Bestechung  
     
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Bestechung

F. 161: Einige der Kunden, die mit der Bank handeln, verteilen Güter an die Angestellten, damit diese sich bei der Ausführung ihrer Angelegenheiten beeilen und damit sie ihm bessere Dienste anbieten mit der Kenntnis, dass, falls der Angestellte das nicht tun würde, der Kunde dann ihm nichts an Gütern geben würde. Wie ist das Urteil zum Annehmen der Güter in diesem Fall?

A: Es ist für die Angestellten nicht erlaubt, etwas von dem Kunden für die Ausführung seiner Angelegenheiten zu nehmen, für deren Ausführung sie angestellt wurden und (schließlich) dafür Gehalt erhalten. Und die Kunden der Bank haben nicht die Angestellten gierig zu machen durch die Vergabe von etwas Geld und anderen (Vergünstigungen) für die Erfüllung ihrer Erfordernisse aufgrund dessen, was an Verdorbenheit dabei ist.

F. 162: Einige Kunden der Bank geben ein Festtagsgeschenk für die Angestellten gemäß der ortsüblichen Gewohnheit und jemand ist der Ansicht, dass sie ihm die Dienste nicht in der erforderlichen Form anbieten werden, wenn er aufhört, ihnen dieses Geschenk zu geben. Wie ist das Urteil dazu?

A: Wenn solche Schenkungen zu Unterschieden in der Erfüllung der Bankdienste für die Kunden führen und am Ende der Angelegenheit Verdorbenheit oder der Verlust der Rechte der anderen verursachen, dann haben die Kunden diese (Geschenke) nicht an die Angestellten zu zahlen, und diese (Angestellten) haben es nicht von ihnen anzunehmen.

F. 163: Wie ist das Urteil zu Geschenken von Geld, Speise und anderem, welches die Behördengänger aus Zufriedenheit und mit zufriedenem Herzen an die Angestellten der Stadt anbieten? Und wie ist das Urteil zu Gütern, die an die Angestellten als Bestechung gezahlt werden, unabhängig davon, ob dieses mit der Erwartung einer Handlung für den Zahlenden ist oder nicht? Und wenn der Angestellte aus Habgier auf eine Bestechung eine andere Handlung begeht, wie ist (dann) das Urteil dazu?

A: Die respektvollen Angestellten sind verpflichtet, dass ihre Beziehung mit der Allgemeinheit der Behördengänger mit dem Angebot ihrer Dienste an sie auf der Basis der zu befolgenden Gesetze und gemäß der Vorschriften der Arbeit und der besonderen Maßstäbe der Behörde erfolgt. Und es ist für sie nicht erlaubt, jegliches Geschenk vom Behördengänger anzunehmen, gleichgültig, unter welcher Bezeichnung dieses erfolgt, (allein schon) wegen dessen, was an schlechten Vermutungen über sie bewirkt wird und an Verdorbenheit, Zumutung, Anstiftung der Gierigen, Vernachlässigung der Gesetze und dem Verlust der Rechte anderer. Und die Bestechung ist selbstverständlich für beide verboten, für den Annehmenden und für den Zahlenden. Und derjenige, der dieses (Bestechungsgeld) angenommen hat, ist verpflichtet, es an seinen Eigentümer zurückzuerstatten, und er darf es nicht verwenden.

F. 164: Es ist manchmal merkwürdig, dass einige Personen für die Erfüllung ihrer Arbeiten Bestechung von Behördengängern entgegennehmen. Ist es dann für einen erlaubt, diese zu zahlen?

A: Keiner der Behördengänger in den Verwaltungen hat für die Erfüllung seiner Angelegenheit etwas an Gütern oder Diensten auf illegale Weise dem Verwaltungsbeamten anzubieten, der verpflichtet ist, den Behördengängern zu dienen. Und ebenso ist den Beamten der Verwaltungen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Angelegenheiten der Menschen auszuführen, das Auffordern oder die Entgegennahme von jeglichem Betrag auf einer illegalen Weise zur Erfüllung der Angelegenheiten der Behördengänger nicht erlaubt. Und es ist ihnen nicht erlaubt, solche Güter zu verwenden, sondern sie sind verpflichtet, diese an ihre Eigentümer zurückzuerstatten.

F. 165: Wie ist das Urteil zur Zahlung einer Bestechung, um das (zustehende) Recht zu erhalten mit der Kenntnis, dass dieses die Drangsal des anderen bewirkt, wie dass der Berechtigte vor den anderen bevorzugt wird?

A: Wenn die tatsächliche Rettung des Rechts nicht abhängig ist von der Zahlung einer Bestechung, dann ist es für einen nicht erlaubt, selbst wenn es keine Drangsal der anderen bedingt, wie auch dann, wenn es Drangsal für die anderen bewirkt.

F. 166: Wenn es für jemanden zur Ausführung seiner legalen Forderung notwendig wird, einen Betrag an den Beamten einer Verwaltung zu zahlen, damit dieser für ihn die Ausführung seiner gesetzlichen und rechtlichen Angelegenheit erleichtert, und er meint, wenn er den erwähnten Betrag nicht zahlt, dann werden die Angestellten dieser Verwaltung seine Angelegenheit nicht ausführen, gilt dann für die Vergabe eines solchen Betrags die Bezeichnung Bestechung? Und zählt diese Handlung zu den verbotenen (Handlungen) oder hebt die Notwendigkeit, die ihn zur Ausführung seiner Verwaltungsangelegenheit gebracht hat, die Bezeichnung Bestechung auf, so dass diese nicht zum Verbotenen zählt?

A: Die Vergabe jeglicher Güter oder anderer (Vergünstigungen) vom Behördengänger, der (die) Verwaltung (aufsucht), zum Zweck, seine Angelegenheit auszuführen (und) an die Angestellten der Verwaltung, die (ohnehin) verpflichtet sind, den Menschen die Verwaltungsdienste anzubieten, wobei (diese Vergabe) zwangsläufig zur Verdorbenheit der Verwaltungen führt, gilt religionsrechtlich gesehen als verbotene Handlung und die Illusion der Notwendigkeit rechtfertigt das für ihn nicht.

F. 167: Die Schmuggler bieten einigen Angestellten Beträge an Gütern für das Zudrücken der Augen gegenüber ihrer widerrechtlichen Handlung gegen das Gesetz. Und falls ihre Forderung abgelehnt wird, wird der Angestellte mit Mord bedroht. Wozu ist der Angestellte dann verpflichtet?

A: Die Entgegennahme von jeglichen Betrag für das vorsätzliche Übersehen und Zudrücken der Augen gegenüber widerrechtlichen Handlungen der Schmuggler ist nicht erlaubt.

F. 168: Der Direktor der Behörde für Zakat [zak~ t] hat den Kassenwart aufgefordert, den Betrag der Zakat eines Unternehmens zu senken. Ist dann dieser Angestellte verpflichtet, dem Befehl des Direktors in einem solchen Fall zu gehorchen unter Berücksichtigung, dass, falls er dieses nicht tut, er in einige Probleme und drangsalierende Erschwernisse verwickelt wird? Und ist es für ihn erlaubt, etwas von den Gütern für dieses Ausführen des Befehls zu nehmen?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, die Befehle des Direktor, die mit dieser Angelegenheit zusammenhängen, auszuführen, aber es ist für ihn nicht erlaubt, Bestechung dafür zu nehmen.

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