Handel mit Nichtmuslimen  
     
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Handel mit Nichtmuslimen

F. 268: Ist der Import von israelischen Waren und deren Verbreitung erlaubt? Und angenommen, dieses hat (bereits) stattgefunden, zumal notwendig, ist dann der Kauf von diesen Waren erlaubt?

A: Man ist verpflichtet zur Unterlassung jeglichen Handels, der zum Vorteil des Staatenwinzlings Israel führt, welcher räuberisch und feindlich gegenüber dem Islam und den Muslimen ist, und der Import und die Verbreitung ihrer Waren, aus deren Herstellung und Verkauf sie Nutzen ziehen, ist für niemanden erlaubt, und der Kauf von ähnlichen Waren wie diesen ist für die Muslime (ebenfalls) nicht erlaubt, weil diese (Waren) Verdorbenes und Schädliches für den Islam und die Muslime beinhalten.

F. 269: Ist es für Händler erlaubt, israelische Waren zu importieren und diese innerhalb des Landes, das den Boykott gegen Israel aufgehoben hat, zu verbreiten?

A: Man ist verpflichtet, sich davon fernzuhalten, die Waren zu importieren und zu verbreiten, aus deren Herstellung und Verkauf der Staatenwinzling Israel Nutzen zieht.

F. 270: Ist der Kauf von israelischen Waren, die in einem islamischen Land verkauft werden, für Muslime erlaubt?

A: Jeder einzelne Muslim ist verpflichtet, sich fernzuhalten von dem Kauf und der Verwendung von Waren, deren Produktions- und Verkaufsprofit an die Zionisten geht, welche den Islam und die Muslime bekämpfen.

F. 271: Ist die Eröffnung von Büros für Reisen nach Israel in islamischen Ländern erlaubt? Und ist es für die Muslime erlaubt, Fahrkarten von diesen Büros zu kaufen?

A: Dies ist nicht erlaubt aufgrund dessen, was es an Schaden für den Islam und die Muslime bewirkt, und es ist nicht erlaubt für irgendjemanden, hierzu Ähnliches durchzuführen, was als Boykottbruch der Muslime gegen den Staatenwinzling Israel, der feindlich und kriegslüstern ist, gewertet wird.

F. 272: Ist der Kauf von Produkten der jüdischen, amerikanischen oder kanadischen Unternehmen, mit (Berücksichtigung) der Möglichkeit, dass diese Unternehmen Israel unterstützen, erlaubt?

A: Falls diese (Ware) zu dem gehört, dessen Produktions-, Verkaufs- und Kaufprofit für die Unterstützung des räuberischen Staatenwinzlings Israel verwendet wird oder für die Gegnerschaft gegen den Islam und die Muslime, dann ist es für niemanden erlaubt, diese (Ware) zu kaufen und zu nutzen. Ansonsten besteht kein Hindernis dazu.

F. 273: Wenn die (Groß-)Händler in einem islamischen Land israelische Waren importiert haben, ist es dann für die Einzelhändler erlaubt, diese von ihnen zu kaufen und dann diese an die Leute zu verkaufen und zu verbreiten?

A: Dies ist für sie nicht erlaubt, aufgrund der Verdorbenheit dabei.

F. 274: Wenn in einem islamischen Land israelische Waren in den allgemeinen Handelsgeschäften verbreitet werden, ist es dann für den Muslim erlaubt, diese (Waren) von diesen (Geschäften) zu kaufen, (selbst) wenn es einem möglich wäre, das, was man braucht, von anderen nicht-israelischen Geschäften zu kaufen - das heißt, die Waren, die aus anderen Ländern importiert sind - ?

A: Die einzelnen Muslime sind verpflichtet, sich vom Kauf und der Verwendung der Waren fernzuhalten, deren Produktions- und Verkaufsprofit an die Zionisten fließt, die den Islam und die Muslime bekämpfen.

F. 275: Wenn bekannt ist, dass die (eingeführten) israelischen Waren weiter exportiert werden, nach der Änderung der ursprünglichen Dokumente durch andere Länder, wie die Türkei, Zypern und andere (Länder), damit dem muslimischen Käufer vorgetäuscht wird, dass diese (Ware) nicht israelisch sei, weil sie wissen, dass der Muslim (sonst) diese (Waren) ablehnen und vermeiden wird, diese (Waren) zu kaufen, falls er weiß, das sie israelisch sind, was ist dann die Verpflichtung des einzelnen Muslim?

A: Der Muslim hat keine Waren wie diese zu kaufen, zu verbreiten oder zu verwenden.

F. 276: Wie ist das Urteil zum Kauf und Verkauf von amerikanischen Waren? Und umfasst das Urteil alle westlichen Staaten wie England und Frankreich? Ist das Urteil für den Iran vorbehalten oder umfasst es alle Länder?

A: Falls aus dem Kauf von importierten Waren aus nicht-islamischen Ländern und aus ihrer Nutzung eine Stärkung für die ungläubigen Kolonialstaaten entsteht, die feindlich gegenüber dem Islam und den Muslimen sind oder eine finanzielle Unterstützung (entsteht), die sie weltweit für den Angriff gegen islamische Länder oder gegen die Muslime investieren, dann sind die Muslime religionsrechtlich verpflichtet, sich davon fernzuhalten, diese (Waren) zu kaufen, zu verwenden oder zu nutzen, ohne Unterschied dabei zwischen der einen oder anderen Ware und (ohne Unterschied) zwischen dem einen oder anderen Staat unter den Ungläubigen gegenüber dem Islam und den Muslimen feindlich gesonnen Staaten. Und dieses Urteil ist nicht (nur) für die Muslime des Iran vorbehalten.

F. 277: Was ist die Verpflichtung derjenigen, die in Betrieben und Gesellschaften arbeiten, deren Gewinne an ungläubige Staaten fließen und diese Tatsache bewirkt, dass sie gefestigt werden?

A: Es gibt kein Hindernis zum Unterhaltsbestreben durch (religionsrechtlich) erlaubte Angelegenheiten an sich, selbst wenn diese zu denen gehören, deren Gewinne an einen nicht-islamischen Staat fließen, außer wenn dieser Staat in einem Kriegszustand mit den Muslimen ist und sie aus dem Ergebnis der Arbeit der Muslime Nutzen für diesen Krieg ziehen.

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