Amulette und rituelle Entscheidungshilfe  
     
Home Suche Kontakt  

Amulette [ahr~z] und rituelle Entscheidungshilfe [h§rah]

F. 356: Ist das Zahlen und das Annehmen von Geld für das Beschriften von Amuletten [ah.r~ z] erlaubt?

A: Das Annehmen oder Zahlen eines Betrages für die Entlohnung der Tätigkeit des Schreibens von überlieferten Amuletten [ah.r~ z] ist zulässig.

F. 357: Wie ist das Urteil zu Bittgebeten, von denen die Schreiber behaupten, dass sie aus den Büchern der alten Bittgebete seien? Und sind diese Bittgebete religionsrechtlich relevant? Und wie ist das Urteil dazu, sich an diese (Bittgebete) zu wenden?

A: Falls die Bittgebete von den reinen Imamen - a. - überliefert und auf sie zurückzuführen sind, oder falls ihre Inhalte korrekt sind, dann ist es zulässig, sich damit zu segnen, und es ist auch zulässig, sich mit dem Unsicheren davon zu segnen in der Hoffnung, dass dies von den Unfehlbaren – der Friede sei mit Ihnen – ist.

F. 358: Ist man verpflichtet, gemäß der rituellen Entscheidungshilfe [h§ rah] zu handeln?

A: Es gibt keine religionsrechtliche Verpflichtung, nach (dem Ergebnis) der rituellen Entscheidungshilfe [h§ rah] zu handeln, aber es ist vorzuziehen, dass man nicht dagegen handelt.

F. 359: Aufbauend auf das, was gesagt wird, dass es keinen Anlass gibt für eine rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] für das Erfüllen von guten Handlungen, ist dann die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] für die Durchführungsweise dieser Handlungen erlaubt oder im Hinblick auf unerwartete Probleme, die möglicherweise währenddessen passieren könnten, und ist die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] eine Methode zur Kenntnis des Verborgenen, welches nur Allah, der Erhabene, kennt?

A: Eigentlich wird die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] verwendet, um Zweifel und Unentschlossenheit bei der Erfüllung einer erlaubten Handlung zu überwinden, unabhängig davon, ob die Unentschlossenheit im Ursprung der Handlung oder in deren Durchführungsweise liegt, so dass das von den guten Handlungen, wofür kein Zweifel besteht, kein Thema für die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] ist. Und die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] ist nicht für die Kenntnis der Zukunft einer Person oder einer Handlung.

F. 360: Ist die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] mittels Qur’an für Dinge, wie (z.B.) im Fall der Forderung einer Scheidung oder deren Unterlassung gültig, und wie ist das Urteil, wenn eine Person die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] durchführt und (danach) nicht demgemäß handelt?

A: Die Erlaubnis zur rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] mittels Qur'an oder Lobpreisungskette [tasb§ h.] ist nicht für einen (speziellen) Fall bestimmt, ohne andere Fälle (zuzulassen). Allerdings wendet man sich eigentlich an die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] (nur) bei Unentschlossenheit und Zweifel, falls die zweifelnde Person keine Entscheidung treffen kann, und diese (Entscheidungshilfe) macht keinen Sinn in einem anderen als diesem Fall. Und man ist religionsrechtlich nicht verpflichtet, nach (dem Ergebnis) der rituellen Entscheidungshilfe [h§ rah] zu handeln, obwohl es vorzuziehen ist, dass man sich dem nicht widersetzt.

F. 361: Ist die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] mit einer Lobpreisungskette [tasb§ h.] oder mit dem Qur’an bei einer Schicksalsangelegenheit wie dem Heiraten gültig?

A: In Angelegenheiten, in denen der Mensch eine Entscheidung darüber treffen will, soll man zuerst nachdenken und genau prüfen, oder man berät sich darüber mit Vertrauten und erfahrenen Leuten. Und wenn mit all diesen (Mitteln) der Zweifel nicht überwunden wird, dann kann man die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] durchführen, nachdem man eine bestimmte Richtung (der Fragestellung) festgelegt hat.

F. 362: Ist es gültig, die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] öfter als ein Mal für einen Fall durchzuführen?

A: Da die rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah] der Überwindung des Zweifels dient, gibt es keinen Sinn dafür, diese zu wiederholen, nachdem dieser (Zweifel) beim ersten Mal überwunden wurde, außer wenn das Thema sich ändert.

F. 363: Manchmal werden Schriften gesehen, die an die Menschen verteilt werden, die beispielsweise die Bezeichnung "Wunder von Imam Rid. ~ " - a. - tragen, indem man diese (Schrift) zwischen das Papier der vorhandenen Besuchsbücher (beim Imam) an den Besuchsorten und Moscheen legt. Und derjenige, der das verbreitet hat, schreibt unten (im Blatt), dass derjenige, der diese (Schrift) liest, diese mehrmals abzuschreiben hat und an die Menschen verteilen soll, denn dann würde er dadurch das von ihm (Gewünschte) bekommen. Ist dann diese Angelegenheit gültig? Und ist derjenige, der das liest, verpflichtet, dieses abzuschreiben, wie der Verteiler es von ihm gefordert hat?

A: Es gibt religionsrechtlich kein Argument für die Relevanz von hierzu Ähnlichem, und derjenige, der das liest, ist nicht verpflichtet, die Forderung des Verteilers zum Abschreiben zu erfüllen.

Imaminfo, e-Mail: info@chamenei.de
Copyright © since 1999