Spionage, Verrat und Enthüllung von Geheimnissen
F. 309: Wir haben schriftliche Berichte erhalten über
eine Angelegenheit bezüglich der Veruntreuung von Eigentum des Staates durch
eine Person. Und während der Befragung (dieser Person) über die Beschuldigung
gegen sie wurde (zwar) die Richtigkeit von Einigem, was gegen sie erwähnt
wurde, aufgedeckt, aber bei der Befragung von ihr über die Angelegenheit hat
diese (Person dennoch) alle Beschuldigungen, die gegen sie gerichtet sind,
abgestritten. Ist es dann für uns erlaubt, diese Berichte an das Gericht
weiterzuleiten unter der Berücksichtigung, dass dabei der Verlust seines
Ansehens verursacht wird? Und mit Annahme der Nichterlaubnis zur Weiterleitung
seiner Angelegenheit an das Gericht (stellt sich die Frage), was ist die
Verpflichtung der Personen, die Kenntnis über diese Angelegenheit haben?
A: Wenn der Verantwortliche für den Schutz und die Bewahrung
der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~
l] und des Staatseigentums Kenntnis erhält über die Veruntreuung dieses
Eigentums durch einen der Angestellten oder andere (Personen), dann ist er
religionsrechtlich und gesetzlich verpflichtet, seine Anklage zu dieser
Angelegenheit gegen den Feindseligen bei den hierfür zuständigen Behörden
einzureichen, um das Recht durchzusetzen. Und die Befürchtung des Verlustes des
Ansehens des Angeklagten ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung für die
Unterlassung der Durchsetzung des Rechts zur Bewahrung der islamischen
Gemeinwohlkasse.
F. 310: Wir sehen in Zeitungen, dass man Nachrichten,
wie die Festnahme von Dieben, Betrügern und Banden der Korruption in den
Verwaltungen und (Festnahmen) von Personen, die Handlungen durchführen, welche
der Ehre widersprechen und ebenso (Nachrichten) über Banden der Verdorbenheit,
Anstandslosigkeit und den Nachtclubs abdruckt. Ist der Abdruck und die
Verbreitung solcher Nachrichten nicht (selbst) eine Art von Verbreitung der
Unanständigkeit?
A: Allein die Verbreitung der Ereignisse und der Tatsachen in
den Zeitungen ist nicht als Verbreitung von Unanständigkeit zu werten.
F. 311: Ist es für die Studenten einer der
Ausbildungsstätten erlaubt, Berichte über das, was sie darin an Schlechtigkeit
sehen, an den Kulturverantwortlichen einzureichen, um dessen Stattfinden zu
verhindern?
A: Dies ist zulässig, sofern die Berichte über erkennbare
Angelegenheiten sind und dafür nicht die Bezeichnung als Spionage oder üble
Nachrede [ aybah] gültig ist. Und
es kann sogar zur Pflicht werden, wenn es der Einstieg zum Verwehren des
Schlechten ist.
F. 312: Ist das Aufzeigen von Unrecht oder Verrat von
einigen Verantwortlichen der Verwaltungen vor den Leuten erlaubt?
A: Es besteht kein Hindernis zum Aufzeigen davon, nachdem es
sicher festgestellt wurde, bei den für die Verfolgung und Untersuchung davon
zuständigen Institutionen und Annahmestellen (an die man sich wenden soll), und
es kann sogar zur Pflicht werden, wenn es als Einstieg zum Verwehren des
Schlechten gewertet wird. Aber das Aufzeigen vor den Leuten hat keine
Rechtfertigung, und es ist sogar verboten, wenn dabei Zwiespalt, Verderbnis und
Schwächung für den islamischen Staat eintritt.
F. 313: Ist die Spionage gegen die Gläubigen und das
Berichten über sie an die Regierung eines Unterdrückermachthabers erlaubt,
insbesondere, falls daraus Leid und Schaden für diese (Gläubigen) folgt?
A: Handlungen, ähnlich hierzu, sind religionsrechtlich
verboten und verpflichten, für den erfolgten Schaden einzustehen, wenn dieser
(Schaden) durch das Verraten des Gläubigen an den Unterdrücker erfolgt.
F. 314: Ist die Spionage gegen die Gläubigen in ihren
persönlichen Angelegenheiten und anderen erlaubt mit dem Argument des Gebietens
des Guten und Verwehrens des Schlechten, wenn man von ihnen eine Handlung des
Schlechten oder die Unterlassung des Guten sieht? Und wie ist das Urteil zu
Personen, die spionieren, um Widersprüchliches bei den Menschen zu finden,
obwohl sie nicht verpflichtet sind, zu spionieren?
A: Für die offiziellen Angestellten, denen die Untersuchung
und Erkundung vorbehalten ist, besteht kein Hindernis zum (Durchführen der)
gesetzlichen Untersuchung und Prüfung der Handlungen der Angestellten in der
Verwaltungsarbeit oder anderen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und
Vorschriften. Aber das Spionieren gegen die Handlungen von Anderen oder das
Erkunden in den Handlungen und dem Verhalten der Angestellten, um ihre
Geheimnisse außerhalb der Grenzen und Maßstäbe zu enthüllen, ist für sie
nicht erlaubt, wie auch bei anderen nicht.
F. 315: Ist das Reden vor den Anderen über die
(eigenen) persönlichen Geheimnisse oder die geheimen privaten Angelegenheiten
erlaubt?
A: Die Enthüllung und das Aufzeigen der privaten
persönlichen Angelegenheiten vor den anderen ist nicht erlaubt, wenn diese in
irgendeine Weise auch verbunden sind mit anderen (Personen) oder die Folge einer
Verdorbenheit bewirkt wird.
F. 316: Der Psychiater fragt meistens über die
persönlichen und familiären Angelegenheiten des Kranken, um Kenntnis über die
Ursachen seiner Krankheit zu erhalten, um dadurch an seine Behandlung
heranzukommen. Ist es dann für den Kranken erlaubt, diese zu beantworten?
A: Dieses ist zulässig, wenn daraus keine Verdorbenheiten
folgen, und wenn es keine üble Nachrede [
aybah] oder Unterstellung gegen eine dritte Person ist.
F. 317: Vielleicht sehen einige Sicherheitsbedienstete
die Notwendigkeit zum Eindringen in einige Institutionen und sich mit der
Versammlung zu vermischen Zwecks Aufdeckung von Zentren der Unanständigkeit und
der terroristischen Gruppierungen, wie es als Methoden der Spionage und
Untersuchung notwendig ist. Wie ist das religionsrechtliche Urteil für solche
Handlungen?
A: Es gibt für sie kein Hindernis dazu, falls es mit der
Erlaubnis der Fachverantwortlichen erfolgt, man sich an die Berücksichtigung
der gesetzlichen Grenzen und Vorschriften hält und mit der Unterlassung der
Beschmutzung mit Sünde und (der Beschmutzung) mit dem Begehen von Verbotenem.
Und ihre Verantwortlichen sind verpflichtet, sie zu behüten und sich um sie zu
kümmern diesbezüglich in umfassender Weise.
F. 318: Einige sprechen über einige negative
Erscheinungen im Islamischen Staat, möge Allah diesen (Islamischen Staat) vor
den Feinden und vor anderen beschützen. Wie ist das Urteil zum Zuhören solcher
Gespräche und Erzählungen?
A: Es ist eindeutig, dass die Durchführung jeglicher
Handlung, welche die Verunglimpfung des Bildes des Islamischen Staates, der dem
Unglauben und der weltlichen Arroganz entgegensteht, bewirkt, nicht zum Vorteil
des Islam und der Muslime ist, sondern zum Vorteil der Feinde der Muslime, möge
Allah, der Erhabene sie zerschlagen, so dass es religionsrechtlich ohne Zweifel
verboten ist, so dass es (auch) nicht erlaubt ist, diesem (Erzähler) dabei zu
helfen oder seinen Reden zu solchen Angelegenheiten zuzuhören.