Medizinische Angelegenheiten
Schwangerschaftsverhütung
F. 173: 1.) Ist es für die gesunde Frau erlaubt, bei
sich vorläufig die Schwangerschaft zu verhüten und diese durch die Verwendung
von Mitteln und Stoffen (zu praktizieren), welche die Befruchtung des Eis
verhindern?
2.) Wie ist das Urteil zur Verwendung eines Mittels zur
vorläufigen Verhütung, das IUD heißt, von dem bis jetzt die Art dessen
Schwangerschaftsverhütung noch nicht endgültig bekannt ist, aber bekannt ist,
dass diese die Befruchtung des Eis verhindert?
3.) Rechtfertigen wirtschaftliche Probleme eine dauerhafte
Schwangerschaftsverhütung?
4.) Ist die dauerhafte Schwangerschaftsverhütung für
Kranke, die sich vor einer Schwangerschaft bei sich (selbst) fürchten, erlaubt?
5.) Ist die dauerhafte Verhütung der Schwangerschaft für
die Frauen, die eine Bereitschaft für die Geburt missgebildeter Kinder
aufweisen, oder welche von vererbbaren körperlichen oder psychischen
Krankheiten betroffen sind, erlaubt?
A: zu 1.) Es gibt kein Hindernis dafür, wenn es mit
Einverständnis des Ehemannes erfolgt.
Zu 2.) Es ist nicht erlaubt, falls es die Entbindung der
Keimzelle bewirkt, nachdem diese sich in der Gebärmutter eingenistet hat, oder
verbunden ist mit verbotenem Betrachten oder Berühren.
Zu 3.) Allein wirtschaftliche oder gesellschaftliche Probleme
und Schwierigkeiten und andere (ähnliche Sorgen), die Zahl der Kinder, das
Alter der Ehepartner und hierzu Ähnliches soll für die Verhütung der
Schwangerschaft nicht berücksichtigt werden.
Zu 4.) Es gibt kein Hindernis zur Schwangerschaftsverhütung
im erwähnten Fall, und die freiwillige Schwangerschaft ist sogar nicht erlaubt,
falls eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht.
Zu 5.) Es gibt kein Hindernis dafür, sofern es für einen
vernünftigen Zweck und eine Sicherheit vor einem bedeutenden Schaden ist und
mit Erlaubnis des Ehemannes erfolgt.
F. 174: Ist für gesunde Frauen die Verwendung
moderner Mittel für die Begrenzung der Nachkommen wie das (chirurgische)
Durchtrennen der Eileiter erlaubt?
A: Es gibt kein Hindernis dafür, eine Schwangerschaft durch
Verwendung von Tabletten, Medikamenten und Ähnlichem zu verhindern, wenn es
nicht zu einem bedeutenden Schaden führt, und falls das (chirurgische)
Durchtrennen der Eileiter für einen vernünftigen Zweck erfolgt und sicher vor
dem Zufügen eines relevanten körperlichen und psychischen Schadens ist, dann
ist es an sich zulässig, falls es mit der Erlaubnis des Ehemannes erfolgt. Aber
man ist bei der Ausführung dieses Eingriffs verpflichtet, das Begehen von
Verbotenem, wie die verbotene Berührung und (verbotenes) Betrachten, zu
unterlassen.
F. 175: Wie ist das Urteil zum (chirurgischen)
Durchtrennen des Samenleiters des Mannes, um die Vermehrung der Nachkommen zu
verhindern?
A: Es gibt an sich kein Hindernis dazu, falls es für ein
vernünftiges Ziel und sicher vor einem bedeutsamen Schaden ist.
F. 176: Ist es für eine gesunde Frau, die keinen
Schaden durch eine Schwangerschaft erhält, erlaubt, die Schwangerschaft mit der
Methode des unterbrochenen Geschlechtsverkehrs, durch die Verwendung des
Instruments Spirale, Einnahme von Medikamenten oder durch Abklemmen der Eileiter
zu verhindern? Und ist es für ihren Ehemann erlaubt, sie zu zwingen, andere
Methoden als den unterbrochenen Geschlechtsverkehr anzuwenden?
A: Es gibt an sich kein Hindernis dafür, eine
Schwangerschaftsverhütung mit der Methode des unterbrochenen
Geschlechtsverkehrs mit dem Einverständnis beider Ehepartner oder andere
Methoden als Mittel dazu anzuwenden, sofern es für einen vernünftigen Zweck
erfolgt, sicher vor einem bedeutsamen Schaden ist und mit der Erlaubnis des
Ehemannes erfolgt, aber der Ehemann hat sie nicht dazu zu zwingen.
F. 177: Ist es für eine schwangere Frau, die eine
(chirurgische) Durchtrennung des Eileiters möchte, erlaubt, einen Kaiserschnitt
für die Geburt ausführen zu lassen, damit die (chirurgische) Durchtrennung der
Eileiter während der Operation (zum Kaiserschnitt) erfolgt?
A: Das Urteil zum (chirurgischen) Durchtrennen der Eileiter
wurde bereits erwähnt, aber die Erlaubnis zum Kaiserschnitt setzt die
Notwendigkeit dazu oder die Forderung der schwangeren Frau danach voraus. Aber
in jedem Fall ist die Berührung und das Betrachten von ihr durch einen fremden
Mann während der Ausführung des Kaiserschnitts und während der Unterbrechung
der Eileiter verboten.
F. 178: Ist die Verwendung der Mittel zur
Schwangerschaftsverhütung für eine Ehefrau ohne Erlaubnis ihres Ehemannes
erlaubt?
A: Es ist bedenklich.
F. 179: Ein Mann, der vier Kinder hat, hat eine
Operation zum (chirurgischen) Durchtrennen des Samenleiters durchführen lassen.
Wird er dann sündig, falls die Frau mit der Handlung des Ehemannes nicht
einverstanden ist?
A: Dies hat nicht das Einverständnis der Ehefrau zur
Voraussetzung, und dem Mann obliegt nichts bei diesem (Eingriff).
Schwangerschaftsabbruch
F. 180: Ist ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund
wirtschaftlicher Probleme erlaubt?
A: Eine Schwangerschaftsabbruch allein aufgrund der Existenz
von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Problemen ist nicht erlaubt.
F. 181: Nach der Untersuchung über ihren Zustand in
den ersten Monaten der Schwangerschaft informierte der Arzt die Frau, dass, wenn
die Schwangerschaft fortgesetzt wird, möglicherweise Gefahr für ihr Leben
besteht, und dass, wenn die Schwangerschaft fortgesetzt wird, das Kind behindert
geboren werden würde. Und deshalb hat der Arzt angeordnet, die Schwangerschaft
abzubrechen. Ist diese Handlung dann erlaubt? Und ist (grundsätzlich) der
Schwangerschaftsabbruch vor dem Eintritt der Seele in diesen (Embryo) erlaubt?
A: Dass ein Embryo behindert ist, ist keine
religionsrechtliche, Rechtfertigung, um ihn abzutreiben, selbst vor dem Eintritt
der Seele in diesen (Embryo). Jedoch mit der Befürchtung für das Leben der
Mutter bei fortgesetzter Schwangerschaft besteht kein Hindernis zum
Schwangerschaftsabbruch des Embryos vor dem Eintritt der Seele in diesen
(Embryo), falls diese (Befürchtung) sich auf die Aussage eines Facharztes
stützt, der vertrauenswürdig ist.
F. 182: Fachärzte können durch die Anwendung neuer
Methoden und Geräte viele der Mängel eines Embryos (bereits) während der
Schwangerschaft bestimmen. Ist die Abtreibung des Embryos, über den der
vertrauenswürdige Facharzt informiert hat, dass er missgebildet ist, erlaubt im
Hinblick auf die Schwierigkeiten, die Missgebildete nach ihrer Geburt erleiden?
Und wird in dieser Hinsicht ein bestimmtes Alter (des Embryos) vorausgesetzt?
A: Ein Schwangerschaftsabbruch allein dafür, dass dieser
(Embryo) missgebildet ist oder für Schwierigkeiten, unter dem er während
seines Lebens leiden wird, ist in keinem Alter erlaubt.
F. 183: Ist die Abtreibung der befruchteten
eingenisteten Eizelle, bevor diese die Phase eines Embryos erreicht, was eine
Zeit von ca. 40 Tagen dauert, erlaubt? Und in welcher Phase der folgenden Phasen
ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten:
1) Eingenistete Eizelle,
2) Keim [calaqah],
3) Phase der inneren Fruchtblase (Amnion) [mu d.
ah],
4) Fötus in der Knochenphase [ci t.~
m] - (aber) vor dem Eintritt der Seele - ?
A: Die Abtreibung der Eizelle nach ihrer Einnistung in die
Gebärmutter oder ein Schwangerschaftsabbruch in jeglicher der darauf folgenden
Phasen ist nicht erlaubt.
F. 184: Im Hinblick darauf, dass einige Ehemänner die
Erbkrankheit Blutarmut (in sich) tragen und sie bereits einige Kinder haben, die
von Blutarmut betroffen sind, lassen sie deshalb in Fällen folgender
Schwangerschaften einen Eingriff zum Schwangerschaftsabbruch durchführen. Und
da wir zur Zeit über Geräte und medizinische Mittel verfügen, die zur
Aufdeckung eingesetzt werden können, ob der derzeitige Embryo in der
Gebärmutter von dieser Krankheit befallen ist oder nicht, und mittels dieser
(Methoden) die Abtreibungsoperationen auf mindestens 75% gesenkt werden (folgen
die Fragen), ist 1.) für uns die Verwendung solcher Mittel unter
Berücksichtigung religionsrechtlicher Maßstäbe erlaubt? 2.) Besteht die
Verpflichtung zum Verschweigen der Krankheit vor den Eltern, wenn es möglich
ist, dass diese (daraufhin) sich vornehmen, ihn abzutreiben, falls sie es
wissen? 3.) Obliegt uns (Ärzten) eine Entschädigungszahlung [diyyah] für den
Schwangerschaftsabbruch, wenn wir seine Eltern über seine Krankheit informieren
und dann diese (Eltern) ihn abtreiben, mit dem Wissen, dass diese (Eltern) ihn
selbst dann abtreiben würden, wenn wir (Ärzte) es vor ihnen verschweigen
würden, (da die Eltern ihn abtreiben würden) wegen ihrer Befürchtung, dass
ihnen ein Kind geboren wird, das von dieser Krankheit befallen ist?
A: Es besteht kein Hindernis zur Untersuchung und Behandlung
mittels der Geräte und Mittel unter Berücksichtigung der religionsrechtlichen
Pflichten. Aber der Schwangerschaftsabbruch ist selbst mit Aufforderung der
Eltern nicht erlaubt, und die erwähnte Krankheit ist keine religionsrechtliche
Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsabbruch. Und der Arzt ist nicht
verpflichtet, die Krankheit vor den Eltern zu verschweigen und ihm obliegt keine
Entschädigungszahlung [diyyah] für den Embryo, wenn er sie über die Krankheit
in Kenntnis setzt und diese (Eltern) ihn dann abtreiben.
F. 185: Wie ist das Urteil zum Schwangerschaftsabbruch
an sich, und wie ist das Urteil, wenn bei Fortsetzung der Schwangerschaft Gefahr
für das Leben der Mutter besteht. Und die Erlaubnis (zum
Schwangerschaftsabbruch) angenommen, wird dann unterschieden zwischen dem, was
vor Eintritt der Seele und dem, was danach erfolgt?
A: Der Schwangerschaftsabbruch ist religionsrechtlich
verboten und in keinem Fall erlaubt, außer wenn bei der Fortsetzung der
Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht. In diesem
besonderen Fall besteht kein Hindernis dazu, die Schwangerschaft vor dem
Eintritt der Seele in diesen (Fötus) abzubrechen. Aber nach dem Eintritt der
Seele ist es nicht (mehr) erlaubt, ihn abzutreiben, selbst wenn beim Fortsetzen
(der Schwangerschaft) eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht, außer wenn
die Fortsetzung der Schwangerschaft zum gemeinsamen Ende seines Lebens und (auch
des Lebens) der Mutter führt und es nicht möglich ist, das Leben des Fötus
auf jegliche Weise zu retten, aber es durch Schwangerschaftsabbruch möglich
ist, das Leben der Mutter alleine zu retten.
F. 186: Eine Frau hat ihren Embryo (welcher) aus
Unzucht (entstanden ist), der sieben Monate (im Mutterleib) alt war, nach
Aufforderung des Vaters dieser (Frau) abgetrieben. Besteht die Verpflichtung
für eine Entschädigungszahlung [diyyah] hierfür? Und diese (Verpflichtung zur
Entschädigungszahlung) angenommen, wer leistet diese (Entschädigungszahlung)
von den beiden, die Mutter (des abgetriebenen Embryos) oder der Vater (der Frau,
der sie aufforderte)? Und an wen wird die Entschädigungszahlung gezahlt? Wie
hoch ist zur Zeit nach Ihrer Ansicht der Betrag (dafür)?
A: Der Schwangerschaftsabbruch ist für sie verboten, selbst
wenn der (Embryo) aus Unzucht (entstanden) ist, und die Aufforderung des Vaters
rechtfertigt diese (Abtreibung) für sie nicht, und ihr obliegt die
Entschädigungszahlung, falls sie diejenige war, die es begangen hat oder bei
der Abtreibung und dem Abbruch behilflich war. Für den Betrag der
Entschädigungszahlung besteht Unklarheit in der Fragestellung, so dass als
Vorsichtsmaßnahme ein Übereinkommen zu schließen ist gemäß dem Urteil für
einen Erben desjenigen, der keinen Erben hat.
F. 187: Wie hoch ist der Betrag der
Entschädigungszahlung [diyyah] für einen Embryo der zweieinhalb Monate alt
ist, wenn er absichtlich abgetrieben wird? Und an wen ist man verpflichtet, die
Entschädigungszahlung zu zahlen?
A: Falls es ein Keim [calaqah] ist, dann beträgt
die Entschädigungszahlung dafür 40 Dinar, und falls es in der Phase der
inneren Fruchtblase (Amnion) [mud.
ah] ist, dann beträgt die Entschädigungszahlung dafür 60 Dinar, und falls der
(Fötus) in der Knochenphase ohne Fleisch ist, dann beträgt die
Entschädigungszahlung dafür 80 Dinar. Die Entschädigungszahlung wird unter
Berücksichtigung der Stufen des Erbes an den Erben des Embryos gezahlt, aber
ein Erbberechtigter, der die Abtreibung begangen hat, erbt diese
(Entschädigungszahlung) nicht.
F. 188: Wenn es eine schwangere Frau nötig hat, das
Zahnfleisch oder die Zähne behandeln zu lassen und nach der Einstufung des
Facharztes sie die Durchführung einer Operation benötigt, ist es dann für sie
erlaubt, die Schwangerschaft abzubrechen, da der Embryo in der Gebärmutter mit
einem Mangel aufgrund der Spritzen und Röntgenaufnahmen befallen wird?
A: Der erwähnte Grund ist keine Rechtfertigung für einen
Schwangerschaftsabbruch.
F. 189: Wenn der Embryo in der Gebärmutter nahe am
unvermeidlichen Tod ist und bei dessen Verbleib in der Gebärmutter auch eine
Gefahr für das Leben der Mutter darstellt, ist dann dessen Abtreibung erlaubt?
Und falls der Ehemann der Frau jemanden nachahmt, der im erwähnten Zustand
nicht erlaubt, die Schwangerschaft abzubrechen, während die Frau und ihre
Verwandten jemanden (anderen) nachahmen, der diesen (Abbruch) erlaubt, was ist
die Verpflichtung des Ehemannes?
A: Bei der Darstellung der Frage liegt die Angelegenheit
zwischen dem unvermeidlichen Ableben nur des Kindes und (dem Ableben) des Kindes
und seiner Mutter, so dass es keinen Ausweg gibt, um zumindest das Leben der
Mutter durch Schwangerschaftsabbruch zu retten. Und der Ehemann hat bei der
Darstellung der Frage die Ehefrau nicht hiervon abzuhalten. Aber man ist
verpflichtet, möglichst in einer Weise zu handeln, durch welche das Töten des
Kindes an keinem (als Schuldigen) hängen bleibt.
F. 190: Ist die Abtreibung eines Embryos, dessen
Eibefruchtung durch einen Zweifelsgeschlechtsverkehr, durch jemanden, der nicht
Moslem ist (erfolgte) oder durch Unzucht erfolgte, erlaubt?
A: Es ist nicht erlaubt
Künstliche Befruchtung
F. 191: a) Ist die Befruchtung in einem Reagenzglas
erlaubt, falls der Samen und das Ei von religionsrechtlichen Ehepartnern ist?
b) Und die Erlaubnis (dazu) angenommen, ist es (dann)
erlaubt, dass ein fremder Arzt die Durchführung dieser Operation übernimmt?
Und wird das daraus erzeugte Kind an das Paar, den Spender des Samens und des
Eis (als religionsrechtliches Kind) angeschlossen?
c) Und die Nichterlaubnis der erwähnten Operation an sich
angenommen, wird dann vom Urteil (der Nichterlaubnis) abgewichen, falls die
Rettung des Ehelebens davon abhängig ist?
A: zu a) Es besteht kein Hindernis für die erwähnte
Handlung an sich, aber es besteht die Verpflichtung zur Unterlassung der
religionsrechtlich verbotenen Einleitungen, so dass es für den fremden Mann
nicht erlaubt ist, diese Operation zu übernehmen, falls es an das verbotene
Betrachten (der Frau) oder an (eine verbotene) Berührung verbunden ist. Zu b)
Das Kind, das aus der erwähnten Operation hervorgeht, wird an das Paar, das
Spender des Samens und des Eis ist, angeschlossen. Zu c) Es wurde bereits die
Erlaubnis zur erwähnten Operation an sich erwähnt.
F. 192: Aufgrund der Nichtexistenz eines Eis bei der
Ehefrau, welches für den Befruchtungsprozess notwendig ist, wird es für einige
Ehemänner manchmal notwendig, sich zu trennen, oder sie stoßen auf eheliche
und psychische Probleme aufgrund der nicht möglichen Behandlung der Krankheit
und der Unfruchtbarkeit. Ist dann die Nutzung des Eis einer anderen Frau nach
wissenschaftlicher Methode, um die Befruchtung durch den Samen des Ehemannes
außerhalb der Gebärmutter durchzuführen und dann das befruchtete Ei in die
Gebärmutter der (unfruchtbaren) Ehefrau einzuführen, erlaubt?
A: Bei der erwähnten Handlung wird das Kind, das durch diese
Methode gezeugt wird, (religionsrechtlich) an den Spender des Samens und des Eis
angeschlossen, doch (auch) wenn es für diese (Handlung) an sich keine
religionsrechtlichen Bedenken gibt, ist dessen Anschluss an die Frau mit der
Gebärmutter (zum Austragen des Kindes) bedenklich, so dass sie die
Vorsichtsmaßnahme im Hinblick auf die religionsrechtlichen Urteile, die
speziell für Verwandtschaft gelten, berücksichtigen sollen.
F. 193: Wenn der Samen vom Ehemann genommen, nach
seinem Ableben das Ei der Ehefrau damit befruchtet, und dann in ihre
Gebärmutter eingeführt wird (gibt es folgende Fragen): 1.) Ist diese Handlung
religionsrechtlich erlaubt? 2.) Ist das geborene (Kind) aus diesem ein Sohn des
Ehemannes und ihm religionsrechtlich angeschlossen? 3) Erbt das geborene (Kind)
vom Spender des Samens?
A: Die erwähnten Handlung ist an sich zulässig, und das
Kind wird der Besitzerin des Eis und der Gebärmutter angeschlossen. Und es ist
nicht fern, dieses (Kind) dem Spender des Samens anzuschließen, aber es erbt
nicht von ihm.
F. 194: Ist das Befruchten der Ehefrau eines Mannes,
der unfruchtbar ist, mit dem Samen eines fremden Mannes durch Einführung des
Samens in die Gebärmutter erlaubt?
A: Es gibt an sich religionsrechtlich kein Hindernis dazu,
die Frau mit dem Samen eines fremden Mannes zu befruchten, aber man ist
verpflichtet, die verbotene Einleitung, wie das verbotene Betrachten, (die
verbotene) Berührung und Anderes zu unterlassen. Und wenn ein Kind durch diese
Methode gezeugt wird, wird es in jedem Fall nicht an den Ehemann angeschlossen,
sondern an den Spender des Samens und an die Frau, die Eigentümerin der
Gebärmutter und des Eis ist. Aber in solchen Fällen soll man die
Vorsichtsmaßnahmen bei den Angelegenheiten bezüglich Erbe und Ruf bezüglich
Ehre beachten.
F. 195: 1.) Wenn bei einer Frau, die einen Ehemann
hat, kein Ei erzeugt wird, weil sie hoffnungslos ist oder aus anderen
(Gründen), ist es dann erlaubt, in ihre Gebärmutter ein Ei von der zweiten
Ehefrau ihres Ehemannes nach dessen Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes
einzupflanzen? Und gibt es einen Unterschied, ob sie oder die zweite Frau eine
dauerhafte (Ehe-)Frau ist oder eine Ehefrau in Zeitehe?
2.) Wer von den beiden Frauen wird die Mutter des Kindes, die
Spenderin des Eis oder die Eigentümerin der Gebärmutter?
3.) Ist diese Handlung erlaubt, wenn eine Notwendigkeit zum
Ei der anderen Ehefrau besteht, aufgrund der Schwäche des Eis der Eigentümerin
der Gebärmutter bis zu einem Grad, an dem durch die Befruchtung mit dem Samen
des Ehemannes in ihr die Erzeugung eines missgebildeten Kindes befürchtet wird?
A: Zu 1.) Es gibt religionsrechtlich kein Hindernis dazu bei
der Ursache der erwähnten Handlung, und es gibt keinen Unterschied beim Urteil,
ob ihre Heirat dauerhaft, zeitweise oder andersartig ist.
Zu 2.) Das Kind wird an den Spender des Samens und des Eis
angeschlossen, und es ist bedenklich, dieses (Kind) auch an die Eigentümerin
der Gebärmutter anzuschließen. So sollte man die Vorsichtsmaßnahmen bei der
(daraus) folgenden Wirkung der Verwandtschaft im Hinblick auf sie
berücksichtigen.
Zu 3.) Die grundsätzliche Erlaubnis zu dieser Handlung an
sich wurde bereits erwähnt.
F. 196: Ist die Befruchtung der Ehefrau mit der
Samenflüssigkeit ihres verstorbenen Ehemannes in den folgenden Fällen erlaubt:
- nach seinem Ableben, aber vor der Vollendung der Wartezeit [ciddah],
- nach seinem Ableben und nach der Vollendung der Wartezeit,
- wenn sie einen anderen Mann nach dem Ableben ihres ersten Ehemannes
geheiratet hat, ist es dann für sie erlaubt, sich mit der Samenflüssigkeit
ihres ersten Ehemannes zu befruchten? Und ist es für sie erlaubt, sich mit
der Samenflüssigkeit ihres ersten Ehemannes nach dem Ableben ihres zweiten
Ehemannes zu befruchten?
A: Es gibt kein Hindernis hierzu an sich ohne Unterschied
zwischen dem, was vor der Vollendung der Wartezeit [ciddah] erfolgt
oder danach und (ohne Unterschied), ob sie geheiratet hat oder nicht geheiratet
hat. Und hierbei gibt es auch keinen Unterschied, ob die Befruchtung mit der
Samenflüssigkeit ihres ersten Ehemannes nach dem Ableben des zweiten Ehemannes
oder zu seinen Lebzeiten erfolgt. Aber wenn ihr zweiter Ehemann lebt, dann ist
es unablässig, dass dieses mit seiner Erlaubnis und Bewilligung erfolgt.
F. 197: Wie ist das Urteil zum Vernichten eines
befruchteten Eis außerhalb der Gebärmutter, bei dem es möglich ist, es in
einem speziellen Behältnis für die kontinuierliche Lebensfähigkeit
aufzubewahren, damit es bei Bedarf in die Gebärmutter der Eispenderin
eingepflanzt werden kann unter Berücksichtigung, dass die Aufbewahrung des Eis
in einem solchen Behältnis sehr hohe Kosten verursacht?
A: Es ist an sich zulässig.
Geschlechtsumwandlung
F. 198: Es gibt Personen, die äußerlich (zwar)
männlich sind, aber von der psychischen Aspekten her einige Eigenschaften der
Weiblichkeit haben, und sie haben vollständige weibliche sexuelle Neigungen, so
dass, falls sie ihre Geschlecht nicht umwandeln, sie in Verderbnis geraten
werden. Ist es dann erlaubt, sie durch die Durchführung einer Operation zu
behandeln?
A: Die erwähnte Operation ist zulässig, wenn sie für die
Aufdeckung und Offenlegung der tatsächlichen Identität erfolgt, mit der
Voraussetzung, dass diese (Operation) nicht mit einer verbotenen Handlung
verbunden ist und keine Verderbnis daraus folgt.
F. 199: Wie ist das Urteil zur Durchführung einer
Operation, um einen Zwitter zur Frau oder zum Mann zu machen?
A: Es gibt kein Hindernis dazu an sich, aber man ist
verpflichtet, vorsichtig zu sein, Verbotenes anzugehen.
Sezieren eines Verstorbenen und
Einpflanzung von Gliedern
F. 200: Das Studium der Krankheiten des Herzens und
der Adern und die Durchführung einer Untersuchungsreihe darüber, um neue
Angelegenheiten hierzu aufdecken zu können, könnte es erforderlich machen, das
Herz und die Adern verstorbener Personen zu erhalten, um diese zu analysieren
und sie zu untersuchen mit der Kenntnis, dass man diese (Teile erst) begräbt,
nachdem die Durchführung der Experimente in einer Zeit von einem oder mehreren
Tagen erfolgt, und die Frage (dazu) ist:
- Ist die Durchführung dieser (Untersuchungen) erlaubt, falls die Leichen
der Verstorbenen, bei denen dieses Studium durchgeführt wird, von Muslimen
sind?
- Ist das Bestatten des abgetrennten Herzes und der (abgetrennten) Adern der
Leiche eines Verstorbenen getrennt von dieser (Leiche) erlaubt?
- Ist es im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Bestattung des Herzens
alleine und der Anderen (Körperteile alleine) erlaubt, sie (zusammen) mit
einem anderen Körper zu bestatten?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, den Körper eines
Verstorbenen zu sezieren, falls die Rettung einer unantastbaren Seele oder die
Aufdeckung von etwas Neuem in den Medizinwissenschaften, was die Gesellschaft
benötigt, oder der Erhalt von Informationen über eine Krankheit, die das Leben
der Menschen bedroht, davon abhängig sind. Aber man ist verpflichtet,
möglichst nicht den Körper eines verstorbenen Muslims zu nutzen. Und man ist
verpflichtet, die abgetrennten Teile des Körpers eines verstorbenen Muslims mit
demselben Körper zu bestatten, sofern bei ihrer Bestattung (zusammen) mit
diesem (Körper) keine Drangsal oder anderes zu Fürchtendes bestehen, ansonsten
ist es erlaubt, diese einzeln zu bestatten oder mit einem anderen verstorbenen
Körper.
F. 201: Ist das Sezieren, um den Grund des Ablebens
(von jemandem) herauszufinden im Fall des Zweifels daran erlaubt, wie dem
Zweifel, dass er wegen Gift oder Erwürgens oder anderen als diesen (Ursachen)
gestorben ist?
A: Falls die Aufklärung des Rechts daran gebunden ist, dann
besteht kein Hindernis dazu.
F. 202: Wie ist das Urteil zum Sezieren des Embryos
aus einem vorzeitigem Schwangerschaftsabbruch in den verschiedene Phasen seines
Alters, und zwar um Informationen für die Wissenschaft der Blutgefäße zu
erhalten, unter Berücksichtigung, dass der Unterricht über das Sezieren an
einer medizinwissenschaftlichen Hochschule (ohnehin) notwendig ist?
A: Das Sezieren des Embryos aus einem vorzeitigen
Schwangerschaftsabbruch ist erlaubt, falls die Rettung der unantastbaren Seele
davon abhängig ist oder die Aufdeckung neuer medizinischer Informationen,
welche die Gesellschaft benötigt, oder die Erhaltung von Informationen über
eine Krankheit, die das Leben des Menschen bedroht, aber man soll möglichst
keinen Nutzen ziehen von einem Embryo aus vorzeitigem Schwangerschaftsabbruch,
der an Muslime angeschlossen ist, und der (dementsprechend) als Muslim zu
beurteilen ist.
F. 203: Ist das Herausholen eines Platinstücks aus
dem Körper eines verstorbenen Muslims durch das Sezieren des Körpers vor dem
Bestatten wegen dessen Wert und Seltenheit erlaubt?
A: Das Herausholen von Platin in der Darstellung der
Angelegenheit bei Berücksichtigung, den Verstorbenen nicht zu entwürdigen, ist
zulässig.
F. 204: Ist das Ausgraben eines Verstorbenen mit dem
Ziel, die Knochen der Verstorbenen zum Zweck des Nutzens daraus für das Lehren
und Lernen an den Hochschulen der Medizin zu erhalten, unabhängig davon, ob
dies in den Friedhöfen der Muslime oder anderen (Friedhöfen) erfolgt, erlaubt?
A: Dies ist nicht erlaubt bei den Gräbern der Muslime,
außer es besteht dringender medizinischer Bedarf, die Knochen von Verstorbenen
zu erhalten und der Erhalt von Knochen von Nichtmuslimen nicht möglich ist.
F. 205: Ist das Einpflanzen der Haare auf den Kopf
für denjenigen erlaubt, dessen Kopfhaar verbrannt wurde, so dass er dadurch
leidet und vor den Menschen in Drangsal gerät?
A: Dieses ist an sich zulässig unter der Voraussetzung, dass
es von den Haaren eines Tieres ist, dessen Verspeisung erlaubt ist oder von den
Haaren eines Menschen.
F. 206: Falls jemand von einer Krankheit befallen ist,
und die Mediziner hilflos waren, ihn zu behandeln, und gemäß ihrer Aussagen er
bald sicher sterben wird, ist dann das Entfernen von lebendigen Teilen aus
seinem Körper, wie Herz, Niere usw. (bereits) vor seinem Ableben erlaubt, um
diese in den Körper einer anderen Person einzupflanzen?
A: Falls das Entfernen von den Teilen aus seinem Körper zu
seinem Sterben führt, dann ist das Urteil dazu wie das Urteil des Tötens,
ansonsten besteht kein Hindernis dazu, sofern es mit seiner Erlaubnis erfolgt.
F. 207: Ist das Nutzen der Adern des Körpers einer
verstorbenen Person und diese in den Körper einer kranken Person einzupflanzen,
erlaubt?
A: Falls es mit Erlaubnis des Verstorbenen zu seinen
Lebzeiten oder mit der Erlaubnis seiner Bevollmächtigten nach seinem Ableben
erfolgt oder davon die Rettung der unantastbaren Seele abhängt, dann besteht
kein Hindernis dazu.
F. 208: Besteht die Verpflichtung zur
Entschädigungszahlung, wenn die Hornhaut (des Auges) vom Körper eines
Verstorbenen entnommen und in den Körper eines anderen Menschen eingepflanzt
wird, da dieses zumeist ohne die Erlaubnis der Angehörigen des Verstorbenen
erfolgt? Und was ist der Betrag der Entschädigungszahlung für beide Augen und
die Hornhaut mit Annahme der Verpflichtung zu dieser (Entschädigungszahlung)?
A: Das Entnehmen der Hornhaut vom Körper des verstorbenen
Muslim ist verboten, und dies verpflichtet zur Entschädigungszahlung, deren
Betrag 50 Dinar ist. Aber wenn es mit dem Zustimmung und Erlaubnis des
Verstorbenen vor dem Ableben erfolgt, dann besteht kein Hindernis dazu, und es
verpflichtet (dann) nicht zur Entschädigungszahlung
F. 209: Einer der Kriegsverletzten wurde an seinen
Hoden verletzt, was dazu geführt hat, dass diese amputiert wurde und daraus
seine Impotenz resultierte. Ist es dann für ihn erlaubt, dass er hormonhaltige
Medikamente nutzt, um seine sexuelle Potenz und sein männliches Äußeres zu
bewahren? Und wenn zusätzlich zum Erlangen der erwähnten Resultate (angestrebt
wird), ihm die Fähigkeit zur Fortpflanzung zu geben, (und hierfür) die einzige
Methode in der Einpflanzung des Hodens einer anderen Person in seinen Körper
besteht, wie ist (dann) das Urteil dazu?
A: Falls es möglich ist, einen Hoden in seinen Körper
einzupflanzen, so dass dieser nach der Einpflanzung und Heilung zum lebendigen
Teil seines Körpers wird, dann bestehen keine Bedenken hierzu seitens der
rituellen Unreinheit und Reinheit sowie seitens der Fähigkeit zur Fortpflanzung
und dem religionsrechtlichen Anschluss des Kindes an ihn. Und es ist auch
zulässig, dass er hormonhaltige Medikamente verwendet, um seine sexuelle Potenz
und sein männliches Äußeres zu bewahren.
F. 210: Im Hinblick auf die Wichtigkeit der
Einpflanzung der Niere für die Rettung des Lebens eines Kranken überlegen sich
die Ärzte, eine Nierenbank einzurichten, das bedeutet, dass viele Personen
freiwillig die Niere verschenken oder verkaufen werden. Ist dann der Verkauf
oder das Verschenken der Niere oder irgendeines anderen Körpergliedes
freiwillig erlaubt? Wie ist das Urteil dazu bei der Notwendigkeit dazu?
A: Es gibt kein Hindernis zur Erwägung eines religiös
Erwachsenen zu seinen Lebzeiten zum Verkauf oder Verschenken seiner Niere oder
irgendeines Gliedes seines Körpers, damit Kranke Nutzen daraus ziehen. Es kann
sogar sein, dass es zur Pflicht wird, falls davon die Rettung der unantastbaren
Seele abhängig ist, falls daraus kein Drangsal oder Schaden für die Person
selbst entsteht.
F. 211: Einige Personen bekommen ein (derartiges)
Unheil in ihr Gehirn, dass es nicht möglich ist, behandelt zu werden, so dass
sie als Resultat daraus alle Aktivitäten, die vom Zentrum des Gehirns ausgehen,
verlieren, und sie verbleiben in einem vollständigen Koma, so dass die
Fähigkeit zum Atmen und Reflex gegenüber Licht und materiellen Quellen nicht
(mehr) vorhanden ist. Und in solchen Zuständen ist grundsätzlich die
Möglichkeit zur Rückkehr zu den erwähnten Aktivitäten in ihre natürlich
Weise nicht (mehr) vorhanden. Und das Schlagen des Herzen des Kranken erfolgt
selbständig, aber nur zeitweise und mit Hilfe einer künstlichen
Beatmungsapparatur. Und dieser Zustand dauert bis zum vollständigen Abschied
vom Leben - für mehrere Stunden oder mehrere Tage - und wird in der Medizin
"Hirntod" genannt, der den Verlust und die Nichtexistenz jeglicher Art
von Gefühl, Sinnen und bewusster Bewegung verursacht. Und auf der anderen Seite
gibt es mehrere Kranke, deren Lebensrettung auf den Nutzen der Glieder des vom
Hirntod Betroffenen abhängig ist. Ist dann der Nutzen der Glieder des Kranken,
der vom Hirntod betroffen ist, erlaubt, um das Leben anderer Kranker zu retten?
A: Falls der Nutzen der Glieder des Körpers der die
erwähnten Eigenschaften aus der Frage aufweist, für die Behandlung der anderen
Kranken dann zur Beschleunigung seines Sterbens und des vollständigen Abschieds
von seinem Leben führt, dann ist es nicht erlaubt. Ansonsten (falls das nicht
der Fall ist), falls es mit seiner vorherigen Erlaubnis erfolgt, oder das
benötigte Glied zu dem gehört, wovon die Rettung einer unantastbaren Seele
abhängig ist, dann besteht kein Hindernis dazu.
F. 212: Ich möchte meine (Körper-)Glieder spenden
und meinen Körper (bereit stellen, um ihn) nach meinem Ableben (zu) nutzen. Und
ich habe den Verantwortlichen meinen Wunsch bekanntgegeben. Dann haben sie mich
aufgefordert, dieses im Testament zu registrieren und die Erben darüber zu
informieren. Bin ich dazu berechtigt?
A: Die Nutzung einiger Glieder des Körpers eines
Verstorbenen, um diese in den Körper einer anderen Person einzupflanzen, um ihr
Leben zu retten oder ihre Krankheit zu behandeln, ist zulässig, und es besteht
keine Hindernis zum testamentarischen Festhalten davon mit Ausnahme der Glieder,
bei deren Abtrennung vom Körper des Verstorbenen die Bezeichnung der
Verstümmelung gültig ist, oder deren Amputation die Entwürdigung der
Unantastbarkeit des Verstorbenen gemäß dem Brauch bewirkt.
F. 213: Wie ist das Urteil zum Durchführen einer
Schönheitsoperation?
A: Es ist an sich zulässig
F. 214: Ist der Verkauf von Gliedern von den Personen,
die dieses nötig haben, erlaubt?
A: Es ist zulässig, sofern es dabei keinen Schaden gibt,
wobei (sogar) die Verpflichtung besteht, dieses zu berücksichtigen,
insbesondere falls davon die Bewahrung einer unantastbaren Seele abhängt.
Angelegenheiten
in der medizinischen Behandlung
F. 215: Ist die Untersuchung der Stelle des
Schambereichs von den Personen der Militärinstitution für die Beschneidung von
dem Nichtbeschnittenen und die Behandlung der Kranken unter ihnen erlaubt? Und
ist es erlaubt, jemanden zu dieser Untersuchung zu zwingen?
A: Die Enthüllung des Schambereichs der anderen, dessen
Betrachten und das Zwingen derjenigen (Person) mit (dem betroffenen)
Schambereich, ihren Schambereich vor dem unzulässigen Betrachter zu enthüllen,
ist nicht erlaubt, außer es besteht die Notwendigkeit dazu wegen der
Beschneidung oder der Behandlung der Krankheit. Aber es besteht keine
Verpflichtung für die anderen Menschen im Hinblick auf die Beschneidung des
religiös Erwachsenen, sondern dieses ist die Aufgabe der Person des religiös
Erwachsenen (selbst), und genauso die Behandlung der Krankheit, sofern nicht um
das Leben des Kranken gefürchtet wird.
F. 216: Ein Mädchen, das 14 Jahre alt ist, und sich
an islamischen Frauenbedeckung [h.i
~ b] hält, ist mit Kopfschmerzen
oder einer anderen Krankheit im Kopf befallen. Und sie hat einen Facharzt
aufgesucht, um sie zu behandeln - der Arzt ist ein Muslim - . So war seine
Antwort, dass ihre Heilung mit dem Abnehmen der islamischen Frauenbedeckung
erfolgt. Und dann hat sie nach einer Weile einen anderen Arzt aufgesucht, und
dann war seine Antwort die selbe Antwort wie des ersten Arztes. Mit
Berücksichtigung, dass das Mädchen auch selbst gemäß ihrer persönlichen
Erfahrung erkennt, dass ihre Kopfschmerzen verschwinden, wenn sie die islamische
Frauenbedeckung abnimmt, ist es dann für sie erlaubt, die islamische
Frauenbedeckung abzulegen und unbedeckt auszugehen, um den Schaden aufzuheben,
oder für die Notwenigkeit der Behandlung?
A: Das Ablegen der islamischen Frauenbedeckung [h.i
~ b] von ihrem Kopf und den Kopf zu
enthüllen ist an sich erlaubt, selbst wenn es freiwillig (ohne Krankheit)
erfolgt, aber es ist für sie nicht erlaubt, unbedeckt vor dem Fremden (Mann)
anwesend zu sein und das Haus zu verlassen, sofern es keine Notwendigkeit und
Erfordernis dafür gibt.
F. 217: Wir stellen die Wiederholung des Ausdrucks
"Notwendigkeit" als eine Bedingung für die Erlaubnis zur Berührung
der Frau durch den Arzt oder zum Betrachten fest. Was also ist die Bedeutung von
"Notwendigkeit", und wo ist ihre Grenze?
A: Mit "Notwendigkeit" zur Berührung und zum
Betrachten im Fall der Behandlung ist gemeint, dass die Bewertung der Krankheit
und deren Behandlung gemäß dem Brauch davon abhängig ist. Und deren Grenze
ist vom Maß der Notwendigkeit und des Erfordernisses abhängig.
F. 218: Ist es für die Ärztin erlaubt, den
Schambereich einer Frau für die Untersuchung und zur Bewertung einer Krankheit
zu enthüllen?
A: Es besteht kein Hindernis dazu in den Fällen der
Notwendigkeit.
F. 219: Ist es für den Arzt erlaubt, den Körper
einer Frau zu berühren und diesen anzusehen in den Fällen der medizinischen
Behandlung?
A: Es ist zulässig bei der Notwendigkeit dazu, falls die
Behandlung abhängig ist von der Enthüllung des Körpers vor dem Arzt, um
diesen zu berühren und anzusehen und der Nichtexistenz (einer Möglichkeit) zur
Behandlung durch Aufsuchen einer Frau, die Ärztin ist.
F. 220: Wie ist das Urteil zum Betrachten des
Schambereichs der Frau durch eine Ärztin und diesen zu berühren, sofern es
für sie möglich ist, diesen durch einen Spiegel zu betrachten?
A: Mit der Möglichkeit der Untersuchung mit Betrachten (des
Schambereichs) durch einen Spiegel besteht (dann) keine Notwendigkeit zum
(direkten) Betrachten und Berühren, und somit ist es dann nicht erlaubt.
F. 221: Falls es dem andersgeschlechtlichen
Krankenpfleger möglich ist, den Puls - Blutdruck - und hierzu Ähnliches,
wofür die Berührung der Körper des Kranken unablässig ist, mit medizinischen
Handschuhen zu messen, ist es ihm dann erlaubt, diese (Untersuchung) ohne
Handschuhe (gemeint ist) was ein Arzt während der Behandlung an seinen
Händen trägt - durchzuführen?
A: Mit (dem Bestehen) der Möglichkeit zur (indirekten)
Berührung über ein Kleid oder durch das Tragen von Handschuhen im Fall der
Behandlung gibt es keine Notwendigkeit zur (direkten) Berührung des Körpers
des Kranken, der andersgeschlechtlich ist, so dass es dann nicht erlaubt ist.
F. 222: Ist für den Arzt die Durchführung einer
Schönheitsoperation für die Frau erlaubt, falls diese (Operation) mit dem
Betrachten oder der Berührung verbunden ist?
A: Eine Schönheitsoperation ist keine Behandlung für eine
Krankheit, so dass dann das verbotene Betrachten und die (verbotene) Berührung
nicht erlaubt werden, außer falls es für die Behandlung der Verbrennung und
Ähnlichem erfolgt und es dabei nötig wird zu berühren oder anzusehen.
F. 223: Ist das Betrachten des Schambereichs der Frau
außer durch den Ehemann grundsätzlich verboten, selbst das Betrachten durch
den Arzt?
A: Das Betrachten des Schambereichs der Frau außer durch den
Ehemann ist selbst für den Arzt und sogar für die Ärztin verboten, außer es
besteht die Notwendigkeit dazu für die Behandlung der Krankheit.
F. 224: Ist für Frauen das Aufsuchen eines
Frauenarztes erlaubt, sofern er fähiger ist als die Ärztin oder das Aufsuchen
von dieser (Ärztin) eine Drangsal für sie ist?
A: Falls die Untersuchung und die Behandlung vom verbotenen
Betrachten und von der (verbotenen) Berührung abhängig sind, dann ist es für
sie nicht erlaubt, einen Mann, der Arzt ist, aufzusuchen, außer bei
Verhinderung und Erschwernis des Aufsuchens einer Ärztin, bei der es
ausreichend wäre.
F. 225: Ist die Selbstbefriedigung nach Aufforderung
des Arztes zur Analyse und zur Untersuchung der Samenflüssigkeit erlaubt?
A: Es besteht kein Hindernis dazu im Fall der Heilung, falls
die Behandlung davon abhängig ist.
Beschneidung
F. 226: Ist die Beschneidung Pflicht?
A: Die Beschneidung des männlichen (Geschlechtsteils) ist an
sich Pflicht und Voraussetzung für die Gültigkeit des Umkreisens [t.aww~
f] (der Kaaba) bei der Pilgerfahrt [ha
] und der Wallfahrt [cumrah].
Und wenn es bis nach dem (Erreichen des Alters des) religiös Erwachsenseins des
Sohnes verschoben wird, dann ist es für ihn Pflicht, sich beschneiden zu
lassen.
F. 227: Jemand hat sich nicht beschneiden lassen, aber
seine Eichel ist (auch so schon) vollständig sichtbar, ist er (auch) dann zur
Beschneidung verpflichtet?
A: Falls auf der Eichel keine Vorhaut ist, die beschnitten
werden müsste, dann ist die Pflichtbeschneidung kein Thema.
F. 228: Ist die Beschneidung von Mädchen
Pflicht oder nicht?
A: Es ist keine Pflicht.