Schulden und Darlehen
F. 687: Der Besitzer eines Betriebes hat von mir einen
Geldbetrag zum Kauf von Rohstoffen ausgeliehen, und nach einer Weile hat er
diesen (Geldbetrag) an mich zurückbezahlt mit dem Aufpreis eines Betrages dazu,
(allerdings) von sich aus (und) mit seinem vollen Einverständnis und ohne eine
Vereinbarung zwischen uns diesbezüglich und ohne Erwartung von mir. Ist es für
mich dann erlaubt, diesen Aufpreis anzunehmen?
A: Falls der Aufpreis ein Gewinn für das Darlehen ist, dann
ist es der religionsrechtlich verbotene Zins, und es ist nicht erlaubt, dieses
anzunehmen. Aber falls es als wahres Geschenk vom Darlehensnehmer von sich aus
(und) ohne Bedingung dafür beim Darlehen und ohne Erwartung dessen Erhalts
durch Verleihen der verliehenen Güter erfolgt, dann ist es zulässig, dieses
(Geschenk) von ihm anzunehmen und darüber zu verfügen.
F. 688: Wenn der Schuldner sich weigert, seine
Schulden zu zahlen und der Gläubiger dann eine Beschwerde gegen ihn bei Gericht
einreicht, um den Betrag des Schuldscheines von ihm zu erhalten, und danach
dieser (Schuldner) gezwungen wird, diese Schulden zusätzlich zur Zahlung der
Zehntelsteuer auch an den Staat zu entrichten, ist dann der Gläubiger dafür
religionsrechtlich verantwortlich?
A: Falls der Schuldner, der die Entrichtung seiner Schulden
hinauszögert, verpflichtet ist, eine Zehntelsteuer an die Regierung zu zahlen,
dann obliegt dem Gläubiger in dieser Angelegenheit nichts.
F. 689: Mein Bruder hat Schulden bei mir, und er hat
mir einen Teppich gegeben, als ich ein Haus gekauft habe, und ich habe gedacht,
dass es eine Schenkung von ihm an mich ist. Und danach, als ich die Schulden von
ihm gefordert habe, hat er behauptet, dass er mir den Teppich anstelle der
Schulden gegeben hat. Ist dann von ihm die Wertung des Überreichens des
Teppichs an mich gültig als Entrichtung seiner Schulden, obwohl er mich
darüber nicht informiert hat? Und falls ich nicht einverstanden damit bin, dass
dieses ein Ersatz für die Schulden ist, muss ich es dann an ihn zurückgeben?
Und ist es mir erlaubt, von ihm einen Betrag einzufordern, der höher ist als
der Betrag der Schulden aufgrund der Veränderung der Kaufkraft, da die
Kaufkraft damals höher war als heute?
A: Es genügt nicht, einen Teppich oder etwas anders zu
geben, was nicht der Sorte der Schulden entspricht, als Ersatz für die Schulden
ohne Einverständnis des Gläubigers diesbezüglich. Und solange Sie nicht
einverstanden sind, dass der Teppich Ersatz ist für Ihre Schulden, sind Sie
verpflichtet, diesen (Teppich) an ihn zurückzugeben, weil es dann immer noch
sein Eigentum ist. Und Ihnen steht nur der Betrag der Schulden zu, obwohl als
Vorsichtsmaßnahme ein Abkommen zu treffen ist über den Betrag des
Unterschiedes der Kaufkraft.
F. 690: Wie ist das Urteil zur Zahlung von verbotenen
Gütern für die Entrichtung von Schulden?
A: Die Entrichtung wird nicht durch Zahlung von Gütern der
Anderen erfüllt, und die Schuld des Schuldners wird dadurch nicht beglichen.
F. 691: Eine Frau hat einen Betrag an Gütern
ausgeliehen, der einem Drittel des Wertes des Hauses gleicht, für dessen Kauf
sie das (Ausgeliehene) ausgeben wollte. Und sie hat mit dem Gläubiger
vereinbart, diese (ausgeliehenen Güter) an ihn zurückzugeben, nachdem ihre
finanzielle Lage besser geworden ist, und damals hat ihr Sohn dem Gläubiger als
Sicherheit für sein Darlehen einen Scheck mit dem Betrag der Schulden gegeben.
Und jetzt nach Ablauf von vier Jahren nach dem Ableben beider Parteien wollten
die Erben beider Parteien diese Angelegenheit klären. Obliegt dann den Erben
der Frau das Drittel des Hauses, dass sie mit dem Geld gekauft hatte, welches
sie von dieser Person ausgeliehen hatte, an ihre Erben (zu geben), oder genügt
die Zahlung des Betrages des Schecks an sie?
A: Die Erben des Gläubigers haben kein Recht, jegliches vom
Haus einzufordern, sondern sie haben den Betrag, den die Frau vom Erblasser
erhalten hatte, einzufordern, falls sie (andere) Güter hinterlassen hat, die
ihre Schulden begleichen. Und ihre Erben haben dann keinen Aufpreis zum Betrag
der Schulden an den Erben des Gläubigers zu zahlen.
F. 692: Wir haben Güter von jemanden ausgeliehen, und
nach einer Weile wurde diese Person vermisst, und wir haben sie nicht gefunden.
Was ist dann unsere Verpflichtung bezüglich ihrer Forderung?
A: Sie sind verpflichtet, zu warten und diese (Person)
aufzuspüren, um ihr Darlehen durch dessen Zahlung an sie oder an ihre Erben
auszugleichen. Und bei Aussichtslosigkeit, sie zu finden, können Sie sich an
den religionsrechtlich Regierenden bezüglich dieser Angelegenheit wenden.
F. 693: Ist es erlaubt, vom Schuldner die Ausgaben und
die Kosten der Gerichtsverhandlung einzufordern, die der Gläubiger zum Beweis
seines Darlehens und dessen Erhalts entrichtet hat?
A: Dem Schuldner obliegen religionsrechtlich nicht die Kosten
der Gerichtsverhandlung, die der Gläubiger zahlt.
F. 694: Wenn der Schuldner seine Schulden nicht
entrichtet und deren Entrichtung hinauszögert, ist es dann für den Gläubiger
erlaubt, sein Recht (selbst) von dessen Gütern zu nehmen, wie (z.B.) wenn er
sein Recht heimlich nimmt oder durch andere Methoden?
A: Wenn der Schuldner die (nachgewiesenen) Schulden leugnet
oder die Entrichtung ohne Entschuldigung hinauszögert, dann hat der Gläubiger
das Recht, von seinen Gütern zu nehmen.
F. 695: Gehören Schulden eines Verstorbenen zu den
Rechten des Menschen (die ihm geliehen haben), so dass seine Erben verpflichtet
sind, diese von seiner Hinterlassenschaft zu entrichten?
A: (Die Rückzahlung für ) ein Darlehen gehört zu den
Rechten der Menschen, unabhängig davon, ob es für natürliche oder juristische
Personen ist, und die Erben der Schuldner sind verpflichtet, dieses von seiner
Hinterlassenschaft an den Gläubiger oder seine Erben zu entrichten, und sie
haben nicht über die Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu verfügen, sofern
sie seine Schulden nicht davon entrichtet haben.
F. 696: Es gibt ein Stück Land, das jemandem gehört,
und der Bau, der darauf existiert, gehört einer anderen Person, und der
Benutzer dieses Landes schuldet Anderen (etwas). Ist es dann für die Gläubiger
erlaubt, das (Stück) Land mit dem Bau zu beschlagnahmen, um die (Rückzahlung
der) Schulden an sie zu verlangen, oder ist ihr Recht nur auf das (Stück) Land
beschränkt?
A: Sie haben nicht die Beschlagnahmung zu fordern von etwas,
was nicht Eigentum des Schuldners ist.
F. 697: Wird das Haus, das man zum Wohnen des
Schuldners und seiner Familie benötigt, von der Beschlagnahmung seiner Güter
ausgenommen?
A: Für die Entrichtung der Schulden hinsichtlich der
Verpflichtung des Schuldners wird der Verkauf von dem, was man besitzt
(aufgewandt) mit Ausnahme von allem, was man für seinen Lebensunterhalt
benötigt, wie das Haus (in dem man wohnt), dessen Möbel, das Auto, das Telefon
und Anderem, was als Teil des Lebensnotwendigen zählt, das seiner
(gesellschaftlichen) Stellung entspricht.
F. 698: Wenn ein Händler Konkurs macht, viele
Schulden hat, er nichts Anderes als nur ein Gebäude besitzt und er es zum
Verkauf angeboten hat, aber dessen Preis nicht die Hälfte der Beträge seiner
Schulden erreicht und er nicht den Rest seiner Schulden begleichen kann, ist es
dann für die Gläubiger erlaubt, ihn zu verpflichten, diesen Bau zu verkaufen,
oder sind sie verpflichtet, ihm Zeit zu geben, bis er seine Schulden nach und
nach begleichen kann?
A: Wenn der Bau nicht ein Haus zur Unterkunft für sich und
seine Familie ist, dann gibt es kein Hindernis dazu, ihn zu verpflichten, dieses
zum Ausgeben für die Entrichtung der Schulden zu verkaufen, selbst wenn es
diese nicht vollständig begleicht. Und der Gläubiger ist nicht verpflichtet,
ihm dafür Zeit zu geben, sondern sie warten (nur) für den Rest der Schulden,
bis er es entrichten kann.
F. 699: Ist man verpflichtet, die Güter, die eine der
Regierungsbehörden von einer anderen ähnlichen Behörde ausleiht, zu
entrichten?
A: Wenn sie diese vom eigenen Haushalt (Budget) dieser
Behörde ausleiht, dann ist das Urteil dieser Schulden, das Urteil sonstiger
Schulden bezüglich der Verpflichtung der Entrichtung.
F. 700: Wenn jemand die Schulden eines Schuldners
entrichtet hat, ohne dass dieser (Schuldner) es von ihm fordert, ist dann der
Schuldner verpflichtet, einen Ersatz für das, was dieser für ihn bezahlt hat,
zu entrichten?
A: Derjenige, der die Schulden eines Schuldners entrichtet,
ohne dass er es von ihm fordert, hat von ihm keinen Ersatz zu fordern, und der
Schuldner hat nicht das, was man für ihn bezahlt hat, zu ersetzen.
F. 701: Falls der Schuldner sich über die Frist
hinaus verspätet, seine Schulden zurückzuzahlen, ist es dann für den
Gläubiger erlaubt, von ihm einen Betrag zu fordern, der höher als der Betrag
der Schulden ist?
A: Er hat religionsrechtlich nicht das Recht, etwas zu
fordern, was mehr ist als die ursprünglichen Schulden (betragen).
F. 702: Mein Vater hat jemandem einen Betrag an
Gütern innerhalb eines formellen Handels gegeben, aber tatsächlich war es ein
Kredit, und der Schuldner hat monatlich einen Betrag an Gütern bezahlt als
Gewinn dafür. Und nach dem Ableben des Gläubigers - mein Vater - hat der
Schuldner diese Gewinne weiter bezahlt, bis auch er gestorben ist. Werden dann
diese Gewinne als Wucherzins gewertet, wobei die Erben des Gläubigers
verpflichtet wären, diese an die Erben des Schuldners zurückzugeben?
A: Nachdem die Zahlung dieser Güter an diese Person
tatsächlich ein Kredit war, gehört dann jeder Betrag, den sie als Gewinne für
diese Güter bezahlt hat, zum religionsrechtlich verbotenen Wucherzins, und man
ist verpflichtet, diesen zurückzugeben oder einen Ersatz dafür an den
Schuldner oder seine Erben aus der Hinterlassenschaft des Gläubigers
zurückzugeben.
F. 703: Ist es für Personen erlaubt, ihre Güter bei
einigen anderen (Personen) zu hinterlegen und dafür einen monatlichen Zins zu
nehmen?
A: Falls das Hinterlegen der Güter mit einem der gültigen
Verträge für deren Investition erfolgt, dann ist dieses (Hinterlegen) und der
erzielte Ertrag daraus aus der Investition der Güter zulässig. Aber falls es
ein Kredit war, dann ist, selbst wenn der eigentliche Kredit gültig ist, die
Bedingung des Zinses darin aber religionsrechtlich ungültig, und der
angenommene Ertrag gehört zum verbotenen Wucherzins.
F. 704: Jemand hat Güter für die Durchführung eines
wirtschaftlichen Handels ausgeliehen. Wenn er also aus diesem Handel einen
Gewinn erzielt, ist es ihm dann erlaubt, einen Teil dieser Gewinne an den
Gläubiger zu geben? Und ist es für den Gläubiger erlaubt, das einzufordern?
A: Der Gläubiger hat kein Recht an den erzielten Gewinnen
aus dem Handel des Schuldners mit den Gütern aus dem Kredit, und er darf vom
Schuldner nichts von diesen erzielten Gewinnen einfordern. Aber wenn der
Schuldner von sich aus, ohne vorherige Entscheidung ihrerseits einen Aufpreis zu
zahlen, gegenüber dem Gläubiger durch die Zahlung eines Aufpreises zu seinem
geliehenen Betrag gütig sein will, dann besteht kein Hindernis dazu.
F. 705: Jemand hat eine Ware in Raten auf drei Monate
gekauft, und nach Ablauf der Frist hat er den Verkäufer gebeten, die Frist
weitere drei Monate zu verlängern, wobei er ihm einen Aufpreisbetrag über den
ursprünglichen Preis hinaus bezahlt. Ist es für sie (beide) erlaubt?
A: Sie haben nicht einen (zusätzlichen) Betrag über die
Schulden hinausgehend für die Verlängerung der Frist ihrer Auszahlung
festzulegen. Und dieser Aufpreis gehört zum religionsrechtlich verbotenem
Wucherzins.
F. 706: Falls jemand von einem Anderen einen
Zinskredit leiht, so dass eine dritte Person für ihn das Abkommen geschrieben
hat für den Handel des Kredits und dessen Bedingungen, und es eine vierte
Person gibt, die Buchhalter ist, und ihre Arbeit darin besteht, das Abkommen in
dessen Rechnungsheft zu registrieren, wird dann dieser Buchhalter als Partner
von ihnen gewertet beim Handel des Zinskredits, so dass seine Tat verboten ist
und die Entlohnung dafür zu nehmen (ebenfalls) verboten ist? Und danach kommt
einen fünfte Person hinzu, deren Arbeit es ist, die Buchhaltung des Buchhalters
zu überprüfen. Seine Arbeit ist weder (eigenständiges) Schreiben noch etwas
abzuschreiben, sondern er überprüft nur, ob sich bei der Buchhaltung der
Zinshandlung Mängel oder Zusätze ereignet haben. Anschließend benachrichtigt
er den Buchhalter darüber. Ist dann seine Tätigkeit als verboten zu
betrachten?
A: Das, was mit dem Handel des Vertrags des Zinskredits oder
mit der Durchführung und der Erfüllung von dessen Handel in einer Weise mit
dem Einziehen und Erhalt des Wucherzins vom Schuldner zu tun hat, ist
religionsrechtlich verboten, und dessen Durchführer hat kein Recht auf Lohn
dafür.
F. 707: Die meisten Muslime sehen sich gezwungen, ein
Kapital von Ungläubigen zu nehmen, weil sie kein Kapital besitzen, und diese
Angelegenheit macht es nötig, Wucherzins zu zahlen. Wie ist das Urteil der
Annahme eines Zinskredits von Ungläubigen oder von der Bank eines
nicht-islamischen Staates?
A: Zinskredit ist verpflichtungsgemäß grundsätzlich
verboten, selbst wenn es von einem Nichtmuslim ist, aber wenn man es (dennoch)
ausleiht, dann ist der eigentliche Kredit gültig.
F. 708: Jemand hat einen Betrag für ein Jahr
ausgeliehen, wobei er versprochen hat, die Ausgaben der Reise des Gläubigers zu
zahlen, wie beispielsweise seine Reise zum Pilgern. Ist das für sie (beide)
dann erlaubt?
A: Die Bedingung der Zahlung von Ausgaben der Reise des
Gläubigers und Ähnliches hierzu innerhalb eines Kreditvertrags gehört zu den
Bedingungen des Gewinns und Zinses für den Kredit und ist verboten und
religionsrechtlich ungültig, aber der eigentliche Kredit ist gültig.
F. 709: Gesellschaften für zinslose Darlehen setzen
bei der Vergabe ihrer Darlehen voraus, dass, falls der Schuldner sich bei der
Zahlung von zwei oder mehr Raten über den bestimmten Termin hinaus verspätet,
dann die Kasse die ganzen Schulden auf einmal einziehen kann. Ist es dann
erlaubt, das Geld unter diesen Bedingungen auszuleihen?
A: Falls die erwähnte Bedingung innerhalb des Vertrages auf
die Bedingung der festgelegten Frist zurückzuführen ist, so dass sich der
Schuldner nicht bei den Raten über dessen vorgeschriebene Frist hinaus
verspätet, dann ist es zulässig.
F. 710: Es gibt eine gemeinnützige Gesellschaft,
deren Mitglieder einen Geldbetrag als Kapital der Gesellschaft einzahlen. Und
dann verleiht die Gesellschaft das Geld an die Mitglieder und nimmt von ihnen
keinen Gewinn oder Lohn dafür, und das Ziel der Gesellschaft ist, Hilfe und
Beihilfe anzubieten. Wie ist das Urteil dieser Handlung, welche die Mitglieder
durchführen zum Zweck der Nächstenliebe [s. illat-ur-ra h.im] und des
Anbietens von Hilfe?
A: Es gibt keinen Zweifel zur Erlaubnis und der
Vorzüglichkeit des gegenseitigen Helfens und zu der Partnerschaft für die
Beschaffung von Krediten für Gläubige, auch in der Form, wie es in dieser
Frage erläutert wurde. Aber falls die Zahlung des Geldes an die Gesellschaft
als Kredit erfolgt, der die Bedingung hat, den Kredit an den Zahlenden in
Zukunft (zurück) zu geben, dann ist es religionsrechtlich nicht erlaubt, selbst
wenn der eigentliche Kredit von der Ausführung her gültig ist.
F. 711: Einige Gesellschaften für zinslose Darlehen
kaufen Eigentum und hierzu Ähnliches mit den Geldern, welche die Leute bei
dieser (Gesellschaft) als Anvertrautes hinterlegen. Wie ist das Urteil zu diesen
Handlungen unter Berücksichtigung, dass einige der Geldbesitzer (damit) nicht
einverstanden sind (und) mit hierzu Ähnlichem. Hat dann der Verantwortliche der
Gesellschaft das Recht, mit diesen Geldern umzugehen, z.B. durch Verkauf und
Kauf, und ist es religionsrechtlich erlaubt?
A: Falls die Hinterlassenschaft der Leute als Anvertrautes
bei der Gesellschaft des Kredites ist, um es demjenigen zu verleihen, der es
möchte, dann ist es unrechtmäßig, dieses (Anvertraute) für den Kauf von
Immobilien und Anderem auszugeben und (daher) abhängig von der Erlaubnis deren
Besitzer. Aber falls die Hinterlassenschaft als Kredit an die Gesellschaft ist,
dann gibt es kein Hindernis dazu, dass die Verantwortlichen dieser
(Gesellschaft) damit Eigentum erwerben und Anderes gemäß ihrer Befugnisse, die
ihnen zustehen.
F. 712: Einige Personen nehmen von einigen (Anderen)
einen Geldbetrag und zahlen ihnen dafür monatlich etwas als Gewinn und Zins,
ohne diese in irgendeinem Vertrag festzulegen, sondern es erfolgt nur aufgrund
der (mündlichen) Vereinbarung der beiden Parteien, wie ist das Urteil dazu?
A: Eine derartige Handlung wird als Zinskredit gewertet, und
die Bedingung des Gewinns und des Zinses ist ungültig, und der Aufpreis wird
als Wucherzins und religionsrechtlich als verboten betrachtet, und es ist nicht
erlaubt, diesen anzunehmen.
F. 713: Wenn der Schuldner an die Gesellschaft des
zinslosen Darlehens bei der Rückzahlung seiner Schulden von sich aus einen
höheren Betrag zahlt, als der Betrag der Schulden (ausmachte), ohne dass es
eine Bedingung für ihn war, ist es dann erlaubt, diesen Zusatzbetrag von ihm
anzunehmen und diesen für Bauarbeiten auszugeben?
A: Wenn der Schuldner den Zusatzbetrag von sich aus und mit
seiner Zufriedenheit und als empfohlene Handlung bei der Rückzahlung des
Kredites zahlt, dann ist es zulässig, dieses von ihm zu nehmen. Aber der Umgang
der Verantwortlichen der Gesellschaft damit durch dessen Ausgeben für
Bauarbeiten und Anderes ist abhängig von den Grenzen ihrer Befugnisse dafür.
F. 714: Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft für
zinslose Darlehen hat ein Gebäude mit einem Betrag gekauft, den diese
(Gesellschaft) von einer Person ausgeliehen hat, und nach einem Monat hat sie
die Schulden an diese Person von den bei ihr deponierten Geldern der Leute und
ohne ihr Einverständnis ausbezahlt. Entspricht dann diese Handlung dem
Religionsrecht, und wem gehört der Besitz des Gebäudes?
A: Der Kauf des Gebäudes von der Gesellschaft und mit den
Geldern der Gesellschaft oder mit dem Geld der Kredite an die Gesellschaft ist
dann zulässig, falls er gemäß der Befugnisse und freien Möglichkeiten des
Aufsichtsrates erfolgt, und das gekaufte Gebäude ist Eigentum der Gesellschaft
und der Besitzer ihrer Gelder, ansonsten ist es unrechtmäßig (gekauft) und von
der Erlaubnis der Besitzer der Gelder abhängig.
F. 715: Wie ist das Urteil zur Zahlung einer Gebühr
an die Bank bei der Entgegennahme eines Kredits von ihr?
A: Falls das, was an den Gläubiger beim Ausleihen von ihr
für die Tätigkeit des Kredits als Gebühr bezahlt wird, wie das Registrieren
in den Büchern und das Registrieren des Dokumentes und hierzu Ähnliches und
nicht auf den Gewinn der Kreditkapital zurückzuführen ist, dann ist es
zulässig, dieses zu geben, dieses zu nehmen und damit auszuleihen.
F. 716: Es gibt eine Kasse, die Kredite an die
Teilnehmer an dieser (Kasse) vergibt, aber um einen Kredit an die Teilnehmer zu
vergeben, wird von ihnen vorausgesetzt, einen Geldbetrag bei der Kasse für drei
oder sechs Monate zu hinterlassen, und nach Ablauf dieser Frist vergibt diese
(Kasse) ihnen einen Kredit für den doppelten Betrag dessen, was man bei der
Kasse hinterlegt hat. Und nach der Rückzahlung der Schulden geben sie dieser
(Kasse) das Geld, das sie davor hinterlassen hat, zurück. Wie ist dann das
Urteil dazu?
A: Falls das Hinterlassen des Geldes bei der Kasse als Kredit
für einen Zeitraum war und mit der Bedingung erfolgt, dass die Kasse nach
diesem (Zeitraum) ihm einen Kredit auszahlt, oder, falls die Kreditvergabe von
einem Geldbetrag der Kasse an ihn die Voraussetzung hat, vorher einen Betrag bei
der Kasse zu hinterlassen, dann ist diese Bedingung als Wucherzins zu beurteilen
und ist verboten und religionsrechtlich ungültig, aber der eigentliche Kredit
ist beidseitig gültig. Und die Bedingung des Kredits, ihn bis zu einer
bestimmten Frist auszugleichen, ist zulässig, und man ist (dann) verpflichtet,
diese (Bedingung) zu erfüllen. Und damit hat der Gläubiger nicht das Recht,
die Schulden vor dem Eintreffen des Termins einzufordern.
F. 717: Bei der Kreditvergabe der Kassen zinsloser
Darlehen werden Bedingungen gestellt, wie dass man Mitglied der Kasse ist und
einen Betrag zum Sparen bei der Kasse besitzt, und dass seine Wohnung am Wohnort
ist, in dem es die Kasse gibt und andere Bedingungen. Haben dann solche
Bedingungen das Urteil des Wucherzins?
A: Es ist zulässig, als Bedingung zu stellen, die
Mitgliedschaft oder den Wohnsitz an einem (bestimmten) Gegend (zu haben) oder
hierzu Ähnliches, was auf die Bestimmung für die Vergabe des Kredites an
Personen wie dieser (die es erfüllt) zurückzuführen ist. Aber die Bedingung
der Eröffnung eines Sparbuches in der Kasse (bzw. Bank) ist (nur) dann
zulässig, falls es auf das Vorbehalten des Kredites an hierzu Ähnlichem
zurückzuführen ist. Aber falls die Kreditvergabe auf die Bedingung
zurückzuführen ist, von der Kreditkasse (erst) in der Zukunft (einen Kredit zu
erhalten) durch das frühere Hinterlassen eines Geldbetrags bei der Kasse, dann
gehört das zu den Bedingungen des bedingten Nutzens eines Kredits und somit
ungültig.
F. 718: Gibt es eine Lösung, um von dem Wucherzins
bei Bankgeschäften frei zu werden?
A: Die Lösung besteht darin, sich an die
religionsrechtlichen Verträge mit der vollständigen Berücksichtigung ihrer
Bedingungen zu halten.
F. 719: Ist es erlaubt, den Kredit, den die Bank an
eine Person vergibt, um ihn für einen bestimmten Zweck auszugeben, für einen
anderen Zweck auszugeben?
A: Falls das, was die Bank vergibt, wirklich ein Kredit ist,
gilt für die Bedingung die Ausgabe für einen bestimmten Zweck, selbst wenn es
nicht erlaubt ist, gegen diese (Bedingung) zu handeln, falls er dennoch dagegen
handelt und das Geld des Kredits für einen anderen Zweck ausgibt, dass es von
der Ausführung her zulässig ist. Aber falls das, was er von der Bank erhält,
als Geld einer Teilhabe oder einer Gesellschaft oder hierzu Ähnlichem ist, dann
hat er es nicht für etwas Anderes auszugeben als dafür, wofür die Bank
bezahlt hat.
F. 720: Wenn einer der Verletzten der heiligen
Verteidigung sich an die Bank wendet, um von ihr einen Kredit zu
nehmen und eine Bescheinigung der Behörde der heiligen Verteidigung bei sich
trägt im Hinblick auf den Behinderungsgrad bezüglich Arbeit, um diese
(Bescheinigung) für die Beihilfen und spezielle Erleichterungen für die
Verletzten der heiligen Verteidigung zu nutzen gemäß ihrem Behinderungsgrad,
und er (selbst) meint, dass der Behinderungsgrad geringer ist, als das, was sie
für ihn notiert haben und glaubt, dass die Charakterisierung der Spezialisten
und Mediziner falsch war, ist es dann für ihn (dennoch) erlaubt, von dieser
Bescheinigung Gebrauch zu machen, um spezielle Beihilfen zu erhalten?
A: Falls die Bestimmung des Behinderungsgrades von
spezialisierten Medizinern, welche die medizinischen Untersuchungen
durchgeführt haben, sich auf ihre Ansicht und eigene Charakterisierung stützt
und dieses der Maßstab nach dem Gesetz für die Bank für die Vergabe von
Erleichterungen ist, dann gibt es kein Hindernis dafür, die Privilegien des
Behinderungsgrades zu nutzen, den man ihm bescheinigt hat, selbst wenn nach
seiner (eigenen) Ansicht seine Behinderung geringer ist.