Anwesenheit bei Veranstaltungen des Ungehorsams
F. 347: Wie ist das Urteil bezüglich des Lebens in
einem Land, in dem die Mittel zum Ungehorsam vorhanden sind, wie die
Entblößung (der Leute) und das Hören von ordinären Musikkassetten und
anderes als dieses? Und wie ist das Urteil für denjenigen, der dort das Alter
der (religiösen) Verpflichtung (erst) jüngst erreicht hat?
A: Es besteht an sich kein Hindernis zum Verbleiben und Leben
in einem Land, in dem die Mittel des Ungehorsams vorhanden sind, insbesondere
dann (besteht kein Hindernis), falls es für ihn notwendig ist. Aber man ist
verpflichtet, das, was einem religionsrechtlich verboten ist, zu unterlassen,
und es gibt keinen Unterschied bei der Pflicht zur religionsrechtlichen
Verpflichtung wie dem Erfüllen der Pflichten und dem Unterlassen des Verbotenen
zwischen einem neuen religiös Erwachsenen und den anderen religiös
Erwachsenen.
F. 348: Manchmal wird seitens der Lehrer oder der
Universität einer der fremden Länder ein gemeinsamer Empfang durchgeführt.
Und (bereits) vorher ist bekannt, dass in diesen Veranstaltungen alkoholische
Getränke vorhanden sind. Was ist die religionsrechtliche Verpflichtung für die
Universitätsstudenten, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen?
A: Die Anwesenheit in einer Veranstaltung, bei der Wein
getrunken wird, ist für niemanden erlaubt, und lasst sie wissen, dass ihr
keinen Wein trinkt, weil ihr Muslime seid, und (deshalb) nicht anwesend seid bei
einer Veranstaltung, in der dieses (Getränk) getrunken wird.
F. 349: Wie ist das Urteil zur Anwesenheit auf
Hochzeitsveranstaltungen? Und ist für die Anwesenheit auf derzeitigen
Hochzeiten, die nicht von Tanzen zu trennen sind, die Bezeichnung
"desjenigen, der an der Handlung einer Gruppe teilnimmt", gültig, so
dass man verpflichtet ist, diese (Teilnahme an der) Veranstaltung zu
unterlassen, oder bestehen keine Bedenken für die Anwesenheit bei
Nichtteilnahme am Tanz und den anderen Zeremonien?
A: Sofern die Veranstaltung nicht in einer Weise erfolgt,
für welche die (Bezeichnung als) verbotene Vergnügungsveranstaltung und
Veranstaltung zum Ungehorsam gilt und bei der Anwesenheit dabei keine
Verdorbenheit entsteht, so bestehen keine Bedenken für die Anwesenheit und das
Sitzen dabei, sofern es nach dem Brauch nicht als Unterstützung für ein
Handeln gewertet wird, welches nicht erlaubt ist.
F. 350: 1. Wie ist das Urteil zur Teilnehme an Feiern,
auf denen Männer oder Frauen tanzen und Musik spielen in einer (in Männer und
Frauen) getrennten Weise? 2. Ist die Teilnahme an Hochzeiten, auf denen man
tanzt und Musik spielt, erlaubt? 3. Ist man zum Verwehren des Schlechten bei
Veranstaltungen verpflichtet, auf denen getanzt wird, wenn bei deren Teilnehmern
das Gebieten des Guten und das Verwehren des Schlechten nicht wirken? 4. Wie ist
das Urteil zum Tanzen von Männern und Frauen in gemischter Weise?
A: Im allgemeinen ist Tanzen nicht erlaubt, falls es auf eine
Lust anregende Weise geschieht, von einer verbotenen Handlung begleitet ist oder
diese bewirkt. Und genauso (ist es), falls es in einer gemischten Weise von
Frauen und fremden Männern erfolgt, ohne Unterschied dabei zwischen
Hochzeitsveranstaltungen und anderen (Veranstaltungen). Und die Teilnahme an
Veranstaltungen zum Ungehorsam ist nicht erlaubt, falls diese (Teilnahme) mit
dem Begehen von Verbotenem einher geht, wie dem Zuhören zu aufreizender
Vergnügungsmusik, die für Vergnügungs- und Ungehorsamkeitsveranstaltungen
geeignet ist, oder falls diese (Teilnahme) derart ist, was als Unterstützung
des Ungehorsams verstanden wird. Allerdings entfällt die Verpflichtung zum
Gebieten des Guten und Verwehren des Schlechten mit der Unwahrscheinlichkeit der
Wirkung.
F. 351: Wenn ein fremder Mann in eine
Hochzeitsveranstaltung eintritt und sich in der Versammlung eine Frau befindet,
die keine islamische Frauenbedeckung [h.i
~ b] trägt, und er über die
Wirkungslosigkeit des Verwehren des Schlechte bei ihr weiß, ist er dann
verpflichtet, die Sitzung zu verlassen?
A: Das Entfernen aus einer Veranstaltung zum Ungehorsam aus
Ablehnung ihrer Handlung ist Pflicht, wenn es das Schlechte zu verwehren
bestätigt.
F. 352: Ist die Anwesenheit auf Veranstaltungen und
Feiern erlaubt, auf denen unanständigen Gesangskassetten zugehört wird? Und
wie ist das Urteil dazu im Fall des Zweifels, ob es (verbotener) Gesang ist oder
nicht, mit dem Wissen, dass wir sie nicht daran hindern können, diese
abzuspielen?
A: Die Anwesenheit bei einer Veranstaltung des Gesangs und
aufreizender Vergnügungsmusik, die für Vergnügungs- und
Ungehorsamkeitsveranstaltung geeignet ist, ist nicht erlaubt, wenn es zum
Zuhören zu diesem (Verbotenen) oder zu deren Unterstützung führt. Aber wenn
Zweifel über die Angelegenheit bestehen, dann ist die Anwesenheit und das
Zuhören an sich zulässig.
F. 353: Wie ist das Urteil zur Teilnahme an Sitzungen
und Veranstaltungen, in dem der Mensch möglicherweise zum Anhören von
unanständigem Gerede versucht wird, wie der Verleumdung religiöser Werte,
über die Verantwortlichen des Islamischen Staates oder über andere Gläubige?
A: Es gibt kein Hindernis allein zur Anwesenheit an sich,
sofern es nicht das Begehen von etwas Verbotenem bewirkt, wie beim Zuhören
übler Nachrede [ iybah] oder bei
der Verbreitung und Unterstützung einer Handlung des Schlechten, aber das
Schlechte zu verwehren, ist in jedem Fall Pflicht.
F. 354: In einigen Golfländern lässt man den Ehemann
und die Ehefrau in der Hochzeitsnacht auf einer Bühne sitzen, und vor ihnen
sitzt eine Versammlung von Frauen, um das Brautpaar anzuschauen. Ist es dann
für die Ehefrau erlaubt, alleine vor den Frauen zu sitzen, damit sie angeschaut
wird?
A: Dies ist zulässig, falls sie ihre religionsrechtlichen
Aufgaben berücksichtigt und sich vor einer Verwicklung in Verbotenes bewahrt,
und sofern ihr Sitzen nicht das Begehen von Verbotenem bei den übrigen Frauen
bewirkt und dafür nicht gilt, dass es ihrerseits Hilfe für diese (übrigen
Frauen) bei dem Begehen von etwas Verbotenem ist.
F. 355: In den Veranstaltungen und wissenschaftlichen
Seminaren, die in einigen nicht-islamischen Ländern veranstaltet werden, werden
üblicherweise alkoholische Getränke als Gastfreundschaft für die Anwesenden
gereicht, ist die Teilnahme an solchen Veranstaltungen und Seminaren erlaubt?
A: Die Anwesenheit in einer Veranstaltung, in der Wein
getrunken wird, ist nicht erlaubt, außer für diejenigen, für die es notwendig
ist, und in diesem Fall ist man verpflichtet, seine Anwesenheit und Teilnahme
auf das Maß der Notwendigkeit zu beschränken.