Amulette [ahr
~z]
und rituelle Entscheidungshilfe [h§rah]
F. 356: Ist das Zahlen und das Annehmen von Geld für
das Beschriften von Amuletten [ah.r~
z] erlaubt?
A: Das Annehmen oder Zahlen eines Betrages für die
Entlohnung der Tätigkeit des Schreibens von überlieferten Amuletten [ah.r~
z] ist zulässig.
F. 357: Wie ist das Urteil zu Bittgebeten, von denen
die Schreiber behaupten, dass sie aus den Büchern der alten Bittgebete seien?
Und sind diese Bittgebete religionsrechtlich relevant? Und wie ist das Urteil
dazu, sich an diese (Bittgebete) zu wenden?
A: Falls die Bittgebete von den reinen Imamen - a. -
überliefert und auf sie zurückzuführen sind, oder falls ihre Inhalte korrekt
sind, dann ist es zulässig, sich damit zu segnen, und es ist auch zulässig,
sich mit dem Unsicheren davon zu segnen in der Hoffnung, dass dies von den
Unfehlbaren der Friede sei mit Ihnen ist.
F. 358: Ist man verpflichtet, gemäß der rituellen
Entscheidungshilfe [h§ rah]
zu handeln?
A: Es gibt keine religionsrechtliche Verpflichtung, nach (dem
Ergebnis) der rituellen Entscheidungshilfe [h§
rah] zu handeln, aber es ist vorzuziehen, dass man nicht dagegen handelt.
F. 359: Aufbauend auf das, was gesagt wird, dass es
keinen Anlass gibt für eine rituelle Entscheidungshilfe [h§
rah] für das Erfüllen von guten Handlungen, ist dann die rituelle
Entscheidungshilfe [h§ rah]
für die Durchführungsweise dieser Handlungen erlaubt oder im Hinblick auf
unerwartete Probleme, die möglicherweise währenddessen passieren könnten, und
ist die rituelle Entscheidungshilfe [h§
rah] eine Methode zur Kenntnis des Verborgenen, welches nur Allah, der
Erhabene, kennt?
A: Eigentlich wird die rituelle Entscheidungshilfe [h§
rah] verwendet, um Zweifel und Unentschlossenheit bei der Erfüllung einer
erlaubten Handlung zu überwinden, unabhängig davon, ob die Unentschlossenheit
im Ursprung der Handlung oder in deren Durchführungsweise liegt, so dass das
von den guten Handlungen, wofür kein Zweifel besteht, kein Thema für die
rituelle Entscheidungshilfe [h§ rah]
ist. Und die rituelle Entscheidungshilfe [h§
rah] ist nicht für die Kenntnis der Zukunft einer Person oder einer
Handlung.
F. 360: Ist die rituelle Entscheidungshilfe [h§
rah] mittels Quran für Dinge, wie (z.B.) im Fall der Forderung einer
Scheidung oder deren Unterlassung gültig, und wie ist das Urteil, wenn eine
Person die rituelle Entscheidungshilfe [h§
rah] durchführt und (danach) nicht demgemäß handelt?
A: Die Erlaubnis zur rituelle Entscheidungshilfe [h§
rah] mittels Qur'an oder Lobpreisungskette [tasb§
h.] ist nicht für einen (speziellen) Fall bestimmt, ohne andere Fälle
(zuzulassen). Allerdings wendet man sich eigentlich an die rituelle
Entscheidungshilfe [h§ rah]
(nur) bei Unentschlossenheit und Zweifel, falls die zweifelnde Person keine
Entscheidung treffen kann, und diese (Entscheidungshilfe) macht keinen Sinn in
einem anderen als diesem Fall. Und man ist religionsrechtlich nicht
verpflichtet, nach (dem Ergebnis) der rituellen Entscheidungshilfe [h§
rah] zu handeln, obwohl es vorzuziehen ist, dass man sich dem nicht
widersetzt.
F. 361: Ist die rituelle Entscheidungshilfe [h§
rah] mit einer Lobpreisungskette [tasb§
h.] oder mit dem Quran bei einer Schicksalsangelegenheit wie dem Heiraten
gültig?
A: In Angelegenheiten, in denen der Mensch eine Entscheidung
darüber treffen will, soll man zuerst nachdenken und genau prüfen, oder man
berät sich darüber mit Vertrauten und erfahrenen Leuten. Und wenn mit all
diesen (Mitteln) der Zweifel nicht überwunden wird, dann kann man die rituelle
Entscheidungshilfe [h§ rah]
durchführen, nachdem man eine bestimmte Richtung (der Fragestellung) festgelegt
hat.
F. 362: Ist es gültig, die rituelle
Entscheidungshilfe [h§ rah]
öfter als ein Mal für einen Fall durchzuführen?
A: Da die rituelle Entscheidungshilfe [h§
rah] der Überwindung des Zweifels dient, gibt es keinen Sinn dafür, diese
zu wiederholen, nachdem dieser (Zweifel) beim ersten Mal überwunden wurde,
außer wenn das Thema sich ändert.
F. 363: Manchmal werden Schriften gesehen, die an die
Menschen verteilt werden, die beispielsweise die Bezeichnung "Wunder von
Imam Rid. ~ " - a. - tragen,
indem man diese (Schrift) zwischen das Papier der vorhandenen Besuchsbücher
(beim Imam) an den Besuchsorten und Moscheen legt. Und derjenige, der das
verbreitet hat, schreibt unten (im Blatt), dass derjenige, der diese (Schrift)
liest, diese mehrmals abzuschreiben hat und an die Menschen verteilen soll, denn
dann würde er dadurch das von ihm (Gewünschte) bekommen. Ist dann diese
Angelegenheit gültig? Und ist derjenige, der das liest, verpflichtet, dieses
abzuschreiben, wie der Verteiler es von ihm gefordert hat?
A: Es gibt religionsrechtlich kein Argument für die Relevanz
von hierzu Ähnlichem, und derjenige, der das liest, ist nicht verpflichtet, die
Forderung des Verteilers zum Abschreiben zu erfüllen.