Kapitel zum Thema Chums  
     
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Antworten auf Rechtsfragen

von Imam Khamene'i

Kapitel zum Thema Chums

Gabe (Spende) , Geschenk, Ausschüttungen von Banken, Brautgabe und Erbschaft

F. 869: Liegt in der Gabe und dem Festgeschenk Chums?

A: Es gibt keine Chums für die Gabe (Spende) und das Geschenk, obwohl es eine Vorsichtsmaßnahme ist, die Chums für dieses (Vermögen), (also) für das, was davon den Jahresbedarf übersteigt, zu zahlen.

F. 870: Ist die Chums gültig für die Ausschüttungen, welche die Banken und die (religionsgesetzlich) einwandfreien Kreditinstitute für Ihre Teilhaber geben? Und wie ist es bei Geldgeschenken, die man von seinen Bekannten und Verwandten erhält?

A: Man ist nicht zur Chums von Ausschüttungen und Geschenke verpflichtet, sofern diese nicht erheblich (hoch) sind, aber die Verpflichtung zur Chums von erheblich (hohen) Ausschüttungen und Geschenken ist nicht fern anzunehmen.

F. 871: ...

F. 872: Ist der Unterhalt, welchen jemand vom Vater oder vom Bruder oder einem der Mahram-Verwandten erhält, als Geschenk zu betrachten? Und wenn der Unterhaltsgeber für sein Vermögen keine Chums entrichtet hat, muß dann derjenige, der Unterhalt erhält, die Chums für den Unterhalt, welchen er vom Unterhaltsgeber erhalten hat, zahlen?

A: Die Einordnung als Gabe (Spende) oder als Geschenk ist von der Absicht des Gebenden abhängig. Und wenn man nicht die feste Überzeugung hat, daß Chums an das von ihm erhaltene Unterhaltsgeld gekoppelt ist, dann ist man nicht verpflichtet, hierfür Chums zu entrichten.

F. 873: Ich habe meiner Tochter eine Wohnung als Aussteuer gegeben. Ist dann für diese Wohnung Chums fällig?

A: Es gibt keine Chums für Sie für das, was Sie als Wohnung an Ihre Tochter als Gabe gegeben haben, sofern deren Gabe gesellschaftlich Ihrer Stellung angepaßt (üblich) ist.

F. 874: Ist es für den Mann erlaubt, seiner Ehefrau Geld zu schenken vor dem Ablauf eines Jahres darüber, für den Fall, daß er weiß, daß seine Frau dieses Geld sparen wird, um in Zukunft ein Haus zu kaufen oder um dieses für das, was sie benötigen, auszugeben?

A: Dies ist ihm erlaubt, und ihm obliegt keine Chums für das, was man seiner Ehefrau als Gabe gegeben hat, sofern das eine Menge war, die gesellschaftlich seiner Stellung angepaßt (üblich) ist, die für ähnliche (Personen) passend ist und nicht mit der Absicht zur Flucht vor der Chums erfolgt.

F. 875 - F. 876: ...

F. 877: Der Garten eines Vaters ist als Gabe oder als Erbe seinem Sohn übertragen worden. Und der Garten hatte beim Verschenken bzw. beim Übertrag als Erbe keinen großen Wert gehabt. Aber beim Verkaufen in der jetzigen Zeit ist sein Wert anders (viel höher) als der vorherige Wert. Gibt es eine Chums für den Wertzuwachs, die infolge der Preiserhöhung stattgefunden hat?

A: Für das Erbe und die Gabe gibt es weder für sich noch für ihren Verkaufspreis eine Chums, selbst wenn ihr Wert steigt.

F. 878: Eine Versicherungsgesellschaft schuldet mir eine Geldsumme - dies sind Behandlungskosten. Und es ist entschieden, mir diese während dieser Tage auszuzahlen. Gibt es für eine derartige Auszahlung eine Chums?

A: Es gibt keine Chums für (ausgezahlte) Versicherungsgelder.

F. 879: Gibt es Chums für das Geld, das ich von meinem monatlichen Einkommen spare, damit ich später die Heiratsausstattung kaufen kann?

A: Wenn Sie das Geld als solches von Ihrem monatlichen Einkommen sparen, dann haben Sie am Ende des Finanzjahres dafür Chums zu entrichten, auch wenn dieses (gesparte Geld) zum Kaufen für die notwendige Ausstattung der (zukünftigen) Heirat ist.

F. 880: In dem Buch "tahrir-ul-wasilah" wurde erwähnt, daß es für die Brautgabe an die Frau keine Chums gibt, und es wurde nicht erwähnt, ob es sich dabei um die vorher oder später (nach der Eheschließung) entrichtete Brautgabe handelt. Wir bitten Sie darum, uns das zu verdeutlichen.

A: Es gibt keinen Unterschied hierbei zwischen der eingezahlten Vorzahlung, der vertagten Einzahlung der Brautgabe oder zwischen dem (damit zusammenhängenden) Geld und der (sachlichen) Ausstattung.

F. 881: Die Regierung bietet den Beamten während der Festtage ein Festgeschenk in Form von Waren an, und vielleicht bleibt von diesen Waren etwas bis zum Ende des Finanzjahres liegen (und wird nicht verbraucht). Mit Berücksichtigung, daß es für ein Festgeschenk keine Chums gibt, aber daß wir eine Geldsumme (Zuzahlung) für diese Waren gezahlt haben, d.h., sie sind kein Geschenk im vollständigen Sinn, sondern sie sind für einen Betrag erhältlich, der aber geringer ist als ihr (tatsächlicher) Gegenwert, (stellt sich die Frage), zahlen wir dann Chums für das, was wir zum Kaufen davon an Geld gezahlt haben, oder berechnen wir ihren Gesamtwert gemäß dem (Preis im) freien Markt, oder gibt es grundsätzlich keine Chums dafür, weil es ein Festgeschenk ist?

A: Bei der erwähnten Darstellung müssen Sie die Chums für die verbliebenen Arten (des Vermögens) hiervon oder die Zahlung der Chums für ihren derzeitigen Gegenwert zahlen.

F. 882: Jemand ist gestorben. Als er noch am Leben war, hat er in sein Heft das eingetragen, was er noch an Chums schuldig ist und zu zahlen beabsichtigte. Jetzt nach seinem Ableben lehnen alle seine Familienmitglieder (Erben) bis auf eine seiner Töchter es ab, die (noch nicht entrichtete) Chums (des Verstorbenen) zu zahlen. Und sie verfügen über das Erbe des Verstorbenen für ihre eigenen Ausgaben und für die Ausgaben für den Verstorbenen und weiteres (aber nicht seine Chums). Wir bitten um die Erläuterung der Meinung Eurer Eminenz zu folgenden Angelegenheiten:

1. Wie ist das Verfügen über das gebundene und ungebundene Vermögen des Verstorbenen durch seinen Schwiegersohn oder einem seiner Erben zu beurteilen?

2. Wie ist es zu beurteilen, falls der Schwiegersohn oder einer seiner Erben im Haus dieses Verstorbenen speisen?

3. Wie ist das bisherige Verfügen der erwähnten Personen über das Vermögen (des Verstorbenen) und zum Speisen (davon) zu beurteilen?

A: Wenn der Verstorbene bestimmt hat, einen (bestimmten) Betrag als Chums von seinem Erbe zu zahlen oder die Erben die Sicherheit erhalten haben, daß der Verstorbene (bestimmte) Beträge an Chums schuldig war und wenn dann die Erben von dem Erbe des Verstorbenen nicht das, was er bestimmt hat oder die ihm obliegende Chums entrichten, dann ist es ihnen nicht erlaubt, über das Erbe zu verfügen. Und vor dem Abtrennen des vom Verstorbenen bestimmten (Anteils des Erbes) oder seiner Schulden davon entsprechen alle ihre Verfügungen darüber einem Raub im Hinblick auf den Betrag der Bestimmung (des Verstorbenen) oder der Schulden. Und sie haben (auch) das, worüber sie im Vergangenen verfügt haben, zu sichern (in die Betrachtung miteinzubeziehen).

Kredit, Einkommen, Bürgschaft, Versicherung und Rente

F. 883: Ich habe einen Gewinnbetrag der Jahreseinnahmen, wofür ich Chums entrichten muß. Gleichzeitig bin ich mit einem Geldbetrag verschuldet, und die Frage ist: Kann ich den Betrag der Schulden von der Summe der Gewinne des Jahresumsatzes abziehen, wenn berücksichtigt wird, daß der geschuldete Betrag für einen persönlichen Autokauf war?

A: Die Schulden eines geliehenen Betrages zum Kauf eines Autos werden nicht vom Gewinn der Jahreseinnahmen abgezogen.

F. 884: Müssen Angestellte (oder Beamte), bei denen möglicherweise etwas von ihrem eigenen Vermögen über ihren Jahresbedarf hinaus übrig bleibt, Chums entrichten, wenn berücksichtigt wird, daß sie eine Bar- oder Ratenzahlung schulden?

A: Wenn die Schulden des Ausleihens (von Geld) während des Finanzjahres für den Bedarf von diesem Jahr erfolgten oder für den Kauf einiger Waren für das Jahr auf Darlehensbasis, dann wird dies vom verbliebenen Gewinn abgezogen, ansonsten muß für den verbliebenen Gewinn Chums entrichtet werden.

F. 885: Muß für den Kredit, der für die Bestrebungs-Pilgerfahrt aufgenommen wird, Chums entrichtet worden sein, um dann nach der Chums-Entrichtung dafür den Rest davon für die Pilgerfahrt zu verwenden?

A: Für das als Kredit geliehene Vermögen ist Chums nicht verpflichtend.

F. 886: Ich habe fünf Jahre lang einen großen Geldbetrag an die Wohnungsbaugesellschaft gezahlt, um ein Grundstück zu erhalten, in der Hoffnung, mir (eines Tages) eine Wohnung zu erwerben. Aber bis jetzt wurde nichts unternommen, um die Grundstücke in dieser Angelegenheit zu übergeben. Deshalb möchte ich (nun) diesen Betrag von der Wohnungsbaugesellschaft zurücknehmen. Es ist zu berücksichtigen, daß ich einen Teil des Geldbetrages geliehen habe, einen anderen Teil davon durch den Verkauf des Teppichs des Hauses erhalten habe und der Rest vom Gehalt meiner Ehefrau war, die als Lehrerin arbeitet. Deshalb bitten wir um die Beantwortung der beiden folgenden Fragen:

1. Wenn ich diesen Betrag zurücknehmen könnte und diesen nur für den Erwerb einer Wohnung ausgebe - Grundstück oder Haus - ist dann dafür Chums (zu zahlen)?

2. Wie hoch ist die dafür zu entrichtende Chums?

A: Es obliegt Ihnen keine Chums für die Gabe , die Sie von Ihrer Ehefrau erhalten haben oder für den Betrag, den Sie ausgeliehen haben. Aber für den Teppich des Hauses, den Sie verkauft haben, ist für dessen Preis die Chums als Vorsichtsmaßnahme bei der Darstellung der Frage zu entrichten, falls dies von dem gekauft wurde, was Sie vom Gewinn der Jahreseinnahmen als Bedarf erworben haben, außer Sie benötigen diesen (Betrag) für den Kauf der Wohnung, so daß wenn Sie Chums dafür zahlen, Sie nicht die benötigte Wohnung mit dem Rest des Betrages kaufen könnten. In diesem Fall sind Sie nicht zur Entrichtung der Chums hierfür verpflichtet.

F. 887: Vor mehreren Jahren habe ich einen Kredit von der Bank aufgenommen und habe diesen (Betrag) für ein Jahr auf mein Bankkonto angelegt. Und ich habe (leider) keinen Erfolg gehabt, diesen Kredit zu nutzen. Und jeden Monat habe ich die Rate hierfür gezahlt. Ist dann Chums für diesen Kredit (zu zahlen)?

A: Bei dem ausgeliehenen Geld gemäß der Darstellung der Frage muß Chums für den Betrag entrichtet werden, der dem entspricht, was Sie an Schuldraten dafür aus dem Gewinn Ihrer Einnahmen gezahlt haben.

F. 888: Ich habe die Berechnung zum Ende meines Finanzjahres nach dem Erhalt des Monatsgehaltes für den Monat Tir durchgeführt und habe die restlichen Gelder und Lebensmittel im Haus mitgezählt, und dann war die dafür (fällige) Chums 810 Tuman. Unter der Berücksichtigung, daß ich für den Bau (eines Hauses Geld) schulde, und daß ich 12 Jahre lang schuldig bleiben werde, bitte ich um meine Leitung bei der Chums-Angelegenheit.

A: Die Schuldraten des Wohnungsbaus und Ähnlichem sind nicht von dem Gewinn dieses Jahres abzuziehen, wenn sie nicht (während des Jahres) entrichtet werden, auch wenn es erlaubt ist, sie während des Jahres vom Gewinn ihrer Einnahmen (ohne Chums dafür zu zahlen) zu entrichten. Für den verbliebenen Gewinn muß dann - am Ende des Jahres - Chums entrichtet werden.

F. 889: Muß für Bücher, die der Student vom Geld des Vaters oder vom Darlehen, welches Universitätsstudenten erhalten, gekauft hat - und er keine (sonstige) Einnahmequelle hat - Chums entrichtet werden? Und muß er im Fall, daß der Vater die Chums für das für den Kauf der Bücher ausgegebene Geld nicht entrichtet hat, dafür Chums entrichten?

A: Für die Bücher, die man mit dem Geld des Darlehens gekauft hat, gibt es keine Chums, und es gibt auch keine Chums für das, was man mit dem Geld gekauft hat, welches sein Vater ihm geschenkt hat, außer man erhält die Sicherheit, daß für dieses Geld selber Chums zu entrichten war. Dann muß man dafür Chums entrichten.

F. 890: Wenn jemand einen Geldbetrag ausleiht und diesen nicht vor (dem Ende von) seinem Finanzjahr zurückzahlen kann, muß dann der Kreditnehmer oder der Kreditgeber die Chums dafür zahlen?

A: Es gibt keine Chums im Kreditgeld für den Kreditnehmer. Aber wenn der Kreditgeber ihm Kredit vom Gewinn der Jahreseinnahmen gegeben hat, bevor er Chums dafür entrichtet hat, muß er am Ende des Chums-Jahres die Chums dafür entrichten, falls er bis zum Ende seines Finanzjahres seinen Kredit vom Kreditnehmer zurückerhalten kann. Und wenn er es bis zum Ende seines Finanzjahres nicht zurückerhalten kann, dann ist er nicht verpflichtet, sofort Chums dafür entrichten, sondern er wartet den Rückerhalt ab. Und wenn er dies zurückerhält, dann muß er dafür die Chums zahlen.

F. 891: Müssen diejenigen, die Rentner geworden sind und bis jetzt weiterhin ein Gehalt erhalten, die Chums für das ihnen jährlich Zustehende, was ausgezahlt wurde, entrichten?

A: Für das, was dem Rentner zusteht, was von dem ausgezahlt wird, das während seiner Tätigkeit bei einer Beschäftigung oder Arbeit (früher) von seinem monatlichen Gehalt (als Rentenanteil) abgezogen wurde und ihm nach der Pensionierung (als Rente) ausgezahlt wurde, muß Chums entrichtet werden, sofern dieses seinen Bedarf im Jahr des Erhalts übersteigt.

F. 892: ...

F. 893: Ich bin einen Geldbetrag schuldig. Wenn das Ende des Finanzjahres eintritt, der Gläubiger den Kredit nicht zurückverlangt und ich einen Betrag als Jahresgewinn habe, d.h. ich könnte (zwar) die Schulden zurückzahlen, aber der Kreditgeber verlangt es nicht zurück, wird dann dieser Kredit vom Gewinn des Jahres (für die Berechnung der Chums) abgezogen?

A: Unabhängig davon, ob die Schulden durch Kreditaufnahme oder durch den Kauf des Lebensnotwendigen auf Kredit erfolgten, sind sie vom Gewinn des Finanzjahres abzuziehen, wenn dies für die Sicherung der jährlichen Bedarfsausgaben ist. Und es gibt keine Chums für das, was diesen (Schulden) am Gewinn seines Finanzjahres entspricht. Aber wenn die Schulden nicht für die jährlichen Bedarfsausgaben sind oder zu den Schulden des vorherigen Jahres gehören, dann sind sie nicht abzuziehen, wenn dies nicht bis zum Ende des Jahres zurückgezahlt wurde, auch wenn es erlaubt ist, die Gewinne des Jahres für ihre Rückzahlung auszugeben (aber dies nicht getan wurde).

F. 894: Muß derjenige, der bei seiner jährlichen Abrechnung noch Vermögen hat, Chums entrichten, wenn das Ende seines Finanzjahres eingetreten ist, während er Schulden hatte, unter der Berücksichtigung, daß er mehrere Jahre Gelegenheit hat, um seine Schulden zurückzuzahlen?

A: Unabhängig davon, ob die (Rückzahlung der) Schulden fällig oder aufgeschoben sind, sind sie nicht vom Jahresgewinn abzuziehen, es sei denn, die Schulden erfolgten für die Sicherung des Bedarfs für das Jahr des Gewinns. Dann sind diese davon abzuziehen. Und es gibt keine Chums für das, was diese (Schulden) dem Gewinn seines Finanzjahres entspricht.

F. 895: Ist für das Geld, das die Versicherungsgesellschaften gemäß dem Vertrag für Verluste oder Verletzungen auszahlen, die beim Versicherten eintreten können, Chums zu entrichten?

A: Es gibt keine Chums für das Geld der Schadensregulierung, welche die Versicherungsgesellschaften an den Versicherten auszahlen.

F. 896: Im vergangenen Jahr habe ich einen Betrag ausgeliehen und damit ein Grundstück in der Hoffnung gekauft, daß dessen Wert steigen würde, um nach dem Verkauf hiervon und dem Verkauf meiner derzeitigen Wohnung das (bestehende) Wohnungsproblem für die Zukunft lösen zu können. Jetzt ist das Ende meines Chums-Jahres eingetreten und meine Frage ist: Kann ich diese Schulden vom Gewinn der Einnahmen des abgelaufen Jahres, für die Chums zu entrichten wäre, abziehen?

A: Mit der Annahme, daß das Kreditgeld für den Kauf des Grundstücks ausgegeben wurde, um es in Zukunft zu verkaufen, ist dieses nicht vom Gewinn des Jahres der Kreditaufnahme abzuziehen, sondern die Chums muß für den ganzen Gewinn (-anteil) der Jahreseinnahmen, der über den Bedarf hinausgeht, entrichtet werden.

F. 897: Ich habe von der Bank Geld als Kredit aufgenommen und dessen Rückzahlungstermin ist nach dem Ende meines Chums-Jahres. Und ich fürchte, daß wenn ich den Betrag in diesem Jahr nicht zurückzahle, ich ihn im nächsten Jahr nicht zurückzahlen kann. Was ist meine religiöse Verpflichtung beim Eintreffen des Endes des Chums-Jahres bezüglich der Angelegenheit der Chums-Entrichtung?

A: Wenn Sie den Gewinn des Jahres vor dessen Ablauf für die Rückzahlung der Schulden ausgeben und die Schulden nicht zur Vermehrung des Kapitals waren, dann gibt es keine Chums dafür. Wenn die Schulden aber für die Vermehrung des Kapitals (aufgenommen worden) sind oder Sie den Gewinn des Jahres nach dessen Ablauf zur Entrichtung der (späteren) Rückzahlung der Schulden zurückhalten wollten, dann müssen Sie dafür Chums zahlen.

Verkauf des Hauses, des Fahrzeugs und Grundstücks

F. 898: Ist für ein Haus, das mit Geldern gebaut wurde, wofür keine Chums entrichtet wurde, Chums zu entrichten? Und angenommen, es besteht die Verpflichtung (zur Nachzahlung), ist dann die Chums gemäß dem jetzigen Wert zu entrichten oder gemäß dem Wert, mit dem es gebaut wurde?

A: Wenn es nicht das von einem selbst bewohnte Haus ist und man es mit bestimmten Geldern gebaut hat, für die keine Chums entrichtet wurde und dessen Ausgabe für das Kaufen der Bauaufwendungen und für die Entlohnung der Arbeit erfolgte, dann hat man dessen Chums für den entsprechenden jetzigen Wert zu zahlen. Wenn man es aber mit einem Kredit oder Darlehen gebaut hat und dann seine Schulden mit Geld zurückzahlt, für das keine Chums entrichtet wurde, dann hat man nur die Chums des Geldes, das man bei der Rückzahlung seiner Schuld ausgegeben hat, zu entrichten.

F. 899: Ich habe meine Wohnung mit der Absicht verkauft, (dafür) eine andere (Wohnung) zu kaufen. Im nachhinein habe ich erfahren, daß für ihren (Verkaufs-) Preis Chums zu entrichten sei. Im Fall der Entrichtung von Chums dafür kann ich keine andere Wohnung kaufen, wenn berücksichtigt wird, daß ich vor deren Verkauf Geld für ihre Ausstattung (der ehemaligen Wohnung) gebraucht habe. Wie ist diese Angelegenheit zu beurteilen?

A: Für den Betrag aus dem Verkauf der ehemaligen Wohnung ist keine Chums zu entrichten, sofern dieser (Betrag) für den Kauf einer notwendigen (neuen) Wohnung oder für den allgemeinen Bedarf im Verkaufsjahr ausgegeben wird.

F. 900: Vor einer Weile habe ich meine Wohnung verkauft, und dies erfolgte am Anfang meines Chums-Jahres. Und weil ich mich verpflichtet sehe, die religionsgesetzlichen Abgaben zu entrichten, habe ich ein Problem in dieser Angelegenheit wegen besonderer (schwieriger) Umstände, in denen ich mich (derzeit) befinde. Deshalb bitte ich Sie, mich in dieser Angelegenheit zu leiten.

A: Für den Betrag der verkauften Wohnung ist keine Chums zu entrichten, wenn Sie diese (Wohnung) mit Geld gekauft hatten, für das keine Chums (mehr) zu entrichten war. Auch sind Sie nicht verpflichtet, dafür Chums zu entrichten, wenn Sie deren Verkaufsbetrag für den Lebensbedarf dieses Jahres ausgeben, wie z.B. für den Kauf einer notwendigen Wohnung oder für den Kauf von den Notwendigkeiten und dem Bedarf zum Leben.

F. 901: Ich habe ein halbfertiges Haus in einer Stadt, und ich brauche dieses (Haus) nicht (für mich selbst), da ich in einem staatlichen Haus wohne. Und ich möchte dieses (Haus) verkaufen und mit dem Verkaufsbetrag ein Auto für persönliche Zwecke kaufen. Ist für den Verkaufsbetrag (des Hauses) Chums zu entrichten?

A: Wenn das erwähnte Haus vom Gewinn der Einnahmen des Jahres während dieses (Jahres) als Bedarf und für das Bewohnen gebaut oder gekauft wurde, dann ist keine Chums für ihren Verkaufsbetrag zu entrichten, wenn dann dieses (Geld) während des Verkaufsjahres für den Bedarf ausgegeben wird. Ansonsten muß als Vorsichtsmaßnahme Chums dafür gezahlt werden.

F. 902: Ich habe für mein (von mir) bewohntes Haus mehrere Profil-Türen gekauft. Aber nach zwei Jahren habe ich diese verkauft, weil sie mir nicht gefallen haben. Ihren Verkaufsbetrag habe ich auf das Konto eines Aluminium-Betriebes eingezahlt, damit sie mir Aluminium-Türen anstelle der verkauften Türen für denselben Betrag herstellen. Ist für dieses Geld Chums zu entrichten?

A: Wenn der Verkaufsbetrag der Türen der dargestellten Frage im selben Jahr des Verkaufs für den Kauf von (anderen) Wohnungstüren ausgegeben wird, dann ist dafür keine Chums zu entrichten.

F. 903: Ich habe 100.000 Tuman bei einer Gesellschaft eingezahlt, damit ich in Zukunft ein Grundstück zum Bewohnen bekomme. Jetzt ist seit (der Einzahlung von) dem Betrag ein Jahr vergangen. Allerdings gehört mir (nur) ein Teil von diesem Betrag, und den anderen Teil hatte ich als Kredit erhalten. Und ich habe einen Teil von diesem Kredit (bereits) zurückgezahlt. Ist dann dafür oder für irgendeinen Betrag (davon) Chums zu entrichten?

A: Wenn für den Erhalt des Grundstücks zum Bau der benötigten Wohnung die Einzahlung von einem Teil von dessen Preis im Voraus erforderlich ist, dann obliegt Ihnen keine Chums für die Beträge, die Sie dafür gezahlt haben, auch wenn diese von den Gewinnen der Einnahmen sind.

F. 904: Jemand hat sein Haus verkauft und den Erlös auf der Bank angelegt, um aus dessen Gewinn Nutzen zu ziehen. Dann ist das Ende seines Finanzjahres eingetroffen. Wie ist das zu beurteilen? Wie ist es zu beurteilen, wenn er dieses Geld bis zu dem Tag spart, an dem er ein (neues) Haus kauft?

A: Wenn das Haus vom Gewinn der Einnahmen des Finanzjahres und währenddessen gebaut oder gekauft wurde, um darin zu wohnen oder zur Deckung des Bedarfs, dann ist dafür (nach dem Verkauf) keine Chums zu entrichten, sofern dessen Verkaufspreis im selben Chums-Jahr für den Bedarf davon (vom Jahr) ausgegeben wird. Ansonsten muß man als Vorsichtsmaßnahme dessen Chums zahlen.

F. 905: 1. Ist für das Geld, das jemand als Deponat für ein Haus gezahlt hat, Chums zu entrichten? 2. Ist für das gesparte Geld, das ratenweise für den Kauf eines Hauses oder Autos angesammelt wird, Chums zu entrichten?

A: Wenn das Geld, das für den Kauf des Lebensbedarfs gespart wurde, vom Gewinn der Einnahmen stammt und sein Chums-Jahr für ihn abgelaufen ist, dann ist dafür Chums zu entrichten. Aber für das Geld, das man vom Gewinn der Einnahmen dem Eigentümer des Hauses leihweise (z.B. als Deponat) gezahlt hat, ist keine Chums zu zahlen, bis man es vom Ausleiher zurückbekommen hat.

F. 906: Jemand hat ein Privatauto und hat dieses (Auto) von den Gewinnen während des Jahres gekauft. Nach mehreren Jahren hat er es während seines Chums-Jahres verkauft. Und er hat einen Teil seines Preises für die Rückzahlung von Schulden für ein Auto, das er vor dem Verkauf des ersten Autos gekauft hat, gezahlt. Einen anderen Teil hat er auf die Bank gelegt für die Entrichtung von Steuern der vorherigen Jahre, die er in Form von monatlichen Ratenzahlungen abzahlt. Er hat also dieses (Geld) bei der Bank angelegt, um davon monatlich die Lohnsteuer für die vergangenen Jahre zu entrichten. Und einen (weiteren) Teil (des Geldes) hat er auf der Bank für seine (geplanten) Investitionen angelegt. In diesem Fall (stellen sich folgende Fragen):

1. Ist für die Summe des Verkaufspreises des Autos Chums zu entrichten?

2. Ist der Betrag des Kredits, der für den Kauf des jetzigen Autos gezahlt wurde, (vom Verkaufserlös) abzuziehen?

3. Sind die Schulden des Autos und die Steuerschulden vollständig oder zumindest die Raten eines Jahres abzuziehen, so daß (nur) für den Rest Chums entrichtet werden muß?

A: Es gibt keine Chums für das, was man vom Verkaufspreis des Autos im selben Chums-Jahr für den Bedarf davon (des Jahres), wie (z.B.) die Rückzahlung seiner Schulden, ausgegeben hat. Aber für das, was man bei der Bank für Investitionen oder für die Entrichtung von der zukünftigen Lohnsteuer angelegt hat, muß man als Vorsichtsmaßnahme beim Eintreffen des Endes seines Chums-Jahres dessen Chums zahlen.

F. 907: Ich habe vor mehreren Jahren ein Auto gekauft, und man kann es in der jetzigen Zeit für ein Vielfaches seines Kaufpreises verkaufen. Unter der Berücksichtigung, daß für seinen Kaufpreis keine Chums entrichtet wurde und daß ich nach Erhalt seines (Verkaufs-) Preises ein Haus zum Bewohnen kaufen will (stellt sich folgende Frage): Ist für das ganze Geld bereits bei dessen Erhalt Chums zu entrichten, oder ist diese (Chums) für das Geld, mit dem ich das Auto gekauft hatte, zu entrichten, und der Rest - gemeint ist der Betrag der Steigerung des ursprünglichen Autowerts - wird verrechnet mit dem Gewinn des Finanzjahres des Autoverkaufs, um nach dem Ende des Finanzjahres des Verkaufs dann dafür Chums zu entrichten, sofern dies nicht für den Bedarf ausgegeben wird?

A: Falls das Auto zu Ihrem Bedarf gehörte und während eines Finanzjahres von dessen Gewinnen für den (eigenen) Bedarf gekauft wurde, dann gibt es keine Chums für dessen Verkaufspreis, sofern dieser (Betrag) im selben Chums-Jahr (des Verkaufs) für den Bedarf zum Erwerb eines Wohnhauses, das Sie benötigen, und Ähnliches ausgegeben wird. Ansonsten müssen Sie als Vorsichtsmaßnahme die Chums des (Verkaufs-) Preises am Ende Ihres Chums-Jahres zahlen. Aber wenn das Auto für die Arbeit war, und wenn Sie es mit Ratenzahlung oder mit Kreditgeld gekauft und dann Ihre Schulden vom Gewinn Ihrer Einnahmen zurückgezahlt haben, dann haben Sie nur die Chums des Geldes zu entrichten, welches Sie für die Entrichtung Ihrer Schulden ausgegeben haben. Und wenn Sie es mit den Gewinnen Ihrer (damaligen) Einnahmen als solches gekauft haben, dann müssen Sie gleich am Tag des Verkaufs die Chums des ganzen Preises zahlen.

F. 908: Ich war Eigentümer eines sehr bescheidenen Hauses, und aus einem bestimmten Grund habe ich mich entschieden, ein anderes Haus zu kaufen. Aber aufgrund von Schulden war es notwendig, das von mir genutzte Auto zu verkaufen, und einen Betrag von der Landesbank und von einer bestimmten Kreditanstalt in unserer Stadt als Darlehen aufzunehmen, damit ich den Kaufpreis des Hauses entrichten kann. Ist unter der Berücksichtigung, daß der Verkauf des Autos vor dem Eintreffen der Endabrechnung meines Chums-Jahres stattgefunden hat, und daß ich das aus ihrem Verkauf erhaltene Geld bei der Entrichtung eines Teils meiner Schulden ausgegeben habe, für das erhaltene Geld aus dem Verkauf des Autos Chums zu entrichten?

A: Sie haben für den Verkaufspreis des Autos bei der Darstellung der Frage keine Chums zu entrichten.

F. 909: Wie ist die Chums für Haus, Auto und für Sachen, die der Mensch oder seine Familie benötigen und die vom Gewinn des Finanzjahres gekauft wurden, zu beurteilen, wenn man diese aufgrund der Notwendigkeit oder, um sie durch Besseres zu ersetzen, verkauft?

A: Wenn der für Bedarfsgüter erhaltene Verkaufsbetrag im selben Chums-Jahr (wiederum) für den Bedarf ausgegeben wird, dann muß dafür keine Chums entrichtet werden. Ansonsten muß man als Vorsichtsmaßnahme, dessen Chums beim Eintreffen des Endes seines Chums-Jahres zu zahlen, außer der Rest würde (nach der Entrichtung der Chums) seine Notwendigkeiten für den Bedarf des nächsten Jahres nicht abdecken, dann ist man dazu nicht verpflichtet.

F. 910: Eine religiöse Person hat ihr Privatauto oder ihr Haus verkauft, um es gegen Besseres zu ersetzen. Und sie hat einen anderen Betrag hinzugefügt und das Bessere gekauft. Wie ist ihre Chums zu beurteilen?

A: Wenn der durch den Verkauf von Bedarfsgütern erhaltene Betrag im selben Chums-Jahr (wiederum) für den Bedarf ausgegeben wurde, dann ist dafür keine Chums zu entrichten. Aber wenn dies bis zum Ende des Jahres bei einem verbleibt, dann muß man als Vorsichtsmaßnahme die Chums dafür zahlen, außer, der Rest würde nach der Entrichtung der Chums seine Notwendigkeiten für den Bedarf des nächsten Jahres nicht abdecken, dann ist man dazu nicht verpflichtet.

F. 911: Wenn ein Haus, Auto oder anderes für den eigenen Bedarf mit Geld, für das man (bereits) Chums entrichtet hat, gekauft wurde, (und zwar) nicht mit der Absicht zum Verkauf oder Handel, sondern mit der Absicht, diese zu nutzen und es später aus einem bestimmten Grund (dennoch) verkauft wird, ist dann für die (zwischenzeitlich eingetretene) Steigerung seines Marktwertes Chums zu entrichten?

A: Für den erhaltenen Gewinn aus der Wertsteigerung ist bei der Darstellung der Frage keine Chums zu entrichten.

Schatz, Beute und mit Verbotenem vermischtes Erlaubtes

F. 912: Was ist die Meinung Eurer Eminenz zum Schatz, welchen manche Personen auf Ihrem Grundstück, das sie besitzen, finden?

A: Wenn es nicht möglich ist, daß das, was man gefunden hat, dem vorherigen Eigentümer des Grundstücks gehört, dann gehört dieses (Gefundene) seinem Finder. Und man hat dafür Chums zu entrichten, wenn dieser (Schatz) bei Gold 20 Dinar erreicht und bei Silber 200 Dirham oder den entsprechenden Gegenwert davon. Dies ist gültig, solange man durch keinen anderen daran gehindert wird, das, was man gefunden hat, zu besitzen. Aber wenn die Regierung oder andere einen daran hindern und zwangsweise das, was man gefunden hat, wegnehmen, dann muß man nur für das, was davon bei einem verblieben ist, Chums entrichten, sofern es den (oben genannten) Grenzwert beträgt (bzw. übersteigt). Ansonsten hat man nicht für die Chums dessen zu haften, was einem zwangsweise genommen wurde.

F. 913: Wenn man eine Anzahl silberner Münzen, deren Ursprung ca. 100 Jahre vor unserer Zeit liegt, begraben in einem Gebäude findet, das jemandem gehört, gehören dann diese Münzen dem Eigentümer des Gebäudes oder seinem gesetzlichen Nachfolger, wie (z.B.) dem Käufer?

A: Das Urteil hierzu ist das Urteil für einen Schatz, wie es bereits verdeutlicht wurde.

F. 914: ...

F. 915: Wenn verbotenes Vermögen von jemanden zu (erlaubtem) Vermögen gemischt wird, wie ist dann dieses Vermögen zu beurteilen, und wie wird es erlaubt ? Und wenn man über dessen Verbot wußte oder nicht (wußte), was muß man dann tun?

A: Wenn man über die Existenz von verbotenem Vermögen in seinem Vermögen sicher ist, man aber nicht genau weiß, wieviel dieses beträgt, und man dessen (eigentlichen) Eigentümer nicht kennt, dann ist die Vorgehensweise, um dieses (Vermögen als) erlaubt zu gestalten, dessen Chums zu entrichten. Aber wenn man Zweifel an der Vermischung seines Vermögens mit verbotenem (Vermögen) hat, dann obliegt einem nichts.

F. 916: Vor dem Eintreffen des Endes des religionsgesetzlichen Finanzjahres habe ich einer Person einen Geldbetrag geliehen. Die erwähnte Person beabsichtigt eine Investition des Geldes, und die Gewinne daraus sind zwischen uns aufzuteilen. Was ist die Meinung Eurer Eminenz hierzu, wenn berücksichtigt wird, daß dieses Geld derzeit nicht in meiner Hand ist und ich dessen Chums nicht gezahlt habe?

A: Wenn Sie das Geld verliehen haben, dann sind Sie nicht verpflichtet, dessen Chums sofort zu entrichten. Aber Sie müssen dies tun, sobald Sie es zurückerhalten. Aber in dieser Form (als Leihgabe) haben Sie kein Recht, am erworbenen Gewinn aus der Arbeit des Ausleihers. Und wenn Sie (dennoch) etwas von ihm fordern, dann ist dies Wucherzins und (deshalb) verboten . Und wenn Sie es ihm als Kapital zum Wirtschaften gegeben haben, dann sind Sie Teilhaber am Gewinn gemäß der Vereinbarung (zwischen Ihnen), und Sie müssen die Chums des Kapitals entrichten.

F. 917: Ich arbeite als Angestellter in einer Bank, und damit ich meine Arbeit antreten konnte, habe ich gezwungenermaßen einen Betrag von 500.000 Tuman (als Sicherheit) auf der Bank angelegt - natürlich ist dieser Betrag unter meinem Namen auf einem langzeitigen Konto angelegt, und ich erhalte jeden Monat dessen Zinsen. Muß für diesen angelegten Betrag Chums entrichtet werden? Erwähnenswert ist hierbei, daß dieser Betrag (bereits) seit vier Jahren bei der Bank angelegt ist.

A: Für den angelegten Betrag sind Sie nicht verpflichtet, dessen Chums zu zahlen, solange Sie diesen nicht zurückerhalten haben, sofern Sie ihn derzeit nicht abheben oder erhalten können.

F. 918: Es gibt eine Methode zum Anlegen des Geldes auf der Bank, so daß der Nutzer keinen Zugriff auf dieses (Geld) hat. Aber es wird eigentlich auf seinem Konto auf der Bank nach einer festgelegten rechnerischen Methode angelegt. Muß die Chums für diese Gelder entrichtet werden?

A: Wenn das bei der Bank angelegte Geld von den Gewinnen der Einnahmen ist und es ihm möglich wäre, auf den Betrag beim Eintreffen des Chums-Jahresendes zuzugreifen und es von der Bank zu nehmen, dann muß man beim Eintreffen des Endes des Finanzjahres die Chums für dieses Geld entrichten.

F. 919: Ist für das Geld, welches der Mieter als Deponat beim Vermieter angelegt hat, vom Mieter des Hauses oder dessen Vermieter Chums zu entrichten?

A: Wenn dieses (Geld) vom Gewinn der Einnahmen des Einzahlers stammt, dann muß man dafür nach dem Rückerhalt vom Vermieter Chums entrichten. Und der Vermieter, der dieses leihweise genommen hat, ist nicht verpflichtet, Chums dafür zu entrichten.

F. 920: Werden die Gehälter der Beamten, deren Zahlung die Regierung seit mehreren Jahren verschoben hat, bei ihrem Erhalt zu den Gewinnen desselben Finanzjahres - das Jahr des Erhalts - angerechnet, und muß die Chums dafür am Ende des Chums-Jahres mitberechnet werden, oder wird für dieses Geld grundsätzlich keine Chums entrichtet?

A: Nach dessen Erhalt wird es zu den Gewinnen des Finanzjahres des Erhalts angerechnet, und für das, was den Bedarf dieses Finanzjahres übersteigt, muß Chums entrichtet werden.

Bedarf

F. 921: Wenn jemand eine private Bibliothek besitzt, und seine Bücher zu bestimmten Zeiten genutzt hat, aber seither mehrere Jahre vergangen sind und er diese (Bibliothek seither) nicht noch einmal verwendet hat, jedoch es sein könnte, daß er diese in Zukunft nutzen wird, ist dann dafür in der Zeit, in der er keinen Nutzen von den Büchern gezogen hat, Chums zu entrichten? Und gibt es einen Unterschied bezüglich der Chums-Entrichtung, wenn er (selbst) oder sein Vater der Käufer (der Bücher) war?

A: Wenn diese (Bibliothek) seiner gesellschaftlichen Stellung angemessen in Zukunft zum Nachschlagen gebraucht wird, dann ist dafür keine Chums zu entrichten, auch wenn man diese (Bibliothek) eine Weile nicht nutzt. Und auch, wenn diese Bücher ein Erbe oder von den Eltern oder anderen als Geschenk erhalten wurden, ist dafür keine Chums zu entrichten.

F. 922: Ist für Gold, das der Ehemann für seine Ehefrau (als Geschenk) kauft, Chums zu entrichten?

A: Wenn dieses (Gold) seiner gesellschaftlichen Stellung angemessen ist, dann hat man dafür keine Chums zu entrichten.

F. 923: Ist für den im Voraus gezahlten Betrag zum Kauf von Büchern aus der internationalen Buchmesse in Teheran Chums zu entrichten, wobei die Bücher bis jetzt nicht erhalten wurden?

A: Wenn die genannten Bücher der gesellschaftlichen Stellung der Person angemessen zu nutzen sind und für deren Beschaffung die Vorauszahlung des Kaufpreises erforderlich ist, dann ist dafür keine Chums zu entrichten.

F. 924: Wenn jemand ein zweites Grundstück hat, das seiner Stellung entspricht, und er dieses braucht, weil er eine Familie hat und er während seines Chums-Jahres darauf nicht bauen konnte oder der Bau in einem Jahr nicht vollendet wurde, muß er dann dafür Chums entrichten?

A: Für das Grundstück, das man für den Bau der benötigten Wohnung darauf braucht, besteht kein Unterschied bei der Nichtverpflichtung zur Chums (dafür) zwischen einem oder mehreren Grundstücken und zwischen einer oder mehrerer Wohnungen. Maßgebend ist vielmehr die Glaubwürdigkeit zur Notwendigkeit dafür gemäß seiner Lage und (seiner) gesellschaftlichen Stellung und dem, was aus seiner finanziellen Lage für das stufenweise Bauen folgt.

F. 925: Ein Satz Küchengeschirr ist vorhanden. Ist dann die Verwendung von (nur) einigen (Teilen) davon genügend, um keine Verpflichtung zur Chums zu haben?

A: Maßgebend, um die Chums für den Hausrat nicht zu entrichten, ist die Glaubwürdigkeit zur Notwendigkeit dafür, angemessen seiner gesellschaftlichen Stellung, auch wenn man diese das ganze Finanzjahr über nicht nutzt.

F. 926: Wenn das Geschirr und der Teppich grundsätzlich nicht benutzt werden, bis ein Jahr vergangen ist, aber man diese für die (mögliche) Verwendung für Gäste braucht, muß dann dafür Chums entrichtet werden?

A: Dafür ist keine Chums verpflichtend.

F. 927: Unter Berücksichtigung des Rechtsurteils von Imam Khomeini - q.s. - über die Angelegenheit der Brautaussteuer, die eine junge Frau bei der Heirat in das Haus des Ehemannes mitbringt, (stellt sich die Frage,) wie ist es zu beurteilen, wenn es in einem Gebiet üblich ist, daß die Familie des Ehemannes die Möbel und den Hausrat bereitstellt und deshalb diese Stück für Stück (über die Zeit verteilt) kauft und im Laufe der Zeit ein Jahr darüber vergeht?

A: Wenn das Bereitstellen der Möbel und der Notwendigkeiten zum Leben für die Zukunft gesellschaftlich zu ihrem Bedarf gezählt wird und sie keine andere Methode haben, um diese bereitzustellen, bis auf die Beschaffung Stück für Stück (über die Zeit verteilt), dann gibt es dafür keine Chums.

F. 928: Kann die Nutzung von einem Band einer (Buch-) Reihe, bestehend aus mehreren Bänden - wie z.B. "....." - die Chums der ganzen Reihe aufheben, oder muß z.B. eine Seite von jedem Band gelesen werden (damit die Chums dafür aufgehoben wird)?

A: Wenn die Gesamtheit der (Buch-) Reihe für den Gebrauch in Frage kommt oder es Voraussetzung ist, die ganze Reihe zu kaufen, um einen Band, welchen man braucht, zu erhalten, dann gibt es keine Chums dafür. Ansonsten muß für die Bände, die derzeit außerhalb seiner Verwendung stehen, Chums entrichtet werden. Und lediglich eine Seite von jedem Band zu lesen, genügt nicht zur Aufhebung der Chums.

F. 929: Wenn vom Gewinn in der Mitte des Finanzjahres Medikamente gekauft werden und dann ihr Kaufpreis von der Krankenversicherung erstattet wird, sind diese (Medikamente) bei der Chums mitzuberücksichtigen, wenn sie bis zum Ende des Chums-Jahres liegenbleiben, ohne zu verfallen?

A: Wenn Sie diese gekauft haben, weil es notwendig war, sie zu nutzen und (diese) für den (zukünftigen) Gebrauch in Frage kommen und dieser Zustand auch noch andauernd ist, dann gibt es dafür keine Chums.

F. 930: Wenn ein Mensch kein Haus zum Wohnen besitzt und einen Geldbetrag spart, um eine Wohnung zu beschaffen und zu kaufen, ist dann für diesen (gesparten) Betrag Chums zu entrichten?

A: Für das Geld, das von den Gewinnen des Finanzjahres gespart wurde, ist Chums zu entrichten, wenn darüber das Chums-Jahr vergangen ist, auch wenn dies für die Beschaffung des Lebensbedarfs der Zukunft erfolgt.

F. 931: Meine Ehefrau ist mit dem Knüpfen eines Teppichs beschäftigt. Wir verfügen über das Kapital für den Teppich, da wir einen Geldbetrag für diesen Zweck ausgeliehen haben. Ein Teil des Teppichs wurde bereits geknüpft. Unter Berücksichtigung, daß mein Chums-Jahr abgelaufen ist, (stellt sich die Frage,) ob für diesen geknüpften Anteil (des Teppichs) nach der Vollendung des Teppichknüpfens und seinem Verkauf Chums zu entrichten ist, wenn ich dessen Verkaufspreis für die Notwendigkeiten des Hauses ausgeben möchte? Und wie ist die Angelegenheit im Hinblick auf das Kapital?

A: Nach der Verrechnung des Kapitals, welches aus dem Kredit stammt, mit dem Verkaufspreis des Teppichs wird der Rest zum Gewinn des Verkaufsjahres gezählt. Wenn dies dann im Finanzjahr der Vollendung des Knüpfens und des Verkaufs für den Lebensbedarf ausgegeben wird, dann ist dafür keine Chums zu entrichten.

F. 932: Alles, was ich besitze, ist ein dreistöckiges Gebäude, und in jedem Stockwerk gibt es zwei Zimmer. Ich wohne in einem dieser Stockwerke, und in den anderen beiden Stockwerken wohnen meine Kinder. Ist für dieses Haus während meines Lebens Chums zu entrichten? Und ist dafür nach meinem Ableben Chums zu entrichten, so daß ich testamentarisch festlege, daß die Erben dies nach meinem Ableben (vom Erbe) entrichten?

A: Für das Gebäude haben Sie gemäß der Darstellung der Frage keine Chums zu entrichten.

F. 933: Wie wird die Chums des Hausrats berechnet?

A: Für die Gegenstände, die man durch ihr Bestehen als solches (und nicht durch ihren Verbrauch) nutzt, wie (z.B.) den Teppich und andere, ist keine Chums zu entrichten. Aber für die täglichen Konsumgüter, wie Reis, Öl und andere ist Chums zu entrichten, wenn davon etwas bis zum Ende des Finanzjahres übrig bleibt.

F. 934 - F. 935: ...

F. 936: Wenn man für die Zukunft seiner Kinder ein zweites Stockwerk baut, während man (selbst) im ersten Stockwerk wohnt, und man das zweite Stockwerk (aber) erst nach (mehreren) Jahren brauchen wird, muß man dann für das, was man für den zweiten Stock ausgegeben hat, Chums entrichten?

A: Wenn der Bau des zweiten Stockwerks für die Zukunft seiner Kinder derzeit gemäß seiner gesellschaftlichen Stellung zu seinem Bedarf zählt, dann ist man nicht verpflichtet für das, was man ausgegeben hat, Chums zu entrichten.

F. 937: Sie (Imam Khamene'i) sagen, daß für den Bedarf des Finanzjahres keine Chums entrichtet werden muß. Wenn also ein Mensch kein Haus besitzt, um darin zu wohnen, aber er ein Grundstück hat und über dieses ein Jahr oder mehr verstrichen ist und man dieses (noch) nicht bebauen kann, warum zählt das nicht zu seinem Bedarf? Wir bitten um die Verdeutlichung. Mögen es Ihnen mit Gutem vergolten werden.

A: Wenn das Grundstück zum Bauen der benötigten Wohnung darauf ist, dann zählt dieses (Grundstück) derzeit zum Teil des Bedarfs, und man ist nicht verpflichtet, dafür Chums zu entrichten. Aber wenn man dafür das Ziel hat, dieses (Grundstück) zu verkaufen und dessen Verkaufspreis für den Bau der Wohnung auszugeben und es von den Gewinnen der Einnahmen war, dann muß man Chums dafür entrichten.

F. 938: Das Ende meines Chums-Jahres ist der Anfang des sechsten Monats des (iranischen) Sonnenjahres, und normalerweise werden die Prüfungen der Schulen und Universitäten im zweiten oder dritten Monat des Jahres (von uns) abgehalten. Und sechs Monate danach zahlt man uns den Lohn für die Überstunden - der Prüfungstage. Wir bitten (Sie) um den Gefallen, (folgendes) zu verdeutlichen: Wenn ich den Arbeitslohn (aus der Zeit) vor dem Eintreffen des Endes des Chums-Jahres (erst) nach dem Ablauf des Finanzjahres erhalten habe, ist dann dafür Chums zu entrichten?

A: Dieser (ausgezahlte Arbeitslohn) zählt als Teil der Gewinne des Finanzjahres des Erhalts und nicht zu den Gewinnen des Finanzjahres der Arbeit. Und wenn es für den Bedarf des Finanzjahres des Erhalts ausgegeben wird, dann ist dafür keine Chums zu entrichten.

F. 939: ...

F. 940: Zählen die Beträge, die der Mensch für wohltätige Zwecke wie die Hilfe für Schulen, für die Betroffenen von (z.B.) Überflutungen (Überschwemmung) und für das palästinensische und bosnische Volk ausgibt, zu den Ausgaben des Jahres? Gemeint ist, müssen wir zuerst die Chums dafür entrichten und dann spenden, oder ist dafür keine Chums zu entrichten?

A: Diese wohltätigen Ausgaben zählen zum Bedarf des Finanzjahres der Ausgaben, und dafür ist keine Chums zu entrichten.

F. 941: Wir haben im letzten Jahr einen Betrag für den Kauf eines Teppichs gespart, und am Ende des letzten Jahres haben wir mehrere Teppichgeschäfte dafür besucht. In einem dieser Geschäfte wurde beschlossen, uns einen passenden Teppich nach unserem Geschmack zu beschaffen, und diese Angelegenheit hat bis zum zweiten Monat diesen Jahres gedauert. Da der Anfang meines Chums-Jahres (bereits) am Anfang des Sonnenkalender nach der Auswanderung war (stellt sich die Frage), ist dann für den erwähnten Betrag Chums zu entrichten?

A: Für den erwähnten gesparten Betrag muß Chums entrichtet werden, nachdem dieser (Betrag) - bis zum Anfang des Chums-Jahres - für den Kauf des benötigten Teppichs nicht ausgegeben wurde.

F. 942: Mehrere Personen haben eine Privatschule gegründet. Nach der Investition eines geringen Kapitals der Gesellschafter hat das Gründungsgremium entschieden, von der Bank einen Kredit aufzunehmen, um die restlichen Ausgaben zu begleichen. Das Gründungsgremium hat für die Vervollständigung des investierten Betrags und für die Begleichung (des Kredits) auch entschieden, daß jeder von den Gesellschaftern einen bestimmten Geldbetrag monatlich zu zahlen hat. Diese Gesellschaft hat bis jetzt (noch) nicht die Phase der Gewinnerwirtschaftung erreicht. Ist dann für den Betrag, welche die Teilhaber monatlich zahlen, Chums zu entrichten? Und ist für das gesamte Kapital - dies ist der Wert der Gesellschaft - Chums zu entrichten?

A: Jedes Mitglied muß für das, was es monatlich für die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft gezahlt und für das, was es am Anfang bei der Teilnahme (an der Gesellschaft) für die Begründung der Schule gezahlt hat, Chums entrichten. Und es gibt keine Chums hiernach für die Summe des Kapitals, nachdem jedes Mitglied die Chums seines Anteils am Kapital der Gesellschaft entrichtet hat.

F. 943: Das Geschäft, in dem ich arbeite, schuldet mir seit mehreren Jahren einen Geldbetrag, und bis jetzt wurde mir dieser Betrag nicht ausgezahlt. Ist dann für dieses Geld bereits bei seinem Erhalt Chums zu entrichten, oder muß darüber ein Jahr verstreichen?

A: Wenn der Betrag nicht während eines (bestimmten) Chums-Jahres zu erhalten ist, dann wird dieser (Betrag) zum Gewinn des Finanzjahres des Erhalts gezählt. Und wenn dieser (Betrag) für den Bedarf während des Finanzjahres des Erhalts ausgegeben wird, dann ist dafür keine Chums zu entrichten.

F. 944: Ist für die Nichtentrichtung der Chums für den Bedarf aus dem erhaltenen Vermögen vom Gewinn der Einnahmen des Finanzjahres seine (tatsächliche) Verwendung während des Finanzjahres maßgebend, oder genügt es, diesen in seinem Finanzjahr nur zu benötigen, auch wenn es sich (dann) so ergibt, daß man ihn (doch) nicht verwendet?

A: Für die (Gegenstände), wie Kleidung und Teppich usw., aus denen Nutzen durch das Bestehen an sich gezogen wird, ist es (lediglich) maßgebend, sie zu benötigen. Aber bei den täglichen Verbrauchsgütern für das Leben wie (z.B.) Reis, Öl usw. ist die (tatsächliche) Verwendung der Maßstab. Wenn also etwas davon über die Verwendung des Finanzjahres hinaus übrigbleibt, dann muß dafür Chums entrichtet werden.

F. 945: Jemand hat - für die Erholung der Familie und zum Erledigen ihrer (privaten) Angelegenheiten - mitten im Jahr ein Auto mit einem Geld aus dem erworbenen Gewinn, für das keine Chums entrichtet wurde, gekauft. Muß er dann die Chums dieses Geldes (nachträglich) entrichten? Und wie ist es zu beurteilen im Fall des Autokaufs für das Erledigen von Angelegenheiten, die mit seiner Arbeit verbunden sind, oder für die Erledigung beider Angelegenheiten (private und dienstliche)?

A: Wenn das Auto für die Erledigung der Angelegenheiten dient, die mit seiner Arbeit und seinem Erwerb verbunden sind, dann ist das als Arbeitsmaterial zu beurteilen mit der Verpflichtung zur Chums hierfür. Aber wenn dieses (Auto) zu seinen (privaten) Lebenserfordernissen gerechnet wird, und es zu Erfordernissen zählt, welche der gesellschaftlichen Stellung der Person entsprechen, dann gibt es dafür keine Chums.

Vereinbarung, Abkommen und Vermischung der Chums mit Anderem

F. 946: Es gibt einzelne (Personen), die (zwar) Chums entrichten müssen, aber die es bis jetzt noch nicht entrichtet haben. Und derzeit können sie es nicht entrichten, oder es fällt ihnen sehr schwer. Wie ist es zu beurteilen?

A: Die Pflicht-Chums entfällt nicht lediglich aufgrund von Schwierigkeiten zur Entrichtung, sondern man muß diese (Chums) bestmöglichst entrichten, auch wenn diese (Chums) nach einer (erzielten) Vereinbarung mit dem Verfügungsberechtigten der Chums oder seinem Bevollmächtigten in Raten gemäß seiner zeitlichen und mengenmäßigen Leistungsfähigkeit entrichtet wird.

F. 947: Ich besitze ein Haus auf Schulden und ein Handelsgeschäft, mit dem ich (Einkommen) erwerbe. Und nach (dem Alter) meiner religionsgesetzlichen Verpflichtung habe ich für mich ein Ende des Chums-Jahres bestimmt. Ich bitte Sie um den Gefallen, mich von der Chums des erwähnten Hauses, das mein Familienwohnort ist, zu befreien. Aber die Chums für das Handelsgeschäft kann ich in Raten entrichten.

A: Es gibt keine Chums für das Haus, das Sie bewohnen gemäß der Darstellung der Frage. Aber für das Handelsgeschäft müssen Sie dessen Chums zahlen, selbst wenn es stufenweise erfolgt nach einer (erzielten) Vereinbarung mit einem unserer dafür bestimmte Bevollmächtigten.

F. 948: Jemand, der sich außerhalb des Landes aufhält, hat die Chums nicht gezahlt, und er hat ein Haus mit Geldern gekauft, für das keine Chums entrichtet wurde. Und zur Zeit besitzt er nicht genügend Vermögen, um das, was er an Chums entrichten muß, zu entrichten. Aber jedes Jahr zahlt er einen Zusatzbetrag für die Chums anstelle dessen, was er an (früherer) Chums schuldet. Wird dies von ihm angenommen?

A: Bei der Darstellung der Frage ist es unbedingt notwendig, eine Vereinbarung für die Chums, die man entrichten muß, zu erzielen. Und danach entrichtet man diese (Chums) stufenweise. Das, was er bis jetzt gezahlt hat, ist anrechenbar.

F. 949: Jemand hätte die Chums der Gewinne mehrerer Jahre entrichten müssen, aber bis jetzt hat er keine Chums gezahlt. Und er kann sich nicht an den Betrag erinnern, den er als Chums zahlen müßte. Wie kann er sich jetzt von seiner Schuld bezüglich der Chums befreien?

A: Man muß sämtliches Vermögen, für das Chums zu entrichten ist, berechnen und die Chums dafür entrichten. Und im Zweifelsfall genügt es für einen, ein Abkommen mit dem Verfügungsberechtigten der Chums oder seinem Bevollmächtigten zu treffen.

F. 950: Ich bin ein Junge, der bei seinen Eltern lebt. Und mein Vater entrichtet nicht das, was er an Chums und Zakat (zu entrichten) hätte. Und er hat sogar ein Haus aus Zinseinnahmen gebaut, so daß das Verbot für das Essen, daß ich im Haus zu mir nehme, offensichtlich ist. Unter Berücksichtigung, daß ich mich nicht von meinen Eltern trennen kann, bitte ich um die Verdeutlichung meiner religiösen Verpflichtung zu diesem Thema.

A: Ihre mutmaßliche Sicherheit, daß das Vermögen Ihres Vaters mit Zinsen vermischt ist oder Ihr Wissen, daß er das, was er an Chums und Zakat entrichten müßte, nicht gezahlt hat, bewirkt nicht das Erlangen der Sicherheit über das Verbot Ihrer Ausgaben aus seinem Vermögen oder dessen Nutzung. Wenn Sie keine Sicherheit über das Verbot haben, dann ist es Ihnen nicht verboten, dieses (Vermögen) zu nutzen. Wenn Sie allerdings sicher über das Verbot seines Vermögens sind, das Sie benutzen, dann ist diese (Nutzung) Ihnen nicht erlaubt, außer die Trennung von Ihren Eltern und das Unterlassen Ihres Umgangs mit ihnen wäre eine Bedrängnis für Sie. In diesem Fall ist es Ihnen erlaubt, deren Vermögen zu nutzen, aber Sie haben die Chums oder die Zakat oder das Vermögen von anderen (Eigentümern), das im Vermögen (Ihrer Eltern) enthalten ist und von dem Sie einen Nutzen ziehen, sicherzustellen.

F. 951: Ich bin sicher darüber, daß mein Vater die Chums und die Zakat nicht entrichtet. Und ich habe ihn daran erinnert, aber er hat mir geantwortet, daß wir Bedürftige seien und wir deshalb keine Chums und Zakat entrichten müßten. Wie ist diese Angelegenheit zu beurteilen?

A: Wenn er kein zakatspezifisches Vermögen (Güter) hat, für das Zakat entrichtet werden muß oder Vermögen, für das Chums entrichtet werden muß, dann ist er nicht verpflichtet, Chums oder Zakat zu entrichten. Und Sie sind bei dieser Angelegenheit nicht zum Nachforschen verpflichtet.

F. 952: Wir treiben Handel mit Personen, die keine Chums entrichten und keine jährliche Rechnung (bzgl. der Chums) haben. Wir verkaufen und kaufen (von ihnen), verkehren mit ihnen, besuchen uns gegenseitig und essen mit ihnen. Wie ist diese Angelegenheit zu beurteilen?

A: Vorausgesetzt, Sie sind sicher über das Vorhandensein der Chums (-Schuld) für deren Vermögen, welches Sie von diesen durch Verkauf oder Kauf erhalten oder (für das Vermögen), über das Sie verfügen, wenn Sie bei ihnen sind, dann ist es Ihnen nicht erlaubt, darüber zu verfügen. Und der Handel (damit) ist dann für die Menge der existierenden Chums (-Schuld) in dem, was Sie von ihnen durch Verkauf und Kauf erhalten, unrechtmäßig , wofür die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten der Chums oder seines Bevollmächtigten unbedingt notwendig ist, außer die Unterlassung des Umgangs mit ihnen, das Meiden ihrer Speisen und (das Meiden) von ihren Gütern zu profitieren, wäre eine Bedrängnis für Sie. In diesem Fall ist es Ihnen erlaubt, davon zu profitieren, aber Sie haben die (Entrichtung der) Chums für das, womit Sie von deren Vermögen umgegangen sind, sicherzustellen.

F. 953: Hat man die Chums für die zum Kauf oder Bau eines Wohnhauses ersparten Gelder, welche aus den Gewinnen der Einnahmen sind, zu entrichten?

A: Der religiös Erwachsene muß dafür Chums entrichten, wenn dessen Chums-Jahr darüber abgelaufen ist, bevor es für den Kauf oder das Bauen der Wohnung ausgegeben wurde.

F. 954: Wenn jemand für eine Moschee Vermögen spendet, für das keine Chums entrichtet wurde, ist es dann (für die Moschee) erlaubt, dieses Vermögen von ihm anzunehmen?

A: Wenn man über die Existenz der Chums (-Schuld) für das Vermögen sicher ist, das derjenige gespendet hat, dann ist es nicht erlaubt, dieses von ihm anzunehmen. Wenn dieses (dennoch) von ihm angenommen wird, muß man sich für die Menge der zu entrichtenden Chums an den Verfügungsberechtigten der Chums oder an seinen Bevollmächtigten wenden.

F. 955: Wie ist der Umgang mit Muslimen zu beurteilen, die sich nicht an die religiösen Angelegenheiten, insbesondere das rituelle Gebet und die Chums, halten? Gibt es Bedenken, in ihren Häusern zu speisen? Und wenn es Bedenken gibt, was ist dann das Urteil über denjenigen, der dieses mehrere Male getan hat?

A: Der Umgang mit ihnen ist zulässig, sofern dieses nicht zur Unterstützung führt, daß sie sich nicht an die religiösen Angelegenheiten halten, außer die Unterlassung des Umgangs würde deren Hinwendung zu den religiösen Angelegenheiten (positiv) beeinflussen. In diesem Fall muß der Umgang vorläufig im Hinblick auf das Gute zu gebieten und das Schlechte zu Verwehren unterlassen werden. Aber deren Vermögen (Güter) wie Speisen und anderes zu nutzen ist unbedenklich, sofern keine Sicherheit über die Entrichtung der Chums dafür besteht. Ansonsten ist diese (Nutzung) nicht erlaubt, ohne die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten der Chums.

F. 956: Meine Freundin lädt mich öfters zum Essen ein. Aber ich habe in der letzten Zeit erfahren, daß ihr Ehemann keine Chums entrichtet. Ist es mir dann erlaubt, bei jemanden zu essen, der keine Chums zahlt?

A: Bei ihnen zu essen ist unbedenklich, sofern nicht bekannt ist, ob für das Essen, das diese Ihnen anbieten, eine Chums (-Schuld) existiert.

F. 957: Jemand will sein Vermögen zum ersten Mal für die Entrichtung der Chums berechnen. Wie ist das Wohnhaus zu beurteilen, welches er gekauft hat, aber nicht weiß, mit welchem Geld er es erworben hat? Und falls er weiß, daß er dieses (Haus) mit Geldern gekauft hat, die mehrere Jahre gespart wurden, wie ist es dann zu beurteilen?

A: Wenn man die Art des Kaufs nicht (mehr) weiß, dann muß man als Vorsichtsmaßnahme für dessen Chums ein Abkommen mit dem Verfügungsberechtigten der Chums vereinbaren. Und wenn man dieses (Haus) mit Geld gekauft hat, für das Chums zu entrichten war, dann muß man dessen Chums gemäß dem aktuellen Wert zahlen, außer man hat das (Haus) mit Geliehenem gekauft, und man hat danach diese Schulden von einem Geld entrichtet, für das keine Chums entrichtet wurde. Dann muß man in diesem Fall die Chums für das zahlen, was man für die Schulden entrichtet hat.

F. 958: Ein (islamischer) Wissenschaftler einer Stadt bekommt von den Leuten (Geld-) Beträge als Chums, aber es fällt ihm schwer, das Geld als solches zu Ihnen oder zu Ihrem Büro zu bringen. Kann er dann dieses durch Banküberweisung erledigen, wenn berücksichtigt wird, daß das Geld, welches von der Bank erhalten wird, nicht das (selbe) Geld als solches ist, welches bei ihm war, als er es in dieser Stadt bei der Bank eingezahlt hat?

A: Es besteht kein Hindernis, die Chums und andere religionsgesetzliche Einnahmen durch die Bank zu überweisen.

F. 959: Wenn ich ein Grundstück von Geldern kaufe, für die keine Chums entrichtet wurde, ist es mir dann erlaubt, auf diesem Grundstück zu beten?

A: Wenn der Kauf des Grundstücks mit den Geldern selbst, für die keine Chums entrichtet wurde, erfolgte, dann ist dieser (Kauf) - für den Betrag der Chums - unrechtmäßig , welches die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten der Chums voraussetzt. Solange dieser es nicht erlaubt, ist es nicht erlaubt, darauf zu beten.

F. 960: Wenn der Käufer weiß, daß für die Ware, die er gekauft hat, Chums zu entrichten war, und der Verkäufer das nicht gezahlt hat, ist es ihm (dem Käufer) dann erlaubt, über diese Ware zu verfügen?

A: Mit der Annahme des Vorhandenseins einer Chums (-Schuld) beim Verkauften ist das Verkaufen für den Betrag der Chums unrechtmäßig und setzt die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten der Chums voraus.

F. 961: Wenn der Eigentümer eines Geschäftes nicht weiß, ob der Käufer die Chums seines Vermögens (Güter) gezahlt hat und er mit ihm handelt, muß er dann die Chums dieses Vermögens (Güter) entrichten?

A: Wenn man über die Existenz einer (möglichen) Chums (-Schuld) im Preis, den man vom Käufer erhalten hat, nicht weiß, dann obliegt einem nichts, und man ist nicht verpflichtet, dieses zu überprüfen.

F. 962: Wenn z.B. vier Personen gemeinsam 100.000 Tuman als Geschäftspartner für ihre Investition in eine Produktion anlegen und einer von ihnen keine Chums entrichtet, ist dann diese Partnerschaft mit ihm gültig? Und können sie das Geld dieser Person, die keine Chums entrichtet, nehmen und es investieren - so daß sie dieses Geld als zinsloses Darlehen nehmen? Und ganz allgemein, wenn mehrere Personen Geschäftspartner sind, muß jeder von denen selbst die Chums für seine (anteiligen) Gewinne verantworten, oder muß diese (Chums-Zahlung) aus der gemeinsamen Kasse erfolgen?

A: Die Geschäftspartnerschaft mit jemandem, für dessen Kapital Chums zu entrichten ist und der dieses nicht gezahlt hat, ist für die Menge der für sein Geld zu entrichtenden Chums unrechtmäßig , und es ist unbedingt notwendig, sich hierfür an den Befehlshaber zu wenden. Und es ist nicht erlaubt, über das gemeinsame Kapital zu verfügen, wenn in dem, was einige Geschäftspartner gezahlt haben, eine Chums (-Schuld) ist. Wenn die Personen den Gewinn vom gemeinsamen Geld entnehmen, dann ist jeder von ihnen (selbst) religiös verpflichtet, die Chums seines Anteils für das zu zahlen, was seinen Bedarf übersteigt.

F. 963: Was ist meine religiöse Verpflichtung, so lange meine Geschäftspartner keine Finanzjahresabrechnung (für die Chums für sich) einführen?

A: Jeder der Partner muß das entrichten, was man für seinen Anteil an religionsgesetzlichen Abgaben entrichten muß, damit deren Verfügen über das gemeinsame Vermögen erlaubt ist. Und wenn die anderen Partner dieses nicht entrichten und die Auflösung der Geschäftspartnerschaft und die Trennung von den übrigen Geschäftspartnern eine Bedrängnis für Sie wäre, dann wird es Ihnen erlaubt, die gemeinsame Tätigkeit weiterzuführen.

Kapital

F. 964: Im Jahr 1365 wurde eine kooperative Gesellschaft für die im Bereich der Lehre Tätigen gegründet. Die Struktur des Vermögens der Gesellschaft besteht von Anfang an aus Aktien (Anteilen) mehrerer Lehrbeamter, und jeder von denen hat einen Betrag von 100 Tuman eingezahlt. Das Kapital der Gesellschaft war am Anfang gering. Jetzt, nach der Vermehrung der Mitgliedszahl, beträgt das Kapital der Gesellschaft 18 Millionen Tuman zusätzlich zum Besitz der Fahrzeuge, welche der Gesellschaft gehören. Der Gewinn, den die Gesellschaft erwirtschaftet, wird zwischen den Teilhabern anteilsmäßig aufgeteilt, und jeder von den Teilhabern kann problemlos seinen Anteil abziehen und sein Geschäft mit der Gesellschaft abschließen. Bis jetzt wurde die Chums des Kapitals und der Gewinne (der Gesellschaft) nicht gezahlt. Ist es mir erlaubt, wenn Chums zu Lasten der Gesellschaft anliegt, diese zu entrichten, da ich der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft bin, oder ist das Einverständnis der Teilhaber vorauszusetzen?

A: Die Zahlung der Chums für das Kapital der Gesellschaft und die Chums der daraus erwirtschafteten Gewinne ist die religiöse Verpflichtung von jedem Mitglied der Gesellschaft (Gesellschafter) anteilsmäßig gemäß seinen Aktien, bezogen auf die Summe des Gesellschaftsvermögens. Und die Verantwortung des Vorstandsvorsitzenden darüber setzt die Erlaubnis und die Vollmacht der Gesellschaftsteilhaber voraus.

F. 965: Es gibt mehrere Personen, die eine Kasse für zinslose Darlehen unter sich begründen wollen, um einander in der Not zu leihen. Und jedes Mitglied muß - zusätzlich zum Anfangsbetrag, den es eingezahlt hat - monatlich einen Betrag zur Vermehrung des Kapitals der Kasse einzahlen. Wir bitten um die Verdeutlichung der Vorgehensweise bei der Chums-Entrichtung für den Anteil jedes Mitglieds. Und falls das Kapital des Fonds dauerhaft als Darlehen an einige Mitglieder gegeben wurde, wie kann dann dessen Chums entrichtet werden?

A: Wenn der Teilnahmebeitrag von jemanden aus dem Gewinn seiner Einnahmen nach Ablauf des Chums-Jahres gezahlt wurde, dann muß er zuerst dessen Chums entrichten. Aber wenn man seinen Teilnahmebeitrag während des Finanzjahres gezahlt hat, dann muß man dessen Chums (erst) am Ende des Finanzjahres entrichten, sofern man diesen (Beitrag) bekommen kann. Ansonsten ist man nicht verpflichtet, dessen Chums zu entrichten, bis man es von der Kasse bekommen kann.

F. 966: Hat ein Fond für zinslose Darlehen einen rechtlich selbständigen Charakter? Und wenn diesem so ist, ist dann für den erwirtschafteten Gewinn Chums zu entrichten? Und wenn er keinen rechtlich selbständigen Charakter hat, auf welche Weise erfolgt die Chums-Entrichtung dann?

A: Wenn das Kapital des Fonds (bestimmten) Personen als Anteilsbetrag gehört, dann ist der erwirtschaftete Gewinn für den Anteil jedes Mitglieds sein persönliches Eigentum, und man muß dafür Chums entrichten. Wenn das Kapital des Fonds jedoch nicht Eigentum einer oder mehrerer Personen ist, wie das Vermögen von gemeinnützigen Stiftungen und dergleichen, dann gibt es keine Chums für den daraus erwirtschafteten Gewinn.

F. 967: Es gibt eine Gruppe von Gläubigen, die unter sich vereinbart haben, daß jeder von ihnen in eine (gemeinsame) Kasse am Anfang jeden Monats z.B. 20 Dinar hinterlegt. Es sind zwölf Personen. Dann nimmt jeden Monat einer davon den (gesammelten) Betrag, um diesen für seine persönlichen Ausgaben zu verwenden. Und wenn der Letzte an der Reihe ist, dann nimmt er den Betrag nach 12 Monaten (aus der Kasse). Das heißt, er nimmt das, was er in dieser Zeit (den 12 Monate) hinterlegt hat, und das sind z.B. 240 Dinar. Muß er dann dafür Chums entrichten, oder wird das zu seinem Bedarf gezählt? Und wenn dieser ein bestimmtes Ende des Finanzjahres hat und ein Teil des Betrages, den er erhalten hat, nach Ablauf des Finanzjahres bei ihm übrig bleibt, ist es ihm dann erlaubt, für diesen Teil ein eigenes Ende des Finanzjahres festzulegen, damit er sich (der Verpflichtung bezüglich) dessen Chums entledigt?

A: Für das, was man von den Einnahmen seines Finanzjahres in die Kasse hinterlegt hat, ist keine Chums zu entrichten, sofern das, was man hinterlegt hat, von den Einnahmen desselben Jahres ist, in dem man das Zurückerhaltene für den Jahresbedarf ausgibt. Wenn aber das, was man hinterlegt hat, von den Einnahmen des vorherigen Finanzjahres ist, dann muß man für das, was man bekommen hat, Chums entrichten. Und wenn dieses (Zurückerhaltene) aus den Einnahmen beider Jahre stammt, dann ist für die Einnahmen jedes Jahres das (eigene) Urteil dafür gültig. Wenn das, was aus den hinterlegten Einnahmen des Finanzjahres zurückerhalten wurde, den Bedarf dieses Finanzjahres übersteigt, dann hat man nicht für den verbliebenen Betrag ein eigenes Ende des Finanzjahres festzulegen, um (dadurch der Verpflichtung für) die Chums des verbliebenen (Betrags) zu entledigen, sondern man muß für alle seine Jahreseinnahmen ein (bestimmtes) Finanzjahr festlegen, und man zahlt für das, was über den Bedarf dieses Finanzjahres hinausgeht.

F. 968: Ich habe ein Haus mit Deponat gemietet. Und ich habe einen Betrag als Deponat gezahlt. Muß ich für den Betrag des Deponats nach Ablauf eines Jahres Chums entrichten?

A: Wenn dieses (Deponat) vom Gewinn der Einnahmen ist, dann ist dafür nach Rückerhalt vom Eigentümer des Hauses Chums zu entrichten.

F. 969: Damit wir Bautätigkeiten ausführen können, brauchen wir große Summen. Und die Zahlung dieser Kosten auf einmal ist für uns schwierig. Deshalb haben wir eine Kasse für das Bauen gegründet, und wir hinterlegen jeden Monat einen Geldbetrag in diese Kasse. Nach dem Sammeln des Kapitals geben wir dies für Bauarbeiten aus. Ist für das gesparte Geld Chums zu entrichten?

A: Für die von jedem gezahlten Beträge muß Chums entrichtet werden, wenn diese (Beträge) in seinem Besitz bleiben, bis diese für die Kosten der Bauarbeiten aufgewandt werden, also derart sind, daß Sie diese (Beträge) am Ende des Chums-Jahres von der Kasse zurückerhalten werden könnten.

F. 970: Vor mehreren Jahren habe ich mein Vermögen berechnet und für mich ein Chums-Jahr festgelegt. So hatte ich 98 Schafe und einen (bestimmten) Geldbetrag sowie ein Motorrad, für die (alle) Chums entrichtet wurde. Seit mehreren Jahren sind meine Schafe durch den stufenweisen Verkauf weniger geworden, und daher ist mein Geldvermögen in der jetzigen Zeit (entsprechend) höher. Die Zahl der Schafe beträgt nun 60 und ich habe ein (bestimmtes höheres) Geldvermögen. Muß ich für dieses (gesamte) Vermögen Chums entrichten oder (nur) für dessen Vermehrung?

A: Wenn die Summe des Wertes der bestehenden Schafe und dem Geldvermögen, welches derzeit bei Ihnen ist, höher ist als die Summe des Wertes von 98 Schafen und dem (damaligen) Geldbetrag, für den Sie damals Chums entrichtet haben, dann ist (nur) für diese Vermehrung Chums zu entrichten.

F. 971: Jemand hat Eigentum - (z.B.) ein Grundstück, ein Haus - und er hat dafür Chums zu entrichten. Kann er dessen Chums von den Gewinnen des Jahres entrichten? Oder muß er zuerst für den Gewinn Chums entrichten, und dann entrichtet er die Chums, für das Eigentum aus dem (verbliebenen) Gewinn für den (bereits) Chums entrichtet wurde?

A: Wenn dieser die für ihn fällige Chums aus dem Gewinn des Jahres entrichten will, dann muß er (zusätzlich) auch die Chums dafür (für den Gewinn) entrichten.

F. 972: ...

F. 973: Ist für Vermögen, das man für Investitionen und Handelszwecke ausgibt, Chums zu entrichten?

A: Wenn der Ursprung des Kapitals von den Gewinnen der Einnahmen ist, dann ist dafür Chums zu entrichten. Aber das, was für den Erhalt des Gewinns aus dem Kapital ausgegeben wird, wie z.B. die Kosten für Lager, Transport, Abwiegen, Spedition und dergleichen, wird vom Gewinn des Handels abgezogen, und dafür gibt es keine Chums.

F. 974: Liegt im Kapital als solches und in dessen Gewinnen Chums?

A: Wenn das Kapital von dem, was man als Erwerbstätigkeit ausführt, erhalten wurde - allgemeines wie Gehälter und dergleichen - dann ist darin Chums (enthalten). Und für den erwirtschafteten Gewinn aus dem Handel daraus (aus dem Kapital) muß Chums für den Teil entrichtet werden, der den Jahresbedarf übersteigt.

F. 975: Wenn jemand geprägtes Gold (in einer Menge) hat, das den Grenzwert erreicht, muß er dann zusätzlich zu dessen Zakat-Zahlung (auch) Chums zahlen?

A: Wenn dieses (Gold) ein Teil vom Gewinn der Einnahmen ist, dann wird dafür das Urteil der anderen Gewinne der Einnahmen mit der Verpflichtung zur Chums angewandt.

F. 976: Meine Ehefrau und ich sind Bedienstete des Bildungsministeriums, und meine Frau schenkt mir immer ihr monatliches Einkommen. Ich habe durch (Einzahlung von) einen Betrag eine Teilhaberschaft an der landwirtschaftlichen Gesellschaft für Arbeiter im Bildungsbereich, in dem ich (auch) Mitglied bin. Aber ich weiß nicht, ob dieser Betrag von meinem Gehalt oder vom Gehalt meiner Ehefrau ist. Ist für den erwähnten Betrag Chums zu entrichten, wenn berücksichtigt wird, daß die ersparten Gelder aus den Gehältern meiner Ehefrau am Ende meines Chums-Jahres geringer sind, als die Summe der Gelder, die sie jährlich bekommt?

A: In den gesparten Geldern, die aus Ihrem Gehalt stammen, ist Chums (enthalten). Aber für das, was Gabe von Ihrer Ehefrau ist, sind Sie nicht zur Entrichtung einer Chums verpflichtet. Und auch für das, bei dem Sie Zweifel haben, ob es von Ihrem Gehalt oder von der Gabe Ihrer Ehefrau ist, sind Sie nicht zur Entrichtung einer Chums verpflichtet. Aber als Vorsichtsmaßnahme ist die Chums (doch) zu zahlen oder ein Abkommen über die Chums (mit dem Zuständigen) zu treffen bezüglich (der Zahlung von) etwas Geld.

F. 977: Gibt es Chums für einen Betrag, der seit zwei Jahren in Form eines zinslosen Darlehens auf der Bank liegt?

A: Für jeden Betrag, der vom Jahresgewinn gespart wird, ist ein einziges Mal Chums zu entrichten. Und diesen (Betrag) in Form eines zinslosen Darlehens auf der Bank zu sparen, bewirkt nicht das Entfallen von dessen Chums. Allerdings ist man nicht verpflichtet, Chums dafür zu entrichten, solange man dieses nicht vom Ausleihenden zurückerhalten kann.

F. 978: Wenn jemand, der gegenüber sich (selbst) und seiner Familie - die unter seiner Verantwortung stehen - knauserig ist, damit er einen Geldbetrag sparen kann, oder (wenn) er einen Betrag ausleiht, damit er ein Problem in seinem Leben lösen kann, ist dann für das gesparte Geld oder für den ausgeliehenen Betrag Chums zu entrichten, wenn es bis zum Eintreffen des Endes des Chums-Jahres bei ihm verblieben ist?

A: Für die ersparten Gewinne ist auf jeden Fall Chums zu entrichten, sofern darüber ein Chums-Jahr abgelaufen ist. Aber für den Kredit ist der Ausleiher (der Kreditnehmer) nicht verpflichtet Chums zu entrichten. Wenn man aber von den Gewinnen seines Finanzjahres dessen Raten abzahlt und beim Eintreffen des Endes des Finanzjahres das ausgeliehene Geld als solches bei ihm ist, dann muß man dafür Chums entrichten.

F. 979: Seit zwei Jahren habe ich ein Grundstück zum Bauen gekauft. Wenn ich daraufhin Vermögen einspare - von meinen täglichen Ausgaben - um ein Haus darauf zu bauen, da ich zur Zeit Mieter bin, ist dann für diese (gesparten) Beträge am Ende des Finanzjahres Chums zu entrichten?

A: Wenn Sie dies Vermögen als solches aus den Gewinnen des Finanzjahres so lange sparen (bewahren), bis Ihr Chums-Jahr darüber abläuft, dann ist dafür Chums zu entrichten. Wenn Sie dieses aber vor dem Eintreffen des Endes des Finanzjahres in Baustoffe umtauschen, die Sie benötigen, umtauschen, dann ist dafür keine Chums zu entrichten.

F. 980: Ich beabsichtige, zu heiraten. Um eine Einkommensquelle zu haben, hatte ich einen Teil meines Kapitals bei jemandem in Form einer Handelsbeteiligung angelegt. Und jetzt, da ich dieses Geld brauche und im Hinblick darauf, daß ich ein Universitätsstudent bin, (frage ich,) gibt es die Möglichkeit für ein Abkommen über die Angelegenheit der Chums?

A: Für das erwähnte Geld muß, nachdem ein Chums-Jahr darüber abläuft, Chums entrichtet werden, wenn dieses aus dem Gewinn Ihrer Einnahmen stammt. Und es gibt keine Möglichkeit für ein Abkommen über eine feststehende Chums-Entrichtung.

F. 981: Im letzten Jahr hat die Pilgerfahrts-Gesellschaft sämtliche Ausrüstung und Gegenstände der (Pilgerfahrts-) Karawanen gekauft, und ich habe den Preis für die von mir verkaufte Ausrüstung - in Höhe von 240.000 Tuman - im Sommer dieses Jahres erhalten, und dazu habe ich 80.000 Tuman im vergangenen Jahr erhalten. Muß ich in der jetzigen Zeit die Chums für den erwähnten Betrag entrichten, wenn berücksichtigt wird, daß ich für mich ein Chums-Jahr bestimmt habe und jährlich die Chums für das, was den Bedarf übersteigt, zahle, und wenn berücksichtigt wird, daß die erwähnte Ausrüstung zu meinen Erfordernissen gehörte, wobei der Wert des (damals zum Kauf der Güter) ausgegebenen Geldes sich inzwischen stark vom jetzigen (Wert des Geldes) unterscheidet?

A: Wenn Sie die erwähnte Ausrüstung mit Geld gekauft haben, für das Sie (bereits) Chums entrichtet haben, dann ist keine Chums für dessen Verkaufspreis zu entrichten. Ansonsten müssen Sie dafür Chums entrichten.

F. 982: Ich bin Eigentümer eines Geschäftes, und jedes Jahr berechne ich mein Geldvermögen und meine Waren (für die Chums). Wenn einige Waren bis zum Ende des Chums-Jahres nicht verkauft werden, muß ich dann dafür am Ende des Finanzjahres Chums zahlen, ohne es verkauft zu haben, oder muß ich deren Chums (erst) nach dem Verkauf entrichten? Und wenn ich die Chums der Waren gezahlt habe und (erst) danach verkaufe, wie muß ich dann im nächsten Jahr rechnen? Und wenn ich dieses nicht verkaufe und sich ihr Preis ändert, wie ist es dann zu beurteilen?

A: Für die Waren, die nicht verkauft wurden und es niemanden gibt, der diese bis zum Ende des Finanzjahres kaufen würde, sind Sie nicht verpflichtet, für deren Wertsteigerung sofort Chums zu entrichten, sondern der erhaltene Gewinn aus ihrem zukünftigen Verkauf wird zu den Gewinnen des Finanzjahres vom Verkauf hinzugezählt. Aber bei den Waren, deren Wert gestiegen ist und es jemanden gegeben hätte, der diese auch während des Finanzjahres gekauft hätte, Sie aber diese (Waren dennoch) bis zum Ende des Finanzjahres nicht verkauft haben, um nach der Wertsteigerung zu streben, haben Sie für deren Wertsteigerung vor dem Eintreffen des Endes des Finanzjahres Chums zu entrichten.

F. 983: Es gibt ein Haus, welches aus drei Etagen besteht. Gemäß der offiziellen Dokumente ist es seit dem Jahr 1352 im Besitz von vier Personen gemäß folgender Aufteilung: Der Anteil von drei Fünfteln des Gesamthauses ist im Besitz von drei Kindern (einer Mutter) - jedes von ihnen hält einen Teil. Und die restlichen beiden Teile gehören ihrer Mutter. Eine der Etagen ist die Wohnung eines der Kinder, und die anderen beiden Etagen sind vermietet, um den Lebensunterhalt der Eigentümer sicherzustellen. Wenn berücksichtigt wird, daß keiner der Eigentümer ein anderes Haus als dieses besitzt, muß dann für die beiden (vermieteten) Etagen Chums entrichtet werden, oder werden die beiden (Etagen) zu ihrem Bedarf gezählt?

A: Für das erwähnte vermietete Haus, welches den Zweck hat, dessen Miete für den Lebensunterhalt zu erhalten, ist das Urteil für Kapital gültig. Wenn also dieses (Haus) aus dem Gewinn der Einnahmen (erworben) ist, dann beinhaltet dieses Chums. Und wenn es ein Erbe oder Gabe ist, dann liegt darin keine Chums.

F. 984: Jemand besitzt eine (bestimmte) Menge Weizen, für die (bereits) Chums entrichtet wurde. Wenn er die neue Ernte eingefahren hat, verbraucht er den (alten) Weizen, für den (bereits) Chums entrichtet wurde, und ersetzt diesen (verbrauchten Anteil) durch neuen Weizen. Und er hat mehrere Jahre auf diese Weise gehandelt. Liegt im den neuen Weizen, mit dem er den verbrauchten Weizen ersetzt hat, eine Chums, und wenn darin eine Chums liegt, gilt dieses für dessen Gesamtheit?

A: Wenn der Weizen, für den (bereits) Chums entrichtet wurde, verbraucht ist, dann hat man nicht eine gleichwertige Menge von neuem Weizen abzuzweigen anstelle des verbrauchten Weizens, für den (bereits) Chums entrichtet wurde, um diesen (abgetrennten Anteil) von der Chums auszuschließen. Außerdem gibt es keine Chums für den neuen abgezweigten Weizen, der für den Bedarf in dessen Finanzjahr verbraucht wurde. Aber für das, was bis zum Ende des Finanzjahres bei einem verbleibt, muß Chums entrichtet werden.

F. 985: ...

F. 986: Wenn ich beispielsweise einen Teppich im Wert von 10.000 Tuman mit Geld, für das Chums entrichtet wurde, kaufe und nach einer Weile diesen (Teppich) für 15.000 verkaufe, ist dann die Steigerung um 5.000 Tuman gegenüber dem Geld, für das Chums entrichtet wurde, zu den Gewinnen der Einnahmen zu zählen und (ist) dafür Chums zu entrichten?

A: Wenn Sie diesen (Teppich) mit der Absicht des Verkaufs gekauft haben, dann zählt die Steigerung gegenüber dem Kaufpreis zu den Gewinnen, und es muß für das, was den Bedarf des Finanzjahres übersteigt, Chums entrichtet werden.

F. 987: Ist es für denjenigen, der für jeden (einzelnen) seiner Gewinne ein (eigenes) Chums-Jahr eingerichtet hat, erlaubt, die Chums des Gewinns, dessen Jahr vollendet ist, von den anderen Gewinnen, deren Jahr noch nicht abgelaufen ist, zu zahlen? Und wie ist es zu beurteilen, wenn er weiß, daß diese Gewinne vollständig bis zum Jahresende verbleiben werden und nichts davon für den Bedarf ausgegeben wird?

A: Falls es ihm erlaubt ist, für eine (einzelne) seiner (Gesamt-) Einnahmen ein gesondertes Chums-Jahr einzurichten, so ist es ihm nicht erlaubt, die Chums der Gewinne einer (einzelnen) Einnahme von den Gewinnen einer anderen Einnahme zu zahlen, außer nach der Entrichtung von dessen Chums. Und bei den Gewinnen, bei denen nichts für den Bedarf ausgegeben wird, hat man die Wahl zwischen der Entrichtung von dessen Chums (sofort) bei dessen Erhalt und dem Warten bis zum Ablauf von dessen Chums-Jahr.

F. 988: Jemand besitzt ein Gebäude, welches aus zwei Etagen besteht. Er (selbst) wohnt im oberen Stock und hat die untere Etage einer anderen Person (zum Wohnen) bereitgestellt. Und weil er (der Hauseigentümer) Schulden hat, hat er von dieser Person einen Geldbetrag als Kredit angenommen, ohne (aber) Miete von ihr zu nehmen. Ist für diesen Betrag Chums zu entrichten?

A: Die kostenlose Bereitstellung des Hauses mit dem ausgezahlten ausgeliehenen Geld zu koppeln, hat keine religionsgesetzliche Basis. Allerdings ist für das Geld, das man als Kredit genommen hat, keine Chums zu entrichten.

F. 989: Ich habe eine Räumlichkeit für einen bestimmten monatlichen Betrag von der Stiftungskammer und vom Verwalter der Stiftung für eine medizinische Praxis gemietet. Und sie haben von mir (zusätzlich) auch einen Geldbetrag genommen, um meinen Mietantrag für diese Räumlichkeit (überhaupt) anzunehmen. Ist für den erwähnten Betrag Chums zu entrichten, wenn berücksichtigt wird, daß der erwähnte Betrag nun außerhalb meines Besitzes ist und ich diesen (Betrag) niemals wieder besitzen werde?

A: Wenn die Zahlung von diesem Betrag als Gegenleistung für eine Begünstigung beurteilt werden kann und von dem Gewinn der Einnahmen war, dann muß dafür Chums entrichtet werden.

F. 990: Jemand hat einen Springbrunnen ausgegraben, um die vertrocknete Erde für die Anpflanzung von Fruchtbäumen darauf zu beleben, in der Hoffnung, von deren Früchten zu profitieren. Da diese Bäume erst nach (mehreren) Jahren eine Ernte abwerfen und große Ausgaben erfordern, hat dieser Mann bisher in dieser Angelegenheit große Beträge ausgegeben, die eine Million Tuman übersteigen. Und bis jetzt hat er keine jährliche Abrechnung (für die Chums) gehabt. Als er nun sein Vermögen berechnen wollte, um die dafür fällige Chums zu entrichten, hat er festgestellt, daß die Preise für den Brunnen, den Boden und den Garten wegen der Inflation im Land auf ein Vielfaches der Beträge, die er (ursprünglich) dafür ausgegeben hat, gestiegen ist, so daß er es nicht könnte (die Chums zu zahlen), falls er zur Entrichtung der Chums dafür nach dem heutigen Preis religiös verpflichtet wäre. Und wenn er zur Entrichtung der Chums (direkt in Form) vom Boden und Garten als solches und anderem religiös verpflichtet wäre, dann würde dieses eine Verknappung und (besondere) Schwierigkeiten bewirken, da er sich beim Ausgeben des Geldes für diese Angelegenheit mit der Hoffnung, von den Früchten des Gartens zu profitieren, erschöpft hat, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und seine Familie zu erleichtern. Was ist seine religiöse Verpflichtung bei der Entrichtung der Chums für sein Vermögen? Und wie entrichtet er das, was er an Chums zu entrichten hat, in einer Form, in der dessen Entrichtung ihm leichter fällt?

A: Für den vertrockneten Boden, den man belebt hat zum Zweck der Herrichtung als Garten für die Pflanzung von Fruchtbäumen darin, ist zweifelsohne nach Abzug des Bedarfs für dessen Belebung Chums (zu entrichten), so daß man die Wahl hat zwischen der Chums-Zahlung für den Boden davon als solches und deren Zahlung für dessen Preis nach dem heutigen Wert. Wenn man aber den Brunnen, die Rohre, die Wasserpumpe, die Bäume und anderes, wofür man das Vermögen eingesetzt hat, mit Schulden oder Ratenkauf erworben hat und danach seine Schulden mit seinem Vermögen, für das keine Chums entrichtet wurde, zurückzahlt, dann hat man nur die Chums für das zu entrichten, was man bei der Rückzahlung derartiger Schulden ausgegeben hat. Wenn man aber (all) dies mit dem Vermögen als solches, wofür keine Chums entrichtet wurde, erworben hat, dann ist es für einen Pflicht, dessen Chums mit dem derzeit entsprechenden Wert zu entrichten. Und wenn man zur Zeit das, was man an Chums zu entrichten hat, nicht mit einer Zahlung abzahlen kann, dann hat man nach der Vereinbarung mit einem unserer Bevollmächtigten deren Chums-Schuld ratenweise in einer Form zu entrichten, zu der man mengenmäßig und zeitlich fähig ist.

F. 991: Jemand hatte keine jährliche Finanzrechnung für die Chums-Zahlung. Doch jetzt will er diese einrichten. Er war und ist seit seiner Heirat bis heute (die Chums) schuldig. Wie hat er (nun) seine Chums zu berechnet?

A: Wenn man von der Vergangenheit bis jetzt keinen überschüssigen Gewinn, der über seinen Lebensbedarf lag, (erwirtschaftet) hat, dann obliegt einem nichts im Hinblick auf das Vergangene.

F. 992: Was ist das Urteil in bezug auf Chums und Zakat für den Nutzen und die Ernte des gestifteten Bodens und (gestiftete) Sachen?

A: Es gibt grundsätzlich keine Chums oder Zakat für gestiftete Gegenstände, selbst, wenn es eine Privatstiftung ist. Und es gibt grundsätzlich keine Chums für deren Wachstum. Und bei der allgemeinen Stiftung gibt es auch keine Zakat für deren Wachstum, solange der Stifter es nicht zurückerhält. Aber nach dem Rückerhalt muß man Zakat für das entrichten, was man vom Stiftungszuwachs erhalten hat, falls die Voraussetzungen zur Verpflichtung der Zakat dabei erfüllt sind. Aber für den Zuwachs der Privatstiftung muß jeder der Stifter, deren Anteil (am Zuwachs) den Grenzwert erreicht hat, dessen Zakat entrichten.

F. 993: Beinhaltet der Gewinn der Einnahmen von Kindern (auch) den Anteil der Sayyids - möge Allah, der Erhabene sie vermehren - und den Anteil des Imams, a.s.?

A: Sie müssen als Vorsichtsmaßnahme nach deren religiöser Reife die Chums der Gewinne ihrer Einnahmen, die vor der religiösen Reife eingenommen wurden, entrichten, sofern diese bis zu ihrer religiösen Reife als deren Eigentum verbleiben.

F. 994: Ist für Werkzeuge, die für die Erwerbstätigkeit verwendet werden, Chums zu entrichten?

A: Für die Mittel und Werkzeuge der Erwerbstätigkeit ist das Urteil (wie) für Kapital gültig mit der Verpflichtung zu deren Chums.

F. 995: ...

F. 996: Müssen Angestellte (oder Beamte), deren Ende des Finanzjahres am Ende des zwölften Monats ist und die ihr Gehalt fünf Tage vor Eintreten des Finanzjahresendes erhalten, um es in dem ersten Monat des nächsten Jahres auszugeben, auch für dieses Geld Chums entrichten?

A: Für das Gehalt, welches sie vor dem Ablauf des Finanzjahres erhalten, muß die Chums für das entrichtet werden, was nicht für den Bedarf bis zum Ende des Chums-Jahres ausgegeben wird.

F. 997: Die meisten Universitätsstudenten sind sparsam bei den Lebensausgaben, um (auch) unerwartete Probleme lösen zu können. Und deshalb verbleibt bei ihnen Vermögen - in Form von Ersparnissen - aus dem Stipendium, welches ihnen gewährt wurde. Die Frage ist: Wenn berücksichtigt wird, daß dieses Vermögen durch Sparsamkeit beim Ausgeben des Stipendiums, welches das Bildungsministerium ihnen zustellt, erspart wurde, ist dann für dieses Vermögen Chums zu entrichten?

A: Für das Stipendium und Studienbeihilfen ist keine Chums zu entrichten.

Methode zur Berechnung der Chums

F. 998: Wie ist die Zahlungsverschiebung der Chums des Finanzjahres bis zum nächsten Jahr zu beurteilen?

A: Obwohl die Entrichtung der Chums, die Pflicht ist, erfüllt ist, wenn deren Zahlung von deren Jahr zum darauffolgenden Jahr verschoben wird, hat man aber nach Ablauf von deren Chums-Jahr nicht das Vermögen, für das Chums zu entrichten ist, zu verwenden, solange man deren Chums nicht entrichtet hat. Und wenn man dieses (Vermögen doch) vor der Zahlung von dessen Chums verwendet hat, durch dessen Ausgabe für den Kauf von Einrichtungen, einem Grundstück oder dergleichen, dann muß man nach der Erlaubnis seitens des Verfügungsberechtigten der Chums, um mit dem Betrag der Chums zu handeln, diese Einrichtungen oder das Grundstück nach dem jetzigen Wert berechnen und dafür Chums entrichten.

F. 999: Ich besitze einen Geldbetrag, einiges davon ist in barer Form und das andere in Form von zinslosen Darlehen bei einigen Personen. Andererseits habe ich Schulden wegen des Kaufs von einem Baugrundstück, und ich muß einen der Schuldscheine, der mit dem Preis des Grundstücks zusammenhängt, in einigen Monaten zurückzahlen. Ist es erlaubt, die Schulden des Grundstücks von dem verfügbaren Betrag - das Bare und die zinslosen Darlehen - abzuziehen und die Chums für den Rest zu zahlen? Und schließt darüberhinaus die Chums das Grundstück, das zum Bewohnen gekauft wird, mit ein?

A: Es ist Ihnen erlaubt, (einen Betrag) vom Gewinn des Jahres vor dem Eintreten des Endes des Finanzjahres für die Entrichtung der Schulden, die (erst) nach einigen Monaten fällig werden (würden), auszugeben. Aber wenn Sie dieses nicht während des Jahres für die Rückzahlung der Schulden bis zum Eintreten des Endes des Chums-Jahres ausgeben, dann haben Sie nicht die Schulden davon abzuziehen, sondern Sie müssen die Chums für das Ganze (bei Ihnen Verbliebene) zahlen. Aber für das Grundstück, das Sie zum (eigenen) Bewohnen gekauft haben, ist keine Chums zu entrichten, sofern Sie dieses (Grundstück tatsächlich) benötigen.

F. 1000: Ist es mir erlaubt, einiges vom zur Zeit verfügbaren Vermögen für die Ausgaben, die ich in Zukunft benötige, zu sparen, da ich bis jetzt nicht geheiratet habe?

A: Wenn Sie vom Finanzjahres-Gewinn als solchem sparen, bis darüber das Ende des Chums-Jahres eingetroffen ist, dann müssen Sie dafür Chums entrichten, selbst wenn dies zum Ausgeben der zukünftigen Heiratsangelegenheit ist.

F. 1001: Das Ende des Finanzjahres für mich ist das Ende des zehnten Monats jeden Jahres. Schließt die Chums das monatliche Gehalt für den zehnten Monat als solches mit ein, welches ich (erst) am Ende des Monats erhalte? Und schließt die Chums dieses auch mit ein, wenn ich nach dessen Erhalt den restlichen Betrag davon meiner Ehefrau schenke - wobei ich (sonst) üblicherweise diesen (Restbetrag) jeden Monat spare?

A: Für das Gehalt, welches Sie vor dem Eintreffen Ihres Chums-Jahres erhalten haben oder das vor dem letzten Tag des Chums-Jahres erhaltbar wäre, müssen Sie Chums entrichten für das, was den Bedarf übersteigt. Aber für das, was Sie davon ihrer Ehefrau oder irgendeiner anderen Person geschenkt haben, ist keine Chums zu entrichten, sofern dieses nicht mit der Absicht der Flucht vor der Chums und mit einem Betrag erfolgt, der Ihrer gesellschaftlichen Stellung entspricht.

F. 1002: Es gibt Vermögen oder Waren, die ich ausgegeben habe, für die (bereits) Chums entrichtet worden war. Ist es mir am Ende des Finanzjahres erlaubt, etwas vom Gewinn des Finanzjahres anstelle vom ausgegebenen Betrag, für das (bereits) Chums entrichtet worden war, abzuziehen?

A: Es wird nichts vom Finanzjahresgewinn anstelle des ausgegebenen Vermögens, für die Chums entrichtet wurde, abgezogen.

F. 1003: Wenn das Vermögen, für das keine Chums zu entrichten ist, wie (z.B.) das Geschenk und anderes mit dem (bestehenden) Kapital vermischt wird, ist es dann am Ende des Chums-Jahres erlaubt, dieses (wiederum) vom Kapital abzuziehen und daraufhin die Chums für das restliche Vermögen auszuzahlen?

A: Es besteht kein Hindernis darin, es abzuziehen.

F. 1004: Ich habe vor drei Jahren ein Geschäft mit einem Geldbetrag eröffnet, für den Chums entrichtet worden war. Das Ende meines Chums-Jahres ist das Ende des (islamischen) Sonnenjahres - ich meine die Nacht zum Neujahrs-Fest. Und wenn bisher das Ende meines Finanzjahres eintraf, stellte ich fest, daß mein gesamtes Kapital zu Schulden der Leute (an mich) geworden ist. Und gleichzeitig bin ich auch mit einem großen Betrag verschuldet. Wir bitten um Leitung für uns zu unserer religiösen Verpflichtung.

A: Wenn Sie beim Ablauf des Chums-Jahres kein Kapital oder Gewinn (bei sich) hatten oder die Summe des Geldbetrags und der verfügbaren Waren im Geschäft gleichwertig sind mit dem Betrag des Kapitals, für den Sie (bereits) Chums entrichtet hatten, dann sind Sie nicht zur Entrichtung einer Chums verpflichtet. Aber die Schulden aus dem gestundeten Verkauf an die Leute wird zu den Gewinnen des Finanzjahres gezählt, in dem Sie diese (Zahlung) erhalten.

F. 1005: Bei der Berechnung für das Ende des Finanzjahres fällt es uns schwer, den Wert der verfügbaren Waren im Geschäft zu bestimmen. Auf welche Weise muß deren Berechnung erfolgen?

A: Der Wert der verfügbaren Waren im Geschäft muß in einer nachvollziehbaren Weise bestimmt werden, auch wenn dieses durch Abschätzen für die Berechnung der Gewinne des Finanzjahres, für die Sie Chums entrichten müssen, erfolgt.

F. 1006: Wenn ich die Chums für mehrere Jahre nicht berechnet habe, bis mein Vermögen zu (Bar-) Geld wird und mein Kapital anwächst und ich danach die Chums des vorherigen Kapitals nicht entrichte, ist das mit Bedenken verbunden?

A: Wenn für Ihr Vermögen bis zum Eintreten des Endes des Chums-Jahres etwas Chums zu entrichten ist, selbst wenn es (nur) wenig ist, haben Sie nicht das Recht dazu, dieses Vermögen zu verwenden, wenn Sie Ihr Vermögen nicht berechnen und nicht entrichten, was Sie dafür an Chums zu entrichten hätten. Und wenn Sie dies (dennoch) beim Verkaufen und Kaufen vor der Zahlung von dessen Chums verwenden, dann ist der Handel für den Betrag der darin existierenden Chums (-Schuld) unrechtmäßig und setzt die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten der Chums voraus. Nach der Erlaubnis müssen Sie dafür zuerst die Chums der Gesamtsumme und danach die Chums der über den Bedarf des Finanzjahres hinausgehenden Gewinne zahlen.

F. 1007: Wir bitten um die Verdeutlichung, was die einfachste Methode ist, mit der es einem Geschäftsinhaber möglich ist, Chums zu zahlen.

A: Man berechnet und bewertet das, was bei einem an Geld und Waren am Ende des Chums-Jahres verfügbar ist und vergleicht die Summe hiervon mit dem ursprünglichen Kapital. Und wenn es einen Überschuß über dem (ursprünglichen) Kapital gibt, dann wird das als Gewinn angenommen, und dafür ist Chums zu entrichten.

F. 1008: Ich habe den Anfang meines Chums-Jahres am Anfang des dritten Monats des letzten Jahres eingerichtet. Und das war das Datum, an dem ich die Berechnung für die Chums durchgeführt habe, (nämlich) die Chums des Ertrages, den ich für mein Bankkonto erhalten habe. Obwohl mir dieser Ertrag (bereits) vorher zustand, habe ich aber ein anderes Geld verwendet, wofür keine Chums entrichtet wurde. Ist diese Methode gültig für die Berechnung des Finanzjahres?

A: Der Anfang Ihres Chums-Jahres ist der Tag, an dem der erhaltbare Ertrag zum ersten Mal für Sie vorliegt, und es ist für Sie nicht gültig, den Anfang des Jahres über diesen Tag hinaus zu verschieben.

F. 1009: Vor mehreren Jahren hat jemand ein Grundstück zu einem niedrigen Preis gekauft. Und in der jetzigen Zeit beabsichtigt er, die Chums für sein Vermögen zu entrichten und dieses (dadurch) zu reinigen. Muß er die Chums des Grundstücks gemäß dem früheren Wert zahlen oder gemäß dem jetzigen Wert, denn dies ist ein sehr hoher Wert?

A: Wenn man dieses (Grundstück) mit Ratenzahlung des gesamten Preises gekauft hat, dann hat man nur für das, was man als Preis gezahlt hat, Chums zu entrichten. Aber wenn man es mit dem privaten Geld als solchem, für das keine Chums entrichtet wurde, gekauft hat, dann muß man (heute) die Chums davon als solches entrichten oder für dessen Wert nach dem Preis am Tag der Chums-Entrichtung, sofern man dieses vom Gewinn des Finanzjahres während des Finanzjahres gekauft hat. Und wenn man es von den Gewinnen des Finanzjahres nach der Fälligkeit der Chums gekauft hat (ohne Chums entrichtet zu haben), dann ist der Handel für die Chums des Preises unrechtmäßig und setzt die Erlaubnis des religionsgesetzlich Regierenden voraus. Und wenn der Befehlshaber oder sein Bevollmächtigter diesen (Handel) erlaubt, dann muß der religiös Erwachsene die Chums vom Grundstück (selbst) zahlen oder die Chums des jetzigen Wertes.

F. 1010: Wenn jemand einer Person vor dem Eintreten (des Endes) seines Finanzjahres einen Teil seiner Einkünfte ausleiht und, nachdem mehrere Monate über sein Finanzjahr vergangen sind, diesen (Betrag) zurückerhält, wie ist dann dieser Betrag (im Hinblick auf die Chums) zu beurteilen?

A: Bei der Darstellung der Frage muß man die Chums für das Verliehene beim Rückerhalt vom Ausleiher zahlen.

F. 1011: Wie sind die Sachen zu beurteilen, die der Mensch während seines Chums-Jahres kauft und diese (Sachen) nach dem Eintreffen des Endes des Chums-Jahres verkauft?

A: Wenn man diese (Sachen) zum Verkaufen gekauft hat, dann muß man für deren Gewinne Chums zahlen, sofern deren Verkauf bis zum Ende des Chums-Jahres möglich gewesen wäre. Ansonsten ist man nicht verpflichtet, Chums dafür zu entrichten, solange man diese nicht verkauft hat. Und wenn man diese verkauft, dann ist der erhaltene Gewinn aus deren Verkauf zu den Gewinnen des Verkaufsjahres zu zählen.

F. 1012: Wenn ein Angestellter (oder Beamter) das Gehalt seines Chums-Jahres (erst) nach dessen Ablauf erhält, hat er dann die Chums dafür zu zahlen?

A: Wenn dieses (Gehalt) bis zum Ende des Chums-Jahres zu erhalten gewesen wäre, dann muß man dafür die Chums zahlen, auch wenn man es nicht (vorher) erhält. Ansonsten wird es zu den Jahresgewinnen des Erhalts gezählt.

F. 1013: Wenn jemand am Ende eines Finanzjahres genau in Höhe des überschüssigen Betrags seines Einkommens Schulden für dieses Jahr hat, ist dann Chums für den Überschuß zu entrichten?

A: Wenn die Schulden für seinen Lebensbedarf desselben Finanzjahres waren, dann wird dies von den Gewinnen dieses Finanzjahres abgezogen. Ansonsten wird dieses nicht abgezogen.

F. 1014: Wie wird für Goldbarren, deren Preis sich ständig ändert, Chums entrichtet?

A: Wenn man die Chums des Wertes zahlen möchte, dann ist der Wert des Berechnungs- und Entrichtungstages maßgebend.

F. 1015: Wenn jemand seine Finanzjahresrechnung nach dem Goldwert durchführt, wenn z.B. die Summe seines Kapitals 100 Goldstücken der Sorte "bahar azadi" gleichwertig ist, er 20 Barren dafür als Chums gezahlt hat und der Betrag im Wert von 80 Barren, für den Chums entrichtet wurde, übrigbleibt, und wenn dann im darauf folgenden Jahr der Preis des Goldbarrens steigt - aber das Kapital dieser Person immer noch 80 Barren entspricht - ist dann dafür Chums zu entrichten? Und muß man für die erfolgte Wertsteigerung Chums entrichten?

A: Maßgebend für den Abzug des Kapitals, für den (bereits) Chums entrichtet wurde, ist das ursprüngliche Kapital. Wenn also das ursprüngliche Kapital, mit dem gearbeitet wird, Goldstücke z.B. der Sorte "bahar azadi" ist, dann ist am Ende des Finanzjahres dieselbe Zahl an (Gold-) Stücken abzuziehen, für die (bereits) Chums entrichtet wurde, auch wenn deren umgerechneter Wert in Rial im Vergleich zum vorherigen Jahr gestiegen ist. Aber wenn sein Kapital Geldscheine sind und man dieses (Kapital) am Ende des Chums-Jahres mit Goldbarren bewertet und dafür die Chums entrichtet, dann hat man am Ende des kommenden Chums-Jahres nur denselben (damaligen) gleichwertigen Wert der (Gold-) Stücke, die man im vergangenen Jahr bewertet hat, abzuziehen, und nicht die Zahl der (Gold-) Stücke (und ihren heutigen Wert). Und wenn darauf der Preis der (Gold-) Stücke im kommenden Jahr steigt, wird der Betrag der Steigerung nicht (von den Gewinnen) abgezogen, sondern er wird als Gewinn gezählt, und dafür muß Chums entrichtet werden.

Festlegung des Finanzjahres

F. 1016: Wenn man darauf vertraut, daß bis zum Ende des Finanzjahres nichts vom eigenen jährlichen Einkommen übrigbleibt, sondern, daß man alles, was man an Einkommen und Gewinnen erhält, während des Finanzjahres für den eigenen Bedarf ausgeben wird, muß man dann trotzdem für sich einen Anfang des Chums-Jahres festlegen, und ist die Festlegung vom Anfang des Finanzjahres (grundsätzlich) eine Pflicht? Und wie ist derjenige zu beurteilen, der für sich keinen Anfang des Finanzjahres festlegt, da er darauf vertraut, daß nichts Überschüssiges bei ihm übrigbleibt?

A: Der Anfang des Chums-Jahres erfolgt nicht durch die Bestimmung und Festlegung seitens des religiös Erwachsenen . Dies ist vielmehr eine Tatsache, die mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit desjenigen, der die Erwerbstätigkeit als Arbeit hat, anfängt, beispielsweise mit dem Eintreffen der Erntezeit für denjenigen, der in der Landwirtschaft arbeitet, und mit dem Eintreten und Erhalt eines Lohns für Arbeiter, Angestellte (oder Beamte) und Ähnliche. Die Festlegung vom Anfang des Finanzjahres und die Abrechnung des jährlichen Einkommens ist keine eigenständige Pflicht, sondern muß deshalb sein, weil es eine Methode ist, um das, was man an Chums entrichten muß, zu bestimmen. Wenn also vom Gewinn seiner Einnahmen nichts bei einem übrig bleibt, sondern man alles, was man einnimmt, für seinen Bedarf ausgibt, dann ist man dafür zu nichts verpflichtet.

F. 1017: Ist der Anfang des Finanzjahres der erste Monat der Arbeit oder der erste Monat des Erhalts vom monatlichen Gehalt?

A: Der Anfang des Chums-Jahres für Arbeiter, Angestellte (oder Beamte) und Ähnliche ist der erste Tag, an dem man sein Gehalt erhält oder diesen erhalten kann.

F. 1018: Wie wird der Anfang des Finanzjahres für die Chums-Zahlung festgelegt?

A: Der Anfang des Chums-Jahres für Arbeiter, Angestellte (oder Beamte) und ähnliche ist das Datum des Erhalts des ersten Gewinns durch die Arbeit oder die Anstellung. Und für die Eigentümer von Geschäften fängt das Finanzjahr mit dem Datum der Aufnahme von Kauf und Verkauf an.

F. 1019: Müssen ledige junge Leute, die bei ihren Vätern leben, für sich ein Chums-Jahr festlegen? Und wann fängt deren Finanzjahr an? Und wie berechnen sie dieses?

A: Wenn der ledige Jugendliche einen persönlichen Gewinn hat, auch wenn dieser gering ist, dann muß man einen Anfang des Chums-Jahres beibehalten und dessen jährliche Einkommen abrechnen, damit man im Fall, daß etwas vom Gewinn bis zum Ende des Finanzjahres übrigbleibt, dessen Chums zahlt. Und das Chums-Jahr fängt beim Erhalt des ersten Gewinns an.

F. 1020: Ist es für den Ehemann und die Ehefrau, die ihr Gehalt gemeinsam für den Haushalt ausgeben, möglich, ein gemeinsames Chums-Jahr zu haben?

A: Jeder von ihnen hat ein unabhängiges Chums-Jahr. So muß jeder von ihnen für das, was ihm von seinem Gehalt und jährlichem Einkommen am Ende seines Finanzjahres übrigbleibt, die Chums entrichten.

F. 1021: Ich bin eine Hausfrau, die Seine Eminenz, den Imam (Khomeini) - q.s. - nachahmt. Und mein Ehemann hat ein Finanzjahresende, an dem er die Chums seines Vermögens zahlt. Und ich habe auch einige Einnahmen. Ist es möglich, daß ich für mich für die Zahlung der Chums ein Finanzjahresende festlege und ich den Anfang des Finanzjahres auf den Anfang vom Erhalt des ersten Gewinns, für den ich keine Chums gezahlt habe, lege, und ich am Ende des Finanzjahres die Chums für das zahle, was bei mir nach dem Abtrennen des Bedarfs übrigbleibt? Ist für das, was ich innerhalb des Jahres an Ausgaben für den Besuch oder für Geschenke und ähnliches habe, Chums zu entrichten?

A: Sie müssen die Zeit des Erhalts des ersten Jahresgewinns als Anfang des Chums-Jahres annehmen. Und alles, was Sie vom Einkommen aus diesem (Chums-Jahr) und den Gewinnen von den Einnahmen aus diesem (Chums-Jahre) während des Chums-Jahres für Ihre persönlichen Aufwendungen ausgeben, ähnlich dem, was Sie erwähnt haben, schließt keine Chums ein. Und für das, was von den Gewinnen der Einnahmen des Finanzjahres Ihren jährlichen Bedarf bis zum Finanzjahresende übersteigt, müssen Sie die Chums zahlen.

F. 1022: Muß das Chums-Jahr nach dem Sonnen- oder Mondkalender festgelegt und abgerechnet werden?

A: Der religiös Erwachsene hat hierbei die (freie) Wahl.

F. 1023: Jemand sagt, daß das Ende seines Finanzjahres der elfte Monat des Jahres war, er dieses aber vergessen hat. Vor der Chums-Entrichtung hat er (nun) von diesem Geld im zwölften Monat einen Teppich, eine Uhr und ein Bett für sein Haus gekauft. Und jetzt will er das Ende seines Finanzjahres auf das Ende des Monats Ramadan umstellen. Wenn berücksichtigt wird, daß die erwähnte Person Schulden (in Höhe) von 83.000 Tuman bezüglich der beiden Anteile (der Chums) für dieses und das letzte Jahr hat und diese (Schulden) immer noch als Ratenzahlung entrichtet, was meinen Sie dann über die beiden Anteile des Imams und der Sayyids für die erwähnten Waren?

A: Das Vorverlegen und das Verschieben des Endes des Chums-Jahres nach hinten ist nur gültig nach der Berechnung der Gewinne der vergangenen Periode des Jahres, vorausgesetzt, daß diese (Verlegung) nicht zum Schaden des Chums-Berechtigten führt. Aber für die Waren, die man mit Geld gekauft hat, für das keine Chums entrichtet wurde, ist der Handelspreis für den Betrag der Chums unrechtmäßig und setzt die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten der Chums oder seines Bevollmächtigten voraus. Und nach dem Erhalt der Erlaubnis muß man die Chums nach deren jetzigem Wert zahlen.

F. 1024: Ist es für einen Menschen erlaubt, selbst die Chums seines Vermögens zu berechnen und dann das, wozu er hierbei verpflichtet ist, an den Bevollmächtigten Eurer Eminenz zu zahlen?

A: Dieses ist für denjenigen gültig, der ein Chums-Jahr (festgelegt) hat.

Verfügungsberechtigter der Chums und Verwendungsarten

F. 1025: Ich habe in einer Antwort Eurer Eminenz über die Chums gelesen, daß diese (Chums) an den Verfügungsberechtigten der Chums oder seinen Bevollmächtigten der Abrechnungsangelegenheiten zu zahlen ist. Und es stellt sich die Frage: Wer ist mit dem Verfügungsberechtigten der Chums gemeint, ist es ein Rechtsgelehrter im allgemeinen oder der Befehlshaber der Muslime?

A: Der Verfügungsberechtigte der Chums ist der Befehlshaber , der die Befehlsverantwortung für die Angelegenheiten der Muslime hat.

F. 1026 - F. 1027: ...

F. 1028: Wenn der Regierende und das (eigene) Vorbild der Nachahmung verschiedene Personen sind, an welchen der beiden muß dann die Chums gezahlt werden?

A: Die Chums muß an den Verfügungsberechtigten der Chums abgegeben werden, und dies ist derjenige, der die Befehlsverantwortung über die Muslime hat, außer das Rechtsurteil des Rechtsgelehrten , den man nachahmt, ist anders als dieses (Urteil).

F. 1029: Sind die Bevollmächtigten Eurer Eminenz oder die Personen, die nicht (von Ihnen) für die Annahme der religionsgesetzlichen Abgaben bevollmächtigt sind, religiös verpflichtet, denjenigen, die an die beiden (Chums) zahlen, Quittungen für die beiden Anteile zu geben?

A: Derjenige, der religionsgesetzliche Abgaben an unsere verehrten Bevollmächtigten oder an andere Personen gezahlt hat, damit diese an unser Büro überreicht werden, kann einen Beleg einfordern, welcher mit unserem Stempel versehen ist.

F. 1030: Falls jemand, (der Chums einsammelt) oder der Bevollmächtigte Eurer Eminenz keine Quittungen über die beiden Anteile vergibt, ist dann (dennoch) derjenige, der (auf diesem Weg) die Chums an Sie gezahlt hat, von der Verpflichtung befreit?

A: Die Fälle unterscheiden sich: Wenn andere, außer einigen unserer bekannten Bevollmächtigten, unsere Quittungen nicht austeilen, geben Sie diesen zukünftig nicht die religionsgesetzlichen Abgaben auf unseren Namen.

F. 1031: An wen zahlen die Nachahmenden seiner Eminenz, dem Imam (Khomeini), q.s., die Chums ihres Vermögens?

A: Sie können dies zu unserem Büro in Teheran senden oder einem unserer befugten Bevollmächtigten in den (verschiedenen) Städten übergeben.

F. 1032: Wenn wir die Chums den Bevollmächtigten Eurer Eminenz, die im Gebiet (tätig) sind, auszahlen, dann geben sie manchmal den Anteil des Imams zurück und sagen, daß sie dazu (zur Rückgabe) die Erlaubnis von Eurer Eminenz hätten. Ist es dann erlaubt, den Betrag, den sie uns zurückgezahlt haben, für die Angelegenheiten der Familie auszugeben?

A: Wenn Sie Zweifel an der Erlaubnis desjenigen haben, der die Erlaubnis (von uns) zu haben behauptet, dann fordern Sie diesen in einer respektvollen Form auf, Ihnen seine schriftliche Erlaubnis zu zeigen, oder fordern Sie von ihm die Quittung des Erhalts, welche mit unserem Stempel versehen ist. Wenn dieser dann im Einklang mit der (ihm gegebenen) Erlaubnis etwas verfügt, dann ist es ausführbar.

F. 1033: Jemand hat mit Geld, für das keine Chums entrichtet wurde, ein Eigentum mit einem sehr hohen Wert erworben, und er hat einen großen Betrag für dessen Reparatur und Wiederaufbau ausgegeben. Danach hat er dieses (Vermögen) an sein nicht religiös reifes Kind verschenkt und unter dessen Namen offiziell registriert. Wenn berücksichtigt wird, daß der Geber noch am Leben ist, wie ist die Angelegenheit der Chums dieses erwähnten religiös Erwachsenen (Vaters zu beurteilen)?

A: Wenn das, was man für den Kauf des Eigentums und für dessen Reparatur und Aufbau ausgegeben hat, von den Gewinnen seines Finanzjahres war und wenn sein im selben Finanzjahr verschenktes Eigentum an sein Kind seiner gesellschaftlichen Stellung entspricht, dann gibt es für ihn darin keine Chums. Ansonsten muß man die Chums für dieses Eigentum entrichten, und die Gabe ist dann für den Betrag von dessen Chums unrechtmäßig und (die Nutzung) setzt die Erlaubnis voraus.

Anteil der Sayyids, Angehörigkeit zu den Sayyids

F. 1034: Meine Mutter ist von den Sayyids. Wir bitten Sie um den Gefallen (uns) folgende Angelegenheiten zu erläutern:

1 - Zähle ich zu den Sayyids?

2 - Zählen meine Kinder und die Nachkommen von meiner Abstammung zu den Sayyids?

3 - Was ist der Unterschied zwischen einem Sayyid von der väterlichen Seite und einem Sayyid von der mütterlichen Seite?

A: Maßgebend für die Einordnung der Folgen und der religionsgesetzlichen Urteile für die Sayyids ist die Angehörigkeit (Abstammung) über den Vater. Aber diejenigen, die vom Gottesgesandten - s.a.s. - über die Mutter abstammen, zählen auch zu den Nachkommen des geehrten Propheten - s.a.s.

F. 1035: Gelten für die Kinder von Abbas, dem Sohn von Ali ibn Abi Talib - a.s. - die allgemeinen Urteile für Sayyids? Dürfen z.B. die Studenten der Religionswissenschaften, welche dieser Familie angehören, sich das Gewand der Sayyids überziehen? Und gelten für die Kinder von Aqil ibn Abi Talib dieselben Urteile?

A: Diejenigen, die väterlicherseits von Abbas, dem Sohn von Ali ibn Abi Talib - a.s. - abstammen, sind Sayyid (mit der Bezeichnung) "von Ali". Und alle die von Imam Ali, a.s., abstammenden Sayyids und (auch) die von Aqil Abstammenden (aus der Familie) der Haschemiten haben das Recht, die besonderen Privilegien für die haschemitischen Sayyids zu nutzen.

F. 1036: Vor kurzem habe ich die persönlichen Dokumente einer meiner Vetter väterlicherseits gefunden, und der Name des Eigentümers des persönlichen Dokuments war mit der Bezeichnung "Sayyid" eingetragen. Unter Berücksichtigung, daß innerhalb des Verwandtschaftskreises verbreitet ist, daß wir von den Sayyids abstammen und mit dem zuletzt parallel hierzu erhaltenen Beweis (des Dokuments) bitte ich Sie um Ihre gesegnete Meinung bei meiner Angelegenheit in bezug auf Sayyid.

A: Lediglich etwas Ähnliches, wie dieses Dokument eines Verwandten, ist kein religionsgesetzliches Argument, damit Sie Sayyid sind. Wenn Sie nicht mit Gewißheit oder mit Stützung auf ein religionsgesetzliches Argument feststellen, Sayyid zu sein, dann sind bei Ihnen nicht die Urteile und die religionsgesetzlichen Folgen für die Sayyids anwendbar.

F. 1037: Ich habe ein Kind angenommen, und ich habe ihm den Namen Ali gegeben. Damit ich die Staatsangehörigkeit für ihn erhalte, habe ich mich an das Standesamt gewandt, und dort haben Sie meinem angenommenen Kind den Titel "Sayyid" gegeben. Ich habe das nicht akzeptiert, weil ich (die Verantwortung gegenüber) meinem Großvater, den Gesandten Gottes - s.a.s. - fürchte. Und jetzt stehe ich zwischen zwei Möglichkeiten: Entweder unterlasse ich die Annahme dieses Kindes, oder ich begehe diese Sünde; die Sünde zu akzeptieren, daß jemand, der kein Sayyid ist, als Sayyid bezeichnet wird. Welche der beiden Wege habe ich zu wählen? Ich bitte (Sie) um die Leitung für mich.

A: Auf das angenommene (Kind) sind die religionsgesetzlichen Folgen des (leiblichen) Sohnes nicht anzuwenden. Und für denjenigen, der nicht seitens seines leiblichen Vaters Sayyid ist, sind die Folgen und die Urteile für Sayyids nicht anwendbar. Aber auf jeden Fall ist der Schutz und die Verantwortungsübernahme für ein Kind, das keine Verantwortlichen (mehr) hat, eine sehr gute Tat und religionsgesetzlich überwiegend.

Verwendungsarten, Erlaubnisse, Geschenk und monatliches Stipendium in der Religions-Hochschule

F. 1038: Einige Personen begleichen von sich aus die Wasser- und Stromrechnungen der Sayyids. Ist es erlaubt, dieses als Chums zu zählen?

A: Was sie bisher mit der Absicht der Entrichtung des (Chums-) Anteils der Sayyids gezahlt haben, ist annehmbar, aber zukünftig müssen sie vor der Zahlung die Erlaubnis (hierzu) einholen.

F. 1039: Ist es nach Eurer Eminenz erlaubt, ein Drittel vom gesegneten Anteil des Imams für den Kauf und die Verteilung von (islamischen) Religionsbüchern auszugeben?

A: Wenn unsere befugten Bevollmächtigten die Vorbereitung und Verteilung von nützlichen Religionsbüchern für notwendig erachten, dann ist es ihnen erlaubt, dieses von dem Drittel zu tun, von dem es ihnen erlaubt ist, diese für bestimmte religionsgesetzliche Angelegenheiten auszugeben.

F. 1040: Ist es erlaubt, den Anteil der Sayyids einer armen verheirateten Tochter eines Sayyids zu geben, die Kinder hat, und deren Ehemann kein Sayyid ist, und dieser (auch) arm ist? Und ist es ihr dann erlaubt, dies für ihre Kinder und ihren Ehemann auszugeben?

A: Wenn der Ehemann wegen seiner Armut nicht fähig ist, die Ehefrau zu versorgen und die Ehefrau religionsgesetzlich arm ist, dann ist es ihr erlaubt, das den Sayyids Zustehende anzunehmen, um ihre Not zu lindern. Und sie kann das, was sie von dem entnommen hat, was den Sayyids zusteht, für sich und für ihre Kinder und sogar (auch) für ihren Ehemann ausgeben.

F. 1041: Wie ist es zu beurteilen, wenn jemand der aus einer anderen Quelle - als der Religions-Hochschule - Einkommen hat, welches einem für seinen Lebensunterhalt genügendem Gehalt gleicht, (zusätzlich) von dem nimmt, was dem Imam und den Sayyids zusteht?

A: Derjenige, dem religionsgesetzlich nichts zusteht, und der nicht von den Bestimmungen des Gehalts der wissenschaftlichen Religions-Hochschule betroffen ist, hat dies nicht zu erhalten.

F. 1042: Die Tochter eines Sayyids behauptet, daß ihr Vater nachlässig bezüglich der Ausgaben für seine Familie ist, so daß sie einen Zustand erreicht haben, daß sie vor den Moscheen herumlungern, um etwas Geld zum Ausgeben für sich zu erhalten. Dazu wissen die Einwohner des Gebiets, daß dieser Sayyid reich, aber geizig gegenüber seiner Familie ist. Ist es dann erlaubt, ihre Versorgung vom Anteil der Sayyids zu geben? Und angenommen, der Vater sagt: "Meine Pflicht sind nur Ausgaben für Kleidung und Speise, und ich bin nicht verpflichtet, den übrigen Bedarf zu decken, wie frauenspezifische Sachen oder wie den Betrag, der gewöhnlicherweise den Kleinen täglich (als Taschengeld) gegeben wird". Ist es dann erlaubt, ihnen von dem zu geben, was den Sayyids zusteht, in einer Höhe, der für diese Erfordernisse genügt?

A: Bei der ersten Darstellung (der Frage) ist es erlaubt, ihnen vom Anteil der Sayyids in Höhe ihres Unterhalts zu geben, sofern es ihnen nicht möglich ist, ihren Unterhalt von ihrem Vater zu erhalten. Auch bei der zweiten Darstellung (der Frage) ist es erlaubt, wenn sie zusätzlich zu Speisen, Kleidung und Wohnung etwas bedürfen, welches zu ihrer Stellung paßt, ihnen vom Anteil der Sayyids in einer Höhe zu geben, der diese ihre Erfordernisse abdeckt.

F. 1043: Erlauben Sie, daß man von sich aus den Anteil der Sayyids an die bedürftigen Sayyids gibt?

A: Derjenige, der den gesegneten Anteil der Sayyids zu entrichten hat, muß dafür die Erlaubnis einholen.

F. 1044: Dürfen Ihre Nachahmenden bei der Ausgabe der Chums den Anteil der Sayyids (selbst) an einen armen Sayyid geben, oder müssen sie die Summe der Chums, d.h. den Anteil der Sayyids und den Anteil des Imams a.s., an Ihren Bevollmächtigten abgeben, damit er es bei deren (relevanten) religionsgesetzlichen Angelegenheiten ausgibt?

A: Es gibt keinen Unterschied zwischen dem Anteil der Sayyids und dem gesegneten Anteil des Imams - a.s. - bezüglich dieser Angelegenheit.

F. 1045: Sind die religionsgesetzlichen Abgaben - die Chums, das unrechtmäßig Erworbene und die Zakat - zu den Regierungsangelegenheiten zu zählen? Und ist es für denjenigen, der eine Chums entrichten muß, erlaubt, selbst den Anteil der Sayyids, des unrechtmäßig Erworbenen und der Zakat denjenigen zu geben, denen es zusteht?

A: Bei der Zakat und dem unrechtmäßig Erworbenen ist es erlaubt, diese an die religiösen tugendhaften Armen abzugeben, aber die Chums muß man an unser Büro oder an einen unserer befugten Bevollmächtigten zahlen, um diese für die dafür vorgesehenen religionsgesetzlichen Angelegenheiten auszugeben.

F. 1046: Steht den Sayyids, die eine Arbeit und Einnahmen haben (ein Anteil der) Chums zu? Ich bitte um die Verdeutlichung hierfür.

A: Wenn ihr Einkommen den üblichen Lebensunterhalt für sie abdeckt, so daß es zu ihrer gesellschaftlichen Stellung paßt, dann steht ihnen keine Chums zu.

F. 1047: Ich bin ein junger Mann von 25 Jahren und arbeite als Angestellter. Ich bin immer noch ledig und lebe mit meinem Vater und meiner Mutter. Und mein Vater ist ein alter Herr. Seit vier Jahren sorge ich für alle Lebensunterhaltskosten (von meinen Eltern und mir). Mein Vater ist arbeitslos, und er hat kein (eigenes) finanzielles Einkommen. Es ist zu berücksichtigen, daß es mir nicht möglich ist, zum einen die Chums des jährlichen Gewinns zu zahlen und zum anderen alle Lebensunterhaltskosten zu sichern, so daß ich (nun) Schulden von 19.000 Tuman für die Chums der vergangenen Jahre habe, und ich habe es (mir) notiert, um es später zu zahlen. Ich bitte um den Gefallen (der Erläuterung), ob es mir erlaubt ist, die Chums des Gewinns des Finanzjahres an Verwandte, wie die Mutter und den Vater zu geben?

A: Wenn der Vater und die Mutter finanziell nicht in der Lage sind, ihr tägliches Leben zu bestreiten und Sie Unterhalt für beide leisten können, dann sind Sie dazu verpflichtet. Und es ist Ihnen nicht erlaubt, die Unterhaltsleistung für die beiden, die ohnehin Ihre religionsgesetzliche Pflicht ist, zu der Chums, die Sie zahlen müssen, zu zählen.

F. 1048: Ich schulde einen Betrag (in Höhe) von 100.000 Tuman vom gesegneten Anteil des Imams - a.s. -, und ich muß es an Eure Eminenz zahlen. Andererseits gibt es eine Moschee, die Hilfe braucht. Erlauben Sie, den erwähnten Betrag an den Gemeinschaftsleiter dieser Moschee zu übergeben, um dieses für den Bau und die Vervollständigung der Moschee auszugeben?

A: In der jetzigen Zeit sehe ich die Ausgabe der beiden gesegneten Anteile für das Betreiben der wissenschaftlichen Religions-Hochschulen vor, und die Vervollständigung des Baus der Moschee kann Nutzen aus den Spenden der Gläubigen ziehen.

F. 1049: Ist es unter der Berücksichtigung, daß wir es für wahrscheinlich halten, daß unser Vater die Chums seines Vermögens zu seinen Lebzeiten nicht vollständig gezahlt hat und wir ein Grundstück von seinem Eigentum für einen Krankenhausbau gespendet haben, erlaubt, dieses Grundstück als Chums des Vermögens des Verstorbenen zu zählen?

A: Dieses Grundstück wird nicht als Chums gezählt.

F. 1050: In welchen Fällen ist es erlaubt, die Chums der zahlenden Person zu erlassen?

A: Die beiden gesegneten Anteile können nicht erlassen werden.

F. 1051: Wenn jemand am Ende des Chums-Jahres beispielsweise zusätzlich zu seinem Bedarf 100.000 Tuman hat, er die Chums von diesem Betrag abgegeben hat und sich der Überschuß im darauffolgenden Jahr auf 150.000 Tuman gesteigert hat, muß er dann im neuen Jahr für 50.000 Tuman Chums entrichten, oder schließt die Chums die gesamten 150.000 Tuman noch einmal ein?

A: Für das Vermögen, für das (bereits) Chums entrichtet wurde, fällt nicht noch einmal Chums an, sofern es im neuen Jahr nicht ausgegeben wurde und in dessen Zustand verblieben ist. Und wenn für den Jahresbedarf aus den Einnahmen darin und dem Vermögen, für das (bereits) Chums entrichtet wurde, zusammen ausgegeben wird, dann muß man am Ende des Finanzjahres die Chums für das Verbliebene im Verhältnis zu dem entrichten, wofür keine Chums entrichtet wurde, zu dem, wofür Chums entrichtet wurde.

F. 1052: ...

F. 1053: Angenommen, jemand besitzt erspartes Vermögen, und dies ist eine Mischung aus Vermögen, für das (bereits) Chums entrichtet wurde, und (aus Vermögen), für das keine Chums entrichtet wurde. Und manchmal nimmt er von diesem Vermögen für seine Ausgaben, und manchmal fügt er (neues Vermögen) hinzu. Wenn berücksichtigt wird, daß die Menge des Vermögens, für das Chums entrichtet wurde, bekannt ist, muß er dann die Chums für den gesamten verbliebenen Betrag zahlen, oder muß er nur die Chums für das zahlen, wofür keine Chums entrichtet wurde?

A: Man muß die Chums von dem verbliebenen Betrag zahlen im Verhältnis zu dem, wofür keine Chums entrichtet wurde, zu dem, wofür Chums entrichtet wurde.

F. 1054: Muß für das Gewand des Verstorbenen , das gekauft wird und mehrere Jahre liegenbleibt, Chums entrichtet werden, oder muß man die Chums für den Kaufpreis zahlen?

A: Wenn für das Geld, mit dem man das Gewand des Verstorbenen gekauft hat, Chums entrichtet wurde, dann ist danach keine Chums dafür zu entrichten. Ansonsten ist für seinen derzeitigen Wert Chums zu entrichten.

F. 1055 - F. 1056: ...

Verschiedenes zur Chums

F. 1057: ...

F. 1058: In einer (islamischen) Kulturinstitution, deren Kapital aus den religionsgesetzlichen Abgaben stammt, wurde eine Handelsabteilung gegründet, um ihren finanziellen Bedarf für die Zukunft zu sichern. Muß dann für deren Gewinne Chums gezahlt werden? Und ist es erlaubt, deren Chums zum Vorteil der Institution auszugeben?

A: Es ist bedenklich, mit den religionsgesetzlichen Abgaben, die in den dafür vorgesehen Angelegenheiten ausgegeben werden müssen, Handel zu treiben und die Verhinderung deren (vorgesehener) Ausgabe (durch Investition in Handel ist bedenklich), selbst wenn es das Ziel ist, Nutzen aus dem Gewinn davon für die Kulturinstitution zu ziehen. Angenommen es findet (doch) Handel statt, dann wird der Gewinn dem Kapital mit den dafür vorgesehenen religionsgesetzlichen Ausgaben untergeordnet, und es gibt keine Chums dafür. Allerdings ist es zulässig, mit den Spenden, die an diese Institution verschenkt wurden, Handel zu treiben, und es gibt keine Chums für deren Profit und Gewinne, zumal das Kapital nicht Eigentum einer (bestimmten) Person oder mehrerer ist, sondern das Eigentum der Stelle und der Institution.

F. 1059: Was muß getan werden, wenn wir bei etwas daran zweifeln, ob wir Chums dafür entrichtet haben und die Vermutung, daß deren Chums gezahlt wurde, überwiegt?

A: Wenn für den Zweifelsgegenstand sicher feststeht, daß dafür Chums zu entrichten ist, dann muß die Sicherheit über die Entrichtung der Chums dafür erlangt werden.

F. 1060: Eine Mühle mahlt Weizen für die Allgemeinheit. Ist dafür Chums oder Zakat zu entrichten?

A: Wenn sie (ausschließlich) für die Allgemeinheit gestiftet wurde, dann gibt es dafür keine Chums.

F. 1061: Seit ungefähr sieben Jahren schulde ich einen (bestimmten) Betrag an Chums. Ich habe mit dem Rechtsgelehrten darüber verhandelt und (dann) einen Teil davon zurückgezahlt, und ich schulde noch den restlichen Teil. Und seit diesem Datum konnte ich bisher den Rest nicht zurückzahlen. Was ist meine religiöse Verpflichtung?

A: Lediglich die derzeitige Unfähigkeit zum Entrichten bewirkt nicht die Aufhebung der Schuld, vielmehr müssen Sie diese Schuld dann zurückzahlen, wenn es Ihnen möglich wird, auch wenn es in Raten erfolgt.

F. 1062: Ist es mir erlaubt, den Betrag, den mein Vater als Chums vom Vermögen gezahlt hat, für das keine Chums zu entrichten gewesen wäre, als ein Teil der Chums des jetzigen Vermögens zu verrechnen?

A: Das in der Vergangenheit ausgegebene Vermögen wird nicht mit der jetzigen Chums-Schuld verrechnet.

F. 1063: Müssen Kinder, welche nicht das Alter der religiösen Verpflichtung erreicht haben, Chums und Zakat entrichten?

A: Die nicht religiös erwachsene Person ist nicht zur Zakat des Vermögens verpflichtet, aber wenn für ihr Vermögen Chums zu entrichten ist, dann muß ihr religionsgesetzlicher Vormund diese Chums entrichten, bis auf die Chums der Gewinne ihres Vermögens, da der Vormund nicht für deren Entrichtung verpflichtet ist, sondern das Kind muß als Vorsichtsmaßnahme dieses nach seiner Erreichung des Alters der religiösen Verpflichtung entrichten.

F. 1064: Wenn jemand von (seinen) religionsgesetzlichen Abgaben und dem Anteil des Imams (derart) ausgibt, wie deren Ausgabe durch die Erlaubnis von einem der Vorbilder der Nachahmung bestimmt wurde, so daß er z.B. eine Religionsschule oder eine Husayniyyah baut, ist es ihm dann religionsgesetzlich erlaubt, das, was er von seinem Vermögen als Entrichtung der fälligen religionsgesetzlichen Abgaben ausgegeben hat oder sein Grundstück, zurückzufordern, oder, daß er die Gebäude dieser Einrichtungen verkauft?

A: Wenn man sein Vermögen entsprechend einer Erlaubnis von demjenigen, an den man die Abgaben zahlen muß, für die Gründung einer Schule und Ähnliches ausgegeben hat mit der Absicht der Entrichtung von dem, was einem als religionsgesetzliche Abgaben obliegt, dann hat man danach nicht das Recht zur Rückforderung oder (das Recht), so damit umzugehen, wie dessen Eigentümer damit umgehen würde.

Freie Ländereien

F. 1065 - F. 1069: ...

F. 1070: Ist es für die (Nomaden-) Stämme erlaubt, die Sommer- und Winterweiden, zu denen sie seit Jahrzehnten regelmäßig hin- und herwandern, in Besitz zu nehmen?

A: Die Naturweiden, die keinem vorherigen privaten Eigentümer gehören, zählen zu den freien Ländereien und zum öffentlichen Vermögen und deren Angelegenheit ist dem Befehlshaber der Muslime überlassen. Und durch das frühere Hin- und Herziehen der Stämme dorthin wird es nicht deren Eigentum.

F. 1071: Wann ist der Kauf und der Verkauf der Weiden - der Stämme - gültig, und wann ist er nicht gültig?

A: Der Verkauf und Kauf von Weiden ohne Eigentümer, die zu den freien Ländereien und zum öffentlichen Vermögen gehören, ist auf keinen Fall gültig.

F. 1072 - F. 1073: ...

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