Kapitel zum Thema Nachahmung  
     
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Antworten auf Rechtsfragen

von Imam Khamene'i

Kapitel zum Thema Nachahmung

Die drei Methoden: Vorsichtsentscheidung, selbständige Rechtsfindung und Nachahmung

1. Frage (F. 1): Ist die Verpflichtung zur Nachahmung (selbst) eine Angelegenheit der Nachahmung oder der selbständigen Rechtsfindung ?

Antwort (A): Es ist eine selbständig Rechtsfindungs- (und) verstandesmäßige Angelegenheit.

F. 2: Ist es Ihrer verehrten Meinung nach vorzuziehen, mittels Vorsichtsentscheidung oder durch Nachahmung zu handeln?

A: Für das Handeln mittels Vorsichtsentscheidung ist die Kenntnis, in welchen Fällen und wie die Vorsichtsentscheidung angewendet werden kann, (unbedingte) Voraussetzung, und nur wenige haben dieses Wissen. Hinzu kommt, daß für das Handeln mittels Vorsichtsentscheidung (erheblich) mehr Zeit benötigt wird. Daher ist die Nachahmung eines Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen in sich vereinigt (erfüllt) hat, zu bevorzugen.

F. 3: Was sind die Gültigkeitsgrenzen der Vorsichtsentscheidung bei den Urteilen zwischen den Rechtsurteilen der Gelehrten ? Müssen die Rechtsurteile der früheren (verstorbenen) Gelehrten miteinbezogen werden?

A: Mit der Vorsichtsentscheidung in Fällen der Verpflichtung dazu (zur Vorsichtsentscheidung) ist gemeint, alle Möglichkeiten des Rechts, die für den (jeweiligen) Fall möglicherweise berücksichtigt werden müssen, zu berücksichtigen.

F. 4: Meine Tochter erreicht in einigen Wochen das (Alter des) religiösen Erwachsen (-seins) . Deshalb muß sie dann ein Vorbild der Nachahmung (für sich) auswählen. Da es für sie problematisch ist, diese Anforderung (selbständig) zu erfüllen, bitten wir Sie, uns mitzuteilen, was getan werden muß.

A: Wenn sie (die Tochter) in diesem Fall ihre religionsgesetzliche Aufgabe selbst nicht beachtet, dann ist Ihre religiöse Verpflichtung hierbei, sie darauf aufmerksam zu machen, sie zu führen und zu orientieren.

F. 5: Es ist bekannt, daß die Analyse (zur Darlegung) eines Falles dem religiös Erwachsenen obliegt, und daß die Analyse des Urteils dem Rechtsgelehrten obliegt. Wie hat man sich gegenüber der Analyse des Vorbildes der Nachahmung zu verhalten? Muß man exakt danach handeln, zumal wir erkennen, daß er (das Vorbild) in zahlreichen Fällen Stellung nimmt?

A: Ja, die Analyse des Falles obliegt dem religiös Erwachsenen . Man ist hierbei nicht verpflichtet, der Analyse seines Rechtsgelehrten zu folgen, außer man vertraut dieser (Analyse), oder es handelt sich um eine religionspezifische Schlußfolgerung .

Die Fälle werden in zwei Bereiche unterteilt: (a.) Gewöhnliche Fälle ; z.B. die Analyse, ob es sich bei einer Flüssigkeit um Wein handelt. Und solches obliegt dem religiös Erwachsenen . (b.) Religionspezifische Fälle , das sind diejenigen Fälle, für deren Analyse der Rechtsgelehrte zuständig ist; z.B. die Analyse, daß Gesang (gemäß der religiösen Definition eine) stimulierende Stimme ist, aber nicht jede vibrierende Stimme, die nicht stimuliert (als Gesang gilt). Die religionspezifischen Fälle sind als solches in zwei Arten untergliedert: 1. Das Beständige, unabhängig von Zeit und Raum, ein Beispiel hierzu ist Gesang, 2. Veränderliche, abhängig von den jeweiligen Umständen, und da die Beurteilungen sich mit den Änderungen der Fälle ändern und daran gekoppelt sind, hat die Analyse der veränderlichen religionspezifischen Fälle mit der selbständigen Rechtsfindung zu tun.

F. 6: Ist derjenige, der das Erlernen von religionsgesetzlichen Angelegenheiten, die ihn betreffen, unterläßt, sündig?

A: Wenn das Nichterlernen der religionsgesetzlichen Angelegenheiten dazu führt, daß man eine (religiöse) Pflicht unterläßt oder etwas (religiös) Verbotenes tut, dann ist man sündig.

F. 7: Wenn wir manche Personen, die nicht über genügend Information verfügen, über ihren Nachzuahmenden (über ihr Vorbild) fragen, antworten sie, daß sie es nicht wissen, oder sie sagen, wir ahmen dieses und jenes Vorbild der Nachahmung nach. Aber sie sehen sich nicht verpflichtet, sein religiöses Regelwerk für sich anzuwenden, oder sich danach zu richten. Wie sind ihre Taten zu beurteilen?

A: Wenn deren Taten der Vorsichtsentscheidung , der Wahrheit oder den Rechtsurteilen des Rechtsgelehrten , an den man sich wenden müßte, entsprechen, dann sind sie als gültig zu beurteilen.

F. 8: Wir können uns bei den Handlungen, die der meistwissende Rechtsgelehrte als vorsichtshalber Pflicht deklariert, nach ihm an den nächsten Meistwissenden wenden. Und unsere Frage ist: Falls der Meistwissende nach ihm (die Angelegenheit) ebenfalls (als) vorsichtshalber Pflicht deklariert, ist es dann erlaubt, sich an den Meistwissenden nach den beiden zu wenden? Und wenn es beim Dritten auch so ist, steht es einem dann zu, sich an den Meistwissenden nach diesen zu wenden usw.? Bitte erläutern Sie diese Angelegenheit.

A: Es ist unbedenklich, sich an den Rechtsgelehrten zu wenden, der keine Vorsichtsaussage in der Angelegenheit deklariert, sondern bei dieser (Angelegenheit) ein eindeutiges Rechtsurteil fällt, unter Berücksichtigung (der Reihenfolge) des Meistwissenden und der nächsten Meistwissenden.

Bedingungen der Nachahmung

F. 9: Ist es erlaubt, einen Rechtsgelehrten nachzuahmen, der sich zur Vorbildfunktion (noch) nicht (öffentlich) bekannt und kein religiöses Regelwerk herausgegeben hat?

A: Wenn der religiös Erwachsene , der gewillt ist, diesen (Rechtsgelehrten) nachzuahmen, feststellt, daß dieser ein Rechtsgelehrter ist, welcher die Voraussetzungen (zur Vorbildfunktion) in sich vereinigt (erfüllt), dann ist es unbedenklich.

F. 10: Ist es für einen religiös Erwachsenen erlaubt, jemanden, der (lediglich) in einem der religionsrechtlichen Bereiche wie dem Fasten oder dem rituellen Gebet , selbständig Recht findet, in dem Bereich, in dem er die selbständige Rechtsfindung durchführt, nachzuahmen .

A: Das Rechtsurteil eines (auf bestimmte Themen) eingeschränkten Rechtsgelehrten ist ein Argument für ihn selbst. Aber die Erlaubnis für andere, ihn nachzuahmen, ist als bedenklich zu betrachten, obwohl die Erlaubnis dazu nicht undenkbar ist.

F. 11: Ist es erlaubt, die Wissenschaftler anderer Länder nachzuahmen, auch wenn man diese nicht erreichen kann?

A: Die Nachahmung des Rechtsgelehrten , welcher die Voraussetzungen in sich vereinigt (erfüllt), in religionsgesetzlichen Angelegenheiten hat nicht zur Voraussetzung, daß der Rechtsgelehrte von den Leuten der Heimat oder Einwohnern des Landes des religiös Erwachsenen ist.

F. 12: Unterscheidet sich die maßgebende Wahrhaftigkeit für den Rechtsgelehrten und für das Vorbild der Nachahmung von der maßgebenden Wahrhaftigkeit beim Leiter des Gemeinschaftsgebets in Intensität und Ausmaß?

A: Im Hinblick auf die Sensibilität und Wichtigkeit der Stellung der Vorbildfunktion ist es eine Bedingung als vorsichtshalber Pflicht beim Vorbild der Nachahmung , zusätzlich zur Wahrhaftigkeit , daß er sein tyrannisches Ego beherrscht und weltliche Dinge nicht begehrt.

F. 13: Ist die Kenntnis der Umstände der Zeit und des Ortes eine der Voraussetzungen zur selbständigen Rechtsfindung ?

A: Es ist möglich, daß diese (Kenntnis) einen Einfluß auf einige der Angelegenheiten (bei der selbständigen Rechtsfindung) hat.

F. 14: Gemäß der Meinung seiner Eminenz, des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - muß sich das Vorbild der Nachahmung zusätzlich zu seinem Wissen über Urteile zu Gottesdiensten und zu (religiösen) Handlungen in politischen, wirtschaftlichen, militärischen, gesellschaftlichen und Führungsangelegenheiten auskennen. Nachdem wir den dahingeschiedenen Imam Khomeini - q.s. - nachgeahmt haben, sahen wir es als (unsere) Pflicht an - gemäß den Hinweisen einiger der verehrten Wissenschaftler , und gemäß dem, was wir selbst erkannt haben - Sie bezüglich der Vorbildfunktion nachzuahmen. Und darauf aufbauend haben wir die Führungsfunktion (für die islamische Weltgemeinschaft) und die Vorbildfunktion (in Ihrer Person für uns) vereinigt. Was ist Ihre Meinung (hierzu)?

A: Die Bedingungen zur Rechtmäßigkeit eines Vorbildes der Nachahmung in den Angelegenheiten, in denen es außer für den Rechtsgelehrten und für den, der gemäß Vorsichtsentscheidung handelt , unbedingt notwendig ist, denjenigen, der die festgelegten Voraussetzungen in sich vereinigt, nachzuahmen, sind detailliert im tahrir-ul-wasilah und anderen (religiösen Werken) erwähnt.

Aber die Angelegenheit, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Analyse, wer von den rechtschaffenen (verläßlichen) Gelehrten nachzuahmen ist, obliegt der Ansicht des religiös Erwachsenen selbst.

F. 15: Ist es eine Voraussetzung, daß das Vorbild der Nachahmung der Meistwissende ist? Was sind die Merkmale und Erfordernisse des meisten Wissens ?

A: Vorsichtshalber ist der Meistwissende in den Angelegenheiten, in denen die Rechtsurteile des Meistwissenden sich von den Rechtsurteilen der anderen unterscheiden, nachzuahmen. Das Merkmal des Meistwissenden ist, daß er fähiger ist als die übrigen Rechtsgelehrten bei der Kenntnis vom Befehl Allahs, dem Erhabenen, und bei der religionspezifischen Analyse der göttlichen religiösen Verpflichtungen, ausgehend von ihren Beweisen. Und sein (des Gelehrten) Wissen über die Umstände seiner Zeit, in dem Maß, in dem die Analyse der (verschiedenen) Themen der religionsgesetzlichen Urteile (davon) beeinflußt werden können, und (sein Wissen) über die Erklärung der religionsrechtlichen Meinung, welche notwendig ist für die Verdeutlichung der religionsgesetzlichen Verpflichtungen, beeinflussen auch (maßgeblich) die selbständige Rechtsfindung .

F. 16: Ist die Nachahmung von einem anderen als dem Meistwissenden ungültig, bei der Eventualität, daß die meistwissende Person nicht die maßgebenden Bedingungen für die Nachahmung erfüllt?

A: Lediglich aufgrund der Eventualität, daß der Meistwissende die maßgebenden Bedingungen für die Nachahmung nicht erfüllen würde, ist es nicht erlaubt, bei strittigen Angelegenheiten einen anderen als den Meistwissenden nachzuahmen, (dieses gilt) als Vorsichtsmaßnahme .

F. 17: Wenn festgestellt wird, daß mehrere Wissenschaftler in jeweils mehreren Angelegenheiten wissender sind (als die anderen) - so daß jeder in bestimmten Angelegenheiten wissender ist - ist es dann erlaubt, sich nach ihnen (den jeweiligen) zu richten?

A: Die Aufteilung bei der Nachahmung ist unbedenklich. Wenn angenommen wird, daß jeder (Wissenschaftler) in der (bestimmten) Angelegenheit, in dem er nachgeahmt wird, wissender ist (als die anderen), dann muß sogar die Aufteilung (bei der Nachahmung) als Vorsichtsmaßnahme durchgeführt werden, falls sich ihre Rechtsurteile in dieser Angelegenheit (voneinander) unterscheiden.

F. 18: Ist es erlaubt, den nicht am meisten Wissenden nachzuahmen, falls es den Meistwissenden gibt?

A: Es ist unbedenklich, sich an den nicht am meisten Wissenden zu wenden bei denjenigen Angelegenheiten, in denen seine Rechtsurteile sich nicht von den Rechtsurteilen des Meistwissenden unterscheiden.

F. 19: Was ist Ihre Meinung über das meiste Wissen des Nachzuahmenden ? Was ist Ihr Nachweis zu Ihrer These?

A: Wenn die Gelehrten , welche die Voraussetzungen zum Urteilen (im islamischen Recht) in sich vereinigen (erfüllen), sich im Rechtsurteil unterscheiden, dann muß der religiös Erwachsene , der (selbst) nicht Rechtsgelehrter ist, den Meistwissenden nachahmen, (dies gilt) als Vorsichtsmaßnahme , außer sein Rechtsurteil widerspricht der Vorsichtsentscheidung , und das Rechtsurteil des nicht am meisten Wissenden entspricht dieser (Vorsichtsentscheidung). Und der Nachweis hierzu basiert auf dem Verstand , und vielmehr wird durch die Beurteilung des Verstandes in dieser Angelegenheit zwischen der Festlegung und dem Auswählen bestimmt.

F. 20: Wen müssen wir im Hinblick auf die (korrekte) Nachahmung nachahmen?

A: Man muß den Rechtsgelehrten nachahmen, der die Voraussetzungen zum Urteilen (im islamischen Recht) und zur Vorbildfunktion erfüllt, und daß er der Meistwissende ist (gilt) als Vorsichtsmaßnahme.

F. 21: Ist es als Neuanfänger (der Nachahmung) erlaubt, einen Verstorbenen nachzuahmen?

A: Es ist nicht auf die Vorsichtsmaßnahme zu verzichten, den lebenden meistwissenden Rechtsgelehrten bei der neu beginnenden Nachahmung nachzuahmen.

F. 22: Ist die Nachahmung eines verstorbenen Rechtsgelehrten für jemanden, der neu anfängt nachzuahmen, abhängig von (der Erlaubnis von) einem lebenden Rechtsgelehrten?

A: Die Erlaubnis (zu erteilen), als Anfänger (der Nachahmung) einen Verstorbenen nachzuahmen oder bei der Nachahmung eines (verstorbenen) Rechtsgelehrten zu verbleiben, obliegt der Ansicht des lebenden meistwissenden Rechtsgelehrten.

Methoden zum Nachweis selbständiger Rechtsfindung, meisten Wissens und Aneignung des Rechtsurteils

F. 23: Muß ich, nachdem ich die (Kenntnis von der) Eignung eines bestimmten Rechtsgelehrten, durch die Bezeugung von zwei wahrhaftigen Personen, (für mich) sichergestellt habe, dieses noch bei anderen Personen erfragen?

A: Es ist gültig, sich über die Eignung eines bestimmten Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen zur Nachahmung erfüllt, auf die Bezeugung von zwei wahrhaftigen (religiösen) Experten zu verlassen und zu stützen. Und hiernach ist man nicht (mehr) verpflichtet, sich über andere (Wissenschaftler) zu erkundigen.

F. 24: Was sind die Methoden zum Auswählen eines Vorbildes der Nachahmung und zur Aneignung seines Rechtsurteils ?

A: Die Feststellung der (Fähigkeit eines Gelehrten zur) selbständigen Rechtsfindung oder des meisten Wissens eines Vorbildes der Nachahmung beruht auf Erfahrung oder auf Aneignung von Wissen, auch wenn dieses Wissen auf der hierfür dienlichen (allgemeinen) Verbreitung (des Wissens) beruht, oder auf dem Vertrauen (Zuversicht), oder auf der Bezeugung von zwei Wahrhaftigen unter den (islamisch) erfahrenen Personen.

Die Methode zur Aneignung eines Rechtsurteils eines Vorbildes der Nachahmung ist das (direkte) Hören von ihm, oder die Übermittlung durch zwei Wahrhaftige und selbst, wenn die Übermittlung durch (nur) einen einzigen Wahrhaftigen (erfolgt), oder die Übermittlung durch einen Vertrauenswürdigen, dessen Aussage vertraut werden kann, oder der Rückgriff auf sein (des Rechtsgelehrten) religiöses Regelwerk , welches sicher (frei) von Fehlern ist.

F. 25: Ist eine Bevollmächtigung bei der Wahl des Vorbildes der Nachahmung , wie (z.B.) die Vollmacht des Sohnes an den Vater und des Schülers an seinen Lehrer, gültig?

A: Wenn es das Ziel der Bevollmächtigung ist, den Vater, den Lehrer, den Erzieher oder andere zu ermächtigen, den Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen in sich vereinigt (erfüllt), zu erkunden, dann ist das unbedenklich. Die Ansicht von diesen (Ermächtigten) zu diesem Thema ist ein Argument und religionsgesetzlich anerkannt, sofern diese (Ansicht) zum Wissen oder zur Zuversicht (in einem selbst) führt, oder (wenn) diese (Ansicht) die Voraussetzungen für Beweismittel und als Zeugnis erfüllt.

F. 26: Ich habe verschiedene rechtsgelehrte Wissenschaftler über den Meistwissenden befragt. Darauf haben sie mir geantwortet, daß die Befolgung von soundso - möge Allah seine Stellung erhöhen - befreiend von der Verpflichtung (hinreichend) sei. Ist es mir (dementsprechend) erlaubt, mich auf deren Aussage zu verlassen, wenn ich keine Kenntnis über sein meistes Wissen habe, oder ich dieses (meiste Wissen) lediglich für möglich halte, oder keine Sicherheit habe, daß er der Meistwissende ist, aufgrund der Existenz von anderen, die z.B. gleichartige Nachweise (für andere Gelehrte) haben, usw.?

A: Wenn der religionsgesetzliche Nachweis über das meiste Wissen eines Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen zum Rechtsurteilen in sich vereinigt (erfüllt), vorgelegt wurde, und man keine Kenntnis über die Existenz eines Widerspruchs zu diesem (Nachweis) hat, dann ist es ein religionsgesetzliches Argument , auf das man sich verlassen kann. Und die (eigene) Kenntnis (über das meiste Wissen) oder die Sicherheit zu erhalten ist keine Bedingung für diesen (Nachweis). Und es gibt dann keine Notwendigkeit, die widersprechenden Aussagen zu prüfen.

F. 27: Ist es für jemanden, der keine (von einem Rechtsgelehrten erteilte) Befugnis (zur Urteilsweitergabe) hat, und der bei manchen Angelegenheiten in ein Mißverständnis gerät und Urteile falsch überträgt, erlaubt, die Verantwortung zu übernehmen, Antworten zu (Fragen bezüglich) religionsgesetzlichen Urteilen zu geben? Was ist zu tun im Falle seiner Weitergabe dieser (Urteile) durch (sein) Lesen des religiösen Regelwerks (eines Rechtsgelehrten)?

A: Die Übernahme der Verantwortung zur Weitergabe (Übermittlung) der Rechtsurteile von Rechtsgelehrten und die Verdeutlichung der religionsgesetzlichen Urteile hat keine Erlaubnis zur Voraussetzung. Aber es ist nicht erlaubt, die Verantwortung gekoppelt mit Mißverständnis und Fehler hierbei zu übernehmen. Und wenn man in einem Fall die Angelegenheit mißverstanden (hat und) übermittelt und es danach bemerkt, dann muß man die (betroffenen) Zuhörer über sein Mißverständnis informieren. Und auf jeden Fall ist es dem Zuhörer nicht erlaubt, gemäß der Weitergabe des Übermittlers zu verfahren, wenn man nicht die Zuversicht über die Richtigkeit seiner Aussage und Weitergabe erhält.

Wechseln (eines Vorbildes der Nachahmung)

F. 28: Wir haben einen (Rechtsgelehrten), der nicht der Meistwissende ist, um Erlaubnis gefragt, (um) bei der Nachahmung des Verstorbenen (Rechtsgelehrten) zu bleiben. Wenn dann (gemäß der Auskunft dieses Rechtsgelehrten) die Erlaubnis des Meistwissenden eine Bedingung hierfür ist, muß man dann zu dem Meistwissenden wechseln und ihn um Erlaubnis bitten, um bei der Nachahmung des Verstorbenen bleiben zu können?

A: Wenn ein Rechtsurteil des nicht am meisten Wissenden mit dem Rechtsurteil des Meistwissenden übereinstimmt, dann ist es unbedenklich gemäß seiner Aussage zu verfahren. Und es gibt (dann) keine Notwendigkeit dabei zum Meistwissenden zu wechseln.

F. 29: Ist es bei neu auftretenden Angelegenheiten erlaubt, von dem meistwissenden Rechtsgelehrten (zu einem anderen) zu wechseln, da dieser (Meistwissende) dabei das entsprechende gültige Urteil (zu dieser neuen Angelegenheiten) nicht religionsspezifische (ausgehend) von ihren detaillierten Beweisquellen auslegen kann?

A: Wenn der religiös Erwachsene in der Angelegenheit nicht eine Vorsichtsentscheidung treffen will oder dieses nicht kann, und er (in dieser Angelegenheit) einen anderen wissenderen Rechtsgelehrten findet, der zu der erwähnten Angelegenheit ein Rechtsurteil hat, dann muß er zu diesem (Rechtsgelehrten) wechseln und ihn in dieser (Angelegenheit) nachahmen.

F. 30: Muß ich zum Wechseln bei einem Rechtsurteil von Imam Khomeinis - q.s. - Rechtsurteilen (zu dem Rechtsurteil eines anderen) mich auf ein Rechtsurteil desjenigen Rechtsgelehrten berufen, bei dem ich (vorher) die Erlaubnis erfragt hatte, um bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben? Oder ist es auch erlaubt, sich (hierbei) auf andere Rechstgelehrte zu berufen?

A: Zum Wechsel bedarf es nicht dem Einholen einer Erlaubnis. Also ist es erlaubt, zu dem Rechtsgelehrten zu wechseln, der die Voraussetzungen zur gültigen Nachahmung erfüllt.

F. 31: Ist es erlaubt (bei der Nachahmung), von dem Meistwissenden (Rechtsgelehrten) zu demjenigen zu wechseln, der nicht der Meistwissende ist?

A: Der Wechsel (zum nicht Meistwissenden) steht im Widerspruch zur Vorsichtsmaßnahme . Vorsichtshalber ist es insbesondere dann nicht erlaubt, wenn die Aussage des Meistwissenden in der Angelegenheit anders ist, als das Rechtsurteil des nicht am meisten Wissenden.

F. 32: Ich bin aufgrund des Rechtsurteils einer der großen Rechtsgelehrten bei der Nachahmung von Imam (Khomeini) - q.s. - (auch nach seinem Ableben) verblieben. Und nachdem ich mich über Ihre Antworten in Rechtsfragen und Ihre verehrte Meinung über das Verbleiben bei der Nachahmung des dahingeschiedenen Imam - q.s. - informiert habe, habe ich von ihm (zu Ihnen) gewechselt, und ich habe in meinen Taten nach den Rechtsurteilen des dahingeschiedenen Imams - q.s. - (nur noch) zusätzlich zu Ihren Rechtsurteilen verfahren. Ist mein (hier dargestellter) Wechsel bedenklich?

A: Der Wechsel von der Nachahmung eines lebenden Rechtsgelehrten zur Nachahmung eines anderen lebenden Rechtsgelehrten ist erlaubt. Und wenn der zweite Rechtsgelehrte nach Ansicht des religiös Erwachsenen wissender ist als der erste, dann muß man wechseln als Vorsichtsmaßnahme , wenn dessen Rechtsurteil anders ist in der Angelegenheit als des ersten.

F. 33: Kann sich jemand, der Nachahmender von Imam Khomeini - q.s. - war und bei seiner Nachahmung (auch nach seinem Ableben) verblieben ist, sich bei einer Angelegenheit wie z.B. der Annahme, ob die Stadt Teheran zu den (religiös definierten) Großstädten gehört auf andere Vorbilder der Nachahmung berufen?

A: Dieses ist ihm erlaubt, obwohl man die Vorsichtsentscheidung nicht unterlassen sollte, bei der Nachahmung des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - zu verbleiben, sofern man ihn als wissender einschätzt als den Lebenden.

F. 34: Ich bin ein Junge, der die Religion praktiziert. Ich war Nachahmender vom leitenden Imam Khomeini - q.s. - noch bevor ich religiös erwachsen wurde, jedoch ohne (speziellen) religionsgesetzlichen Nachweis, sondern (lediglich) auf der Basis, daß die Nachahmung des Imams einwandfrei war. Nach einer Weile (nach Imam Khomeinis Ableben) habe ich zur Nachahmung eines anderen Vorbildes gewechselt. Aber mein Wechsel war nicht gültig, und nachdem dieses Vorbild gestorben ist, habe ich zur Nachahmung Eurer Eminenz gewechselt. Wie ist meine Nachahmung von diesem (zweiten) Vorbild zu beurteilen, und wie sind meine Taten insbesondere in dieser Zeitspanne zu beurteilen? Und was ist meine religiöse Verpflichtung in der gegenwärtigen Zeit?

A: Was von Ihren vergangenen Taten als Nachahmung des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - möge seine Erde gesegnet sein - zur Zeit seines gesegneten Lebens oder nach seinem Ableben, aufgrund des Verbleibens bei seiner Nachahmung erfolgte, ist als gültig zu beurteilen. Und was (an Handlungen) von Ihnen ausging und Nachahmung des anderen war, und gleichzeitig dem Rechtsurteil desjenigen, den Sie (damals) hätten nachahmen müssen, oder dem Rechtsurteil desjenigen entsprach, den Sie jetzt nachahmen müssen, ist (ebenfalls) als gültig und einwandfrei zu beurteilen. Ansonsten müssen Sie diese (Handlungen) nachholen. Und in der gegenwärtigen Zeit haben Sie die Wahl, bei der Nachahmung des verstorbenen Vorbildes zu verbleiben oder zu demjenigen zu wechseln, den Sie - gemäß den religionsgesetzlichen Maßstäben - als qualifiziert betrachten, um sich bei der Nachahmung auf ihn zu berufen.

Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen

F. 35: Jemand hat ein bestimmtes Vorbild nach dem Ableben des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - nachgeahmt. Und jetzt will er wieder den dahingeschiedenen Imam nachahmen. Ist ihm dieses erlaubt?

A: Die Rückkehr bei der Nachahmung vom lebenden (Rechtsgelehrten), der die Voraussetzungen zur Nachahmung in sich vereinigt (erfüllt), zum Verstorbenen ist nicht erlaubt, als Vorsichtsmaßnahme . Wenn allerdings der Lebende die Voraussetzungen (als Vorbild) nicht erfüllt, wäre der (erfolgte) Wechsel zu ihm ungültig , und man ist (dementsprechend) weiterhin bei der Nachahmung des Verstorbenen (verblieben). Und man hat (nun) die Wahl, bei seiner Nachahmung (des Verstorbenen) zu verbleiben oder zum lebenden Rechtsgelehrten , dessen Nachahmung erlaubt ist, zu wechseln.

F. 36: Ich habe das Alter des religiös Erwachsenen während des Lebens des Imam (Khomeini) erreicht, und ich habe ihn bei manchen Urteilen nachgeahmt. Aber die Angelegenheit der Nachahmung war mir nicht klar. Was ist meine jetzige religiöse Verpflichtung?

A: Wenn Sie bei Ihren gottesdienstlichen (religiösen) und anderen Taten während des Lebens des Imam (Khomeini) - q.s. - gemäß seiner Rechtsurteile verfahren sind, und Sie (dementsprechend), wenn auch nur bei einigen Urteilen , Nachahmender von ihm waren, so ist es Ihnen erlaubt, in allen Angelegenheiten bei der Nachahmung von ihm zu verbleiben.

F. 37: Wie ist das Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen (Rechtsgelehrten) zu beurteilen, wenn der Verstorbene wissender war (als der Lebende)?

A: Das Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen ist auf jeden Fall erlaubt, aber es ist keine Pflicht. Man sollte jedoch nicht die Vorsichtsentscheidung unterlassen, bei der Nachahmung des Verstorbenen, der wissender ist (als der Lebende) zu verbleiben.

F. 38: Ist für die Erlaubnis, um bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, die Erfragung beim Meistwissenden (Rechtsgelehrten) erforderlich, oder kann man bei einem anderen Rechtsgelehrten um Erlaubnis fragen?

A: In der Angelegenheit der Erlaubnis bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, muß man in dem Fall, in dem die (anderen) Gelehrten in dieser (Angelegenheit untereinander) einig sind, nicht den Meistwissenden nachahmen.

F. 39: Jemand hat den dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - (zu dessen Lebzeiten) nachgeahmt. Und nach seinem Ableben hat er bei einigen Angelegenheiten einen (anderen) Rechtsgelehrten nachgeahmt. Dann verstarb (auch) dieser Rechtsgelehrte. Was ist jetzt seine religiöse Verpflichtung?

A: Es ist ihm erlaubt, wie früher bei der Nachahmung des ersten Vorbildes zu verbleiben. Er hat auch bei den Angelegenheiten, bei denen er zum zweiten gewechselt war, die Wahl zwischen dem Verbleiben bei seiner Nachahmung (des Zweiten) und dem Wechsel von ihm zu einem lebenden Rechtsgelehrten .

F. 40: Ich habe nach dem Ableben unseres dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - geglaubt, daß es gemäß seinem Rechtsurteil nicht erlaubt sei, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben. Und daher habe ich einen lebenden Rechtsgelehrten für die Nachahmung gewählt. Ist es mir nun erlaubt, noch einmal zur Nachahmung des dahingeschiedenen Imams - q.s. - zurückzukehren?

A: Es ist Ihnen nach dem Wechsel bei allen religionsrechtlichen Angelegenheiten von ihm (Imam Khomeini) - q.s. - zum lebenden Rechtsgelehrten nicht (mehr) erlaubt, zu seiner (Imam Khomeinis) Nachahmung zurückzukehren, es sei denn, das Rechtsurteil des lebenden Rechtsgelehrten verpflichtet dazu, bei der Nachahmung des wissenderen Verstorbenen zu verbleiben, und Sie glauben, daß der dahingeschiedene Imam (Khomeini), möge seine Erde gesegnet sein, wissender ist als der lebende Rechtsgelehrte. In diesem Fall müssen Sie bei der Nachahmung des Imams, möge seine Erde gesegnet sein, verbleiben.

F. 41: Ist es mir erlaubt, mich bei einer Angelegenheit (abwechselnd) einmal auf einen verstorbenen Rechtsgelehrten und einmal auf das Rechtsurteil des meistwissenden lebenden (Rechtsgelehrten) zu berufen, wenn ein Unterschied zwischen beiden (Rechtsgelehrten) in der Angelegenheit vorliegt?

A: Es ist erlaubt, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben. Aber nach dem Wechseln von diesem zum lebenden Rechtsgelehrten ist es nicht erlaubt, wiederum zum Verstorbenen zurückzukehren.

F. 42: Müssen die Nachahmenden des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - die bei seiner Nachahmung verbleiben möchten, eines der lebenden Vorbilder um Erlaubnis fragen? Oder reicht es aus, wenn die meisten Vorbilder und die führenden Wissenschaftler sich einig sind über die Erlaubnis, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben?

A: Es ist mit Berufung auf die übereinstimmende Erlaubnis der Wissenschaftler der gegenwärtigen Zeit, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, erlaubt, bei der Nachahmung des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - zu verbleiben. Und es ist (hierbei) nicht notwendig, sich auf einen bestimmten Rechtsgelehrten zu berufen.

F. 43: Was ist Ihre verehrte Meinung zum Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen in der Angelegenheit, bei welcher der religiös Erwachsene während dessen Leben (nach seinem Urteil) gehandelt oder nicht gehandelt hat?

A: Das Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen ist in allen Angelegenheiten erlaubt und einwandfrei, selbst bei denjenigen (Angelegenheiten), in denen man (zu Lebzeiten des Rechtsgelehrten) nicht danach gehandelt hat.

F. 44: Schließt das Urteil zur Erlaubnis, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, die Personen mit ein, die zu Lebzeiten des Rechtsgelehrten nicht religiös erwachsen waren, aber (bereits vorher) nach seinen Rechtsurteilen verfahren sind?

A: Es ist unbedenklich, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben, vorausgesetzt, die Nachahmung wurde von einem zu Lebzeiten des Rechtsgelehrten erfüllt, selbst wenn es vor der eigenen religiösen Reife war.

F. 45: Wir gehören zu den Nachahmenden von Imam Khomeini - q.s. - und wir sind (auch) nach seinem betrüblichen Ableben bei seiner Nachahmung verblieben. Es kann (aber) sein, daß einige religiöse Angelegenheiten neu hinzukommen, insbesondere in einer Zeit des Kampfes gegen weltliche Götzen und (gegen) Unterdrückung. Und wir spüren in unserem Leben die Notwendigkeit, uns in allen religiösen Angelegenheiten auf Eure Eminenz zu berufen. Deshalb wollen wir zu Ihnen wechseln und Sie (in Zukunft) nachahmen. Ist uns das erlaubt?

A: Es ist Ihnen erlaubt, bei der Nachahmung des leitenden Imam (Khomeini), möge seine Erde gesegnet sein, zu verbleiben. Und es gibt gegenwärtig keine Verpflichtung für Ihren Wechsel von seiner - q.s. - Nachahmung. Und wenn die Notwendigkeit besteht, sich über das religionsgesetzliche Urteil zu neuen Geschehnissen zu erkundigen, dann können Sie einen Briefwechsel mit unserem Büro aufnehmen. Möge Allah, der Erhabene, Sie zu Seiner Zufriedenheit leiten.

F. 46: Was ist die Aufgabe des religiös Erwachsenen gegenüber einem Vorbild im Fall der Feststellung, daß ein anderes Vorbild der Meistwissende ist?

A: Man muß als Vorsichtsmaßnahme - zu dem Vorbild wechseln, bei dem man festgestellt hat, daß dieser mehr weiß als das derzeit nachgeahmte Vorbild - (und zwar) bei den Angelegenheiten, bei denen das Rechtsurteil des derzeitigen Vorbildes sich vom Rechtsurteil des meistwissenden Vorbildes unterscheidet.

F. 47: In welchem Fall ist es erlaubt, daß ein Nachahmender von seinem Rechtsgelehrten (zu einem anderen) wechselt?

A: (Es ist erlaubt) in dem Fall, in dem das andere (neue) Vorbild wissender ist als das derzeitige Vorbild, oder diesem gleichwertig ist.

F. 48: Ist das Wechseln vom Meistwissenden (zu einem anderen) erlaubt, wenn die Rechtsurteile des meistwissenden Vorbildes nicht zeitgemäß sind, oder es mühsam ist, danach zu verfahren?

A: Das Wechseln vom Meistwissenden zu einem anderen Rechtsgelehrten ist nicht erlaubt lediglich begründet auf der Einbildung, daß die Rechtsurteile des Vorbildes , das nachgeahmt werden muß, nicht gemäß der hierzu bestehenden Umstände seien, oder lediglich, weil das Verfahren nach seinen Rechtsurteilen mühsam sei.

Verschiedenes

F. 49: Was ist mit dem nachlässig Unwissenden gemeint?

A: Der nachlässig Unwissende ist derjenige, der seine Unwissenheit bemerkt und über die möglichen Methoden, seine Unwissenheit zu überwinden, Kenntnis hat, aber diesen (Methoden) nicht nachgeht.

F. 50: Was ist mit dem unfähig Unwissenden gemeint?

A: Der unfähig Unwissende ist derjenige, der grundsätzlich sein Unwissen nicht bemerkt, oder kein Wissen über die Methoden hat, sein Unwissen zu überwinden.

F. 51: Was bedeutet (der Begriff) vorsichtshalber Pflicht ?

A: Es bedeutet, daß die Ausführung oder das Unterlassen einer Handlung aus der Vorsichtsmaßnahme heraus erfolgen muß.

F. 52: Weist der in Rechtsurteilen vorkommende Begriff "bedenklich" darauf hin, daß etwas verboten ist?

A: Es ist unterschiedlich in Abhängigkeit des Falles. Wenn die Bedenken auf eine Erlaubnis bezogen sind, dann führt das zum Verbot bezüglich der Handlung.

F. 53: Sind die folgenden Begriffe, "bedenklich" , "problematisch" , "ist nicht unbedenklich", "ist unbedenklich", Rechtsurteile oder (eine) Vorsichtsentscheidung ?

A: Sie alle sind (jeweils eine) Vorsichtsentscheidung , bis auf die Verneinung der Bedenklichkeit , was ein Rechtsurteil ist.

F. 54: Was ist der Unterschied zwischen (den Begriffen) "nicht erlaubt" und "verboten" ?

A: Es gibt keinen Unterschied zwischen ihnen bezüglich der Handlung.

Vorbildfunktion und Führung

F. 55: Was ist die religionsgesetzliche Aufgabe der Muslime, und was muß getan werden, wenn bei gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Angelegenheiten ein Unterschied zwischen dem Rechtsurteil des Befehlshabers der Muslime und dem Rechtsurteil eines anderen Vorbildes besteht? Und gibt es dabei eine Grenze, wann (in welchen Fällen) zwischen den von den Vorbildern der Nachahmung und den Hauptverantwortlichen der Gelehrten herausgegebenen Urteilen (einer der beiden) bevorzugt wird? Wenn sich die Meinung des Vorbildes der Nachahmung beispielsweise in Angelegenheiten der Musik von der Meinung des Hauptverantwortlichen der Gelehrten unterscheidet, welche dieser beiden (Meinungen) zu befolgen ist dann Pflicht und ist einwandfrei?

Und welche (Urteile) sind im allgemeinen regierungsrelevante Urteile , bei denen das Urteil des Hauptverantwortlichen der Gelehrten gegenüber dem Rechtsurteil des Vorbildes der Nachahmung zu bevorzugen ist?

A: Die Meinung des Befehlshabers der Muslime ist bei den Angelegenheiten, die mit dem Regieren des islamischen Landes und mit den allgemeinen Belangen der Muslime zusammenhängen, zu befolgen. Und jeder religiös Erwachsene kann das Vorbild der Nachahmung in denjenigen Angelegenheiten befolgen, die nur den Einzelnen betreffen.

F. 56: ...

F. 57: Wenn ich Nachahmender eines der Vorbilder bin, und der Befehlshaber der Muslime den (Verteidigungs-) Krieg gegen die unterdrückenden Ungläubigen oder den Jihad ausruft, und mein Vorbild, den ich nachahme, mir nicht erlaubt, an dem (Verteidigungs-) Krieg teilzunehmen, ist es dann notwendig seine Meinung zu befolgen?

A: Dem Befehlshaber der Muslime muß in allgemeinen Belangen wie der Verteidigung des Islam und der Muslime gegen die angreifenden Ungläubigen und Tyrannen gehorcht werden.

F. 58: Bis zu welcher Grenze ist es akzeptabel, das Urteil oder Rechtsurteil des Hauptverantwortlichen der Gelehrten zu praktizieren? Und nach wem hat man im Falle des Unterschieds zu der Meinung des meistwissenden Vorbildes zu verfahren, und welche (Meinung) ist zu bevorzugen?

A: Die Befolgung des Urteils des Befehlshaber der Muslime ist eine Pflicht für alle. Und es ist nicht möglich, daß ein unterschiedliches Rechtsurteil des Vorbildes der Nachahmung diesem (Urteil) widerspricht.

Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten und das Urteil des (religionsgesetzlich) Regierenden

F. 59: Basiert der Glaube an die Grundlage der Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten aus den beiden Gesichtspunkten der Bedeutung und der Wahrhaftigkeit auf der Vernunft oder auf dem Religionsgesetz?

A: Die Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten - welche das Regieren des wahrhaftigen Gelehrten bedeutet, der die (islamische) Religion (als Experte) kennt - ist ein religionsgesetzlich gottesdienstliches Urteil , das auch von der Vernunft unterstützt wird. Und es gibt eine vernunftmäßige Methode zur Feststellung von dessen Wahrhaftigkeit, die im Grundgesetz der Islamischen Republik (Iran) erläutert ist.

F. 60: ...

F. 61: Müssen die Massenmedien im Einflußbereich der islamischen Regierung unter der Kontrolle des Hauptverantwortlichen der Gelehrten , (oder der Kontrolle) der Schulen der Religionswissenschaft oder (der Kontrolle) von anderen stehen?

A: Sie müssen unter dem Befehl und der Kontrolle des Befehlshaber der Muslime stehen. Sie werden in den Dienst des Islam und der Muslime und der Verbreitung des wertvollen göttlichen Wissens gestellt. Sie werden dazu genutzt, die allgemeinen Probleme der islamischen Gesellschaft zu lösen, sie ideologisch voranzubringen, die Reihen der Muslime zu vereinigen, den Geist der Brüderlichkeit zwischen ihnen auszustreuen und Ähnliches.

F. 62 - F. 68: ...

F. 69: Hat der Rechtsgelehrte , der die Voraussetzungen in sich vereinigt (erfüllt) hat - in der Zeit der Verborgenheit (des zwölften Imams) - die Befehlsverantwortung für die Durchsetzung des Strafrechts?

A: Das Strafrecht muß auch in der Zeit der Verborgenheit (des zwölften Imam) durchgesetzt werden. Und die Befehlsverantwortung hierüber obliegt dem Befehlshaber der Muslime.

F. 70 - F. 72: ...

F. 73: Müssen die Entscheidungen, die vom Vertreter des Hauptverantwortlichen der Gelehrten erlassen werden, innerhalb des Gültigkeitsbereichs seiner Vertretung befolgt werden?

A: Es ist nicht erlaubt, seinen verpflichtenden Entscheidungen in dem vom Hauptverantwortlichen der Gelehrten ermächtigten Gültigkeitsbereich zuwiderzuhandeln.

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