Bürgschaft
F. 611: Ist es für denjenigen, der kein Guthaben auf
der Bank hat, erlaubt, einen Scheck als Dokument als Bürgschaft für eine
andere Person zu unterschreiben?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, und der Ursprung der
Bürgschaft und das Übergeben des Schecks als Dokument sind nicht von der
Existenz eines Guthabens auf seinem Girokonto bei der Vereinbarung der
Bürgschaft und der Übergabe des Schecks abhängig.
F. 612: Jemand schuldet mir (etwas), und er hat es
hinausgezögert, und einer von seinen Verwandten hat mir einen termingebundenen
Scheck gegeben über den Betrag der Schuld mit der Bedingung, ihm Zeit zu geben,
so dass er für die Schulden bei mir gebürgt hat, falls der Schuldner diese
(Schulden) bis zum Stichtag des Schecks nicht zahlt. Und der Schuldner ist
später geflüchtet und verschwunden. Und ich habe jetzt kein Mittel, zu ihm (zu
gelangen). Ist es mir dann religionsrechtlich erlaubt, die ganze Schuld von dem
Bürgen zu nehmen?
A: Falls er für Sie auf die religionsrechtlich gültige Weise garantiert
hat, die Schuld zu zahlen, wenn der Schuldner nicht bis zum bestimmten Stichtag
zahlt, dann ist es Ihnen erlaubt, nach Eintritt des Stichtages über ihn Ihre
Schulden einzufordern und diese von ihm vollständig zu nehmen.