Anwesenheit bei Veranstaltungen des Ungehorsams  
     
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Anwesenheit bei Veranstaltungen des Ungehorsams

F. 347: Wie ist das Urteil bezüglich des Lebens in einem Land, in dem die Mittel zum Ungehorsam vorhanden sind, wie die Entblößung (der Leute) und das Hören von ordinären Musikkassetten und anderes als dieses? Und wie ist das Urteil für denjenigen, der dort das Alter der (religiösen) Verpflichtung (erst) jüngst erreicht hat?

A: Es besteht an sich kein Hindernis zum Verbleiben und Leben in einem Land, in dem die Mittel des Ungehorsams vorhanden sind, insbesondere dann (besteht kein Hindernis), falls es für ihn notwendig ist. Aber man ist verpflichtet, das, was einem religionsrechtlich verboten ist, zu unterlassen, und es gibt keinen Unterschied bei der Pflicht zur religionsrechtlichen Verpflichtung wie dem Erfüllen der Pflichten und dem Unterlassen des Verbotenen zwischen einem neuen religiös Erwachsenen und den anderen religiös Erwachsenen.

F. 348: Manchmal wird seitens der Lehrer oder der Universität einer der fremden Länder ein gemeinsamer Empfang durchgeführt. Und (bereits) vorher ist bekannt, dass in diesen Veranstaltungen alkoholische Getränke vorhanden sind. Was ist die religionsrechtliche Verpflichtung für die Universitätsstudenten, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen?

A: Die Anwesenheit in einer Veranstaltung, bei der Wein getrunken wird, ist für niemanden erlaubt, und lasst sie wissen, dass ihr keinen Wein trinkt, weil ihr Muslime seid, und (deshalb) nicht anwesend seid bei einer Veranstaltung, in der dieses (Getränk) getrunken wird.

F. 349: Wie ist das Urteil zur Anwesenheit auf Hochzeitsveranstaltungen? Und ist für die Anwesenheit auf derzeitigen Hochzeiten, die nicht von Tanzen zu trennen sind, die Bezeichnung "desjenigen, der an der Handlung einer Gruppe teilnimmt", gültig, so dass man verpflichtet ist, diese (Teilnahme an der) Veranstaltung zu unterlassen, oder bestehen keine Bedenken für die Anwesenheit bei Nichtteilnahme am Tanz und den anderen Zeremonien?

A: Sofern die Veranstaltung nicht in einer Weise erfolgt, für welche die (Bezeichnung als) verbotene Vergnügungsveranstaltung und Veranstaltung zum Ungehorsam gilt und bei der Anwesenheit dabei keine Verdorbenheit entsteht, so bestehen keine Bedenken für die Anwesenheit und das Sitzen dabei, sofern es nach dem Brauch nicht als Unterstützung für ein Handeln gewertet wird, welches nicht erlaubt ist.

F. 350: 1. Wie ist das Urteil zur Teilnehme an Feiern, auf denen Männer oder Frauen tanzen und Musik spielen in einer (in Männer und Frauen) getrennten Weise? 2. Ist die Teilnahme an Hochzeiten, auf denen man tanzt und Musik spielt, erlaubt? 3. Ist man zum Verwehren des Schlechten bei Veranstaltungen verpflichtet, auf denen getanzt wird, wenn bei deren Teilnehmern das Gebieten des Guten und das Verwehren des Schlechten nicht wirken? 4. Wie ist das Urteil zum Tanzen von Männern und Frauen in gemischter Weise?

A: Im allgemeinen ist Tanzen nicht erlaubt, falls es auf eine Lust anregende Weise geschieht, von einer verbotenen Handlung begleitet ist oder diese bewirkt. Und genauso (ist es), falls es in einer gemischten Weise von Frauen und fremden Männern erfolgt, ohne Unterschied dabei zwischen Hochzeitsveranstaltungen und anderen (Veranstaltungen). Und die Teilnahme an Veranstaltungen zum Ungehorsam ist nicht erlaubt, falls diese (Teilnahme) mit dem Begehen von Verbotenem einher geht, wie dem Zuhören zu aufreizender Vergnügungsmusik, die für Vergnügungs- und Ungehorsamkeitsveranstaltungen geeignet ist, oder falls diese (Teilnahme) derart ist, was als Unterstützung des Ungehorsams verstanden wird. Allerdings entfällt die Verpflichtung zum Gebieten des Guten und Verwehren des Schlechten mit der Unwahrscheinlichkeit der Wirkung.

F. 351: Wenn ein fremder Mann in eine Hochzeitsveranstaltung eintritt und sich in der Versammlung eine Frau befindet, die keine islamische Frauenbedeckung [h.i ~ b] trägt, und er über die Wirkungslosigkeit des Verwehren des Schlechte bei ihr weiß, ist er dann verpflichtet, die Sitzung zu verlassen?

A: Das Entfernen aus einer Veranstaltung zum Ungehorsam aus Ablehnung ihrer Handlung ist Pflicht, wenn es das Schlechte zu verwehren bestätigt.

F. 352: Ist die Anwesenheit auf Veranstaltungen und Feiern erlaubt, auf denen unanständigen Gesangskassetten zugehört wird? Und wie ist das Urteil dazu im Fall des Zweifels, ob es (verbotener) Gesang ist oder nicht, mit dem Wissen, dass wir sie nicht daran hindern können, diese abzuspielen?

A: Die Anwesenheit bei einer Veranstaltung des Gesangs und aufreizender Vergnügungsmusik, die für Vergnügungs- und Ungehorsamkeitsveranstaltung geeignet ist, ist nicht erlaubt, wenn es zum Zuhören zu diesem (Verbotenen) oder zu deren Unterstützung führt. Aber wenn Zweifel über die Angelegenheit bestehen, dann ist die Anwesenheit und das Zuhören an sich zulässig.

F. 353: Wie ist das Urteil zur Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, in dem der Mensch möglicherweise zum Anhören von unanständigem Gerede versucht wird, wie der Verleumdung religiöser Werte, über die Verantwortlichen des Islamischen Staates oder über andere Gläubige?

A: Es gibt kein Hindernis allein zur Anwesenheit an sich, sofern es nicht das Begehen von etwas Verbotenem bewirkt, wie beim Zuhören übler Nachrede [Ÿ iybah] oder bei der Verbreitung und Unterstützung einer Handlung des Schlechten, aber das Schlechte zu verwehren, ist in jedem Fall Pflicht.

F. 354: In einigen Golfländern lässt man den Ehemann und die Ehefrau in der Hochzeitsnacht auf einer Bühne sitzen, und vor ihnen sitzt eine Versammlung von Frauen, um das Brautpaar anzuschauen. Ist es dann für die Ehefrau erlaubt, alleine vor den Frauen zu sitzen, damit sie angeschaut wird?

A: Dies ist zulässig, falls sie ihre religionsrechtlichen Aufgaben berücksichtigt und sich vor einer Verwicklung in Verbotenes bewahrt, und sofern ihr Sitzen nicht das Begehen von Verbotenem bei den übrigen Frauen bewirkt und dafür nicht gilt, dass es ihrerseits Hilfe für diese (übrigen Frauen) bei dem Begehen von etwas Verbotenem ist.

F. 355: In den Veranstaltungen und wissenschaftlichen Seminaren, die in einigen nicht-islamischen Ländern veranstaltet werden, werden üblicherweise alkoholische Getränke als Gastfreundschaft für die Anwesenden gereicht, ist die Teilnahme an solchen Veranstaltungen und Seminaren erlaubt?

A: Die Anwesenheit in einer Veranstaltung, in der Wein getrunken wird, ist nicht erlaubt, außer für diejenigen, für die es notwendig ist, und in diesem Fall ist man verpflichtet, seine Anwesenheit und Teilnahme auf das Maß der Notwendigkeit zu beschränken.

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