Almosen [sadaqah]  
     
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Almosen [sadaqah]

F. 749: Das Hilfskomitee, das als das Spendenkomitee von Imam Khomeini - q. - bekannt ist, lässt Kästen an den Häusern, Strassen allgemeinen Plätzen, Städten und Dörfern, um Almosen und Spenden zu sammeln, um diese an die rechtmäßigen Armen zu überreichen. Ist es dann für dieses (Komitee) erlaubt, einen prozentualen Anteil der Gelder dieser Kästen an die Bediensteten in diesem Komitee als Schenkung an sie zu zahlen, zusätzlich zu dem, was sie an Gehalt und Privilegien vom Komitee haben? Und ist es erlaubt, etwas von diesen Geldern an diejenigen zu zahlen, die beim Sammeln der Inhalte dieser Kästen helfen unter denjenigen, die nicht Angestellte dieses Komitees sind?

A: Es ist bedenklich, etwas von den Geldern der Kästen für Almosen an die Bediensteten und Angestellten des Komitees als Schenkung für sie zu zahlen, zusätzlich zu ihrem monatlichen Lohn vom Komitee. Und dieses ist sogar nicht erlaubt, wenn das Einverständnis der Besitzer der Gelder diesbezüglich nicht festgestellt wird. Aber was davon denjenigen bezahlt wird, die helfen, die Inhalte der Kästen zu sammeln, ist als Lohn für eine gleichwertige Handlung zulässig bei Bedarf ihrer Hilfe zum Sammeln und Überreichen der Almosen an die rechtmäßigen (Empfänger), insbesondere, falls der scheinbaren Stand das Einverständnis der Besitzer der Gelder diesbezüglich bestätigt.

F. 750: Ist es erlaubt, Almosen an die Bettler zu zahlen, die an die Türen klopfen, oder an Bettler, die auf der Straße sitzen, oder ist es vorzuziehen, diese an die Waisen und Bedürftigen zu zahlen oder diese den Hilfskomitees zur Verfügung zu stellen, indem man es in die Almosenkästen wirft?

A: Es ist zulässig, empfohlene Almosen an denjenigen zu geben, an den der Spender (es geben) möchte, obwohl es vorzuziehen ist, diese an zurückhaltende religiöse Arme zu geben. Und es ist zulässig, diese (Almosen) den Hilfskomitees zur Verfügung zu stellen, auch wenn mittels Einwurf dessen in den Almosenkasten, aber für Pflichtalmosen ist es unabdingbar, diese direkt oder mittels eines Vertreters an den rechtmäßigen Armen zu geben. Und es gibt kein Hindernis dazu, (auch) diese in den Almosenkasten einzuwerfen, falls bekannt ist, dass die Zuständigen für die Tätigkeiten des Hilfskomitees diese sammeln und rechtmäßigen Armen auszahlen.

F. 751: Was ist die Verpflichtung eines Menschen gegenüber den Straßenbettlern, die ihr Leben mit Betteln verbringen und dem Bild der islamischen Gesellschaft schaden, insbesondere, nachdem die Regierung sie gesammelt hat? Und ist es erlaubt, ihnen zu helfen?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, Bettlern zu helfen, sofern daraus kein Übel entsteht, und in jedem Fall ist das Einreichen von Almosen an zurückhaltende religiöse Arme vorzuziehen.

F. 752: Ich bin Diener der Moschee, und während des Monats Ramadan wird die Arbeit darin mehr, und deshalb geben mir einige Gütige einen Geldbetrag als Hilfe für mich. Ist es dann für mich erlaubt, dieses anzunehmen?

A: Was sie Ihnen von sich aus an Geld geben als Gabe, ist für Sie erlaubt, und es ist zulässig, es zu akzeptieren und dieses von ihnen anzunehmen.

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