Malen und Bildhauerei
F. 141: Wie ist das Urteil zur Herstellung von
Figuren, zur Bildhauerei und zur Gestaltung lebender Kreaturen - wie Pflanzen,
Tieren und Menschen -, wie ist das Urteil zu ihrem Verkauf, Kauf und Aneignung
und diese im Theater auszustellen?
A: Die Bildhauerei, die Gestaltung und das Malen von
Kreaturen, die grundsätzlich keine Seele haben, sowie die Bildhauerei,
Gestaltung und das Malen von Kreaturen, die Seelen haben, ist zulässig, solange
es ohne Verkörperung oder in unvollständiger Gestalt erfolgt. Aber die
Herstellung von Skulpturen der Menschen oder der sonstigen Lebewesen in einer
vollständigen Gestalt mit Verkörperung in jeglicher Art ist bedenklich. Aber
der Verkauf, Kauf und die Aneignung von Gestalten und Skulpturen sind
grundsätzlich zulässig, und es ist auch zulässig, diese im Theater
auszustellen.
F. 142: Im neuen Lehrplan (der Schule) gibt es einen
Unterricht mit der Bezeichnung "selbständiges Werken", und ein Teil
dieses Unterrichts ist der Bildhauerei zuzuordnen, und einige Lehrer befehlen
den Studenten, eine Figur, einen Hund, eine Hasenstatue oder hierzu Ähnliches
aus Textilstoff oder anderen Werkstoffen zu gestalten unter der Bezeichnung
"Handwerk". Wie ist das Urteil zum Gestalten der erwähnten Dinge? Wie
ist das Urteil zur Aufforderung des Lehrers an den Schüler hierzu? Und hat die
Vollständigkeit der Bestandteile dieser (Figur) oder die Unvollständigkeit
eine Wirkung auf das Urteil?
A: Es gibt dazu kein Hindernis, solange die Gestalt des
Lebewesens (nur) unvollständige Teile gemäß dem Brauch sind, oder wenn die
Studenten das Alter des religiös Erwachsenen noch nicht erreicht haben.
F. 143: Wie ist das Urteil zum Malen von quranischen
Geschichtsthemen durch Kinder und Jugendliche, wie wenn beispielsweise die
Kinder aufgefordert werden, die Geschichte der Leute des Elefanten oder die
Geschichte der Meeresspaltung für Moses (a.s.) und andere (Geschichten) zu
malen?
A: Es gibt an sich kein Hindernis dazu, aber dieses (Malen)
muss den Quellen der Wahrheiten und der Ereignisse entsprechen, und (muss) die
Darstellung von Angelegenheiten, die sich von den Tatsachen unterscheidet oder
die Entwürdigung bewirken, sind zu unterlassen.
F. 144: Ist die Herstellung einer Figur oder einer
Skulptur der (Wesen) mit Seele, wie dem Menschen und anderen (Wesen) durch
Maschinen, die dafür geeignet sind, erlaubt?
A: Ihre Herstellung durch Maschinen ist zulässig, sofern
dieses nicht abhängig ist von der direkten Handlung des Menschen, ansonsten ist
es bedenklich.
F. 145: Wie ist das Urteil zur Herstellung von Schmuck
und Verzierung in Form von Skulpturen? Und hat der Stoff, aus dem die Skulpturen
hergestellt werden, Wirkung auf das Urteil zum Verbot?
A: Die Herstellung der Skulpturen von denjenigen (Wesen) mit
Seele ist nicht erlaubt ohne Unterschied dabei zwischen den Stoffen, aus denen
die Skulpturen hergestellt werden, und was davon für Verzierung und anderes
verwendet wird.
F. 146: Ist die Restauration der Glieder hergestellter
Figuren Hand, Fuß und Kopf - im Rahmen des Verbots der Herstellung (solcher
Figuren) einzuordnen, und ist dafür die (Einstufung als) Erstellung einer
(vollständigen) Skulptur gültig?
A: Allein die Erstellung der Glieder oder deren Restauration
zählt nicht zu der Handlung der Verkörperung und der Gestaltung eines
(vollständigen) Lebewesens, so dass es zulässig ist. Allerdings wird das
Zusammenbauen der Glieder bis zur Gestalt des Lebewesens mit Seele, wie der des
Menschen, bis sie vollständig wird als Handlung der religionsrechtlich
verbotenen Verkörperung gewertet.
F. 147: Wie ist das Urteil zu üblichen Tätowierungen
bei einigen Menschen durch das Malen auf einige Körperteile in einer Weise,
dass dieses fest bleibt und nicht entfernt wird? Und wird das als ein Hindernis
gewertet, welches die Gültigkeit der rituellen Vollkörperreinigung [
usl] oder der rituellen Waschung [wud.u] beeinträchtigt?
A: Tätowierung ist nicht verboten, und auch die Spur, die
davon unter der Haut verbleibt, ist kein Hindernis zum Erreichen (der Haut)
durch das Wasser, so dass damit die Vollkörperreinigung [
usl] oder die rituelle Waschung [wud.u] gültig ist.
F. 148: Ein Mann und (s)eine Ehefrau gehören zu den
bekannten Malern, und ihre Arbeit ist die Restauration von Kunstwerken, und oft
repräsentieren diese Werke die christliche Gesellschaft, und einige (Werke)
darunter beinhalten die Gemälde eines Kreuzes oder stellen die Gemälde der
Heiligen Maria (a.s.) und des Heiligen Jesus (a.s.) dar. Und die Eigentümer der
Institutionen und Unternehmen und Kirchen bringen diese (Werke) zu ihnen, um
diese zu restaurieren, nachdem ein Teil davon aufgrund von Alterung und anderen
(Gründen) zerstört wurde. Ist es dann für sie erlaubt, diese Werke zu
reparieren und die Entlohnung, die sie dafür erhalten, zu nutzen, unter
Berücksichtigung, dass die meisten dieser Werke aus solchen Fällen bestehen,
und dass die Ausübung ihrer Reparatur ihr einziger Beruf ist, aus dem sie
Unterhalt beziehen und sie Eheleute sind, die sich an die Lehren des
monotheistischen Islams halten?
A: Die Arbeit der Reparatur der Kunstwerke allein ist
zulässig, selbst derjenigen (Kunstwerke), welche die christliche Gesellschaft
repräsentieren oder ein Gemälde beinhalten, welche den Heiligen Messias (a.s.)
oder die Heilige Jungfrau Maria (a.s.) repräsentieren. Und die Entlohnung für
solche Arbeit ist zulässig. Es gibt religionsrechtlich auch kein Hindernis zur
Annahme dieser Arbeit als Beruf, um von ihrer Entlohnung Unterhalt zu beziehen,
ausgenommen, dass dieses eine Verbreitung von Unrecht und Abwegigem ist oder
daraus andere Verdorbenheiten folgen.