckers festgelegt. Danach hat er seine Meinung geändert und das Testament ungültig gemacht und hat den Testamentsvollstrecker und den Vertreter darüber informiert und hat ein anderes Testament geschrieben und einen seiner Verwandten als seinen Testamentsvollstrecker bestimmt, obwohl dieser abwesend war. Bleibt dann das erste Testament in seinem Zustand nach dessen Aufhebung und seiner Veränderung (dennoch gültig)? Und falls das zweite Testament das gültige ist und die (damals) abwesende Person der Testamentsvollstrecker ist und der erste abgesetzte Testamentsvollstrecker und sein Vertreter, sich auf das Dokument des Testaments verlassend, die der Testator für ungültig erklärt hat, dieses (Testament dennoch) vollstrecken, wird dann ihr Verhalten als feindselig betrachtet, und sind sie dann verpflichtet, das, was sie für den Verstorbenen (aus seiner Hinterlassenschaft) ausgegeben haben, an den zweiten Testamentsvollstrecker zurückzugeben?

A: Nach der Aufhebung des ersten Testaments durch den Verstorbenen zu seinen Lebzeiten und der Absetzung des ersten Testamentsvollstreckers hat der abgesetzte Testamentsvollstrecker nach Kenntnis über seine Absetzung nicht gemäß dem Testament zu verfahren oder danach zu handeln. Und seine Verfügung über die testamentarisch festgelegten Güter sind unrechtmäßig und abhängig von der Erlaubnis des (neuen) Testamentsvollstreckers, so dass, falls dieser es nicht bewilligt, der abgesetzte Testamentsvollstrecker für ausgegebene Güter einzustehen hat.

F. 781: Jemand hat sein Eigentum für eines seiner Kinder testamentarisch festgelegt, und nach Ablauf von Jahren hat er sein Testament vollständig geändert. Ist dann dieser Wechsel von ihm vom vorherigen Testament zum späteren Testament religionsrechtlich gültig? Und wenn derjenige krank ist und Pflege und Dienste benötigt, ist dann das Anbieten von Pflege und der Dienst an ihm die Pflicht des von ihm bestimmten Testamentsvollstreckers, der sein ältester Sohn ist, oder ist es die Verantwortung aller seiner Kinder gleichermaßen?

A: Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis zum Wechsel des Testaments durch den Testator, solange er am Leben ist und bei gesundem Verstand. Und so wird das spätere Testament religionsrechtlich gültig und relevant. Und die Pflege der kranken Person ist, solange sie nicht fähig ist, mit seinen Gütern einen Pfleger für sich einzustellen, Verantwortung aller seiner Kinder gleichermaßen, die fähig sind, sie zu pflegen und ist nicht allein Verantwortung des Testamentsvollstreckers.

F. 782: Mein Vater hat bezüglich eines Drittels seiner Güter für sich (etwas Bestimmtes) testamentarisch festgelegt, und er hat mich zum Testamentsvollstrecker bestimmt und hat das Drittel nach der Teilung der Hinterlassenschaft abgetrennt. Ist es dann für mich erlaubt, für die Vollstreckung seines Testaments einen Teil dieses Drittels zu verkaufen, um dieses für seine (Bestimmung im) Testament auszugeben?

A: Falls er die Ausgaben eines Drittels seiner Hinterlassenschaft in seinem Testament festgelegt hat, dann gibt es kein Hindernis dazu, dieses nach dessen Abtrennung von der (übrigen) Hinterlassenschaft zu verkaufen, um es für die Bestimmung, die im Testament erwähnt ist, auszugeben. Aber falls er testamentarisch festgelegt hat, (nur) die Erträge aus dem Drittel für sein Testament auszugeben, dann ist es nicht erlaubt, das Drittel als solches zu verkaufen, nicht einmal für die Ausgaben der Bestimmung des Testaments.

F. 783: Der Testator hat den Testamentsvollstrecker und die Aufsicht bestimmt, aber er hat nichts über ihre Aufgaben erwähnt und hat nichts zu dem Drittel erläutert und nicht einmal die Ausgaben dafür erwähnt. Was ist dann in solch einem Zustand die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, und ist es für ihn erlaubt, ein Drittel der Hinterlassenschaft des Testators abzutrennen und für Wohltätigkeiten auszugeben? Und ist das Testament allein und die Bestimmung des Testamentsvollstreckers dafür ausreichen, dass er ein Drittel seiner Hinterlassenschaft festlegt, damit der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, dieses von seiner Hinterlassenschaft abzutrennen und für ihn auszugeben?

A: Falls es durch Indizien und Hinweise oder durch den privaten örtlichen Brauch möglich ist, zu verstehen, was der Testator mit seinem Testament und der Bestimmung des Testamentsvollstreckers gemeint hat, ist dieser verpflichtet nach dem, was durch diese Mittel verstanden wird, zu handeln, um die Bestimmung des Testaments und das vom Testator Gemeinte zu charakterisieren. Ansonsten ist das Testament ungültig und sinnlos wegen dessen Rätselhaftigkeit und der Nichterwähnung dessen, was davon abhängt.

F. 784: Jemand hat alles, was "er besitzt an genähten und nicht genähten Stoffen und Anderem" für seine Ehefrau testamentarisch festgelegt. Sind dann mit dem Wort "Anderes" seine möblierten Güter gemeint oder ist damit speziell das gemeint, was geringer als Stoff und Kleidung ist, wie Schuhe und Ähnliches?

A: Sofern das mit dem Wort "Andere" bezeichnete im Dokument des Testaments nicht erläutert ist und äußerlich nichts davon verstanden wird, was der Testator damit gemeint hat, dann ist dieser Ausdruck im Testament aufgrund seiner Allgemeingültigkeit und Rätselhaftigkeit nicht erfüllbar und vollstreckbar, und dieses (Testament) auszuüben gemäß der erwähnten Möglichkeit der Frage ist abhängig von der Bewilligung der Erben und ihrem Einverständnis.

F. 785: Eine Frau hat ein Drittel ihrer Hinterlassenschaft zum Nachholen des rituellen Gebets für sie für acht Jahre testamentarisch festgelegt, und der Rest wird zum Ausgleich von Unrecht und für die Chums (Fünftelabgabe) und für Gutes ausgegeben. Und in der Zeit waren die Tage der Heiligen Verteidigung und die Beihilfe an die Front eine wichtige Angelegenheit. Und der Testamentsvollstrecker war sicher, dass sie kein einziges Gebet nachzuholen hat. Und dennoch hat er eine Person beauftragt, um für sie (zumindest) zwei Jahre zu beten und hat einen (anderen) Betrag vom Drittel an die Front und den Rest für die Chums (Fünftelabgabe) und den Ausgleich von Unrecht bezahlt. Obliegt ihm dann hierbei etwas?

A: Mann ist verpflichtet, gemäß dem Testament zu handeln, wie es der Verstorbene testamentarisch festgelegt hat, und der Testamentsvollstrecker ist nicht berechtigt, dieses zu vernachlässigen, nicht einmal teilweise, so dass, falls er die Güter für andere Bestimmungen als im Testament (angegeben) ausgibt, selbst wenn (nur) teilweise, er dann für den Verstorbenen aus seinen privaten Gütern dafür einzustehen hat.

F. 786: Jemand hat für zwei Männer testamentarisch festgelegt nach seinem Ableben gemäß dem, was in seinem Testamentsschreiben erwähnt ist, zu handeln. In dessen dritten Absatz wurde vorgeschrieben, dass die gesamte Hinterlassenschaft des Testators an Mobilem, Immobilien, Geldern, welche ihm die anderen Menschen schulden und alles, was er besitzt, zusammengeführt werden und nach der Entrichtung seiner Schulden von der eigentlichen Hinterlassenschaft ein Drittel von dem gesamten Hinterlassenschaft abgetrennt wird und gemäß den Absätzen vier, fünf und sechs, die darin erwähnt sind, ausgegeben wird. Und dann, nach dem Ablauf von 17 Jahren, wird das, was von dem Drittel übrig geblieben ist, an die Armen unter den Erben ausgegeben. Aber die Testamentsvollstrecker konnten seit dem Ableben des Testators bis zum Ablauf dieser Zeit das Drittel nicht abtrennen, und es war ihnen schwierig, gemäß der erwähnten Absätze zu handeln. Und die Erben behaupten nach Ablauf der erwähnten Zeit die Ungültigkeit des Testaments, und dass die Erben kein Recht hätten, sich in die Güter des Testators einzumischen. Wie ist dann das Urteil, und was ist die Aufgabe des Testamentsvollstreckers?

A: Das Testament und die Beauftragung des Testamentsvollstreckers wird nicht ungültig durch die Verspätung, diese zu vollstrecken, sondern die Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, danach zu handeln, selbst wenn eine lange Zeit vergeht. Und es ist den Erben nicht erlaubt, die Testamentsvollstrecker bei der Vollstreckung des Testaments zu bedrängen, sofern ihr Auftrag nicht befristet ist bis zu einer Zeit, die abgelaufen wäre.

F. 787: Nach der Teilung der Hinterlassenschaft des Verstorbenen an seine Erben und die Erstellung der Eigentumsdokumente auf ihre Namen und dem Ablauf von sechs Jahren nach dieser Angelegenheit, hat einer der Erben behauptet, dass der Verstorbene für ihn mündlich testamentarisch festgelegt hätte, dass er einen Teil des Hauses an einen seiner Söhne geben würde, und einige Frauen haben dieses bezeugt. Wird dann diese Behauptung nach Ablauf dieser Zeit angenommen?

A: Der Ablauf der Zeit und die Vollendung der gesetzlichen Phasen der Angelegenheit der Teilung des Erbes hindert nicht daran, das Testament anzunehmen, falls es dafür ein religionsrechtliches Argument gibt, so dass, falls derjenige, der das (Bestehen von einem solchen) Testaments behauptet, seine Behauptung auf eine religionsrechtliche Weise nachweist, alle verpflichtet sind, demgemäß zu handeln. Ansonsten ist jeder (einzelne), der das zugibt, was er bezüglich des Testaments behauptet hat, verpflichtet, sich an den Inhalt zu halten und dementsprechend zu handeln über den Betrag daran in seinem Anteil vom Erbe.

F. 788: Jemand hat für zwei Männer testamentarisch festgelegt, und er hat einen von ihnen als seinen Testamentsvollstrecker bestimmt und den anderen als dessen Aufsicht bezüglich des Verkaufs eines Stücks Land und um mit dessen Preis in Vertretung von ihm zum Pilgern zu gehen. Danach ist eine dritte Person erschienen, die behauptet, dass sie die Riten des Pilgerns in Vertretung des Verstorbenen von sich aus verrichtet hat, ohne Bewilligung des Testamentsvollstreckers und der Aufsicht. Inzwischen ist auch der Testamentsvollstrecker gestorben, und nur die Aufsicht ist am Leben geblieben. Ist er dann verpflichtet, für den Verstorbenen ein zweites Mal zum Preis des Landes zu pilgern? Oder ist er verpflichtet, diesen (Betrag) an denjenigen zu zahlen, der behauptet hat, dass er für den Verstorbenen gepilgert ist, als seine Entlohnung, oder obliegt ihm nichts dabei?

A: Falls dem Verstorbenen das Pilgern oblag und er sich mit seinem Testament durch das Handeln eines Vertreters von seiner Verpflichtung befreien wollte, dann ist das, was die dritte Person von sich aus an Pilgern in Vertretung des Verstorbenen verrichtet hat, befreiend für ihn, und er darf nicht die Entlohnung von irgendjemandem einfordern. Ansonsten haben die Aufsicht und der Testamentsvollstrecker gemäß dem Testament des Verstorbenen bezüglich Pilgerns für ihn zu handeln mit dem Preis des Landes. Und wenn der Testamentsvollstrecker vor dem Handeln gemäß dem Testament stirbt, dann ist die Aufsicht für das Handeln nach dem Testament verpflichtet, sich an den religionsrechtlich Regierenden zu wenden.

F. 789: Ist es für die Erben erlaubt, den Testamentsvollstrecker zu zwingen, einen bestimmten Preis zum Nachholen des Fastens und des Gebets für den Verstorbenen zu zahlen, und was ist die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers dabei?

A: Das Handeln nach dem Testament des Verstorbenen gehört zu den Verantwortungen des Testamentsvollstreckers und obliegt ihm. Und er ist verpflichtet, dieses so zu vollstrecken, wie er es als Vorteil ansieht. Und die Erben haben kein Recht, sich dabei einzumischen.

F. 790: Das Dokument des Testaments war beim Testator, als er durch den Beschuss des Erdöllagers Märtyrer wurde, so dass dieses (Testament) verbrannt wurde oder verloren ging, und keiner weiß über dessen Inhalt. Und der Testamentsvollstrecker weiß nicht, ob er wirklich der Testamentsvollstrecker ist, oder ob es einen anderen Testamentsvollstrecker gibt als ihn, was ist dann seine Verpflichtung?

A: Nach der Festlegung des eigentlichen Testaments ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, gemäß dem Testament zu handeln in den Fällen, in denen er sicher ist, dass dabei keine Veränderung und Abweichung diesbezüglich stattgefunden hat, solange er nicht sicher ist über seine Absetzung.

F. 791: Ist es für den Testator erlaubt, jemanden, der nicht zu seinen Erben gehört, als seinen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, und hat jemand das Recht, diesem zu widersprechen?

A: Die Wahl und die Bestimmung des Testamentsvollstreckers bezüglich desjenigen, den der religiös Erwachsene als geeignet dafür erachtet, ist der Ansicht der Person selbst überlassen, und es gibt kein Hindernis dazu jemanden, der nicht zu seinen Erben gehört, als Testamentsvollstrecker für sich selbst zu bestimmen, und die Erben haben nicht das Recht, diesem zu widersprechen.

F. 792: Ist es für einige der Erben eines Verstorben erlaubt, ohne Beratung mit den übrigen Erben oder ohne Bewilligung des Testamentsvollstreckers aus den Gütern des Verstorbenen für ihn auszugeben und das als Gastfreundschaft?

A: Falls sie damit gemäß dem Testament handeln wollten, dann ist das dem Testamentsvollstrecker des Verstorbenen überlassen. Und sie haben dieses nicht von sich aus ohne die Bewilligung des Testamentsvollstreckers zu vollstrecken. Und falls sie von der Hinterlassenschaft des Verstorbenen auf Kosten der Erben davon ausgeben wollten, dann ist das von der Erlaubnis der übrigen Erben abhängig. Ansonsten ist es als Enteignung zu beurteilen im Hinblick auf die Anteile der übrigen Erben.

F. 793: Der Testator hat in seinem Testament erwähnt, dass sein erster Testamentsvollstrecker jemand (bestimmtes), sein zweiter Testamentsvollstrecker ein anderer und sein dritter Testamentsvollstrecker (wiederum) ein anderer ist. Sind dann die Testamentsvollstrecker diese drei zusammen, oder ist nur der erste der Testamentsvollstrecker?

A: Dieses ist von der Absicht und Ansicht des Testators abhängig, und sofern aus den Bezeugungen und den Indizien nicht deutlich wird, dass damit die Beauftragung dieser drei gemeinsam gemeint ist oder die Beauftragung der Reihe nach, einer nach dem anderen, ist dann die Vorsichtsmaßnahme, dass sie einvernehmlich nach dem Testament handeln.

F. 794: Wenn der Testator drei Personen gemeinsam als Testamentsvollstrecker für sich bestimmt und dann diese keine gemeinsame Handlungsweise gemäß dem Testament vereinbaren können, wie wird dann der Streit bei Unterschieden entschieden?

A: Im Fall der Mehrstimmigkeit der Testamentsvollstrecker sind diese verpflichtet, sich an den religionsrechtlich Regierenden zu wenden, wenn zwischen ihnen über die Handlungsweise bezüglich des Testaments Uneinigkeit herrscht.

F. 795: Da ich der älteste Sohn meines Vaters bin und religionsrechtlich das nachzuholen habe, was er an Beten und Fasten versäumt hat, was ist dann meine Verpflichtung diesbezüglich, wenn mein Vater das Gebet und Fasten für mehr als ein Jahr nachzuholen hat, er aber testamentarisch festgelegt hat, dass man das Fasten und das Gebet lediglich für ein Jahr für ihn nachholt?

A: Für das, was der Verstorbene an Nachholung des Gebets und Fastens testamentarisch festgelegt hat, sofern er diese (Nachholung nur) von einem Drittel der Hinterlassenschaft testamentarisch festgelegt hat, ist es Ihnen dann erlaubt, eine Person dafür mit dem Drittel seiner Hinterlassenschaft zu beauftragen. Und falls das Gebet und Fasten, die er schuldet, mehr sind als das, was er testamentarisch festgelegt hat, dann haben Sie diese für ihn nachzuholen, selbst wenn Sie dafür eine Person mit Ihrem eigenen Geld beauftragen.

F. 796: Jemand hat für seinen ältesten Sohn ein bestimmtes Stück seiner Ländereien testamentarisch festgelegt, damit er für ihn damit pilgert, und er hat es ihm versprochen. Aber im Hinblick darauf, dass er damals von der Pilger- und Besuchsgesellschaft keine Reiseerlaubnis zum Pilgern erhalten hat und (im Hinblick) auf die neuerliche Steigerung der Ausgaben für die Reise und die Unzulänglichkeit des Preises für das (Stück) Land, ist es für ihn schwierig geworden, selbst gemäß dem Testament zu handeln, so dass er gezwungen war, jemanden für das Pilgern in Vertretung seines Vaters zu beauftragen. Aber der Preis des Landes genügt nicht für die Entlohnung der Vertretung. Sind dann die übrigen Erben verpflichtet, ihm behilflich zu sein, um nach dem Testament des Erblassers zu handeln, oder ist es allein die Aufgabe des ältesten Sohnes, weil er in jedem Fall verpflichtet ist, für seinen Vater zu pilgern?

A: Bei der dargestellten Frage sind die übrigen Erben nicht verpflichtet, jegliches der Ausgaben des Pilgerns zu zahlen. Aber falls das Pilgern auf der Schuld des Testators liegt und das (Stück) Land, das er bestimmt hat, um für ihn zu pilgern, nicht für die Ausgaben des Pilgerns in Vertretung genügt, nicht einmal ab der Weihestätte, dann ist man verpflichtet, die Ausgaben des Pilgerns ab der Weihestätte von der eigentlichen Hinterlassenschaft des Verstorbenen auszugleichen.

F. 797: Falls eine Quittung gefunden wird, dass der Verstorbene Beträge für religionsrechtliche Rechte (zu denen er verpflichtet war) bezahlt hat oder einige Personen bezeugen, dass er die Rechte bezahlt hat, hat dann der Erbe (dennoch) die religionsrechtliche Rechte aus der Hinterlassenschaft zu zahlen?

A: Allein die Existenz einer Quittung für die Zahlung des Verstorbenen an Beträgen für die religionsrechtlichen Rechte oder das Bezeugen von Zeugen, dass er die Rechte bezahlt hat, ist kein (hinreichendes) religionsrechtliches Argument, um ihn von den Schulden dazu zu befreien, und (nicht ausreichend) dafür, dass an seinen Gütern keine religionsrechtlichen Rechte hängen, so dass, falls er zugibt, dass er Beträge an religionsrechtlichen Rechten schuldig ist, oder dass diese (Schulden) in seiner Hinterlassenschaft sind oder die Erben darüber sicher sind, dann sind sie verpflichtet, das, was der Verstorbene zugegeben hat oder wovon sie sicher sind, aus der eigentlichen Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu zahlen. Ansonsten obliegt ihnen dabei nichts.

F. 798: Jemand hat ein Drittel seiner Güter für sich testamentarisch festgelegt und hat am Rand des Dokuments des Testaments erwähnt, dass das Haus, das im Garten ist, für die Beschaffung des Drittels sei, und dass der Testamentsvollstrecker dieses (Haus) 20 Jahre nach seinem Ableben zu verkaufen habe und dessen Preis für ihn (dann) ausgibt. Ist man dann verpflichtet, das Drittel der gesamten Hinterlassenschaft des Verstorbenen aus dem erwähnten Haus und seinen anderen Gütern zu berechnen, so dass man verpflichtet ist, das Drittel aus den übrigen Gütern des Verstorbenen zu vervollständigen, falls das Haus weniger als dieses (Drittel) ist, oder ist das Drittel allein das Haus, und der Testamentsvollstrecker nimmt von den anderen Gütern nichts, als das (Teil für dieses) Drittel?

A: Falls er in seinem Testament mit dem, was er am Rand des Dokumentes erwähnt hat, beabsichtigt hat, allein das Haus als ein Drittel für sich zu bestimmen und dieses nicht mehr als das Drittel der gesamten Hinterlassenschaft des Verstorbenen nach dem Entrichten seiner Schulden daraus ist, wäre das dann allein das Drittel, das dem Verstorbenen zusteht. Und genauso ist es, falls er mit der testamentarischen Festlegung des Drittels der Hinterlassenschaft für sich beabsichtigt hat, das Haus für die Ausgaben des Drittels zu bestimmen und dieses dem Drittel der Gesamtheit der Hinterlassenschaft nach Entrichtung der Schulden daraus gleicht. Ansonsten ist es unvermeidlich, einen Teil der (übrigen) Hinterlassenschaft zum Haus zu addieren mit einem Betrag, so dass die Summe des Betrages (aus Haus und Hinzufügung) zum Drittel der Hinterlassenschaft wird.

F. 799: Nach dem Ablauf von 20 Jahren seit der Aufteilung des Erbes und dem Ablauf von vier Jahren, seitdem die Tochter ihren Anteil daran verkauft hat, hat die Mutter die Existenz eines Testament enthüllt, worauf sie darauf basierend behauptet, dass alle Güter ihres Ehemannes ihr gehören, und sie behauptet, dass seit dem Ableben ihres Ehemannes dieses Testament bei ihr war, aber sie es bis jetzt nicht veröffentlicht hat. Wird dann damit die Aufteilung des Erbes und der Verkauf ihrer Anteile vom Erbe seitens der Tochter als ungültig beurteilt? Und mit Annahme der Ungültigkeit, gilt dann die Ungültigkeit des offiziellen Dokumentes für das Eigentum, dass eine dritte Person von der Tochter gekauft hat, wegen der Uneinigkeit, die zwischen ihr und der Mutter stattgefunden hat?

A: Bei Annahme der Korrektheit des erwähnten Testaments und dessen Feststehen durch ein relevantes Argument, und da die Mutter seit dem Ableben ihres Ehemannes bis zur Aufteilung seiner Hinterlassenschaft das gewusst hat und das Testamentsdokument in ihrer Hand war, als die Tochter ihren Anteil erhalten hat, bis diese (Tochter) ihren Anteil verkauft hat und dennoch diese (Mutter) das Testament und einen Widerspruch zur Zuteilung des Anteils der Tochter an sie und einen Widerspruch zum Verkauf des Anteils damals durch die Tochter verschwiegen hat, ist dann dieses alles als Einverständnis ihrerseits zu betrachten über die Annahme der Tochter von dem, was sie von der Hinterlassenschaft genommen hat und für sich verkauft hat? Und nach diesem (Verkauf) hat diese (Mutter) dann nicht von der Tochter das, was sie ihr gegeben hat, zu fordern oder vom Käufer dieses zu fordern, und somit wird das Verkaufen seitens der Tochter als gültig beurteilt und das Verkaufte gehört dem Käufer.

F. 800: Einer der Märtyrer hat in seinem Testament an seinen Vater erwähnt, das Wohnhaus, das er hat, zu verkaufen und seine Schulden für ihn zu entrichten, sofern er die Schulden nicht entrichten kann mit dem Behalten des Hauses. Und er hat einen Betrag testamentarisch festgelegt um diesen (Betrag) für Wohltätigkeiten auszugeben, für die Zahlung des Preises des Landes an seinen Onkel, für das Schicken der Mutter zum Pilgern und für das Nachholen von Jahren an Gebet und Fasten für ihn. Danach hat sein Bruder seine Witwe geheiratet und hat in seinem Haus gewohnt mit Kenntnis, dass sie einen Teil davon gekauft hat. Und der Bruder hat einen Betrag seiner Gütern für die Reparatur und Renovierung des Hauses bezahlt. Und er hat vom Sohn des Märtyrers ein Goldstück genommen, das für ihn bestimmt war, um es für die Ausgaben der Renovierung des Hauses auszugeben. Wie ist dann das Urteil bezüglich seiner Handlungen in der Hinterlassenschaft des Märtyrers und den Gütern seines Sohnes, und wie ist das Urteil zu seiner Nutzung des monatlichen Gehalts, das für den Sohn des Märtyrers reserviert ist, mit Kenntnis, dass er ihn erzieht und für ihn sorgt?

A: Man ist verpflichtet, alle Güter des geliebten Märtyrers zu berechnen und nach dem Entrichten aller seiner finanziellen Schulden daraus wird das Drittel des Verbliebenen für die Ausführung seines Testaments ausgegeben, wie für das Nachholen des Gebets und des Fastens für ihn, die Zahlung der Versorgung einer Pilgerfahrt für die Mutter und hierzu Ähnliches. Und dann werden die anderen zwei Drittel und das Übriggebliebene des vorherigen Drittels auf die Erben des Märtyrers aufgeteilt, und diese sind sein Vater, sein Sohn und seine Ehefrau gemäß dem (Heiligen) Buch und der Sunna (des Propheten). Und alle Handlungen mit dem Haus und mit den Eigentumsmitteln des Märtyrers müssen mit Erlaubnis der Erben und des religionsrechtlichen Vormundes des Kleinen erfolgen. Und für das, was der Bruder des Märtyrers an Renovierung des Hauses ohne Erlaubnis und Bewilligung des religionsrechtlichen Vormundes des Kleinen durchgeführt hat, hat er seine Ausgaben nicht von den Gütern des Kleinen zu nehmen, und es ist ihm nicht erlaubt, das Goldstück und das monatliche Gehalt des Kleinen für die Reparatur und die Renovierung des Hauses oder für die Ausgaben für sich selbst und nicht (einmal) für die Ausgaben des Kleinen auszugeben, außer mit Erlaubnis und Bewilligung seines religionsrechtlichen Vormundes. Sonst hat er die Güter für den Kleinen zu ersetzen. Und genauso muss der Kauf des Hauses auch mit Erlaubnis und Bewilligung der (übrigen) Erben und des religionsrechtlichen Vormundes des Kleinen erfolgen.

F. 801: Der Testator hat in seinem Testament erwähnt, dass alle seine Güter, die (ausschließlich) drei Hektar an Obstgärten sind, über zwei Hektar davon ein Abkommen getroffen wurde für eine Gruppe seiner Kinder nach seinem Ableben und ein (weiteres) Abkommen getroffen wurde für den (verbliebenen) dritten Hektar davon, damit es nach seinem Ableben für ihn ausgegeben wird für das, was er in seinem Testament erwähnt hat. Und nach seinem Ableben wurde deutlich, dass die Summe der Flächen der Gärten geringer als zwei Hektar ist.

        1. Wird das, was er in dem Testamentsdokument geschrieben hat, als Abkommen seinerseits über seine Güter auf die Weise, die er erwähnt hat, gewertet, oder wird es zu einem Testament seinerseits in Bezug auf seine Güter nach seinem Ableben?
        2. Nachdem deutlich wurde, dass die Fläche der Gärten geringer als zwei Hektar ist, wird es dann vollständig den Kindern gehören und die Angelegenheit mit dem einen Hektar, den der Verstorbene für sich gesondert hat, wird dann ungültig, oder ist man verpflichtet, auf andere Weise zu verfahren?

A: Sofern die Erfüllung des (Hinterlassenschafts-)Abkommens seinerseits zu seinen Lebzeiten nicht auf die gültige religionsrechtliche Weise festgestellt wurde, die auf das Einverständnis des Abkommenspartners zu Lebzeiten des Abkommentreffenden angewiesen ist, dann ist das, was er erwähnt hat, als Testament anzunehmen. Und somit wird sein Testament bezüglich der Obstgärten für eine Gruppe seiner Kinder und für sich wirksam für das Drittel der Summe der Hinterlassenschaft im Verhältnis von zwei Hektar zu einem Hektar in der vorhanden Fläche der Gärten. Und der Rest des Drittels ist abhängig von der Bewilligung der Erben, so dass ohne ihre Bewilligung der Rest Erbe für sie ist.

F. 802: Ein Mann hat alle seine Güter unter dem Namen seines Sohnes registriert, so dass der (Sohn) nach dem Ableben des Vaters an jede seiner Schwestern einen bestimmten Geldbetrag bezahlt als Ersatz für ihren Anteil am Erbe. Aber eine der Schwestern war beim Sterben des Vaters nicht anwesend, und deshalb konnte sie ihren Anteil damals nicht erhalten. Und als sie ins Land zurückkam, hat sie ihren Anteil von ihrem Bruder eingefordert. Aber der Bruder hat sich damals geweigert, etwas an seine Schwester zu zahlen, und jetzt nach dem Ablauf mehrerer Jahre und nachdem die Kaufkraft des testamentarisch festgelegten Betrags viel geringer geworden ist, hat er sich bereit erklärt, den erwähnten Betrag an sie zu zahlen. Aber die Schwester fordert (nun) vom Bruder den erwähnten Betrag mit seiner damaligen Kaufkraft, und ihr Bruder weigert sich dazu und wirft ihr vor, dass sie Wucherzinsen fordere, wie ist dann das Urteil?

A: Falls die Übergabe der Hinterlassenschaft an das männliche Kind und das Testament über die Zahlung von Geldbeträgen an die weiblichen (Nachkommen) grundsätzlich auf die religionsrechtlich gültige Weise erfolgt ist, dann hat jede der Schwestern allein das Recht auf den testamentarisch festgelegten Betrag. Aber als Vorsichtsmaßnahme, falls die Kaufkraft bei der Auszahlung geringer geworden ist als das, was es beim Ableben des Testators war, treffen dann die beiden Parteien für den Betrag des Unterschieds ein Abkommen, und dieses ist nicht als Wucherzins zu beurteilen.

F. 803: Meine Eltern haben zu ihren Lebzeiten und bei Anwesenheit der übrigen Kinder ein Stück Landwirtschaft abgetrennt als ihr Drittel (der Hinterlassenschaft), damit dieses für sie nach dem Ableben für die Kosten des Bestattungskleides, das Begräbnis, (nachzuholende) Fasten, Gebet und weiteres ausgegeben wird, und sie haben mich dafür testamentarisch festgelegt (es für sie zu vollstrecken), und ich bin ihr einziger Sohn. Und im Hinblick darauf, dass sie nach dem Ableben kein Bargeld hatten, habe ich alle erwähnten Kosten von meinen Gütern bezahlt. Ist es mir dann erlaubt, jetzt den Betrag, den ich an Kosten ausgeben habe, von diesem erwähnten Drittel zu nehmen?

A: Wenn Sie das, was Sie für den Verstorbenen als Erfüllung des Testament ausgegeben haben und mit der Absicht (durchgeführt haben), es (später) vom Drittel zu nehmen, dann ist es Ihnen erlaubt, dieses vom Drittel (der Hinterlassenschaft) des Verstorbenen zu nehmen, ansonsten nicht.

F. 804: Ein Mann hat das Drittel seines Hauses, das er mit seiner Ehefrau bewohnt, für sie testamentarisch festgelegt, solange sie nicht nach seinem Ableben (erneut) heiratet. Und im Hinblick drauf, dass sie nicht geheiratet hat nach dem Ablauf ihrer Wartezeit und dass es keine Anzeichen gibt, dass sie in der Zukunft zu heiraten beabsichtigt, was ist dann die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers und der übrigen Erben im Hinblick auf die Vollstreckung des Testaments des Testators?

A: Sie sind zur Zeit verpflichtet, das testamentarisch festgelegte Eigentum an die Ehefrau zu geben, aber diese Übertragung erfolgt unter der Bedingung der Nichtheirat, so dass, wenn sie hiernach aufs neue heiratet, dann die Erben das Recht der Auflösung und der Rücknahme des Eigentums haben.

F. 805: Als wir die gemeinsamen Güter aus dem Erbe unseres Vaters, die ein Erbe an ihn von seinem Vater sind, unter uns und unserem Onkel und (unser) Großmutter mit ihren Erben von unserem Großvater, aufteilen wollten, haben sie ein Testament von meinem Großvater vorgebracht, das er vor dreißig Jahren testamentarisch festgelegt hat, und er hat darin für meine Großmutter und meinen Onkel einen gesonderten Geldbetrag testamentarisch festgelegt, zusätzlich zu ihren Gütern aus dem Erbe seiner Hinterlassenschaften, aber mein Onkel und meine Großmutter haben diesen Betrag in seinen jetzigen Wert umgerechnet, und deshalb haben sie aus unseren gemeinsamen Gütern einen Betrag abgesondert, der ein Vielfaches des testamentarisch festgelegten Betrags ist. Ist dann diese Handlung ihrerseits religionsrechtlich gültig?

A: Diejenigen, für die testamentarisch festgelegt wurde, haben lediglich den testamentarisch festgelegten Betrag von der Hinterlassenschaft (zu entnehmen), und der Ablauf der Zeit oder die Abwertung der Kaufkraft der Güter bewirkt nicht den Aufpreis mit etwas auf den testamentarisch festgelegten Betrag, obwohl als Vorsichtsmaßnahme zwischen ihnen ein Abkommen zu treffen ist für den Unterschied zur Kaufkraft der Güter.

F. 806: Einer der geliebten Märtyrer hat einen Teppich, den er für sein Haus gekauft hat, testamentarisch festgelegt für die Grabstätte von Abu Abdullah Al-Hussain - a. - im heiligen Kerbala. Und derzeit befürchten wir die Abnutzung, falls wir diesen Teppich im Haus behalten wollten, bis es uns möglich wird, gemäß dem Testament zu handeln. Ist es uns dann erlaubt, diesen (Teppich) in der Moschee oder Hussainiyyah des Ortes auszulegen, damit kein Schaden und Verlust eintritt?

A: Wenn die Bewahrung des Teppichs, bis Sie gemäß dem Testament handeln können, abhängig ist vom vorläufigen Verlegen von diesem (Teppich) in der Moschee oder der Hussainiyyah, dann ist es zulässig.

F. 807: Jemand hat aus den Gewinnen von einigem seines Eigentums die Ausgabe eines Betrages testamentarisch festgelegt an die Moschee, die Hussainiyyah, religiöse Veranstaltungen, Wohltätigkeiten und hierzu Ähnlichem. Aber das erwähnte Eigentum und das übrige Eigentum wurden enteignet, und um diese aus der Oberhand des Enteigners zu retten benötigt Ausgaben. Ist es dann erlaubt, diese Ausgaben aus dem testamentarisch festgelegten Betrag zu nehmen, und genügt allein die Möglichkeit der Rettung des Eigentums vor der Enteignung für die Gültigkeit des Testaments?

A: Es gibt kein Hindernis, die Kosten zur Rettung des Eigentums aus der Oberhand des Enteigners von den Gewinnen des testamentarisch festgelegten Eigentums im Verhältnis zu nehmen. Und es ist für die Gültigkeit des Testaments ausreichend, bezüglich des Eigentums in der Lage zu sein dieses für die Fälle des Testaments auszugeben, auch (erst) nach dem Bestreben zu dessen Rettung aus der Oberhand des Enteigners, selbst wenn dieses durch die Ausgabe von Gütern dafür erfolgt.

F. 808: Ein Mann hat alle seine mobilen und immobilen Güter für seinen Sohn testamentarisch festgelegt, und er hat damit seine sechs Töchter vom Erbe fern gehalten. Ist dann dieses Testament wirksam, und falls es nicht wirksam ist, wie wird dann zwischen den sechs Töchtern und dem einen Sohn aufgeteilt?

A: Es gibt kein Hindernis zur Gültigkeit des erwähnten Testaments im Ganzen, aber es wird lediglich wirksam für den Betrag des Drittels der Gesamtheit der Hinterlassenschaft. Und für den Rest bleibt es abhängig von der Erlaubnis aller Erben, so dass, falls die Töchter ihre Erlaubnis verweigern, jede von ihnen ihren Anteil an den (weiteren) zwei Dritteln der Hinterlassenschaft des Erbes hat. Und daraufhin wird die Hinterlassenschaft des Vaters in 24 Teile aufgeteilt, und der Anteil des Sohnes ist wegen dem testamentarisch festgelegten (ersten) Drittels (für ihn) 8/24 (also ein Viertel) und sein Anteil am Erbe der verbliebenen zwei Drittel ist 4/24 (also ein Sechstel). Und der Anteil jeder der Mädchen ist 2/24 (also ein Zwölftel). Und anders ausgedrückt gehört (in diesem Fall) die Hälfte der Gesamtheit der Hinterlassenschaft dem Sohn, und die andere Hälfte wird unter den sechs Mädchen aufgeteilt.

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