Rechte bezüglich Druck, Urheber und Kunstwerke
F. 257: Wie ist das Urteil zum Nachdruck von Büchern
und Artikeln, die aus dem Ausland importiert worden sind, oder die im
islamischen Staat ohne Erlaubnis ihrer Verleger gedruckt wurden? Und unter der
Annahme der Existenz von Bedenken dabei, wie ist dann das Urteil zum Verkauf und
Kauf der Bücher, die bereits vorher ohne Kenntnis zu diesem Thema nachgedruckt
wurden?
A: Die Angelegenheit des Nachdrucks und des Kopierens durch
Offset unterliegt bei Büchern, die außerhalb des Islamischen Staates gedruckt
wurden, den zwischen dem (islamischen Staat) und diesen (anderen) Staaten
abgeschlossenen Abkommen zu dieser Sachlage, so dass, wenn es ein Abkommen mit
den Staaten gibt, in denen das Buch gedruckt wurde, es dann unerlässlich ist,
sich an den Inhalt des Abkommens zu halten. Ansonsten bestehen keinerlei
Bindungen oder Festlegungen in diesem Rahmen. Aber bei den Büchern, die
innerhalb des Landes gedruckt wurden, ist als Vorsichtsmaßnahme das Recht des
Verlegers durch Beschaffung einer Erlaubnis von ihm für den Nachdruck oder die
Neuauflage zu berücksichtigen. Und in keinem Fall gibt es ein Hindernis zum
Verkauf und Kauf der Bücher, die nachgedruckt wurden oder für die Nutzung
daraus, selbst wenn der Nachdruck ohne Erlaubnis erfolgte.
F. 258: Einige meinen, dass Erfindungen, Kunst- und
Ideologiewerke, wenn sie die Gedanken ihres Erfinders verlassen, nach der
Verbreitung nicht mehr ihr Eigentum sind. Inwieweit ist diese Meinung richtig?
Und ist es für Verfasser, Übersetzer und Hersteller von Kunstwerken erlaubt,
einen Betrag an Gütern als Entschädigung für ihre Bemühungen zu erhalten
oder als Recht für das Verfassen von dem, was sie an Mühe, Zeit und Gütern
für die Vorbereitung dieser Arbeit aufgewandt haben?
A: Sie haben das Recht vom Verleger zu fordern, was sie für
die Abgabe der ersten Kopie oder der Originale dieses wissenschaftlichen Werks
oder Kunstwerks zum Zweck der Herausgabe und des Druckes wünschen.
F. 259: Wenn der Verfasser, Übersetzer oder Künstler
einen (bestimmten) Betrag an Gütern für die erste Auflage erhalten hat und
dabei für sich das Recht weiterer Auflagen als Bedingung gestellt hat, ist es
ihm dann erlaubt, vom Verleger etwas für die folgenden Auflagen zu fordern? Und
wie ist das Urteil zum Erhalt dieses Betrags?
A: Unter Annahme, dass er dieses beim Verleger innerhalb
einer Vereinbarung mit ihm über die Abgabe der ersten Kopie an ihn als
Bedingung gestellt hat, bestehen keine Bedenken dazu, und der Verleger ist
verpflichtet, seine Bedingung zu erfüllen.
F. 260: Wenn der Verfasser und Autor in seiner
Erlaubnis zur ersten Auflage nichts über folgende Auflagen erwähnt hat, ist es
dann für den Verleger erlaubt, einen Nachdruck zu erstellen ohne neue Erlaubnis
von ihm, und ohne ihm einen Betrag an Gütern zu übergeben?
A: Falls die abgeschlossene Vereinbarung zwischen ihnen nur
auf die Erlaubnis zum Druck der ersten Auflage beschränkt ist, dann ist als
Vorsichtsmaßnahme sein Recht zu berücksichtigen und auch bei den folgenden
Auflagen um seine Erlaubnis nachzusuchen.
F. 261: Wem gegenüber besteht die Verpflichtung, um
eine Erlaubnis zum Nachdruck zu ersuchen im Fall der Abwesenheit der Verfasser
wegen einer Reise, Ableben oder Ähnlichem? Und wer erhält die Güter?
A: Man wendet sich dabei an den Repräsentanten des
Verfassers, seinen religionsrechtlichen Vertreter oder an seinen Erben nach dem
Ableben.
F. 262: Ist der Druck eines Buches ohne Erlaubnis
seines Eigentümers erlaubt bei Existenz des Satzes "Alle Urheberrechte
sind dem Verfasser vorbehalten"?
A: Allein die Existenz des erwähnten Satzes legt keine
Rechte für den Urheber der Bücher fest. Aber als Vorsichtsmaßnahme sind
trotzdem die Urheberrechte der Verfasser und Verleger durch das Ersuchen um
Erlaubnis von ihnen für die Neuauflage des Buches zu berücksichtigen.
F. 263: Auf einigen Kassetten mit Quran und
islamischen Liedern steht der Satz: "Die Urheberrechte der Aufnahmen sind
vorbehalten". Ist es in diesem Fall erlaubt, diese zu kopieren und diese an
diejenigen zu geben, die diese (Kassette) wünschen?
A: Als Vorsichtsmaßnahme ist vom ursprünglichen Herausgeber
für das Kopieren der Kassette die Erlaubnis einzuholen.
F. 264: Ist das Kopieren von den Computerdisketten
erlaubt? Und mit Annahme des Verbots, beschränkt sich das (Verbot) dann auf die
Disketten, die im islamischen Staat erstellt wurden oder umfasst das (Verbot)
auch ausländische Disketten unter Berücksichtigung, dass einige
Computerdisketten wegen der Wichtigkeit ihres Inhalts sehr hohe Preise haben?
A: Als Vorsichtsmaßnahme sind für das Kopieren von
Computerdisketten auch die Urheberrechte der Eigentümer zu berücksichtigen
durch das Ersuchen der Erlaubnis von ihnen dafür.
F. 265: Sind Handelstitel und -namen von Geschäften
und Unternehmen Eigentum ihrer Besitzer, so dass andere kein Recht haben, ihren
Geschäften und Unternehmen die selben Namen zu geben? Ähnlich hierzu (stellt
sich die Frage): Jemand hat ein Geschäft unter dem Namen seiner Familie, hat
dann eine andere Einzelperson aus der selben Familie auch das Recht, sein
Geschäft mit dem selben Namen zu benennen? Oder hat eine andere Person einer
anderen Familie das Recht, ihr Geschäft mit diesem Namen zu benennen?
A: Falls die Handelsnamen solcher Unternehmen und Geschäfte
gemäß den Gesetzen, die in dem Land verbreitet sind, für die Regierung
Eigentum desjenigen sind, der einen offiziellen Antrag an die Regierung zu
dieser Angelegenheit gestellt hat, so dass diese (Regierung) dann den Namen (des
Unternehmen usw.) im Register des Staates unter seinem (persönlichen) Namen
registriert hat, dann ist es für die anderen als Vorsichtsmaßnahme nicht
erlaubt, diesen Namen zu übernehmen und diesen ohne Bewilligung desjenigen zu
nutzen, unter dessen Namen und für dessen Geschäft oder Unternehmen der Name
registriert wurde ohne Unterschied dabei, ob der andere aus der Familie des
Eigentümers des Namens oder aus anderen (Familien) ist. Ansonsten gibt es kein
Hindernis dafür, dass andere solche Namen und Titel verwenden.
F. 266: Einige Personen kommen zum Kopiergeschäft
für Papier und Bücher und fordern zum Kopieren von dem auf, was er (dabei)
hat, und der Eigentümer des Geschäftes, der zu den Gläubigen gehört, sieht,
dass dieses Buch, das Blatt oder die Zeitschrift für Gläubige nützlich ist.
Ist es dann für ihn erlaubt, es ohne Erlaubnis des Eigentümers des Buches zu
kopieren? Und ist der Fall anders, falls er weiß, dass der Eigentümer des
Buches damit nicht einverstanden ist?
A: Als Vorsichtsmaßnahme hat er es nicht ohne Erlaubnis
ihres Eigentümers zu kopieren, und von der Vorsichtsmaßnahme ist nicht
abzulassen, falls er Wissen über das Nichteinverständnis des Eigentümers
darüber hat.
F. 267: Einige Gläubige mieten Videokassetten aus
Geschäften der Vermietung von Kassetten, und wenn die Kassette ihnen gefällt,
nehmen sie diese auf oder kopieren sie ohne Erlaubnis des Eigentümers des
Geschäftes mit dem Einwand, dass Urheberrechte der Herausgabe gemäß vieler
(religiöser) Wissenschaftler nicht geschützt sind. Ist es dann für sie
erlaubt? Und mit Annahme, dass es nicht erlaubt ist und einer von ihnen die
Aufnahme oder das Kopieren durchgeführt hat, hat er dann jetzt den Eigentümer
des Geschäftes zu informieren, oder genügt das Löschen des aufgenommenen
Materials auf der Kassette?
A: Als Vorsichtsmaßnahme ist das Kopieren der Kassette ohne
Erlaubnis seines Eigentümers zu unterlassen, aber wenn man das Kopieren
(bereits) ohne Erlaubnis durchgeführt hat, dann ist man nicht verpflichtet zum
Löschen oder den Eigentümer der Kassette zu informieren.