Die Schenkung  
     
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Schenkung

F. 644: Ist es religionsrechtlich erlaubt, über die Schenkung, die eine nicht erwachsene Waise verschenkt zu verfügen?

A: Diese (Verfügung darüber) von der Erlaubnis seines religionsrechtlichen Vormundes abhängig.

F. 645: Es gibt ein Stück Land, das gemeinsam unter zwei Brüdern (aufgeteilt) ist, und einer von ihnen hat seinen Anteil am (Stück) Land an den Sohn seines älteren Bruders als Vermögenstausch geschenkt und hat es ihm übertragen. Haben dann die Söhne des Schenkers nach dem Ableben ihres Vaters das Recht, das Erbe an diesem Anteil für sich zu beanspruchen?

A: Falls feststeht, dass der verstorbene Bruder zu seinen Lebzeiten seinen Anteil an diesem (Stück) Land an den Sohn seines Bruders geschenkt und ihm dieses übertragen hat und das (Land) unter seine Verfügung gestellt hat, dann haben seine Erben nach seinem Ableben kein Recht darauf.

F. 646: Jemand hat ein Haus für seinen Vater auf seinem (Stück) Land gebaut und dann hat er darüber eine Etage gebaut, um (selbst) darin zu wohnen zu Lebzeiten seines Vaters und mit dessen Erlaubnis. Gehört dann diese zweite Etage ihm und dann seinen Erben nach seinem Ableben? Zu berücksichtigen ist, dass (auch) er mehrere Jahre nach dem Ableben seines Vaters gestorben ist, und es gibt nirgends jegliches Dokument oder Testament, das auf eine Schenkung hinweist oder auf die Art der Verfügung.

A: Falls der Sohn derjenige ist, der die Kosten des Baus der zweiten Etage, die unter seiner Verfügung stand, bezahlt hat und diese unter seiner Obhut ohne Konkurrenz während des ganzen Lebens des Vaters gestanden hat, dann wird es religionsrechtlich so beurteilt, dass diese (Etage) seine ist, und sie wird als seine Hinterlassenschaft nach seinem Ableben gewertet und somit (als Hinterlassenschaft) für seine Erben.

F. 647: Mein Vater hat eines der Häuser, die er besaß, offiziell unter meinem Namen registriert, und damals war ich elf Jahre alt. Und er hat ein Stück Land und ein halbes anderes Haus unter dem Namen meines Bruders registriert und die andere Hälfte dieses Hauses auf den Namen meiner Mutter. Und nach dem Ableben meines Vaters haben die übrigen Erben behauptet, dass das Haus, das mein Vater auf meinen Namen registriert hat, kein religionsrechtliches Eigentum von mir ist, und sie behaupten, dass mein Vater dieses Haus auf meinen Namen registriert hat, nur damit es ihm nicht entwendet wird, obwohl sie zugeben, dass das (sonstige) Eigentum, das er auf den Namen meines Bruders und meiner Mutter registriert hat, ihr Eigentum ist, mit Berücksichtigung, dass meine Vater kein Testament (hinterlassen) hat und es keine Zeugen für diese Angelegenheit gibt. Wie ist dann das Urteil?

A: Was der Vater zu seinen Lebzeiten von seinem Eigentum an einige der Erben geschenkt hat und die Erfüllung der Übergabe des verschenkten Eigentums auf die gültige Weise zu Lebzeiten des Schenkers erfolgte und wofür er dessen Dokument offiziell auf den Namen des Beschenkten registriert hat, ist dann religionsrechtlich sein Eigentum, und die übrigen Erben haben ihn nicht diesbezüglich zu bedrängen, außer es wird auf eine maßgebende Weise festgestellt, dass der Vater das Eigentum nicht ihm geschenkt hat, und dass die Registrierung der offiziellen Dokuments (nur) zum Schein erfolgte.

F. 648: Als mein Ehemann dabei war ein Haus zu bauen, habe ich ihm bei dessen Bau geholfen. Und die Verminderung der Ausgaben aufgrund meiner Teilnahme und Hilfe ist der hilfreiche Grund für die Vollendung dieser Arbeit gewesen, und er hat mir mehrere Male gesagt, dass ich seine Partnerin an diesem Haus bin, und dass nach Vollendung von dessen Bau zwei Sechstel des Hauses auf mich übertragen werden. Aber er starb vor der Durchführung dieser (Registrierung), und ich habe nirgends jegliches Dokument oder Testament, das meine Behauptung diesbezüglich beweist. Wie ist dann das Urteil?

A: Allein die Unterstützung und die Hilfe beim Bau des Hauses oder allein das Versprechen, Sie an dem Haus zu beteiligen, ist kein Grund, um am Eigentum des Hauses teilzuhaben, so dass, falls nicht auf die relevante Weise bewiesen wird, dass der Ehemann Ihnen einen Teil des Hauses zu seinen Lebzeiten geschenkt hat, dann Sie kein Recht darauf haben.

F. 649: Mein Ehemann hat, während er bei Verstand war, den Verantwortlichen der Bank eingeladen und hat mir die Beträge, die sich auf seinem Konto auf der Bank befanden, durch seine Unterschrift und mit Zeugnis des Krankenhausdirektors und dem Verantwortlichen der Bank geschenkt. Und auf dieser Basis hat mir die Bank ein Scheckheft ausgestellt, und ich habe von diesem Geld auf dem Bankkonto einen Betrag während des ersten Monats abgehoben. Und eineinhalb Monate danach hat sein Sohn ihn zur Bank mitgenommen, und man hat ihn dort bezüglich dieses Geldes befragt, ob es für seine Ehefrau sei. Dann hat er es mit seinem Kopf (durch Nicken) bejaht. Und dann haben sie ihn noch einmal gefragt, ob dieses Geld für seine Kinder sei, und dann hat er auf die selbe Weise bejaht, und er war damals nicht mehr zurechnungsfähig. Ist dann dieses Geld meines, oder ist das Geld Eigentum der Söhne meines Ehemannes?

A: Da die Übergabe des Verschenkten eine Bedingung für den Vollzug des Besitzes darüber ist, und für die Auszahlung des bewahrten Geldes auf der Bank (als Schenkung) weder die Unterschrift genügt noch der Erhalt des Schecks genügt, ist diese Schenkung religionsrechtlich nicht als gültig zu beurteilen, so dass das, was Sie an Geld von der Bank für sich mit Erlaubnis Ihres Ehemannes im Zustand seines gesunden Verstandes abgehoben haben, Ihnen gehört, und das, was auf der Bank an Geldern Ihres Ehemannes verblieben ist, bis er gestorben ist, als seine Hinterlassenschaft gewertet wird und seinen Erben gehört. Und seine Aussage im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit ist nicht maßgebend.

F. 650: Sind die Dinge, welche die Söhne für die Mutter zu ihren Lebzeiten gekauft haben, damit sie es nutzt, zu ihren privaten Gütern zu zählen, so dass diese nach ihrem Ableben als ihre Hinterlassenschaft gewertet wird?

A: Die Dinge, welche die Kinder für die Mutter (gekauft) und nach dem Kauf der Mutter geschenkt und diese unter ihre Verfügung gestellt haben, sind als ihr Privateigentum zu zählen, und es wird nach ihrem Ableben als ihre Hinterlassenschaft gewertet.

F. 651: Ist der Goldschmuck, den der Mann für seine Ehefrau kauft, zu den Gütern des Ehemannes zu rechnen und wird er als seine Hinterlassenschaft nach seinem Ableben gewertet, so dass dieser auf die Erben aufgeteilt wird und die Ehefrau ihren Anteil davon nimmt, oder ist er Eigentum der Ehefrau?

A: Falls der Schmuck unter dem Zugriff der Ehefrau und zu ihrer Verfügung stand, so dass sie damit umgeht, wie ein Eigentümer mit seinem Eigentum umgeht, dann wird er als ihr Eigentum beurteilt, außer es wird etwas Anderes als dieses festgestellt.

F. 652: Sind die Schenkungen, die an die Eheleute während des Ehelebens geschenkt werden, Eigentum des Ehemannes oder der Ehefrau oder (Eigentum) beider?

A: Dies ist verschieden mit Unterschied der Schenkung und davon abhängig, ob dieser (geschenkte Gegenstand) zu den Besonderheiten für Männer oder Frauen gehört, oder ob dieses für jeden von ihnen verwendbar ist, so dass das, was gemäß ihrem Zustand offensichtlich Schenkung für insbesondere einen der Eheleute ist, dann es sein Eigentum ist. Und das, was auch gemeinsame Schenkung für die Eheleute ist, ist dann gemeinsames Eigentum zwischen ihnen.

F. 653: Ist es für eine Frau erlaubt, die Dinge, die sie von ihren Eltern bei ihrer Heirat mitgebracht hat, wie (z.B.) Bett, Teppich, und Kleidung, von ihrem Ehemann einzufordern, wenn er sich von ihr scheiden lässt?

A: Falls es zu dem gehört, was die Ehefrau vom Haus ihrer Eltern mitgebracht hat oder zu dem, was die Ehefrau für sich gekauft hat oder speziell ihr geschenkt wurde, dann ist es Eigentum der Ehefrau, und sie hat es einzufordern, falls diese (Gegenstände) noch vorhanden sind. Aber das, was Schenkung ihrer Eltern und ihrer Verwandten an ihren Schwiegersohn, also dem Ehemann war, hat sie nicht vom Ehemann einzufordern, sondern die Angelegenheit solcher Güter obliegt demjenigen, der es dem Ehemann geschenkt hat, so dass es ihm erlaubt ist, die Schenkung abzusagen und es zurückzuerhalten, sofern der Gegenstand in seinem Zustand verblieben ist und der Schenker an ihn nicht zu den Mahram-Verwandten gehört.

F. 654: Nachdem ich mich von meiner Ehefrau geschieden habe, habe ich das Gold und den Schmuck und hierzu Ähnliches von dem, was ich mit meinem Geld für sie gekauft hatte und ihr während unserer Heirat als Schmuck gegeben habe, (zurück) genommen. Ist es mir dann jetzt erlaubt, diese Dinge zu verwenden?

A: Falls das, was Sie Ihrer Frau gegeben haben, als Lohn war, um dieses zu verwenden oder Sie es ihr geschenkt haben, aber es in seinem vorherigen Zustand bei ihr verblieben ist, bis Sie es von ihr (zurück) genommen haben und sie (ohne die Ehe) nicht zu Ihren Verwandten gehört und Sie die Schenkung annullieren und die geschenkten Güter zurücknehmen, dann ist es Ihnen erlaubt, das, was sie davon von ihr (zurück) genommen haben, zu verwenden, ansonsten nicht.

F. 655: Mein Vater hat mir ein Stück Land geschenkt, und er hat es auf meinen Namen in einem offiziellen Dokument registriert, aber er hat es nach einem Jahr bereut. Ist es mir dann religionsrechtlich erlaubt, darüber zu verfügen?

A: Falls die Reue des Vaters und seine Annullierung seiner Schenkung (erst) nach der Entgegennahme des Landes von ihm einsetzte und nach Ihrer Obhut darüber, dann ist es religionsrechtlich Ihr Eigentum und es ist für Ihren Vater ungültig, die Schenkung an Sie abzusagen. Aber falls seine Reue und Annullierung vor der Entgegennahme des Landes von ihm erfolgte, dann kann er diese Schenkung annullieren, und Sie haben (dann) danach kein Recht auf das geschenkte (Stück) Land, und allein die Registrierung des Landes auf Ihren Namen im Dokument genügt nicht für die Erfüllung der relevanten Entgegennahme bei der Schenkung.

F. 656: Ich habe ein (Stück) Land an jemanden geschenkt, und er hat ein Wohnhaus auf einem Teil davon gebaut. Ist es mir dann jetzt erlaubt, von ihm das einzufordern, was ich geschenkt habe oder dessen Wert oder den Teil zurückzufordern, auf dem noch nicht gebaut wurde?

A: Nach seiner Übernahme des Landes mit Ihrer Erlaubnis und die Verfügung darüber durch das Bauen darauf haben Sie nicht (mehr das Recht) die Schenkung abzusagen und von dem Beschenkten die Rückgabe des Landes oder dessen Wert zu fordern. Und falls die Fläche des geschenkten Landes so war, dass die Errichtung eines Hauses auf einem Teil davon gemäß dem Brauch nach Ansicht der Gebietseinwohner als Verfügung über das Ganze gewertet wird, dann haben Sie (auch) nicht das Recht, einen Teil davon zurückzuerhalten.

F. 657: Ist es für jemanden erlaubt, sein ganzes Eigentum an einen seiner Söhne zu verschenken und die übrigen davon fernzuhalten?

A: Falls es zu dem gehört, was zur Erregung von Zwietracht und Streit zwischen den Söhnen führt, dann ist es nicht erlaubt.

F. 658: Jemand hat sein Haus an fünf Personen verschenkt für einen Vermögensaustausch mittels eines offiziellen Dokuments, um eine Hussainiyyah auf dessen (Stück) Land zu bauen mit der Bedingung, dass sie die Hussainiyyah nach deren Bau bis zu zehn Jahren halten, und falls sie diese (Hussainiyyah) nach diesen (zehn Jahren) stiften wollen, sie es dann dürfen. Danach haben sie die Hussainiyyah gebaut mit Hilfe der Leute, und sie haben die Angelegenheit der Zuständigkeit und der Kontrolle des Haltens und genauso die Angelegenheit der Bedingungen des späteren Stiftungsvertrages und die Bestimmung der Obhut und der Aufsicht über die Stiftung an sich gebunden. Und sie haben darüber ein Dokument geschrieben. Ist man dann verpflichtet, ihrer Meinung bei der Wahl der Obhut und der Aufsicht über die Stiftung zu folgen, falls sie die gehaltene Hussainiyyah stiften wollen? Und gibt es religionsrechtlich einen Grund zur Vorsicht, falls man sich nicht an diese Bedingungen hält? Und wie ist das Urteil, wenn eine der fünf Personen bei der Stiftung der Hussainiyyah abweicht?

A: Diese (fünf Personen) sind nach den Bedingungen verpflichtet, die der Schenker gestellt hat, innerhalb des Vertrages zum Vermögensaustausch zu handeln, so dass, falls sie von den Bedingungen des Schenkers in der Art des Haltens oder Stiftens abweichen, dann der Schenker oder seine Erben das Recht zur Annullierung des Vermögensaustausches haben. Und falls die Bedingungen, die diese fünf über die Angelegenheit der Zuständigkeit des Haltens, der Kontrolle darüber, der Angelegenheit der Stiftung, der Obhut und der Aufsicht darüber entschieden, registriert und dokumentiert wurden, gemäß der Entscheidung des Schenkers im Schenkungsvertrag (Voraussetzung) dadurch, dass diese an sie überlassen wurde, dann sind sie verpflichtet, sich daran zu halten und danach zu handeln. Und wenn sich einige von ihnen weigern, die Hussainiyyah zu stiften, dann haben die Anderen das Stiften nicht durchzuführen, falls die Ansicht des Schenkers die Einigkeit der Meinung von ihnen allen ist.

F. 659: Jemand hat ein Drittel seines privaten Hauses an seine Ehefrau verschenkt, und nach einem Jahr hat er das vollständige Haus an sie für 15 Jahre vermietet. Danach ist er gestorben und hat keine Nachkommen. Ist dann diese Schenkung mit der Folge der Vermietung gültig? Und falls der Verstorbene Schulden hat, ist man dann verpflichtet, diese (Schulden) vom ganzen Haus zu entnehmen oder von zwei Dritteln davon, und der Rest wird gemäß dem Erbschaftsgesetz geteilt? Und hat der Schuldner zu warten, bis die Mietzeit abgelaufen ist?

A: Falls der Schenkende (Ehemann) seiner Ehefrau den geschenkten Anteil seines Hauses übergeben hat, selbst wenn (es) durch die Übergabe des ganzen Hauses vor der Vermietung des ganzen davon an sie (erfolgte) und die Ehefrau (auch ohne Ehe) zu seinen Verwandten gehört oder die Schenkung ein Vermögensaustausch ist, ist sie gültig, und die Schenkung ist wirksam für den verschenkten Anteil, und die Vermietung ist nur für den Rest gültig. Ansonsten ist die Schenkung mit der nachfolgenden Vermietung des ganzen Hauses ungültig, und gültig ist (dann nur) die spätere Vermietung. Aber die Schulden des Verstorbenen werden von dem, was er bis zu seinem Ableben besessen hat, entnommen. Und der Nutzen an dem, was er zu seinen Lebzeiten für eine (bestimmte) Zeit vermietet hat, gehört dem Mieter für die Mietdauer. Und der Gegenstand von diesem (Haus) gehört zu seiner Hinterlassenschaft, und seine Schulden werden davon erhalten. Und der Rest (der Hinterlassenschaft) ist ein Erbe für den Erben, dessen Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Mietzeit ausgesetzt ist.

F. 660: Jemand hat in seinem Testament alle seine nicht beweglichen Güter (Immobilien) einem seiner Söhne übergeben mit der Bedingung, dass er an ihn und die durch ihn zu Versorgenden jährlich einen bestimmten Betrag an Reis für diese Güter bezahlt. Und ein Jahr später hat er diese Güter ihm geschenkt. Bleibt das Testament über diese Güter (dennoch) in dessen vorherigem Zustand, so dass dieses (nur) für das Drittel gültig ist, und der Rest ist nach dem Ableben des Schenkers Erbe für alle (Erben), oder wird es als ungültig beurteilt im Hinblick auf die Schenkung? Unter Berücksichtigung, dass diese Güter unter der Verfügung und Oberhand des Sohnes standen, an den sie verschenkt worden sind?

A: Falls die spätere Schenkung durch Übergabe und Aneignung der verschenkten Güter zu Lebzeiten des Schenkers und mit seiner Erlaubnis erfolgt, macht es das vorhergehende Testament ungültig, weil diese (Schenkung) als Rücknahme des Testamentes gewertet wird, so dass die verschenkten Güter Eigentum des Beschenkten sind, und die übrigen Erben haben kein Recht daran, sonst ist das Testament als in seinem alten Zustand verblieben zu betrachten, sofern dessen Rücknahme durch den Testator nicht festgestellt wird.

F. 661: Ist es für den Erben, der seinen vollständigen Anteil an der Hinterlassenschaft seines Vaters an zwei seiner Brüdern verschenkt hat, nach einigen Jahren erlaubt, es von ihnen zurückzufordern? Und wie das Urteil für sie, falls sie sich weigern, dieses an ihn zurückzugeben?

A: Wenn er seine Schenkung zurücknehmen will nachdem die Schenkung durch Übergabe und Entgegennahme erfolgt ist, dann darf er dieses nicht (mehr zurück verlangen), aber wenn es vor der Übergabe und Entgegennahme ist, dann darf er es.

F. 662: Einer meiner Brüder hat mit seinem Einverständnis einiges seines Anteils von seinem Erbe an mich verschenkt, aber nach einer Weile hat er seine Schenkung annulliert, (noch) bevor das Eigentum zwischen den Erben aufgeteilt wurde, wie ist Urteil?

A: Falls er seine Schenkung annulliert hat, bevor Sie von ihm erhalten haben, was er Ihnen an seinem Anteil des Erbes geschenkt hat, dann ist das für ihn gültig, und Sie haben kein Recht an dem, was er Ihnen geschenkt hat, aber wenn er es annulliert, nachdem er das, was er geschenkt hat, an Sie übergeben hat, dann ist seine Annullierung wirkungslos, und er hat kein Recht an dem, was er an Sie geschenkt hat.

F. 663: Eine Frau hat ihr Landwirtschaftsgrundstück jemandem geschenkt, so dass er nach ihrem Ableben in ihrer Vertretung pilgert, wobei sie behauptet, dass das Pilgern Pflicht für sie sei, obwohl ihre Verwandten nicht mit ihr übereinstimmen hinsichtlich dieser Behauptung. Und dann hat sie das (Stück) Land noch einmal an einen ihrer Enkel verschenkt, und eine Woche nach dieser zweiten Schenkung ist sie verstorben. Ist dann die erste oder die zweite Schenkung gültig? Und was ist die Verpflichtung des ersten Beschenkten im Hinblick auf die Verrichtung des Pilgerns?

A: Falls der erste Beschenkte zu den Mahram-Verwandten der Schenkenden gehört und er den verschenkten Gegenstand mit ihrer Erlaubnis erhalten hat, dann ist die erste Schenkung gültig und wirksam, und er ist verpflichtet, das Pilgern für die Schenkende zu verrichten, und die zweite Schenkung ist unrechtmäßig und von seiner Erlaubnis abhängig. Aber, falls der erste Beschenkte nicht zu den Mahram-Verwandten der Schenkenden gehört oder er den verschenkten Gegenstand nicht von der Schenkenden erhalten hat, dann ist die zweite Schenkung Annullierung der ersten, und diese (zweite Schenkung) ist dann gültig, und damit wird die erste ungültig, so dass dann der erste Beschenkte kein Recht auf das (Stück) Land hat und er nicht verpflichtet ist, für die Schenkerin zu pilgern.

F. 664: Ist ein Recht verschenkbar, bevor es besteht? Wenn also (z.B.) eine Ehefrau ihren Ehemann ab dem (Zeitpunkt des) Vertrags (der Eheschließung) die finanziellen Rechte, die ihr als Recht von ihm in Zukunft zustehen werden, schenkt, ist es dann gültig?

A: Bezüglich der Gültigkeit von Ähnlichem wie dieser (in der Frage genannten) Schenkung bestehen Bedenken und es ist sogar untersagt, so dass, falls ihre Schenkung ihrer zukünftigen Rechte an ihren Ehemann auf einem Abkommen darüber basiert oder auf der Vereinbarung des Wegfalls dieser (Rechte) nachdem diese (Rechte) bestehen, dann ist es zulässig, ansonsten ist diese (Schenkung) nichtig.

F. 665: Wie ist das Urteil zum Geben oder Nehmen von Geschenken gegenüber den Ungläubigen?

A: Es gibt an sich kein Hindernis (dazu).

F. 666: Jemand hat im Leben alle seine Güter an seine Enkel verschenkt. Wird dann diese Schenkung für alle seine Güter wirksam, sogar für die, die notwendig für die Ausgaben für diesen (Verstorbenen) nach seinem Ableben sind, wie (z.B.) die Kosten des Bestattungskleides, der Bestattung und andere (Kosten)?

A: Wenn der Erhalt der geschenkten Güter, nachdem sie verschenkt wurden zu Lebzeiten des Schenkenden und mit seiner Erlaubnis erfolgte, dann ist die Schenkung für alles, was erhalten wurde, wirksam.

F. 667: Werden die Güter, die an Behinderte und die Verletzten des Krieges gegeben werden, als Schenkung an sie betrachtet?

A: Das wird als Schenken an sie betrachtet, außer das, was der Arbeiter unter ihnen derzeit für seine Arbeit ausgezahlt bekommt, so dass jenes, was er dann erhält, Lohn für seine Arbeit ist.

F. 668: Wenn ein Geschenk an die Familie eines Märtyrers angeboten wird, gehört es dann den Erben oder dem Versorger oder der Obhut?

A: Dieses (Geschenk) gehört demjenigen, an den es gemäß der Absicht des Gebers geschenkt wurde.

F. 669: Einige Unternehmen oder natürliche oder juristische Personen, unabhängig davon, ob im Inland oder Ausland, geben einige Geschenke an Vertreter und Vermittler beim Verkauf und Kauf von Waren und Gütern oder beim Abschluss von Industrieabkommen (bzw.) bei deren Durchführung, und da es möglich ist, dass der Beschenkte zu der Richtung des Schenkenden neigt oder eine Entscheidung zu seinen Gunsten treffen kann, ist es ihm dann (dennoch) erlaubt, dieses Geschenk religionsrechtlich zu akzeptieren und anzunehmen?

A: Der Vertreter oder der Vermittler beim Kauf, Verkauf oder dem Abschluss von Abkommen hat kein Geschenk von der anderen Partei dafür, dass er mit ihm handelt, anzunehmen.

F. 670: Wenn das Geschenk, das von einem Unternehmen oder einer Person verschenkt wurde, (Ersatz) für ein Geschenk ist, das einem (bereits vorher) von der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] gegeben wurde, wie ist dann das Urteil dazu?

A: Falls es Ersatz für ein Geschenk ist, das (bereits vorher) von der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] geschenkt wurde, dann ist es unabdingbar, dieses (Geschenk) an die islamische Gemeinwohlkasse zu geben.

F. 671: Falls eine Schenkung (negativ) auf die Psyche des Beschenkten wirkt aufgrund dessen, was diese (Schenkung) an ungeeigneten Beziehungen bewirkt und sogar aufgrund dessen, was dabei bedenklich ist und Überlegungen hinsichtlich der Sicherheitsaspekte (hervorruft), ist es dann für einen erlaubt, dieses anzunehmen und darüber zu verfügen?

A: Es ist nicht erlaubt, derartige Schenkungen wie dieses anzunehmen, sondern man ist verpflichtet, sich zu weigern, dieses anzunehmen.

F. 672: Falls es möglich ist, dass eine Schenkung für das Wohlwollen oder die Neigung des Beschenkten zu ihm erfolgt, um damit für den Vorteil des Schenkenden zu werben, ist es dann für ihn erlaubt, diese anzunehmen?

A: Falls die erwähnte Werbung religionsrechtlich und gesetzlich erlaubt ist, dann gibt es kein Hindernis dazu oder zum Akzeptieren der Schenkung dafür.

F. 673: Falls die Schenkung für das Übersehen und Wegschauen gegenüber einer Zuwiderhandlung erfolgt oder für die Neigung des Verantwortlichen zum Einverständnis mit einigen Dingen, wie ist das Urteil, diese zu akzeptieren?

A: Für die Erlaubnis zum Akzeptieren von Schenkungen wie diesem bestehen Bedenken und es ist sogar untersagt, und im Allgemeinen (gilt), falls das Anbieten einer Schenkung das Ziel hat, eine Angelegenheit zu erzielen, die gegen das Religionsrecht oder das Gesetz ist oder mit dem Ziel erfolgt, den gesetzlichen Verantwortlichen zur Neigung zu veranlassen damit einverstanden zu sein, womit er (normalerweise) nicht einverstanden sein darf, dann ist es nicht erlaubt, diese anzunehmen, sondern man ist verpflichtet, sich zu weigern, diese zu akzeptieren, und die Verantwortlichen sind verpflichtet, diese (Schenkung) zu verhindern.

F. 674: Ist es für den Großvater väterlicherseits erlaubt, zu seinen Lebzeiten Güter ganz oder teilweise an die Ehefrau seines verstorbenen Sohnes und an dessen Kinder zu verschenken? Und haben seine Töchter das Recht, dieser (Schenkung) zu widersprechen?

A: Er kann zu seinen Lebzeiten an seine Enkel oder an die Ehefrau seines Sohnes so viel seiner Gütern verschenken, wie er will, und seine Töchter haben kein Recht, diesem zu widersprechen.

F. 675: Jemand hat kein Kind und (auch) keinen Bruder und (keine) Schwester von seinen Eltern und will seine Güter an seine Ehefrau oder an ihre Verwandte verschenken. Ist ihm dieses religionsrechtlich erlaubt? Und gibt es ein besonderen und bestimmten Betrag dafür, oder kann er seine ganzen Güter verschenken?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, dass ein Eigentümer, so lange er am Leben ist, seine Güter ganz oder teilweise an jeden, den er möchte unter den Erben oder Anderen verschenkt.

F. 676: Die Institution der Märtyrer der Revolution hat an mich für die Ausgaben der Veranstaltung einer Fatiha-Sitzung und Gedenken an meinen Märtyrersohn Geld und eine Menge an Lebensmitteln ausbezahlt. Obliegen mir dann wegen der Annahme dieser Güter (jegliche) Folgen im Jenseits? Und wird damit die Belohnung und der Lohn des Märtyrers verringert?

A: Es ist zulässig, dass die Familien der geliebten Märtyrer diese Hilfen akzeptieren, und es beeinträchtigt den Lohn und die Belohnung des Märtyrers und den Lohn seiner Familie nicht.

F. 677: Von den Wächtern und Bediensteten eines Hotels wurde eine gemeinsame Kasse zum Sammeln der Gelder gegründet, die an sie von den Gästen als Trinkgeld geschenkt wird, so dass diese gleichermaßen unter ihnen aufgeteilt wird. Aber einige unter ihnen, welche die Position des Chefs oder stellvertretenden Chefs haben, wollen einen größeres Anteil als die Anderen nehmen, und diese Angelegenheit verursacht ständig Meinungsverschiedenheiten und Zwiespalt zwischen den Mitgliedern. Wie ist das Urteil (dazu)?

A: Es ist von der Absicht desjenigen abhängig, der das Geld als Trinkgeld geben hat, so dass das, was er an eine Privatperson gezahlt hat, für ihn gesondert ist, und das, was er an alle bezahlt hat, gleichermaßen zwischen ihnen aufgeteilt wird.

F. 678: Sind die Güter, die an ein kleines Kind geschenkt werden, wie z.B. ein Festgeschenk, Eigentum seiner Eltern, oder ist es Eigentum des Kleinen?

A: Wenn es der Vater für den Kleinen erhält als seine Obhut, dann ist es Eigentum des Kleinen.

F. 679: Eine Mutter hat zwei Töchter, und sie will ihre Güter an ihren Enkelsohn - also den Sohn eines der Töchter - verschenken, und das ist ein landwirtschaftliches Grundstück. Und dadurch wird das (spätere) Erbe der zweiten Tochter vorenthalten. Ist dann dieses Geschenk von ihr gültig, oder kann die zweite Tochter ihren Anteil von der Hinterlassenschaft nach dem Ableben ihrer Mutter einfordern?

A: Falls die Mutter am Leben ihr Eigentum an ihren Enkel verschenkt und es ihm auch übergibt, dann wird das (verschenkte) Eigentum dem Beschenkten zugeordnet, und niemand hat diesem zu widersprechen. Aber falls sie testamentarisch festlegt, dass man das nach ihrem Ableben durchführt, dann ist das Testament nur zu einem Drittel wirksam, und was darüber hinausgeht, ist von der Erlaubnis der Erben abhängig.

F. 680: Jemand hat eine Fläche seines landwirtschaftlichen Grundstücks an seinen Neffen geschenkt, so dass der Neffe seine beiden Stieftöchter mit den beiden Söhnen des Schenkers verheiratet, aber danach hat er sich geweigert, die zweite Stieftochter zu verheiraten. Ist dann diese Schenkung gültig und verpflichtend mit der erwähnten Bedingung?

A: Die erwähnte Schenkung ist gültig und verpflichtend, aber die erwähnte Bedingung ist ungültig, da der Ehemann der Mutter keine Obhut für das Verheiraten der Stieftöchter hat, sondern die Angelegenheit ihrer Heirat ihnen selbst obliegt, falls sie keinen Vater und keinen Großvater väterlicherseits (mehr) haben. Allerdings, falls mit der Bedingung gemeint war, dass der Neffe die Neigung der Stieftöchter anstrebt, um ihr Einverständnis zur Heirat der Söhne des Schenkers zu erhalten, dann ist die Bedingung auch gültig, und man ist verpflichtet, diese zu erfüllen, so dass, falls der Beschenkte die Bedingung nicht erfüllt, der Schenker dann das Recht zum Rücktritt (von der Schenkung) hat.

F. 681: Ich habe ein Wohnappartement, dass ich auf den Namen meiner jungen Tochter registriert habe, aber nachdem ich mich von ihrer Mutter geschieden und eine andere (Frau) geheiratet habe, habe ich mich umentschlossen und habe das Eigentum auf den Namen meines Sohnes von der zweiten Ehefrau registriert, bevor meine Tochter von der geschiedenen ersten Ehefrau 18 wurde. Wie ist das Urteil dazu?

A: Falls Sie das Eigentum wirklich an Ihre Tochter geschenkt haben und diese (Mutter) es durch ihre Obhut über diese (Tochter) erhalten hat, dann ist die Schenkung wirksam, und ist nicht (mehr) zu annullieren, aber falls es keine wirkliche Schenkung gab und Sie nur das Dokument auf den Namen Ihrer Tochter registriert haben, dann ist es nicht für die Erfüllung der Schenkung und die Erfüllung ihres Besitzes darüber genügend, sondern das Eigentum gehört (weiterhin) Ihnen, und dessen Angelegenheit obliegt Ihnen (auch).

F. 682: Nachdem mich eine schlimmen Krankheit befallen hat, habe ich alle meine Güter zwischen meinen Kindern aufgeteilt, und ich habe für sie darüber ein Dokument geschrieben, aber nachdem ich von der Krankheit geheilt wurde, habe ich sie aufgefordert, einen Betrag an Gütern an mich zurückzugeben, aber dazu haben sie sich geweigert, wie ist religionsrechtlich das Urteil dazu?

A: Allein das Schreiben des Dokuments genügt nicht zum Erlangen des Eigentums der Güter durch die Kinder. Falls Sie also Ihre Güter und (Ihr) Eigentum diesen (Kindern) geschenkt und es (auch) an sie übergeben haben, so dass diese (Güter) unter deren Verfügung und Herrschaft standen, dann haben Sie kein Recht, es rückgängig zu machen, weil es ihr Eigentum geworden ist. Aber wenn es keine grundsätzliche Schenkung gibt, oder wenn die Übergabe (durch den Schenker) und Annahme (durch den Beschenkten) nach der Schenkung nicht erfüllt wurde, dann sind die Güter immer noch Ihr Eigentum, und deren Angelegenheit obliegt Ihnen.

F. 683: Jemand hat in seinem Testament alles, was sich in seinem Haus befindet, an seine Ehefrau geschenkt, und in dem Haus war eine Schrift mit der (Hand-)Schrift des Testators (Erblassers). Besitzt dann die Ehefrau zusätzlich zum Besitz des (handgeschriebenen) Buches auch die Rechte, die daran gebunden sind, wie das Recht zum Drucken und Verlegen, oder haben die anderen Erben auch einen Anteil daran?

A: Die Rechte zum Drucken und Verlegen des verfassten Buches hängen am Eigentum des Buches, so dass für denjenigen, dem der Verfasser sein Buch zu seinen Lebzeiten geschenkt und an ihn übergeben hat oder ihn diesbezüglich testamentarisch eingesetzt hat und dieses (Buch) nach seinem Ableben seines geworden ist, alle Privilegien und Rechte, die daran hängen, sein privates (Eigentum) werden.

F. 684: Einige Behörden und Institutionen geben ihren Angestellten Geschenke zu verschiedenen Anlässen, aber dessen Hintergrund ist nicht bekannt. Ist es dann für die Angestellten erlaubt, diese (Geschenke) anzunehmen und darüber zu verfügen?

A: Es besteht kein Hindernis zum Geben von Geschenken von den Gütern des Staates, falls der Schenker diese Befugnis im Hinblick auf die Vorschriften des Staates hat. Und falls der Empfänger es mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit für wahrscheinlich hält, dass der Geber des Geschenks solch eine Befugnis besitzt, dann ist es zulässig, dieses (Geschenk) von ihm anzunehmen.

F. 685: Genügt zum Erhalt eines Geschenks vom Schenker allein dessen Entgegennahme, oder ist es zusätzlich dazu unabdingbar, dieses (Geschenk) auf den Namen des Beschenkten zu registrieren, insbesondere in Fällen wie Ländereien, Immobilien, Autos und hierzu Ähnlichem?

A: Mit der Bedingung der Entgegennahme eines Geschenks ist nicht das Schreiben eines Dokumentes und dieses (Dokument) zu unterschreiben gemeint, sondern gemeint ist, dieses (Geschenk) unter die Verfügung und Herrschaft der Person (zu stellen), an die es extern verschenkt wurde, und dieses ist dann hinreichend für die Erfüllung des Geschenks und die Erfüllung des Eigentums (darüber), ohne Unterschied dabei bezüglich der verschenkten Güter.

F. 686: Jemand hat an jemand Anderen Güter anlässlich Heirat, Geburtstag usw. geschenkt, und nach Ablauf von mehr als drei oder vier Jahren wollte er das (Geschenk) zurückerhalten. Ist dann der Beschenkte verpflichtet, dieses (Geschenk) zurückzugeben? Und wenn jemand Güter für Trauerzeremonien oder Feierlichkeiten der Geburtstage der Imam - a. - vergibt, hat er dann das Recht, diese (Güter) danach zurückzuerhalten?

A: Sofern das Geschenk als solches in dessen (ursprünglichem) Zustand beim Beschenkten verblieben ist, ist es für den Schenker erlaubt, dieses (Geschenk) zurückzufordern und (auch) zurückzuerhalten, sofern der Beschenkte nicht zu den Angehörigen seiner Verwandten gehört, und sofern die Schenkung nicht eine Kompensationsschenkung ist. Aber nachdem der Gegenstand nicht mehr erhalten ist, oder anders wird als das, was es bei der Schenkung war, hat man es oder dessen Ersatz dann nicht (mehr) einzufordern (einzufordern).

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