Antworten auf Rechtsfragen
von Imam Khamene'i
Kapitel zum rituellen Gebet
Wichtigkeit und Bedingungen des
rituellen Gebets
F. 351: Wie ist derjenige, der das rituelle Gebet absichtlich
unterläßt bzw. mißachtet, zu beurteilen?
A: Die täglichen fünf vorgeschriebenen rituellen Gebete gehören zu
den sehr wichtigen Pflichten im islamischen Religionsgesetz . Dieses (rituelle Gebet) ist
sogar die Säule der Religion, und ihre Unterlassung und Mißachtung ist
religionsgesetzlich verboten und bewirkt die Fälligkeit von Strafe.
F. 352: Muß derjenige, der keine von den zwei rituell
Reinigenden finden kann, das rituelle Gebet durchführen?
A: Man ist (rechtzeitig) zur Verrichtung (in diesem Fall) nicht
verpflichtet, obwohl diese (Verrichtung) eine Vorsichtsmaßnahme ist, und vorsichtshalber
ist es Pflicht, sie nachzuholen.
F. 353 - F. 354: ...
F. 355: Wie ist das rituelle Gebet zu beurteilen, wenn eine
Blutung im Mund oder von der Nase vom Anfang der Zeit des vorgeschriebenen rituellen
Gebets bis zur Nähe des Endes der Zeit andauert?
A: Wenn es nicht möglich ist, den Körper rituell zu reinigen und
befürchtet wird, die Zeit des vorgeschriebenen rituellen Gebets zu versäumen, betet man
es in diesem (genannten) Zustand.
F. 356: Muß der Körper während der Lesung der empfohlenen
Lobpreisungen beim rituellen Gebet vollständig regungslos sein?
A: Bei der Verpflichtung zum Stillstehen und zur Ruhe während des
rituellen Gebets gibt es keinen Unterschied zwischen den verpflichteten und empfohlenen
Lobpreisungen .
F. 357: Es werden bei einzelnen Personen im Krankenhaus
Schläuche für den Ausgang des Urins gelegt, und hierbei kommt der Urin des Kranken ohne
(seinen) Einfluß heraus, unabhängig davon, ob im Schlaf, im wachen Zustand oder während
der Verrichtung des rituellen Gebets . Wir bitten um die Beantwortung der folgenden Frage:
Muß das rituelle Gebet noch einmal verrichtet werden, oder ist sein rituelles Gebet in
diesem Zustand hinreichend?
A: Wenn man dieses (Gebet) in diesem Zustand gemäß seiner derzeitigen
religionsgesetzlichen Aufgabe betet, dann ist es gültig, und man ist es weder zum
Wiederholen noch zum Nachholen verpflichtet.
F. 358: ...
Gebetszeiten
F. 359: Was ist der Nachweis, auf dem sich die schiitische
Rechtsschule im Hinblick auf die Zeiten der täglichen vorgeschriebenen rituellen Gebete
stützt? Wie Sie wissen, betrachten die Sunniten das Eintreten der Nachtzeit als Grund
dafür, darin das Abendgebet nachzuholen . Und entsprechend ist es bei dem Mittagsgebet
und dem Nachmittagsgebet . Deshalb glauben diese (Sunniten), daß, wenn die Zeit des
Nachtgebets eintritt und der Vorbeter zum Nachtgebet aufruft, der Mitbetende nicht das
Abend- und Nachtgebet in einer Zeit zeitlich verbunden (unmittelbar nacheinander)
verrichten kann und man nicht das Abendgebet mit diesem (Vorbeter) verrichten dürfte.
A: Der Nachweis sind die unbedingten (absolut gültigen) qur'anischen
Verse und die verehrte Sunnah (Vorbild des Propheten), sowie Überlieferungen, welche
insbesondere die Erlaubnis zur zeitlichen Verbindung beweisen, wobei darauf hinzuweisen
ist, daß es auch bei den Sunniten Überlieferungen gibt, welche die Erlaubnis zur
zeitlichen Verbindung von zwei rituellen Gebeten in der Zeit von einem (der Gebete)
hiervon nachweisen.
...
F. 361: Wie viele Minuten beträgt der zeitliche Abstand
zwischen dem Sonnenuntergang und dem Gebetsruf zum Abendgebet ?
A: Das ist offensichtlich unterschiedlich in verschiedenen
Jahreszeiten.
F. 362: Ich verspäte mich (regelmäßig) bei meiner Arbeit, so
daß ich (erst) um elf Uhr Nachts nach Hause zurückkehre. Und ich habe während der
Arbeit keine Möglichkeit, das Abend- und Nachtgebet zu verrichten aufgrund der hohen Zahl
der sich (an mich) Wendenden. Ist dann das Abend- und Nachtgebet nach elf Uhr Nachts
gültig?
A: Das ist zulässig, sofern das nicht die Verspätung von diesem
(Gebet) bis nach Mitternacht verursacht. Aber bemühen Sie sich, es nicht bis nach elf Uhr
nachts zu verzögern, sondern (versuchen Sie), daß Sie das rituelle Gebet am Anfang von
dessen Zeit verrichten.
F. 363: Welcher Anteil vom rituellen Gebet erfolgt innerhalb der
Verrichtungszeit (des jeweiligen Gebets), damit die Absicht zur Verrichtung (des Gebets)
gültig ist? Wie ist es im Fall des Zweifels zu beurteilen, ob dieser Anteil innerhalb der
Zeit liegt?
A: Es genügt, wenn der Anteil von einem Gebetsabschnitt davon in das
Ende des Zeitraums fällt, um dieses (Gebet) als (regulär) verrichtet anzunehmen. Und
wenn Sie daran zweifeln, ob die Zeit nicht für mindestens einen Gebetsabschnitt reicht,
dann haben Sie mit der Absicht der Schuldbegleichung zu beten und nicht die (reguläre)
Verrichtung oder das Nachholen zu beabsichtigen.
F. 364: Die Botschaften und die Konsulate, die dem Islamischen
Staat angehören, haben in den nicht-islamischen Ländern eine Zeittabelle zur Bestimmung
der religionsgesetzlich (Gebets-) Zeiten der Metropolen und großen Städte vorbereitet.
Die Frage ist, erstens: Bis zu welcher Grenze ist es möglich, sich auf diese Tabellen zu
stützen, und zweitens: Was muß in den anderen Städten in diesen Ländern getan werden?
A: Der Maßstab ist die Erlangung von Gewißheit des religiös
Erwachsenen . Wenn bei einem nicht das Vertrauen zur Übereinstimmung dieser Tabelle mit
der Realität besteht, muß man vorsichtig sein und warten, bis man fest über das
Eintreffen der religionsgesetzlichen (Gebets-) Zeit überzeugt ist.
F. 365: Was ist Ihre verehrte Meinung zur Angelegenheit der
wahren Dämmerung und der unwahren Dämmerung ? Und was ist die religiöse Verpflichtung
der Betenden in diesem Fall?
A: Der religionsgesetzliche Maßstab bei der Gebets- und Fastenzeit ist
die wahre Dämmerung, und seine Bestimmung ist der Feststellung des religiös Erwachsenen
überlassen.
F. 366: ...
F. 367: Muß das Mittagsgebet nach dem Gebetsruf zum
Mittagsgebet und das Nachmittagsgebet nach dem Eintritt von dessen Zeit verrichtet werden
und entsprechend auch das Abendgebet und Nachtgebet ?
A: Nach dem Eintritt der Zeit hat der religiös Erwachsene die Wahl
zwischen der zeitlichen Verbindung und der zeitlichen Trennung .
F. 368: Muß man in den Mondnächten auf das Morgengebet eine
Weile von fünfzehn bis zwanzig Minuten (nach der üblichen Zeit) warten? Zu
berücksichtigen ist, daß eine Uhr vorhanden ist, und es möglich ist, die feste
Überzeugung über das Eintreten der Dämmerung zu erlangen.
A: Es gibt keinen Unterschied zwischen Mondnächten und anderen
(Nächten) zum Eintreten der (morgendlichen) Dämmerung, bei der Zeit des vorgeschriebenen
Morgengebets und der Zeit der Verpflichtung zum Fastenbeginn , obwohl die
Vorsichtsmaßnahme in diesem Fall gut ist.
F. 369 - F. 370: ...
F. 371: In Dänemark und Norwegen geht die Sonne um sieben Uhr
morgens auf und bleibt nachmittags eine (lange) Zeit strahlend am Himmel, was zwölf
Stunden in den anderen nahen Ländern entspricht. Was ist meine religiöse Verpflichtung
im Hinblick auf das rituelle Gebet und Fasten?
A: Für die Zeiten der täglichen rituellen Gebete muß der Horizont
dieses Ortes berücksichtigt werden. Und wenn das Fasten aufgrund der (großen) Länge des
Tages sehr beschwerlich ist, fällt es als (reguläre) Verrichtung aus und muß nachgeholt
werden.
F. 372: Das Licht der Sonne braucht ungefähr sieben Minuten,
bis es die Erde erreicht. Ist für das Ende der Zeit des Morgengebets das Aufgehen der
Sonne oder das Erreichen ihres Lichtes zur Erde maßgebend?
A: Maßgebend ist das Aufgehen der Sonne, und daß sie am Horizont vom
Ort des Betenden aus zu sehen ist.
F. 373: ...
F. 374: Beginnt die Gebetszeit bereits beim Anfang des
Gebetsrufs , oder muß man bis zum Ende des Gebetsrufs warten, um (erst) dann mit dem
rituellen Gebet zu beginnen? Und ist es dem Fastenden erlaubt, das Fasten bereits beim
Anfang des Gebetsrufs zu brechen, oder muß man sich bis zu dessen Ende gedulden?
A: Wenn Gewißheit darüber erlangt wird, daß der Gebetsruf beim
Eintreffen der (Gebets-) Zeit begonnen hat, dann ist man nicht verpflichtet, bis zu dessen
Ende zu warten.
F. 375: Ist das rituelle Gebet desjenigen, der das spätere
(Gebet) vor das frühere zieht, wie (beispielsweise) das Vorziehen des Nachtgebets vor das
Abendgebet , gültig?
A: Wenn man, solange, bis man das (Gebet) vollendet hat, es wegen
Verwechslung oder unbewußt vorgezogen hat, dann gibt es keine Bedenken für die
Gültigkeit, aber wenn man es beabsichtigt hat, dann ist es ungültig.
Urteile zur Gebetsrichtung
F. 376: Wir bitten um die Beantwortung von folgenden (Fragen):
1. Auf der Basis einiger religionsrechtlicher Bücher wurde erwähnt,
daß an den beiden Tagen - 4. des Monats Khordad (25. Mai) und 26. des Monats Tir (17.
Juli) - die Sonne senkrecht auf der Kaaba stehe. Ist es dann möglich, die Gebetsrichtung
durch das Aufstellen eines Lots (senkrecht aufgestellter Stab) in der Zeit, in der ein
Gebetsruf in Mekka gerufen wird, zu ermitteln? Was ist richtiger, wenn die Gebetsrichtung
in den Gebetsnischen der Moscheen sich von der Richtung des Schattens des Lots
unterscheidet?
2. Ist es richtig, sich auf den Kompaß zur (Ermittlung der)
Gebetsrichtung zu verlassen?
A: Es ist gültig, sich auf das Lot oder den Kompaß für die
Gebetsrichtung zu verlassen, sofern hierdurch die Gewißheit des religiös Erwachsenen
über die Gebetsrichtung erzielt wird, und dementsprechend muß verfahren werden.
Ansonsten ist es unbedenklich, sich auf die Gebetsnischen der Moscheen oder die Gräber
von Muslimen zur Bestimmung der Gebetsrichtung zu verlassen.
F. 377 - F. 378: ...
F. 379: Was muß getan werden, wenn wir an einem Ort sind und
die Gebetsrichtung nicht kennen, und uns kein Mittel für ihre Bestimmung vorliegt, und
die Wahrscheinlichkeit für die Gebetsrichtung in jeder der vier (Himmels-) Richtungen
besteht (bzw. gleich groß ist)?
A: Wenn die Wahrscheinlichkeit der Gebetsrichtung in den vier
(Himmels-) Richtungen gleich ist, muß das rituelle Gebet in den vier Richtungen
wiederholt werden, damit man die feste Überzeugung hat, (ein Mal) in die (richtige)
Gebetsrichtung gebetet zu haben.
F. 380: Wie erfolgt (im allgemeinen) die Ermittlung der
Gebetsrichtung , und wie erfolgt das rituelle Gebet am Nord- und Südpol?
A: Maßgebend bei der Bestimmung der Gebetsrichtung in den zwei Polen
ist die Bestimmung der kürzesten Linie von dem Ort des Betenden zur Kaaba, und dem
Befolgen dieser Linie nach ihrer Bestimmung.
Urteile zum Gebetsplatz
F. 381: Ist es erlaubt, auf Plätzen, welche ein
Unterdrücker-Staat (unrechtmäßig) enteignet hat, zu sitzen und zu beten oder darüber
zu gehen?
A: In dem Fall, daß Wissen über die (unrechtmäßige) Enteignung
vorliegt, entspricht das Urteil darüber dem Urteil zu Enteignung mit (ihrem Bestandteil)
der Nichterlaubnis, darüber zu verfügen und zu bürgen.
F. 382 - F. 383: ...
F. 384: Wie sind die rituellen Gebete zu beurteilen, wenn jemand
einen Zeitraum lang auf einem Teppich oder mit einem Kleid gebetet hat, für welche Chums
(Fünftelabgabe) fällig ist?
A: Wenn man unwissend über die Fälligkeit der Chums für solches
Vermögen (Güter) oder (unwissend) über das Urteil zur Verfügung darüber war, dann
sind dessen vergangene rituellen Gebete damit als gültig zu beurteilen.
F. 385: Ist es richtig, daß die Männer während des rituellen
Gebets vor den Frauen stehen müssen?
A: Es ist keine Pflicht, obwohl die Berücksichtigung der
Vorsichtsmaßnahme bei dieser Angelegenheit zu bevorzugen ist.
F. 386: ...
F. 387: Jemand hat in einem Haus der Regierung gewohnt, und die
Zeit seines Wohnens in diesem Haus ist abgelaufen, und er wurde über die Verpflichtung es
zu räumen, benachrichtigt. Wie ist sein rituelles Gebet und sein Fasten (in diesem Haus)
nach dem für seine Räumung entschiedenen Termin zu beurteilen?
A: Wenn es von dem in diesem Zusammenhang Verantwortlichen nicht
erlaubt wird, das Haus nach dem entschiedenen Termin zu nutzen, dann ist für sein Handeln
darin das Urteil der Enteignung gültig.
F. 388: ...
F. 389: Ist unser rituelles Gebet gültig, wenn der Platz auf
dem wir beten, nicht rituell rein ist, aber der Platz der Niederwerfung rituell rein ist?
A: Wenn die rituelle Unreinheit eines Platzes nicht derart ist, daß
diese zum Kleid oder zum Körper übertragen wird, und der Platz der Niederwerfung rituell
rein ist, dann ist es unbedenklich, darauf zu beten.
F. 390 - F. 393: ...
F. 394: An den öffentlichen Straßen gibt es Raststätten und
daneben Plätze zur Gebetsverrichtung. Ist es für jemandem, der nicht in dieser
Raststätte gegessen hat, erlaubt, in diesem Platz zu beten, oder muß er erst um
Erlaubnis fragen?
A: Wenn man es für wahrscheinlich hält, daß der Gebetsplatz Eigentum
des Raststätteneigentümers ist, oder daß die Nutzung davon (ausschließlich) für
diejenigen vorgesehen ist, die ein Essen in dieser Raststätte zu sich nehmen, dann muß
man um Erlaubnis fragen.
F. 395: Ist das rituelle Gebet von demjenigen, der auf einem
(unrechtmäßig) enteigneten Land betet und sein rituelles Gebet (dabei) auf einem
Teppich, Holz und ähnlichem verrichtet, ungültig?
A: Das rituelle Gebet auf dem enteigneten Land ist (grundsätzlich)
ungültig, auch wenn es auf einem Teppich oder Bett darauf erfolgt.
F. 396: ...
F. 397: Ist die Verrichtung des rituellen Gemeinschaftsgebets in
der Husayniyyah gültig, wenn es eine Moschee (unmittelbar) neben der Husayniyyah gibt,
und ist die Belohnung in denen (beiden) identisch?
A: Ohne Zweifel ist der Stellenwert des rituellen Gebets in der Moschee
größer als der Stellenwert des rituellen Gebets anderenorts. Aber es gibt kein
religionsgesetzliches Hindernis, das rituelle Gemeinschaftsgebet in der Husayniyyah zu
verrichten oder an irgendeinem anderen (erlaubten) Platz.
F. 398: Ist das rituelle Gebet an einem Platz, an dem verbotene
Musik gespielt wird, gültig?
A: Es ist nicht erlaubt, an diesem Platz zu verbleiben, sofern damit
das Zuhören zur verbotenen Musik erzielt wird, aber das rituelle Gebet ist als gültig zu
beurteilen. Und wenn die Stimme der Musik den Entzug der Aufmerksamkeit und Konzentration
verursacht, dann ist vom rituellen Gebet an diesem Platz abzuraten .
F. 399: Wie ist das rituelle Gebet derjenigen zu beurteilen, die
für einen (dienstlichen) Auftrag mit einem Boot losgeschickt werden, und die Zeit ihres
rituellen Gebets (während der Bootsfahrt) eintritt, so daß, wenn sie nicht in dieser
Zeit beten, sie dann später nicht ihr rituelles Gebet innerhalb der (vorgeschriebenen)
Zeit verrichten können?
A: Im erwähnten Fall müssen Sie innerhalb des Bootes so beten, wie es
für sie möglich ist.
Urteile zur Moschee
F. 400: Gibt es Bedenken, die Moschee des Stadtteils zu
verlassen (leer zu lassen) und zur gemeinsamen Gebetsverrichtung in die Zentral-Moschee
der Stadt zu gehen im Hinblick darauf, daß es dem Menschen empfohlen ist, in der Moschee
seines Stadtteils zu beten?
A: Wenn das Verlassen der Moschee des Stadtteils für die Teilnahme am
gemeinsamen rituellen Gebet in einer anderen Moschee, insbesondere der Zentral-Moschee der
Stadt erfolgt, dann ist es unbedenklich.
F. 401: Wie ist das rituelle Gebet in einer Moschee zu
beurteilen, bei der einige derjenigen, die bei ihrem Aufbau teilgenommen haben, behaupten,
daß sie diese (nur) für sich und ihren (eigenen) Stamm gebaut haben?
A: Nachdem eine Moschee aufgebaut wurde, ist die Moschee nicht (nur)
für eine Gruppe, Clan, Stamm oder (bestimmte) Personen reserviert. Vielmehr ist es für
die allgemeinen Muslime erlaubt, davon Nutzen zu ziehen.
F. 402: Ist das rituelle Gebet der Frauen in den Moscheen oder
in den (privaten) Häusern besser?
A: Der Vorzug des rituellen Gebets in der Moschee ist nicht (allein)
auf die Männer beschränkt.
F. 403: ...
F. 404: Ist es erlaubt, in der Moschee des Stadtteils Sport zu
treiben oder darin zu schlafen? Und wie ist das in anderen Moscheen zu beurteilen?
A: Die Moschee ist kein Sportplatz, und vom Schlafen in der Moschee ist
abzuraten .
F. 405: ...
F. 406: In einigen Gebieten, insbesondere in Dörfern, werden
Hochzeitsveranstaltungen in den Moscheen durchgeführt. Das bedeutet, man veranstaltet
(zwar) die Tanz- und Gesangsveranstaltung im (privaten) Haus, aber man ißt zum Mittag
oder zum Abend in der Moschee. Ist das religionsgesetzlich erlaubt?
A: Die Gäste in der Moschee zu speisen ist von sich aus (betrachtet)
unbedenklich. Aber die Durchführung von Hochzeitsveranstaltungen in der Moschee
widerspricht der islamischen Würde der Moschee und ist (deshalb) nicht erlaubt. Und das
Begehen von religionsgesetzlich Verbotenem , wie das Lauschen von (der verbotenen Form
von) Gesang und von vergnügungsreicher, betörender Musik ist generell verboten.
F. 407 - F. 409: ...
F. 410: Gibt es religionsgesetzliche Bedenken zur Ausstrahlung
(über Lautsprecher) von erfreuender Musik aus der Moschee anläßlich der Geburtstage der
fehlerfreien Imame - a.s.?
A: Es ist deutlich, daß eine Moschee eine besondere
religionsgesetzliche Würde innehat. Wenn also die Ausstrahlung der Musik nicht ihrer
Würde entspricht, dann ist es verboten , selbst wenn die Musik nicht betörend ist.
F. 411: Wann ist es erlaubt, die Lautsprecher, die es in der
Moschee gibt, und deren Stimme (auch) außerhalb der Moschee gehört werden kann, zu
nutzen? Und wie ist die Ausstrahlung von revolutionären Liedern oder des Heiligen Qur'ans
vor dem Gebetsruf zu beurteilen?
A: In den Zeiten, in denen für die Nachbarn oder Einwohner des
Stadtteils kein Leid und (keine) Störung entsteht, ist die Ausstrahlung der Lesung des
Heiligen Qur'ans für einige Minuten vor dem Gebetsruf unbedenklich.
F. 412: Wie ist die Definition der Zentral-Moschee ?
A: Das ist die Moschee, welche in einer Stadt gebaut wurde, damit sich
die meisten Einwohner der Stadt darin versammeln (können), ohne (nur) für einen Stamm
oder (nur) für die Bewohner eines Marktplatzes (Stadtteils) bestimmt zu sein.
F. 413: ...
F. 414: In einem Planungsvorhaben zur Straßenerweiterung
existieren auf dem Gebiet, welches das Vorhaben betrifft, mehrere Moscheen, so daß zur
Erleichterung des Fahrzeugverkehrs einige davon vollständig und andere teilweise
abgerissen werden müssen. Wir bitten Sie darum, uns Ihre verehrte Meinung (hierzu) zu
erläutern.
A: Es ist nicht erlaubt, eine Moschee oder einen Teil davon
abzureißen, außer in dem Fall, daß (dadurch) Vorteile entstehen, welche nicht zu
vernachlässigen sind, und von denen nicht abgesehen werden kann.
F. 415: Ist es möglich, das auf den (Geländen der) Moscheen
existierende Wasser, welches für die Menschen zur Verrichtung der rituellen Waschung
bestimmt ist, in einem geringen Maß für persönliche Zwecke zu nutzen, wie (z.B.) daß
die Eigentümer von (benachbarten) Geschäften davon zum Trinken von kaltem Wasser, für
Tee oder für das Auto nehmen, wobei zu berücksichtigen ist, daß diese Moschee keinen
bestimmten Stifter hat, der das verhindern könnte?
A: Wenn es nicht feststeht, ob die Stiftung (des Wassers)
ausschließlich für die rituelle Waschung der Betenden bestimmt wurde, und es am Ort der
Moschee üblich war, daß die Nachbarn der Moschee und die Vorbeigehenden von solchem
Wasser Gebrauch machen, dann ist es unbedenklich, obwohl die Vorsichtsmaßnahme in diesem
Bereich erforderlich ist.
F. 416: ...
F. 417: Wenn eine Moschee renovierungsbedürftig ist, muß dann
die Erlaubnis (zur Renovierung) vom religionsgesetzlich Regierenden oder seinem
Bevollmächtigten erhalten werden?
A: Es gibt keine Notwendigkeit für die Erlaubnis des
religionsgesetzlich Regierenden zur gestifteten (gespendeten) Renovierung einer Moschee -
von deren Vermögen oder vom Vermögen der gütigen Spender.
F. 418 - F. 419: ...
F. 420: Es gibt - aus alten Zeiten - eine verbreitete Gewohnheit
in den Moscheen des Ortes, daß die (Zahlungen aufgrund von) Gelübde der Moschee gegeben
werden, so daß diese (Einnahmen) bei ihrer Nutzung (Auslastung) an den Tagen von
Muharram, Saffar und dem Monat Ramadan sowie den restlichen Tagen Allahs, des Erhabenen,
(für die Aufwendungen der Moschee) ausgegeben werden. Schließlich sind die Moscheen mit
Elektrizität und Heizsystemen ausgestattet. Und wenn jemand von den Ortsbewohnern stirbt,
wird eine Fatiha-Sitzung für ihn in der Moschee veranstaltet. Während der
Fatiha-Zeremonien werden die Elektrizität und die Heizung der Moschee genutzt, und die
Veranstalter der Sitzung zahlen nicht für diese Ausgaben. Ist dies (unter den genannten
Umständen) religionsgesetzlich erlaubt?
A: Die Erlaubnis, um von den Möglichkeiten der Moschee bei
persönlichen Beileidssitzungen und hierzu Ähnlichem Gebrauch zu machen, ist abhängig
von der Art der sich durch die Stiftung oder durch die (jeweiligen) Gelübde ergebenden
Möglichkeiten der Moschee.
F. 421 - F. 424: ...
F. 425: Zur Erweiterung der Zentral-Moschee ist es notwendig,
mehrere Bäume auf deren Hof zu fällen. Ist es erlaubt, unter Berücksichtigung, daß der
Hof der Moschee groß ist, und darin viele andere Bäume stehen?
A: Wenn die Notwendigkeit zur Erweiterung der Moschee besteht, und das
Vereinen des Moschee-Hofs mit der Moschee und das Fällen der Bäume nicht als
Veränderung oder Ersetzen der (Satzung der) Stiftung gilt, dann ist es unbedenklich.
F. 426: ...
F. 427: Seit einer Weile verrichte ich (als Vorbeter) das
rituelle Gemeinschaftsgebet in einer Moschee, und habe (allerdings) keine Kenntnis über
die Art der Stiftung der Moschee. Ist es, unter Berücksichtigung, daß die Moschee mit
zahlreichen finanziellen Problemen konfrontiert wird, erlaubt, den (vorhandenen) Keller
der Moschee für eine Arbeit zu vermieten, die ihrer Stellung angepaßt ist?
A: Wenn der Keller nicht für die Nutzungsweise als Moschee festgelegt
ist, und nicht ein Teil der Einrichtung ist, welche für die Moschee benötigt wird, dann
ist das unbedenklich.
F. 428: Die Moschee hat kein Eigentum, durch welches ihre
Angelegenheiten geregelt werden können. Und der Rat der Verantwortlichen hat die Grabung
(und das Errichten) eines Kellers unter dem überdachten Teil der Moschee zum Zweck des
Aufbaus eines Betriebes und allgemeiner Einrichtungen für den Dienst der Moschee
vorgesehen. Ist das erlaubt?
A: Das Graben unter dem überdachten Teil der Moschee zur Gründung
eines Betriebes und Ähnlichem ist nicht erlaubt.
F. 429: Ist es grundsätzlich erlaubt, daß Ungläubige in die
Moscheen der Muslime eintreten, selbst wenn das (nur) für die Besichtigung der
historischen Werke erfolgt?
A: Es besteht kein Hindernis zu ihrem Eintritt in eine Moschee als
solches, außer in die masdschid-ul-haram und die Moschee des Propheten - s.a.s. - (und)
außer es bewirkt die rituelle Verunreinigung der Moschee, die Entehrung ihrer Würde oder
(es) führt zum Verbleiben einer Person im Janaba-Zustand in der Moschee.
F. 430: Ist das rituelle Gebet in einer Moschee, die mit den
Händen der Ungläubigen gebaut wurde, erlaubt?
A: Es bestehen keine Bedenken, das rituelle Gebet darin zu verrichten.
F. 431: Wenn ein Ungläubiger Vermögen (Güter) für den Bau
einer Moschee spendet oder andere Hilfe anbietet, ist es dann erlaubt, dieses anzunehmen?
A: Es ist unbedenklich.
F. 432: Wenn jemand in der Nacht zur Moschee kommt und darin
schläft und dabei einen Traumerguß bekommt, und wenn er nach dem Aufwachen nicht aus der
Moschee herauskommen kann, was ist dann seine religiöse Verpflichtung?
A: Wenn man nicht aus der Moschee und zu einem anderen Ort gehen kann,
dann muß man sofort die rituelle Trockenreinigung durchführen, damit es einem erlaubt
ist, in der Moschee zu bleiben.
Urteile bezüglich anderer
religiöser Stätten
F. 433 - F. 437: ...
Kleidung des Betenden
F. 438: Ist mein rituelles Gebet ungültig, wenn ich Zweifel
über die rituelle Verunreinigung meiner Kleidung habe, und ich damit bete?
A: Das Kleid, über dessen rituelle Verunreinigung Zweifel bestehen,
ist als rituell rein zu beurteilen, und das rituelle Gebet damit ist gültig.
F. 439: Ich habe einen Ledergürtel aus Deutschland gekauft.
Bestehen religionsgesetzliche Bedenken zum rituellen Gebet damit, wenn ich daran zweifle,
ob er aus natürlichem oder künstlichem Leder ist, oder ob er aus Leder von einem nicht
rituell geschlachtetem Tier ist? Wie sind die rituellen Gebete, die ich damit gebetet
habe, zu beurteilen?
A: Wenn der Zweifel darin besteht, ob er aus natürlichem (oder
künstlichem) Leder ist, dann bestehen keine Bedenken zum rituellen Gebet damit. Wenn aber
der Zweifel, nachdem festgestellt wurde, daß er aus natürlichem Leder ist, (nur) darin
besteht, ob es religionsgesetzlich rituell geschlachtet ist, dann ist die Beurteilung
dafür die Beurteilung als Kadaver , aber die vergangenen rituellen Gebete (damit) sind
als gültig zu beurteilen.
F. 440: Wenn der Betende weiß, daß es keine rituelle
Unreinheit auf seinem Körper oder Kleid gibt, und er das rituelle Gebet verrichtet und
ihm (erst) anschließend klar wird, daß sein Körper oder Kleid (doch) rituell
verunreinigt war, ist dann sein rituelles Gebet ungültig? Und wie ist es zu beurteilen,
wenn er während des rituellen Gebets darauf aufmerksam wird?
A: Wenn man ursprünglich nicht um die rituelle Verunreinigung des
Körpers oder des Kleides weiß und erst nach dem rituellen Gebet davon erfährt, dann ist
sein rituelles Gebet gültig, und man ist nicht verpflichtet, es zu wiederholen oder
nachzuholen. Aber wenn man während des Gebets darauf aufmerksam wird, muß man, falls es
einem möglich ist, die rituelle Unreinheit zu entfernen, ohne etwas dem rituellen Gebet
Widersprechendes auszuführen, es tun, und (dann) sein rituelles Gebet weiterführen. Wenn
es einem aber nicht möglich ist, die rituelle Unreinheit bei Wahrung der Gebetsform zu
entfernen und man genug Zeit (für die Wiederholung des Gebets) hat, muß man das rituelle
Gebet unterbrechen und (es) nach der Entfernung der rituellen Unreinheit wieder (von
neuem) aufnehmen.
F. 441: ...
F. 442: Ein Frau hat einige ihrer (eigenen) Haare während des
rituellen Gebets unbedeckt gesehen, und daraufhin hat sie diese (Haare) sofort bedeckt.
Muß sie das (Gebet) wiederholen?
A: Man ist nicht zum Wiederholen verpflichtet, sofern die Unbedecktheit
der Haare nicht absichtlich erfolgte.
F. 443: ...
F. 444: Der Betrieb mancher importierter industrieller Anlagen
erfolgt mit Hilfe fremder Spezialisten. Diese (Spezialisten) sind gemäß dem islamischen
Religionsrecht ungläubig und (dementsprechend) rituell unrein . Bei Kenntnis, daß der
Betrieb der Anlagen mit Einfüllen von Öl und anderen Mitteln mit der Hand (des
Ungläubigen) erfolgt, ist es darauffolgend nicht möglich, daß die Anlagen rituell rein
sind. Was ist dann die religiöse Verpflichtung im Hinblick auf das rituelle Gebet unter
Berücksichtigung, daß die Kleidung und der Körper der Arbeiter diese Anlagen während
der Arbeit berühren, und sie während der Arbeitszeiten nicht die Möglichkeit haben, die
Kleidung und den Körper vollständig rituell zu reinigen?
A: Mit der Möglichkeit, daß der Ungläubige , der den Betrieb des
Ortes und die Anlagen errichtet hat, von den Leuten des Buches ist, die als rituell rein
zu beurteilen sind, oder während der Arbeit Handschuhe anzieht, liegt über die rituelle
Verunreinigung des (Arbeits-) Ortes und der Anlagen lediglich aufgrund des Betriebs durch
einen Ungläubigen keine feste Überzeugung vor. Und bei Annahme des Bestehens der festen
Überzeugung über die rituelle Verunreinigung der Anlage und über die rituelle
Verunreinigung des Körpers und der Kleidung während der Arbeit muß der Körper zum
rituellen Gebet rituell gereinigt werden, und die Kleidung (muß) rituell gereinigt oder
gewechselt werden.
F. 445: Wenn ein Betender ein Tuch oder Ähnliches, welches mit
Blut rituell verunreinigt ist, (bei sich) trägt oder in seine Tasche steckt, ist sein
rituelles Gebet dann ungültig?
A: Wenn das Tuch ein so kleines Maß hat (so klein ist), daß damit der
Schambereich nicht bedeckt werden könnte, dann ist es unbedenklich.
F. 446: Ist das rituelle Gebet mit einer Kleidung, die mit einem
modernen Duft parfümiert ist, welches Alkohol enthält, gültig?
A: Es ist zulässig, damit zu beten, wenn die rituelle Unreinheit des
erwähnten Duftes nicht feststeht.
F. 447: Was muß die Frau während des rituellen Gebets
bedecken, und bestehen Bedenken bei einem kurzärmeligen Kleid oder keine Socken
anzuziehen?
A: Das Maß ist, daß das Kleid den vollständigen Körper bedeckt mit
Ausnahme des (Anteils des) Gesichtes, welches während der rituellen Waschung gewaschen
werden muß, die Hände bis zum Handgelenk und die Füße bis zum (Beginn des) Bein, auch
wenn die Bedeckung wie ein Tschador ist - der iranische Umhang (der Frauen).
F. 448: Müssen die Frauen ihre Füße während des rituellen
Gebets bedecken?
A: Die Bedeckung der Füße bis zum (Beginn des) Bein ist keine
Pflicht.
F. 449: Muß das Kinn (der Frau) beim Anziehen der Kopfbedeckung
und beim rituellen Gebet vollständig bedeckt sein, oder genügt es, wenn der untere Teil
davon bedeckt wird? Oder muß das Kinn bedeckt werden, weil es eine Voraussetzung zur
religionsgesetzlichen Pflicht der Kopfbedeckung ist?
A: (Der Bereich) unterhalb des Kinns muß bedeckt werden ohne das Kinn
(selbst), weil das (Kinn) ein Teil des Gesichtes ist.
F. 450: Ist das Urteil über das rituell Verunreinigte
(bezüglich dessen), ohne dieses (rituell verunreinigte Kleidungsstück) das rituelle
Gebet erfolgen kann, speziell dafür, daß man (mit der rituellen Verunreinigung) betet
und das Urteil oder das Thema vergessen hat oder nicht kennt, oder verallgemeinert sich
der Fall des thematischen Zweifels oder des Zweifels am Urteil?
A: Das Urteil ist nicht speziell für den Fall des Vergessens oder der
Unwissenheit (darüber). Es ist sogar erlaubt, mit dem rituell Verunreinigten (z.B.
Kleidungsstück) rituell zu beten, sofern (auch) ohne dieses (Teil der Körper genügend
bedeckt wäre und) das rituelle Gebet erfolgen kann, selbst im Fall des Wissens und der
Aufmerksamkeit (darüber).
F. 451: Bewirkt das Vorhandensein von Haaren oder dem Schleim
eines Katers auf dem Kleid des Betenden die Ungültigkeit des rituellen Gebets ?
A: Ja, es bewirkt die Ungültigkeit des rituellen Gebets .
Tragen und Verwendung von Gold und
Silber
F. 452: Wie ist das Tragen von einem goldenen Ring bei Männern
zu beurteilen - insbesondere während des rituellen Gebets ?
A: Es ist für den Mann nicht erlaubt, einen goldenen Ring zu tragen,
und das rituelle Gebet damit ist ungültig .
F. 453: Wie ist das Tragen von einem weißgoldenem Ring bei
Männern zu beurteilen?
A: Wenn das, was als weißes Gold bezeichnet wird, (nur) aus Substanzen
außer der Substanz gelbes Gold besteht, dann ist es nicht verboten, einen Ring daraus zu
tragen.
F. 454: Gibt es religionsgesetzliche Bedenken bezüglich des
Tragens von Gold, wenn das Tragen davon nicht zum Schmücken und nicht sichtbar für die
anderen erfolgt?
A: Für die Männer ist es absolut verboten, Gold zu tragen, auch wenn
es nicht mit der Absicht des Schmückens oder versteckt vor den Blicken der anderen
erfolgt.
F. 455: Wie ist das Tragen von Gold für Männer zu beurteilen?
(Die Frage ergibt sich) weil wir manche Personen sehen, die behaupten, daß das Tragen von
Gold für eine kurze Weile - z.B. wie der Moment eines (Heirats-) Vertragsabschlusses -
unbedenklich sei.
A: Das Tragen von Gold ist für Männer verboten . Und es besteht
(hierbei) kein Unterschied zwischen einer kurzen und langen Zeit.
F. 456: Unter Berücksichtigung der Urteile zum Kleid eines
Betenden, und daß das Schmücken des Mannes mit Gold verboten ist, bitten wir um die
Beantwortung folgender beiden Fragen:
a) Ist bei der Beschmückung mit Gold die grundsätzliche Verwendung
des Goldes für die Männer gemeint, auch bei der Knochenchirurgie und Zahnherstellung?
b) Unter Berücksichtigung, daß es zu den Traditionen unseres Landes
gehört, daß neu verheiratete Jungs einen Verlobungsring aus gelben Gold tragen, und
diese Angelegenheit nach Ansicht der Allgemeinheit der Menschen in keiner Hinsicht als ein
Schmuck für den Mann angenommen wird, sondern es ein Zeichen zum Anfang des Heiratslebens
dieser Person ist, (stellt sich die Frage) was ist die Meinung Eurer Eminenz über diese
Angelegenheit?
A: a) Maßgebend bei dem Verbot des Tragens von Gold für die Männer
ist nicht die Gültigkeit als Beschmückung, sondern das Tragen des Goldes in jeglicher
Art und für jegliche Absicht. So ist es verboten, auch wenn das ein Schmuckring, ein
Verlobungsring oder eine Kette und Ähnliches ist. Aber die Verwendung des Goldes für die
Männer bei der chirurgischen Operation und der Zahnherstellung ist unbedenklich.
b) Das Tragen des Verlobungsrings aus gelbem Gold ist für Männer in
jedem Fall verboten.
F. 457: Wie ist das Verkaufen und die Herstellung von goldenem
Schmuck, die für Männer vorbehalten ist, und welche die Frauen nicht tragen, zu
beurteilen?
A: Die Herstellung von goldenem Schmuck ist verboten, sofern sie zum
Zweck der Verwendung bei Männern hergestellt wird. Und es ist auch nicht erlaubt, diesen
dafür zu verkaufen oder zu kaufen.
F. 458: Wir sehen bei manchen Gastbewirtungen, daß die
Süßigkeiten in silbernen Schalen angeboten werden. Ist diese Handlung als Speisen vom
silbernem Geschirr zu bewerten? Wie ist es zu beurteilen?
A: Es ist verboten, Essen und ähnliches von einer silbernen Schale
anzunehmen, sofern das mit der Absicht des Speisens erfolgt.
F. 459: Ist es für Männer erlaubt, die Zähne mit Gold zu
überkronen oder goldene Zähne einzusetzen?
A: Es gibt kein Hindernis dafür, außer im Fall der Schneidezähne,
hier ist es bedenklich, sofern das mit der Absicht der Beschmückung erfolgt.
F. 460: Gibt es Bedenken bezüglich der Überkronung der Zähne
mit Gold, und wie ist deren Überkronung mit Platin zu beurteilen?
A: Es gibt kein Hindernis, den Zahn mit Gold oder Platin zu
überkronen. Aber den Zahn mit Gold zu überkronen, insbesondere die Schneidezähne, ist
nicht ohne Bedenken, sofern das mit der Absicht des Schmückens erfolgt.
Gebetsruf und Gebetsaufruf
F. 461 - F. 462: ...
F. 463: Da die Ausführung des Gebetsrufs eine gottesdienstliche
politische Handlung ist und dafür große Belohnung gewährt wird, haben die Gläubigen
sich entschlossen, den Gebetsruf beim Eintreten der Zeit zum Pflichtgebet, insbesondere
beim Morgengebet, von den Dächern ihrer Häuser ohne Lautsprecher auszuführen. Die Frage
hierzu ist: Wie ist das im Fall des Widerspruchs einiger Nachbarn gegen diese Handlung zu
beurteilen?
A: Die Ausführung des Gebetsrufs in der bekannten Weise vom Dach aus
ist unbedenklich unter der Bedingung, daß keine Belästigung der anderen bewirkt und
nicht in die Häuser der Nachbarn eingesehen wird.
F. 464: Wie ist die Ausstrahlung der speziellen Programme
(Sendungen) im gesegneten Monat Ramadan für die Zeit vor der Dämmerung - außer dem
Morgengebetsruf - in der Moschee mittels Lautsprecher, damit es alle hören, zu
beurteilen?
A: An den Orten, an denen die meisten Menschen wach sind und die
Nächte des gesegneten Monats Ramadan für die Lesung des Heiligen Qur'ans und die
Rezitation der Bittgebete nutzen und an den religiösen Zeremonien und Ähnlichem
teilnehmen, ist es unbedenklich. Aber wenn es zur Belästigung der Nachbarn der Moschee
führt, dann ist das nicht erlaubt.
F. 465: Ist es erlaubt, in den Moscheen und den Zentren die
qur'anischen Verse vor dem Morgengebetsruf auszustrahlen und danach mit sehr lauter Stimme
Bittgebete durchzuführen, so daß ihr Schall eine Entfernung von mehreren Kilometern
erreicht, unter Berücksichtigung, daß dieses manchmal mehr als eine halbe Stunde
andauert?
A: Es ist zulässig, den Gebetsruf in der bekannten Weise mittels
Lautsprecher auszustrahlen, um das Eintreten der Zeit des Morgengebets zu verkünden. Aber
die qur'anischen Verse, das Bittgebet und anderes mittels Lautsprecher der Moschee zu
einer beliebigen Zeit auszustrahlen hat keine religionsgesetzliche Rechtfertigung, sofern
das die Belästigung der Nachbarn verursacht. Es ist sogar bedenklich. Und grundsätzlich
ist es nicht gültig, durch die Ausstrahlung der Rezitation von qur'anischen Versen und
Bittgebeten bei den anderen eine Belästigung zu verursachen.
F. 466: Ist es für den Mann erlaubt, sich für sein rituelles
Gebet mit dem Gebetsruf einer Frau zu begnügen?
A: Es ist nicht fern anzunehmen, die Begnügung mit ihrem Gebetsruf zu
erlauben, wenn man alle Teile von diesem (Gebetsrufs) von dieser (Frau) hört.
F. 467: Was ist Eure verehrte Meinung zu der dritten heiligen
Bezeugung über das Fürstentum und die Führerschaft des Fürsten der Bevollmächtigten ,
Gottes Segen sei mit ihm und ihnen, im Gebetsruf und Gebetsaufruf zu rituellen
Pflichtgebeten?
A: Religionsgesetzlich ist diese (Bezeugung) weder ein Teil vom
Gebetsruf noch vom Gebetsaufruf . Aber es gibt kein Hindernis dazu, so lange es nicht mit
der Absicht als Bestandteil oder als Abschnitt des Gebetsrufs oder Gebetsaufrufs erfolgt,
sondern es ist vorzuziehen, sofern es lediglich als Bekanntgabe des Bekenntnisses und des
Befolgens von dem, was man über den Nachfolger des Gottesgesandten glaubt, Gottes Segen
sei mit ihm und seinen unfehlbaren Bevollmächtigten , erfolgt.
Verlesen und Urteile dazu
F. 468: Wie ist unser rituelles Gebet zu beurteilen, wenn das
Verlesen darin nicht stimmhaft ist?
A: Die Männer müssen (die Sure) Al-Hamd und die (anschließende) Sure
beim rituellen Morgen-, Abend- und Nachtgebet stimmhaft verlesen.
F. 469: Wenn wir das Nachholen für das rituelle Morgengebet
verrichten wollen, muß es dann stimmhaft oder stimmlos verlesen werden?
A: In jedem Fall müssen die Männer (die Sure) Al-Hamd und die
(anschließende) Sure beim rituellen Morgen-, Abend- und Nachtgebet stimmhaft verlesen,
sowohl beim (regulären) Verrichten als auch beim Nachholen , selbst wenn ihr Nachholen
bei Tag erfolgt.
F. 470: Wir wissen, daß ein Gebetsabschnitt des rituellen
Gebets aus der Absicht , der Eröffnungspreisung , (der Sure) Al-Hamd, der
(anschließenden weiteren) Sure, der Verneigung und der Niederwerfung besteht, und
darüberhinaus beim rituellen Mittags- und Nachmittagsgebet (jeder Gebetsabschnitt)
stimmlos verlesen werden muß, wie auch der dritte Gebetsabschnitt des rituellen
Abendgebets und die letzten beiden Gebetsabschnitte des rituellen Nachtgebets. Aber im
Rundfunk und Fernsehen verrichtet man die Lobpreisungen der Verneigung und der
Niederwerfung des dritten Gebetsabschnitts stimmhaft, wobei zu berücksichtigen ist, daß
die Verneigung und die Niederwerfung zwei Teile vom Gebetsabschnitt sind, in denen
stimmlos verlesen werden muß. Wie ist diese Angelegenheit zu beurteilen?
A: Die Verpflichtung zur stimmhaften Verlesung beim rituellen Abend-,
Nacht- und Morgengebet und die Verpflichtung zum stimmlosen Verlesen während der beiden
rituellen Gebete (zum) Mittag und Nachmittag beziehen sich auf die Verlesung von (der
Sure) Al-Hamd und der (anschließenden) Sure. Und auch die (grundsätzliche) Verpflichtung
zum stimmlosen Verlesen außerhalb der ersten beiden Gebetsabschnitte bei den beiden
(rituellen Gebeten) Abend- und Nachtgebet bezieht sich auf die Verlesung von (der Sure)
Al-Hamd oder der (alternativen) Lobpreisverlesung . Aber der religiös Erwachsene hat bei
der Lobpreisung der Verneigung , bei (der Lobpreisung) der Niederwerfung und auch bei der
Bekenntnisverlesung sowie beim Abschlußgruß und den restlichen Pflichtverlesungen
während der fünf rituellen Gebete die Wahl zwischen der stimmhaften und stimmlosen
Verlesung.
F. 471: Wenn jemand zusätzlich zu den 17 (Pflicht-)
Gebetsabschnitten (des gesamten Tages) vorsichtshalber 17 (weitere) Gebetsabschnitte zum
Nachholen verrichtet, muß er dann in den ersten beiden Gebetsabschnitten des Morgen-
Abend- und Nachtgebets (der zusätzlichen Gebete) stimmhaft oder stimmlos verlesen?
A: Bei der Verpflichtung zum stimmhaften oder stimmlosen Verlesen der
täglichen rituellen Gebete besteht kein Unterschied zwischen der (regulären) Verrichtung
und dem Nachholen , selbst wenn diese vorsichtshalber sind.
F. 472: Wir wissen, daß das Wort "salat" (das Gebet)
mit (dem Buchstaben) "t" endet, aber beim Gebetsruf sagt man "hayya-cala-salah"
mit "h" (am Ende). Ist das richtig?
A: Es ist unbedenklich, bei der Beendigung von (dem Wort) "as-salah"
mit "h" (statt mit "t") zu enden, sofern man (nach dem Wort) anhält.
Es ist sogar so auszuführen.
F. 473: Mit Berücksichtigung der Meinung seiner Eminenz Imam
(Khomeini) - q.s. - bei der Auslegung der gesegneten Sure Al-Hamd, über die Bevorzugung
der Aussprache des Wortes "malik" vor (der Aussprache) "maalik"
(stellt sich die Frage), ist dann das Verlesen nach beiden Arten während des Verlesen
dieser gesegneten Sure bei den rituellen Pflichtgebeten und den nichtpflichtigen rituellen
Gebeten gültig?
A: Die Vorsichtsmaßnahme (nach beiden Arten zu verlesen) ist in dieser
Angelegenheit unbedenklich.
F. 474: Ist es für den Betenden richtig, ohne die unmittelbare
weitere Verlesung nach "ghayril-maghdhubi calayhim..." anzuhalten,
und dann (erst) "walad-dhaalliin" zu sagen, und ist es richtig anzuhalten,
während der Bekenntnisverlesung bei dem Wort "Muhammad" - s.a.s. - bei unserer
Aussage "alla humma salli cala muhammad" und (erst) dann den
Abschnitt "wa ali muhammad" auszusprechen?
A: Es schadet nicht, wenn diese (Haltepause) nicht so lang ist, daß
die Einheit des Satzes beeinträchtigt wird.
F. 475: ...
F. 476: Wenn jemand von Anfang an die Absicht gehabt hat oder es
seine Gewohnheit ist, (im rituellen Gebet immer die Sure) Al-Fatiha und Al-Ichlas zu
verlesen und er den Eröffnungsvers erwähnt, ohne bewußt festzulegen, (zu welcher Sure
der Eröffnungsvers gehören soll), muß man dann zurück, um festzulegen, und erwähnt
man dann den Eröffnungsvers (aufs neue)?
A: Man ist nicht verpflichtet, den Eröffnungsvers zu wiederholen,
sondern das, was man an Eröffnungsvers erwähnt hat, ist für einen genügend, für
irgendeine Sure, die man anschließend verlesen will.
F. 477: Muß die Aussprache der arabischen (Worte) während der
rituellen Pflichtgebete vollständig (korrekt) durchgeführt werden? Und ist das rituelle
Gebet in dem Fall als gültig zu beurteilen, in dem die Wörter nicht in der richtigen
vollständigen arabischen Form ausgesprochen werden?
A: Alle Verlesungen des rituellen Gebets , wie die Verlesung der (Sure)
Al-Hamd, der (anschließend verlesenen) Sure und andere (Verlesungen) müssen auf die
gültige (richtige) Weise erfolgen. Wenn der Betende die arabische Aussprachen nicht in
der Weise kennt, in der man (es) verlesen muß, dann muß er (es) lernen. Wenn man
(allerdings) unfähig zum Lernen ist, dann ist man entschuldigt.
F. 478: Ist die innerliche Verlesung beim rituellen Gebet
gültig - das heißt, die Worte innerlich zu erwähnen, ohne sie auszusprechen - als
(korrekte) Verlesung?
A: Das (innerliche Lesen) gilt nicht als Verlesung . Und nur das
(tatsächliche) Aussprechen von diesen (Worten) im rituellen Gebet , so daß es als
Verlesung gilt, ist einwandfrei.
F. 479: Gemäß der Meinung einiger Qur'an-Interpreten sind
einige der Suren des Heiligen Qur'ans, wie die Sure Al-Fil und Quraisch , Al-Inscherah und
Ad-Dhuha , keine eigenständigen Suren (für die Verlesung). Und sie sagen, wer eine
dieser Suren, wie die Sure Al-Fil verliest, muß unbedingt anschließend (auch) die Sure
Quraisch verlesen. Und so ist es auch im Hinblick auf die beiden Suren Al-Inscherah und
Ad-Dhuha, die zusammen verlesen werden müssen. Was ist die Aufgabe von jemanden, der
während des rituellen Gebets allein die Sure Al-Fil oder allein die Sure Al-Inscherah
verliest und unwissend über die Angelegenheit ist?
A: Die vergangenen rituellen Gebete , in denen man sich mit einer der
beiden Suren Al-Fil und Al-Ilaf , oder (einer) der beiden Suren Ad-Dhuha und Alam Naschrah
begnügt hat, sind als gültig zu beurteilen, sofern man unwissend über diese
Angelegenheit war.
F. 480: Muß jemand, der während des rituellen Gebets unbewußt
im dritten Gebetsabschnitt des Mittagsgebets Al-Hamd und (zusätzlich) eine Sure verliest
und dann (erst) nach Beendigung des rituellen Gebets darauf aufmerksam wird, dieses
(Gebet) wiederholen? Und wenn man nicht darauf aufmerksam wird, ist dann sein rituelles
Gebet gültig?
A: Die Verlesung von (der Sure) Al-Hamd außerhalb der beiden ersten
Gebetsabschnitte ist einwandfrei, auch wenn dieses unbewußt oder aus Vergeßlichkeit
erfolgt. Und es gibt keine Bedenken für das Hinzufügen einer Sure, sei es unbewußt oder
unwissend.
F. 481: Seine Eminenz, der Imam (Khomeini), q.s., meinte, daß
maßgebend für das stimmlose Verlesen beim Mittags- und Nachmittagsgebet das nicht
stimmhafte Verlesen ist. Doch wir wissen, daß mit Ausnahme von zehn (arabischen)
Buchstaben die restlichen Buchstaben (nur) stimmhaft verlesbar sind. Wenn wir nunmehr das
Mittags- und Nachmittagsgebet ohne stimmhaft zu verlesen beten, wie ist dann mit den
restlichen 18 (nur) stimmhaft verlesbaren Buchstaben zu verfahren? Wir bitten um die
Verdeutlichung dieser Angelegenheit.
A: Maßgebend für das stimmlose Verlesen ist nicht das Unterlassen der
eigentlichen Stimme, sondern die eigentliche Stimme ist nicht (deutlich) zu äußern im
Gegensatz zum stimmhaften Verlesen, dessen Maßstab es ist, die eigentliche Stimme
(deutlich) zu äußern.
F. 482: Wie können fremde Personen, die zum Islam übertreten
und keine Kenntnis von der arabischen Sprache haben, unabhängig davon ob Mann oder Frau,
ihre allgemeinen religiösen Pflichten des rituellen Gebets und andere (Pflichten)
ausführen? Besteht grundsätzlich die Notwendigkeit zum Lernen der arabischen Sprache in
diesem Bereich?
A: Die Gottespreisung , (die Sure) Al-Hamd, die (anschließende) Sure,
die Bekenntnisverlesung und der Abschlußgruß im rituellen Gebet müssen erlernt werden,
und für diese alle wird die arabische Aussprache vorausgesetzt.
F. 483: Gibt es einen Beweis dafür, daß die nächtlichen
Nafila-Gebete oder die Nafila-Gebete der stimmhaften (regulären) rituellen Gebete
(ebenfalls) stimmhaft verlesen werden? Und ist es (auch) so im Hinblick auf die stimmlos
verlesenen rituellen Gebete, so daß ihre Nafila-Gebete (ebenfalls) stimmlos verlesend
gebetet werden? Falls nun die Antwort ja ist, ist dann beispielsweise ein Nafila-Gebet,
welches auf ein stimmhaft verlesenes rituelles Gebet folgt, einwandfrei, wenn es stimmlos
verlesen wird und auch umgekehrt? Geben Sie uns (bitte) das Rechtsurteil , und mögen Sie
(dafür von Allah) belohnt werden.
A: Es ist empfohlen , daß die Nafila-Gebete der stimmhaften
Pflichtgebete (ebenfalls) stimmhaft verlesen werden, und die Nafila-Gebete der stimmlos
verlesenen (rituellen Gebete) stimmlos zu verlesen. Und wenn man es anders und umgekehrt
durchführt, dann ist es auch einwandfrei.
F. 484: Muß man im rituellen Gebet nach (dem Verlesen der Sure)
Al-Hamd eine vollständige Sure verlesen, oder genügt es, einen Teil vom Heiligen Qur'an
zu verlesen? Und ist es im ersten Fall erlaubt, nach dem Verlesen der (vollständigen)
Sure einige (weitere) Verse des Heiligen Qur'an zu verlesen?
A: Es ist nicht einwandfrei, bei den täglichen Pflichtgebeten
(einzelne) Verse vom Heiligen Qur'an anstelle einer vollständigen Sure zu verlesen. Aber
das Verlesen einiger (zusätzlicher) Verse als Qur'an (-Lesung) im Anschluß an eine
vollständige Sure ist unbedenklich.
F. 485: Wenn aufgrund von Nachlässigkeit oder aufgrund des
Akzentes, mit dem der Mensch spricht, ein Fehler beim Verlesen von (der Sure) Al-Hamd und
der (anschließenden) Sure oder bei der grammatikalischen Definition und der (Aussprache
der) Vokale der Wörter im rituellen Gebet erfolgt, so daß man (z.B.) das Wort "yulad"
mit der (falschen) Leseweise "li" anstelle von "la" verliest, wie ist
(dann) das rituelle Gebet zu beurteilen?
A: Wenn man ein vorsätzlich Handelnder oder nachlässig Unwissender
ist - der (eigentlich) fähig wäre (die richtige Aussprache) zu lernen - dann ist das
rituelle Gebet ungültig, ansonsten (ist es) gültig.
F. 486 - F. 487: ...
F. 488: Ist das rituelle Gebet eines vom Stummheit betroffenen
Kranken, der nicht zum Sprechen fähig ist, aber gesunde Sinne hat, durch Andeuten (der
Texte mit den Lippen) gültig?
A: Sein rituelles Gebet ist im erwähnten Fall gültig und einwandfrei.
Verlesung der Lobpreisung
F. 489: Gibt es Bedenken über die absichtliche Änderung der
Lobpreisung einer Verneigung und (Lobpreisung einer) Niederwerfung anstelle des anderen?
A: Wenn man das als Lobpreisung Allahs , Erhaben ist Sein absoluter
Name, ausführt, dann ist es unbedenklich und die Verneigung , die Niederwerfung und das
ganze rituelle Gebet sind gültig.
F. 490: Wenn jemand während der Niederwerfung unabsichtlich die
Lobpreisung der Verneigung ausführt, oder man umgekehrt in der Verneigung die Lobpreisung
der Niederwerfung ausgeführt hat, und während dessen sich daran erinnert und es
korrigiert, ist dann sein rituelles Gebet ungültig?
A: Es ist unbedenklich, und sein rituelles Gebet ist gültig.
F. 491: Wenn der Betende nach der Beendigung des rituellen
Gebets oder währenddessen sich daran erinnert, daß die Lobpreisung falsch war, wie ist
diese Angelegenheit dann zu beurteilen?
A: Wenn man die Stelle der Lobpreisung, gemeint sind die (Lobpreisung
bei der) Verneigung und (bei der) Niederwerfung , hinter sich hat, dann ist es ohne
Bedenken.
F. 492: Genügt es, die Vierer-Lobpreislesungen im dritten und
vierten Gebetsabschnitt des rituellen Gebets (nur) einmal auszuführen?
A: Es genügt, obwohl diese (Vierer-Lobpreislesungen) vorsichtshalber
drei Mal zu wiederholen ist.
F. 493: Die Zahl der Vierer-Lobpreislesungen im rituellen Gebet
ist drei, außer, daß jemand dieses unbewußt vier Mal ausführt. Wird dann sein
rituelles Gebet bei Allah, dem Erhabenen, angenommen?
A: Es ist unbedenklich.
F. 494: Wie ist derjenige, der nicht weiß, ob er die
Vierer-Lobpreislesungen im dritten und vierten Gebetsabschnitt seines rituellen Gebets
drei Mal (oder) mehr oder weniger ausgeführt hat, zu beurteilen?
A: Ein Mal ist auch genügend, und es gibt keine Bedenken für ihn.
Wenn man sich noch nicht verneigt hat, dann kann man auf die geringste (Vermutung) der
Lobpreisungen aufbauen und diese wiederholen, bis man die feste Überzeugung hat, daß man
sie drei Mal verlesen hat.
F. 495: Ist es erlaubt "bihauw-lilla hi-tacala
..." während der Bewegung des Körpers beim rituellen Gebet zu verlesen, und ist es
so während des Aufstehens gültig?
A: Es ist unbedenklich, und die erwähnte Verlesung erfolgt
grundsätzlich während des Aufstehens zum nächsten Gebetsabschnitt des rituellen Gebets
.
F. 496: Was ist gemeint mit "Lobpreisung" ? Beinhaltet
es das Segnungs-Bittgebet für den Propheten und seine (reine) Nachkommen, s.a.s.?
A: Jede (lobpreisende) Formulierung, welche die Erwähnung von Allah,
Erhaben ist Sein Name, enthält, zählt als Lobpreisung . Und das Segnungs-Bittgebet für
Muhammad und die (reine) Familie von Muhammad, die besten Segnungen Allahs seien mit
ihnen, gehört zu den besten Lobpreisungen.
F. 497: Gibt es beim Einzelabschnitts-Gebet - und dieses besteht
aus einem (einzigen) Gebetsabschnitt - Bedenken, wenn wir unsere Anliegen in der
persischen Sprache erwähnen, während wir unsere Hände zum Verzweiflungsbittgebet
erheben und für unsere Anliegen von Allah dem Erhabenen bitten?
A: Es bestehen keine Bedenken dagegen, das Bittgebet des
Verzweiflungsbittgebets in der persischen Sprache, und es gibt auch überhaupt kein
Hindernis für das Bittgebet des Verzweiflungsbittgebets in irgendeiner einer anderen
Sprache als dem Arabischen (auszuführen).
Urteile zur Niederwerfung
F. 498: Wie ist die Niederwerfung und die rituelle
Trockenreinigung auf Zement oder Fliesen - Mosaik - zu beurteilen?
A: Die Niederwerfung darauf ist unbedenklich, aber die rituelle
Trockenreinigung damit ist als bedenklich eingestuft und ist vorsichtshalber zu
unterlassen.
F. 499: Gibt es Bedenken gegen das Auflegen der Hände während
des rituellen Gebets auf gelochte Fliesen mit kleinen Löchern?
A: Es gibt keine Bedenken im erwähnten Fall.
F. 500: ...
F. 501: Eine Frau hat sich auf Erde niedergeworfen, während
ihre Stirn, insbesondere die Stelle zur Niederwerfung , mit dem Kopftuch bedeckt war. Muß
sie diese rituellen Gebete wiederholen?
A: Sie ist nicht verpflichtet, es zu wiederholen, sofern sie bei der
Niederwerfung nicht auf die Existenz des Hindernisses aufmerksam wurde.
F. 502: ...
F. 503: Während der Niederwerfung müssen die sieben
Körperteile der Niederwerfung auf die Bodenoberfläche gelegt werden, aber wir können
diese Handlung nicht ausführen, bedingt durch unseren persönlichen Gesundheitszustand,
da wir Kriegsversehrte sind, die den Rollstuhl nutzen. Für das rituelle Gebet heben wir
entweder Erde an unsere Stirn, oder wir legen Erde auf die Stuhllehne und werfen uns
nieder auf diese. Ist diese Handlung gültig?
A: Wenn Sie die Fähigkeit haben, die Erde auf die Stuhllehne zu legen,
um sich darauf niederzuwerfen, dann tun Sie dieses, und Ihr rituelles Gebet ist gültig,
ansonsten tun Sie das in irgend einer Ihnen möglichen Vorgehensweise, selbst wenn die
Niederwerfung und die Verneigung (nur) mit einer Zeichengebung oder einer Geste erfolgt,
und es gibt dabei keine Bedenken. Mögen Sie (glücklich) erfolgreich sein, so Allah, der
Erhabene, will.
F. 504: Wie ist die Niederwerfung auf Marmorstein des Bodens der
Heiligen Stätten zu beurteilen?
A: Die Niederwerfung auf Marmorstein ist unbedenklich.
F. 505: Wie ist bei der Niederwerfung das Auflegen einiger Zehen
von jemandem auf den Boden, zusätzlich zum großen Zeh, zu beurteilen?
A: Es ist unbedenklich.
F. 506: ...
F. 507: Welchen Fuß legen wir beim Sitzen nach der
Niederwerfung auf den anderen?
A: Es ist empfohlen , den (Spann vom) rechten Fuß auf die Unterseite
des linken Fußes zu legen.
F. 508: Welche Lobpreisung ist im Anschluß an das Verlesen der
Pflichtlobpreisung bei der Niederwerfung und Verneigung am besten zu verlesen?
A: Die Wiederholung der selben Pflichtlobpreisung, so daß diese
(wiederholten Lobpreisungen) mit einer ungeraden Zahl beendet werden (ist am besten), und
es ist bei der Niederwerfung empfohlen , zusätzlich dazu Bittgebete für die weltlichen
und jenseitigen Bedürfnisse zu beten.
F. 509: Was ist die religionsgesetzliche Verpflichtung beim
Hören der zur Niederwerfung verpflichtenden Verse, wenn der Leser nicht anwesend ist, und
das Zuhören über Rundfunk bzw. Kassettenrecorder erfolgt?
A: Das Hören der zur Niederwerfung verpflichtenden Verse über
Audio-Kassetten verpflichtet nicht zur Niederwerfung . Aber bei ihrem Hören über
Rundfunk oder Lautsprecher in Form einer direkten Live-Ausstrahlung muß die Niederwerfung
als Vorsichtsmaßnahme durchführt werden.
Urteile zum Gruß während des rituellen Gebets
F. 510: Muß der Gruß von Jungen und Mädchen erwidert werden?
A: Die Begrüßung der unterscheidungsfähigen männlichen und
weiblichen Kinder muß erwidert werden, wie auch die Begrüßung der (erwachsenen) Männer
und Frauen erwidert werden muß.
F. 511: Wenn jemand die Begrüßung hört und unbewußt oder aus
einem anderen Grund nicht erwidert, so daß ein kleiner Zeitraum verstreicht, muß (der
Gruß) danach dann (immer noch) erwidert werden?
A: Wenn die Verzögerung ein Maß erreicht, bei dem (im Fall der
Grußerwiderung) nicht (mehr) glaubhaft wird, die Begrüßung beantwortet und den Gruß
erwidert zu haben, dann ist man (dazu) nicht (mehr) verpflichtet.
F. 512: Wenn jemand eine Gruppe mit der Aussage "der Friede
sei mit euch allen zusammen" begrüßt, und einer davon (aus der Gruppe gerade) beim
rituellen Gebet ist, muß dann (auch) dieser (Betende) es erwidern, auch wenn die
(anderen) Anwesenden es (bereits) erwidern?
A: Als Vorsichtsmaßnahme beginnt man (als Betender) nicht mit der
Erwiderung, sofern es andere erwidern.
F. 513: Was ist die Meinung Eurer Eminenz über die Erwiderung
eines Grußes, welcher nicht in der Form der (islamischen) Begrüßung erfolgt?
A: Es ist nicht erlaubt, diesen (Gruß) zu erwidern, wenn man im
rituellen Gebet ist. Aber wenn man außerhalb des rituellen Gebets ist, dann ist dieser
(Gruß) als Vorsichtsmaßnahme zu erwidern, sofern es ein ausgesprochener (Gruß) ist und
gesellschaftlich als Gruß gilt.
F. 514: Wenn jemand in einer Zeit mehrmals grüßt oder mehrere
Personen grüßen, genügt es (dann), einmal für alle zu erwidern?
A: Im ersten Fall genügt es, einmal zu antworten, und im zweiten Fall
genügt eine Antwort in einer Form, die in der Absicht, deren Gruß zu erwidern, alle
einschließt.
F. 515: Jemand spricht den Gruß mit dem Wort
"Frieden" anstelle von "Frieden sei mit euch" aus. Ist dann die
Erwiderung seiner Begrüßung Pflicht? Und muß der Gruß erwidert werden, wenn ein nicht
Erwachsener "Frieden sei mit euch" sagt?
A: Wenn dabei gemäß dem Brauch (gesellschaftlich) glaubwürdig wird,
daß es ein Gruß und eine Begrüßung ist, dann muß (er) erwidert werden. Und wenn der
Grüßende ein unterscheidungsfähiges Kind ist, dann muß die Begrüßung erwidert
werden.
Ungültigkeitsfaktoren zum rituellen
Gebet
F. 516: Ist das rituelle Gebet ungültig, wenn bei der
Bekenntnisverlesung die Bezeugung der Befehlsverantwortung des Fürsten der Gläubigen
Ali, a.s., erwähnt wird?
A: Aussagen (zu erwähnen), die nicht als Bestandteil der
Bekenntnisverlesung des rituellen Pflichtgebets eingeführt sind, mit der Absicht zu
erwähnen, daß sie religionsgesetzlich als Bestandteil der Bekenntnisverlesung
eingeführt werden, machen das rituelle Gebet ungültig, selbst wenn diese zusätzlichen
Aussagen wahr und in sich richtig sind.
F. 517: Wenn jemand in seinen Gottesdiensten vom Unheil der
Angeberei betroffen ist und er sein Ego (deshalb) jetzt bekämpft, wird das (wiederum) als
Angeberei angenommen? Und wie ist der Angeberei zu entgehen?
A: Die Gottesdienste müssen mit der Absicht ausgeführt werden, (es)
um Allahs Willen, des Erhabenen und Prächtigen (zu tun). Und um die Angeberei
loszuwerden, muß man über die Mächtigkeit Allahs, erhaben sind Seine Zeichen, über die
eigene Schwäche und über seine (eigene) wie auch der anderen Bedürftigkeit gegenüber
Ihm, dem Erhabenen, nachdenken und über seine (eigene) und der anderen Menschen
Dienerschaft zu Ihm, erhaben ist Seine Stellung, und glorreich ist Sein Name.
F. 518: ...
F. 519: Bei der Teilnahme am rituellen Gemeinschaftsgebet der
sunnitischen Brüder wird im Anschluß an die Verlesung der Sure Al-Fatiha vom Vorbeter
der Gemeinschaft mit lauter Stimme (von der Gemeinschaft) das Wort " m n"
ausgesprochen. Wie ist das zu beurteilen?
A: Wenn es für den Anschluß im erwähnten Fall notwendig ist, "
m n" zu sagen, dann ist es unbedenklich. Ansonsten ist es nicht erlaubt.
F. 520: Manchmal sehen wir während des rituellen Pflichtgebets
ein Kind beim Begehen einer gefährlichen Handlung. Ist es erlaubt, einige Wörter der
Sure Al-Hamd oder der anderen Suren oder einige der Lobpreisungen mit (auffällig) lauter
Stimme zu verlesen, damit das Kind aufpaßt oder die Anwesenden im Haus auf die Tatsache
aufmerksam werden, damit die Gefahr gebannt werden kann? Und wie ist das rituelle Gebet zu
beurteilen, wenn währenddessen die Hand oder die Augenbrauen bewegt werden, um jemanden
irgendeine Sache anzudeuten oder seine Frage zu beantworten?
A: Wenn das Anheben der Stimme, um die anderen aufmerksam zu machen,
während der Verlesung der (qur'anischen) Verse oder der Lobpreisungen nicht zum Verlassen
der Gebetshaltung führt, dann ist das unbedenklich, vorausgesetzt, die Verlesung und die
Lobpreisung werden mit der Absicht des Verlesens und des Lobpreisens ausgeführt. Aber das
(nicht zum Gebet gehörende) Sprechen während des rituellen Gebets oder die Bewegung,
welche der Regungslosigkeit und die Gewißheit oder der Gebetsform widersprechen, bewirken
dessen Ungültigkeit.
F. 521: Ist das rituelle Gebet von jemandem ungültig, der
während des rituellen Gebets wegen der Erinnerung an eine witzige Aussage oder aufgrund
des Eintretens einer zum Lachen anregenden Sache, lacht?
A: Wenn das Lachen mit der Stimme - das heißt lauthals - erfolgt, wird
das rituelle Gebet ungültig.
F. 522: ...
F. 523: Ist es erlaubt, die Augen während des rituellen Gebets
zu schließen, wenn ihr Öffnen die Gedanken des Menschen vom rituellen Gebet ablenkt?
A: Es ist religionsgesetzlich unbedenklich, die Augen während des
rituellen Gebets zu schließen.
F. 524 - F. 525: ...
Zweifel beim rituellen Gebet und Urteile dazu
F. 526: ...
F. 527: Ist der Zweifel beim Nafila-Gebet, außer an (der Zahl
von) den Gebetsabschnitten , zu berücksichtigen, wie (beispielsweise), daß man daran
zweifelt, ob man ein oder zwei Niederwerfungen ausgeführt hat?
A: Das Urteil bezüglich Zweifel in den Aussagen und Handlungen des
Nafila-Gebets hinsichtlich der Berücksichtigung (des Zweifels), wenn man die Stelle (des
Gebets noch) nicht überschritten hat, oder hinsichtlich der Nichtberücksichtigung (des
Zweifels) nach dem Überschreiten (der entsprechenden Gebetsstelle) ist das (gleiche)
Urteil wie das (Urteil) des Pflichtgebets.
F. 528: ...
F. 529: Was ist die Aufgabe von jemandem, der nach mehreren
Jahren darauf aufmerksam wird, daß seine Gottesdienste ungültig waren oder er daran
zweifelt?
A: Der Zweifel nach einer Handlung wird nicht berücksichtigt. Und beim
Bestehen des Wissens über die Ungültigkeit muß das, was nachholbar ist, nachgeholt
werden.
F. 530: Wenn man einige Teile des rituellen Gebets
unbeabsichtigt anstelle von anderen Teilen ausführt, oder sein Blick fällt während des
rituellen Gebets auf eine beliebige Stelle, oder man spricht unbeabsichtigt, wird dann
sein rituelles Gebet ungültig? Und was muß getan werden?
A: Die unbeabsichtigten Handlungen im rituellen Gebet führen nicht zur
Ungültigkeit. Allerdings verpflichten einige der Fälle zur Unachtsamkeits-Niederwerfung
, außer man fügt einen entscheidenden Bestandteil hinzu oder läßt diesen weg, dann
wird das rituelle Gebet ungültig.
F. 531: ...
F. 532: Wie kann jemand wissen, wieviel Gebetsabschnitte
Vorsichts-Gebet auszuführen sind im Hinblick darauf, ob (für den entstandenen Zweifel)
ein Gebetsabschnitt oder zwei (erforderlich) sind?
A: Das Maß der Gebetsabschnitte des Vorsichts-Gebets entspricht dem
Maß des wahrscheinlichen Fehlanteils im rituellen Gebet . Wenn also der Zweifel zwischen
zwei und vier (verrichteten) Gebetsabschnitten besteht, müssen zwei (weitere)
Gebetsabschnitte des Vorsichts-Gebets durchgeführt werden, und wenn der Zweifel zwischen
dem dritten und vierten (Gebetsabschnitt) besteht, muß ein (weiterer) Gebetsabschnitt des
Vorsichts-Gebets durchgeführt werden.
F. 533: Muß die Unachtsamkeits-Niederwerfung durchgeführt
werden, wenn ein Wort der Gebetslobpreisungen, der qur'anischen Verse oder im
Verzweiflungsbittgebet unbeabsichtigt oder durch Verwechslung verlesen wird?
A: Man ist dazu (in diesem Fall) nicht verpflichtet.
Nachholgebet
F. 534: Ich habe bis zum Alter von 17 Jahren nichts über den
(Samen-) Erguß und die rituelle Vollkörperreinigung und ähnliches gewußt. Und ich habe
von niemandem irgend etwas über diese Angelegenheiten gehört. Und ich selber habe nicht
mitbekommen, was der Janaba-Zustand und die Verpflichtung zur rituellen
Vollkörperreinigung bedeutet. Und deshalb ist mein rituelles Gebet und (mein) Fasten bis
zu diesem Alter bedenklich. Darum bitte ich um den Gefallen, (mir) die religiöse
Verpflichtungen, die ich erfüllen muß, zu erläutern.
A: Alle rituellen Gebete , die Sie im Janaba-Zustand gebetet haben,
müssen Sie nachholen. Aber das Fasten , welches im Janaba-Zustand stattgefunden hat, ohne
über den Ursprung des Janaba-Zustandes zu wissen, ist gültig und einwandfrei, und (man
ist) nicht verpflichtet, es nachzuholen.
F. 535 - F. 536: ...
F. 537: Ich habe seit sieben Monaten das Alter der religiösen
Verpflichtung erreicht. Und seit mehreren Wochen, seit meinem Erreichen des Alters der
religiösen Verpflichtung, habe ich gedacht, daß das einzige Zeichen zur religiösen
Reife die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gemäß dem Mondkalender nach der
islamischen Zeitrechnung ist. Aber in der Zwischenzeit habe ich ein Buch gelesen, das die
Zeichen zur religiösen Reife beim Mann behandelt. Dann habe ich erkannt, daß es auch
andere Zeichen zur religiösen Reife gibt, und diese bei mir erfüllt waren. Aber ich
weiß nicht, wann sie eingetreten sind. Und bin ich jetzt zum Nachholen des rituellen
Gebets und des Fastens (aus jener Zeit) verpflichtet? Wie ist diese Angelegenheit zu
beurteilen unter Berücksichtigung, daß ich manchmal gebetet habe, und den Monat Ramadan
letztes Jahr vollständig gefastet habe?
A: Jedes rituelle Gebet und Fasten , bei dem Sie die feste Überzeugung
haben, dieses nach dem Alter der religionsgesetzlichen Verpflichtung versäumt zu haben,
muß nachgeholt werden.
F. 538: ...
F. 539: Jemand hat für eine Weile die Reihenfolge bei der
rituellen Vollkörperreinigung unwissentlich nicht berücksichtigt. Wie sind seine
Handlungen des rituellen Gebets und des Fastens zu beurteilen?
A: Wenn die Nichtberücksichtigung der Reihenfolge in einer Weise
erfolgt, welche die Ungültigkeit der rituellen Vollkörperreinigung bewirkt, wie (z.B.),
daß man die Waschung der rechten Seite vor die Waschung des Kopfes und des Halses zieht,
oder die Waschung der linken Seite vor die rechte zieht, dann müssen die rituellen Gebete
, die man mit dem großen Reinheitsverlust gebetet hat, nachgeholt werden. Aber das Fasten
ist als gültig zu beurteilen, sofern man damals von der Gültigkeit seiner rituelle
Vollkörperreinigung ausgegangen ist.
F. 540: Wie muß jemand, der die rituellen Gebete von einem
(ganzen) Jahr nachholen möchte, diese ausführen?
A: Man kann mit einem der rituellen Gebete anfangen und betet (danach)
in der Art, wie man die täglichen fünf rituellen Gebete betet.
F. 541 - F. 543: ...
F. 544: Wenn ein Ungläubiger nach einer Zeitspanne Muslim wird,
muß er dann die rituellen Gebete und das Fasten , die er (in der Zeit als Ungläubiger)
nicht verrichtet hat, nachholen?
A: Man ist dazu nicht verpflichtet.
F. 545: ...
F. 546: Einige Personen haben unter dem Einfluß der (früheren
anti-islamischen) irreleitenden Medien ihre rituellen Gebete und (andere) Pflichten für
einige Jahre unterlassen. Aber nach der Leitung durch den dahingeschiedenen Imam
(Khomeini) haben sie Buße zu Allah, dem Erhabenen, genommen, doch jetzt können sie nicht
nachholen, was sie versäumt haben. Wie ist das zu beurteilen?
A: Sie müssen das, was sie versäumt haben, in jedem möglichen Maß
wiedergutmachen und nachholen.
F. 547: Jemand ist gestorben, und er hatte (noch) Fasten und
auch (noch) rituelles Gebet nachzuholen, und er hat eine (gewisse) Menge Vermögen
hinterlassen. Wenn dieses Vermögen zum Nachholen vom Fasten des Monats Ramadan ausgegeben
wird, dann bleibt das Nachholen des rituellen Gebets übrig und umgekehrt. Welches (der
beiden) ist in diesem Fall vor dem anderen zu bevorzugen?
A: Es gibt keine Bevorzugung zwischen dem rituellen Gebet und dem
Fasten . Deshalb hätte man, solange man am Leben war, selber das Nachholen des rituellen
Gebets und Fastens durchführen müssen. Und wenn man dieses selber (zu Lebzeiten) nicht
ausgeführt hat, dann muß man für das Ende seines Lebens testamentarisch festlegen, daß
man dafür mit einem Drittel seines Erbgutes jemanden beauftragt, der seine rituellen
Gebete und (sein) Fasten in dem Maß nachholt, wozu das Drittel ausreicht.
F. 548: Ich habe die meiste Zeit gebetet, und ich habe einiges
von dem, was ich davon versäumt habe, (bereits) nachgeholt. Diese versäumten rituellen
Gebete zählten zu den rituellen Gebeten, bei denen ich in ihren Zeiten geschlafen habe,
oder mein Körper und meine Kleidung rituell unrein waren, und ich zu träge war, sie zu
reinigen. Wie kann ich berechnen, wieviel ich von den täglichen (rituellen Gebeten), den
Naturphänomen (-Gebeten) , und den verkürzten rituellen Gebeten nachzuholen habe?
A: Es genügt für Sie die Menge der rituellen Gebeten nachzuholen, von
denen Sie fest überzeugt sind, diese versäumt zu haben. Und von dieser Menge führen Sie
das, worüber Sie fest überzeugt sind, daß sie zu den verkürzten oder Naturphänomen-
Gebeten gehören, gemäß Ihrer festen Überzeugung (entsprechend) durch. Und die übrigen
davon beten Sie vollständig (und nicht verkürzt) für die (versäumten) täglichen
rituellen Gebete. Und mehr als das obliegt Ihnen hierzu nicht.
Nachholen des rituellen
Gebets des Vaters durch den ältesten Sohn
F. 549: Mein Vater hat einen Gehirnschlag erlitten, und ist seit
zwei Jahren krank. Nach dem Erleiden seines Infarkts ist er nicht mehr fähig, das Gute
vom Schlechten zu unterscheiden, d.h. er hat die Fähigkeit zum Denken und Verstehen
verloren. Während dieser beiden Jahre hat er sein rituelles Gebet und Fasten nicht
durchgeführt, und ich bin der älteste Sohn der Familie. Muß ich dementsprechend sein
rituelles Gebet und Fasten nachholen? Selbstverständlich weiß ich, daß wenn er beim
erwähnten Sachverhalt gesund wäre (und nicht beten würde), es Pflicht für mich wäre,
diese (Gebete) nachzuholen. Ich bitte um Ihre Leitung in dieser Angelegenheit.
A: Solange die Schwächung seiner Verstandeskraft nicht eine Grenze
erreicht, bei welcher der Begriff Verrücktheit anwendbar wäre, und wenn man (der Vater)
nicht während der gesamten Gebetszeiten im Zustand der Bewußtlosigkeit war, dann müssen
seine versäumten rituellen Gebete nachgeholt werden.
F. 550: Wenn jemand stirbt, wer muß dann die Sühne für sein
Fasten zahlen? Müssen also seine Söhne und Töchter die Sühne zahlen, oder kann das
auch eine andere Person für ihn zahlen?
A: Wenn die Sühne für das Fasten , welches der Vater schuldig
geblieben ist, (für ihn auch schon zu Lebzeiten) wählbar gewesen war, so daß es ihm
freistand, zu fasten oder ein Essen (für Arme) auszugeben, dann ist es vom Erbgut zu
entnehmen, soweit dies möglich ist. Ansonsten fastet als Vorsichtsmaßnahme der älteste
Sohn (an seiner Stelle).
F. 551: Ein älterer Mann hat seine Familie aufgrund bestimmter
Umstände verlassen, und es fiel ihm (hinterher) schwer, mit dieser (Familie) Kontakt
aufzunehmen. Er ist der älteste Sohn seiner Familie, und sein Vater ist während dieser
Zeit verstorben. Er weiß nicht, welche Menge des rituellen Gebets und anderer (Pflichten)
nachzuholen sind, und er verfügt auch nicht über ausreichendes Vermögen zum Beauftragen
(eines anderen). Er selber kann aufgrund seines hohen Alters nicht (für seinen Vater)
nachholen. Was tut er dann?
A: Er muß die rituellen Gebete des Vaters nicht nachholen, bis auf
diejenigen (Gebete), von deren Versäumnis er weiß. Der älteste Sohn muß die
(versäumten) rituellen Gebete seines Vaters in jeder möglichen Weise nachholen. Doch
wenn man dazu unfähig ist, dann ist man entschuldigt.
F. 552: ...
F. 553: Wenn der älteste Sohn vor dem Vater stirbt, unabhängig
davon, ob er religiös reif war, entfällt dann das Nachholen der (versäumten) rituellen
Gebete des Vaters für die anderen (Söhne)?
A: Die religiöse Verpflichtung zum Nachholen des rituellen Gebets und
des Fastens des Vaters ist auf den ältesten Sohn bezogen, der zum Zeitpunkt des Sterbens
des Vaters lebt, auch wenn dieser nicht der erste Nachkomme oder der erste Sohn des Vaters
ist.
F. 554: Ich bin der älteste Sohn der Familie. Muß ich, um die
(versäumten) Verpflichtungen meines Vaters nachzuholen, diese (Versäumnisse), während
er (noch) am Leben ist, von ihm erfragen, oder muß er mir (von sich aus) die (versäumte)
Menge mitteilen? Und was ist meine religiöse Verpflichtung , wenn er mir nichts mitteilt?
A: Sie sind nicht verpflichtet, zu überprüfen oder zu fragen, und in
dieser Angelegenheit ist der Vater (von sich aus) zum Testament verpflichtet. Auf jeden
Fall hat der älteste männliche Nachkomme nach dem Ableben seines Vaters die Anzahl der
versäumten rituellen Gebete und des Fastens seines Vaters, von der er fest überzeugt
ist, (daß sie versäumt wurden,) nachzuholen.
F. 555: Wenn jemand stirbt, und alles, was er besaß, ein von
seinen Kindern bewohntes Haus war, er noch rituelle Gebete und Fasten zu verrichten hatte,
und sein ältester Sohn diese (Versäumnisse) aufgrund seiner täglichen Beschäftigungen
nicht nachholen kann, müssen diese (Kinder) dann dieses Haus verkaufen, um seine
(versäumten) rituellen Gebete und Fasten (gegen Zahlung von jemand anderem) nachholen zu
lassen?
A: Das Nachholen des rituellen Gebets und Fastens , welches der Vater
zu verrichten hatte, ist (nach dem Ableben des Vaters) auf jeden Fall von seinem ältesten
Sohn durchzuführen, außer wenn der Verstorbene testamentarisch festgehalten hat, (jemand
anderes) von einem Drittel seines Erbgutes damit zu beauftragen, und wenn dieses (Drittel
des Erbgutes) für alles, was er an rituellem Gebet und Fasten zu verrichten hatte,
ausreichen würde, dann muß das Drittel des Erbgutes hierfür eingesetzt werden.
F. 556: Wird im Fall des Ablebens des ältesten männlichen
Nachkommen, welcher das (versäumte) rituelle Gebet des Vaters nachzuholen hatte,
angenommen, daß diese (Aufgabe) auf den Erben des ältesten (männlichen) Nachkommen
übertragen wird, oder wird das Nachholen auf den zweiten männlichen Nachkommen des
Großvaters übertragen?
A: Zum Nachholen dessen, was der älteste Sohn an rituellem Gebet und
Fasten seines Vaters nachholen mußte, sind weder dessen Sohn noch dessen Bruder
verpflichtet.
F. 557: ...
F. 558: Muß der älteste Sohn, dessen Vater seine
gottesdienstlichen Handlungen mit Absicht unterlassen hat, alles verrichten (nachholen),
was sein (verstorbener) Vater an rituellem Gebet und Fasten versäumt hat, und es eine
Menge von 50 Jahren (versäumter Gottesdienste) erreicht?
A: Es ist nicht fern davon auszugehen, daß im Fall der absichtlichen
Unterlassung (der Gottesdienste durch seinen Vater) der älteste Sohn keine Verpflichtung
zum Nachholen hat. Aber die Vorsichtsmaßnahme zum Nachholen (für den Vater) ist von
diesem (Sohn) nicht zu unterlassen, auch in solchen Fällen.
F. 559: Wenn der älteste Sohn (eigene) rituelle Gebete und
Fasten nachzuholen hat und (nach dem Ableben des Vaters) zusätzlich dazu das Nachholen
des rituellen Gebets und Fastens des Vaters (durchzuführen hat), welche (der
Nachholungen) sind dann vorzuziehen?
A: Man hat die (freie) Wahl in dieser Angelegenheit, so daß es gültig
ist, mit welcher (der Nachholungen) man auch anfängt.
F. 560: Ich habe einen Vater, der ein (gewisse) Menge rituelle
Gebete nachzuholen hat. Aber er kann diese nicht nachholen, und ich bin der älteste Sohn
der Familie. Ist es (bereits), während er am Leben ist, erlaubt, seine versäumten
rituellen Gebete für ihn zu beten oder eine (andere) Person mit der Verrichtung dieser
Handlung zu beauftragen?
A: Eine lebende Person beim Nachholen des Fastens und rituellen Gebets
zu vertreten, ist ungültig .
Rituelles Gemeinschaftsgebet
F. 561: Wie ist die (richtige) Absicht eines
Gemeinschaftsvorbeters des rituellen Gebets ? Beabsichtigt er die gemeinschaftliche oder
einzelne (Verrichtung)?
A: Wenn man (für sich) den Vorzug der Gemeinschaft erreichen möchte,
muß man die Absicht zum Vorbeten und zur Gemeinschaft haben. Und wenn man in das rituelle
Gebet eintritt, ohne die Absicht zu haben, vorzubeten, dann bestehen (dennoch) keine
Bedenken für sein rituelles Gebet und das Anschließen der anderen (im Gebet) an ihn.
F. 562: In (z.B.) militärischen Einrichtungen zur Zeit des
rituellen Gemeinschaftsgebets, welches in der Zeit der Verwaltungsarbeit veranstaltet
wird, gibt es einige Bedienstete, die aufgrund der Arbeitsumstände nicht am
Gemeinschaftsgebet teilnehmen, obwohl diese Arbeit (auch) nach der Verwaltungszeit oder am
nächsten Tag durchgeführt werden könnte. Wird diese Handlung als Nachlässigkeit des
rituellen Gebets betrachtet?
A: Die Teilnahme am rituellen Gemeinschaftsgebet ist keine Pflicht als
solches. Aber gleichzeitig ist es zum Erreichen des Vorzugs (für das Verrichten des
rituellen Gebets) am Anfang der (Gebets-) Zeit und (für das Beten) in Gemeinschaft
besser, die Verwaltungsarbeit derart zu organisieren, daß diese (Bediensteten) neben
dieser (Arbeit) die göttliche Pflicht gemeinschaftlich und in der geringsten (möglichen)
Zeit (zügig) verrichten können.
F. 563: ...
F. 564: Ist es gültig, an einem Ort, an dem (bereits) ein
rituelles Gemeinschaftsgebet mit einer großen Zahl von Betenden veranstaltet wird, ein
zweites rituelles Gemeinschaftsgebet in einem Abstand von 50 oder 100 Metern
durchzuführen, so daß die Stimme ihres Gebetsrufs und Gebetsaufrufs (von den anderen)
gehört werden kann?
A: Es bestehen keine Bedenken zur Veranstaltung einer solchen zweiten
Gemeinschaft, aber es ist für die Gläubigen geeigneter, sich an einem Ort zu versammeln
und alle bei einem rituellen Gemeinschaftsgebet anwesend zu sein, damit der religiösen
Zeremonie des rituellen Gemeinschaftsgebets die (größere) Pracht verliehen wird.
F. 565: Wenn das rituelle Gemeinschaftsgebet in der Moschee
veranstaltet wird, verrichten eine oder mehrere Personen das rituelle Gebet einzeln
(alleine) mit der Absicht, den Gemeinschaftsvorbeter zu schwächen und als Frevler
bloßzustellen. Wie ist diese Handlung zu beurteilen?
A: Es ist bedenklich, weil es nicht erlaubt ist, das rituelle
Gemeinschaftsgebet zu schwächen und (es nicht erlaubt ist), den Gemeinschaftsvorbeter, an
dessen Wahrhaftigkeit die Menschen vertrauen, zu demütigen und zu entehren.
F. 566: In einem Stadtteil gibt es mehrere Moscheen, und in all
diesen Moscheen wird das rituelle Gemeinschaftsgebet veranstaltet. Es gibt (dort) ein
Haus, welches zwischen zwei Moscheen liegt, zehn Häuser getrennt von einer der beiden
Moscheen und zwei von der anderen (Moschee). Und in diesem Haus wird (auch) ein rituelles
Gemeinschaftsgebet veranstaltet. Wie ist das zu beurteilen?
A: Die Veranstaltung des rituellen Gemeinschaftsgebets soll eine Mittel
zur Einheit und Harmonie sein und nicht Vorwand zur Schaffung einer Atmosphäre von
Streitigkeit und Spaltung. Und die Veranstaltung des Gemeinschaftsgebets in dem zur
Moschee benachbarten (nahe liegendem) Haus ist zulässig, sofern dieses keine Spaltung und
Streitigkeit verursacht.
F. 567: Ist es für jemanden erlaubt, ohne die Erlaubnis des
zuständigen Vorbeters der Moschee, der von der (offiziellen) Organisation für
Moscheeangelegenheiten unterstützt wird, das rituelle Gemeinschaftsgebet in dieser
Moschee zu veranstalten?
A: Die Veranstaltung des rituellen Gemeinschaftsgebets setzt nicht die
Erlaubnis des zuständigen Vorbeters voraus. Aber im Fall, in dem der zuständige Vorbeter
zur Gebetszeit in der Moschee eintrifft, um das rituelle Gemeinschaftsgebet darin zu
veranstalten, ist es vorzuziehen, ihn nicht zu verdrängen. Es ist manchmal sogar
verboten, ihn zu verdrängen, sofern (dadurch) Zwietracht und ähnliches bewirkt werden.
F. 568: Wenn der Gemeinschaftsvorbeter manchmal eine Aussage
oder einen Scherz, der sich für einen Religionswissenschaftler nicht geziemt und unter
seiner Würde ist, in einer geschmacklosen Weise ausspricht, verliert er dann deswegen
seine Wahrhaftigkeit ?
A: Die Angelegenheit ist der Feststellung der Betenden überlassen. Und
wenn diese (Aussagen) nicht vom Religionsgesetz abweichen und nicht dem Anstand
widersprechen, dann wertet dieses seine Wahrhaftigkeit nicht ab.
F. 569: Ist es erlaubt, sich einem Gemeinschaftsvorbeter
anzuschließen, ohne tatsächliche Kenntnis über ihn zu haben?
A: Wenn seine Wahrhaftigkeit von dem Mitbetenden auf irgendeine Weise
festgestellt werden kann, dann ist es ihm erlaubt, sich diesem anzuschließen, und die
gemeinschaftliche (Verrichtung) ist gültig.
F. 570: Kann jemand, der an die Wahrhaftigkeit und Frömmigkeit
einer anderen Person glaubt und gleichzeitig glaubt, daß diese Person ihm in einigen
Angelegenheiten Unrecht angetan hat, diese (Person) im allgemeinen als wahrhaftig
betrachten?
A: Wenn nicht festgestellt wird, daß die Handlung dieser Person,
welche man als den unrecht Handelnden betrachtet, wissentlich, absichtlich, freiwillig
(ohne Zwang) und ohne religionsgesetzlichen Grund erfolgte, dann ist es einem nicht
erlaubt, diese (Person) als Frevler zu beurteilen.
F. 571: Ist die Absicht gültig, sich an den anwesenden Vorbeter
anzuschließen, ohne seinen Namen zu kennen oder sein Gesicht zu sehen?
A: Wenn man auf irgendeine Weise Gewißheit über dessen Wahrhaftigkeit
erhält , dann ist sein Anschließen gültig.
F. 572: Ist es erlaubt, sich an einen Vorbeter des
Gemeinschaftsgebets anzuschließen, der das Gute gebieten und das Schlechte verwehren
kann, dieses aber nicht tut?
A: Lediglich die Unterlassung des Gebietens des Guten, wobei eine
akzeptable Entschuldigung aus Sicht des religiös Erwachsenen möglich ist, bewirkt nicht
die Abwertung der Wahrhaftigkeit , und es gibt kein Hindernis, sich ihm anzuschließen.
F. 573: Was bedeutet Ihrer Auffassung nach die Wahrhaftigkeit ?
A: Das ist der innere Zustand, welcher die unaufhörliche (Bindung) an
die Frömmigkeit bewirkt, welches das Begehen von religionsgesetzlich Verbotenem
verhindert. Und es genügt zur Feststellung davon das gute Äußere, welches die Annahme
von deren Qualität offenlegt.
F. 574: Wir sind ein Gruppe von Jungen, die in
Versammlungsräumen und Husayniyyahs zusammenkommen. Wenn die Gebetszeit eintrifft, lassen
wir einen der wahrhaftigen Personen vor, um uns im rituellen Gebet ihm anzuschließen.
Aber einige Brüder problematisieren das rituelle Gebet und sagen, daß der Imam
(Khomeini) - q.s. - verboten hätte, hinter einem anderen als einem
Religionswissenschaftler zu beten. Was ist unsere Pflicht?
A: Wenn es für die lieben Brüder einfach möglich ist, sich einem
Religionswissenschaftler, den sie für qualifiziert erachten, anzuschließen, um das
rituelle Pflichtgebet (gemeinsam) zu verrichten, selbst wenn (es) durch das Gehen zu einer
benachbarten Moschee (geschieht), dann sollten sie sich nicht an jemand anderem als den
Religionswissenschaftler anschließen, in einigen Fällen ist es sogar nicht ohne
Bedenken, sich an jemand anderem anzuschließen.
F. 575: Können zwei Personen ein rituelles Gemeinschaftsgebet
veranstalten?
A: Wenn es gewollt ist, das rituelle Gemeinschaftsgebet mit dem
Vorbeter und einer hinter ihm betenden Person zu bilden, dann ist das unbedenklich.
F. 576: Wenn der Mitbetende während der gemeinsamen Verrichtung
des Mittags- und Nachmittagsgebets (die Sure) Al-Hamd und die (anschließende) Sure
(selbst) liest, obwohl diese (zu lesen für den Mitbetenden) auszufallen haben, man dies
aber zur Aufrechthaltung der Konzentration seiner Gedanken und zur Vermeidung von
Ablenkung tut, wie ist dann sein rituelles Gebet zu beurteilen?
A: Der Mitbetende muß (auch) bei dem stimmlos (zu betenden) rituellen
Gebet , wie dem Mittags- und Nachmittagsgebet, schweigen, während der Vorbetende mit dem
Verlesen von (der Sure) Al-Hamd und der (anschließenden) Sure beschäftigt ist. Und es
ist für ihn (beim Mitbeten) nicht erlaubt, (selbst die Verse) zu verlesen, selbst wenn
dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Konzentration seiner Gedanken dient.
F. 577: ...
F. 578: Wenn wir das Gemeinschaftsgebet nicht erreichen, weil es
schon (fast) zu Ende ist, und wir (dennoch) den Lohn der Gemeinschaft erhalten wollen,
rufen wir (deshalb) die Eröffnungspreisung aus, setzen uns auf die Knie und rezitieren
die Bekenntnisverlesung (zusammen) mit dem Vorbeter. Und nach dem Abschlußgruß des
Vorbeters stehen wir auf und beten (dann) den ersten Gebetsabschnitt . Die Frage (hierzu)
ist: Ist es (auch) erlaubt, auf diese Weise bei der Bekenntnisverlesung des zweiten
Gebetsabschnitts eines vierteiligen rituellen Gebets zu verfahren?
A: Die erwähnte Vorgehensweise ist (lediglich) für die letzte
Bekenntnisverlesung des rituellen Gebets mit dem Gemeinschaftsvorbeter vorgesehen, um den
Gemeinschaftslohn zu erhalten.
F. 579: Ist es für den Gemeinschaftsvorbeter erlaubt, eine
Entlohnung für sein rituelles Gebet zu nehmen?
A: Es ist nicht erlaubt.
F. 580: Ist es für den Gemeinschaftsvorbeter erlaubt, zwei
Festgebeten oder überhaupt zwei rituellen Gebeten einer Zeit vorzustehen?
A: Es ist unbedenklich, das rituelle Gemeinschaftsgebet der täglichen
Pflichtgebete aufgrund von anderen (neuen) Mitbetenden einmal zu wiederholen, und es ist
sogar empfohlen . Aber beim Festgebet wird es bedenklich.
F. 581: Wenn der Vorbeter im rituellen Gemeinschaftsgebet beim
dritten oder vierten Gebetsabschnitt des Nachtgebets und der Mitbetende (erst) im zweiten
Gebetsabschnitt ist, muß der Mitbetende (dann die Sure) Al-Hamd und die (anschließende)
Sure stimmhaft verlesen?
A: Man muß sie stimmlos verlesen.
F. 582: Wenn nach dem Abschlußgruß des rituellen
Gemeinschaftsgebets erst die (Qur'an-) Verse der Lobung des Propheten verlesen werden und
die Betenden (daraufhin) drei Mal das Segnungs-Bittgebet für Muhammad und die Leute des
Hauses , s.a.s., ausrufen, gibt es dann Bedenken, wenn sie anschließend drei Mal die
Gottespreisung und danach politische Parolen ausrufen - ich meine damit das Bittgebet und
die (Parolen der) Lossagung (von den Götzen), welche die Gläubigen mit lauter Stimme
ausrufen?
A: Das Verlesen der (genannten) Lobungsverse und die Erwähnung des
Segnungs-Bittgebets für den Propheten und seinen Familie, s.a.s., ist nicht nur
unbedenklich, sondern es ist sogar empfohlen und vorzüglich und führt zur Belohnung .
Gleichzeitig ist die Aufrechthaltung der islamischen und islamisch revolutionären Parolen
- (gemeint ist) die Gottespreisung und das Darauffolgende - welche an den Auftrag und die
Ziele der großen islamischen Revolution erinnern, ebenfalls empfohlen.
F. 583: Ist das rituelle Gebet von jemandem gültig, der die
Moschee beim zweiten Gebetsabschnitt des rituellen Gemeinschaftsgebets erreicht und
aufgrund seines Unwissens über diese Angelegenheit die Bekenntnisverlesung und das
Verzweiflungsbittgebet , die er (eigentlich erst) im folgenden Gebetsabschnitt
durchführen müßte, nicht durchführt?
A: Das rituelle Gebet ist gültig, aber man muß die
Bekenntnisverlesung durch die beiden Unachtsamkeits-Niederwerfungen nachholen.
F. 584: Ist das Einverständnis desjenigen, hinter dem gebetet
wird, eine Voraussetzung (zum Mitbeten)? Und ist es gültig, sich an einen Mitbetenden
anzuschließen?
A: Das Einverständnis des Gemeinschaftsvorbeters ist keine
Voraussetzung zur Gültigkeit des Anschließens (an ihn). Und sich jemandem
anzuschließen, der (bereits selber) Mitbetender im rituellen Gebet ist, ist nicht
gültig.
F. 585: ...
F. 586: Ist es für jemanden, der das Nachtgebet verrichten
möchte, gültig, sich an eine Gemeinschaft anzuschließen, die das Abendgebet verrichtet?
A: Es gibt kein Hindernis dafür.
F. 587: Macht die Vernachlässigung der Höhe des Gebetsplatzes
des Vorbeters gegenüber den Mitbetenden deren rituelles Gebet ungültig ?
A: Die Höhe der Stelle des Vorbeters, welche das verzeihbare Maß
gegenüber den Mitbetenden übersteigt, bewirkt die Ungültigkeit des rituellen
Gemeinschaftsgebets.
F. 588: ...
F. 589: Kann ein Mitbetender des rituellen (Gemeinschafts-)
Gebets an einem der Enden der ersten Reihe in das rituelle (Gemeinschafts-) Gebet
eintreten, bevor die (anderen) Mitbetenden, die zwischen ihm und dem Vorbeter sind, (in
das Gebet) eintreten?
A: Wenn die zwischen ihm und dem Vorbeter stehenden Mitbetenden sich
zum Eintritt ins rituelle (Gemeinschafts-) Gebet vorbereitet haben, nachdem der
Gemeinschaftsvorbeter damit begonnen hat, dann kann man in das rituelle Gebet mit der
Absicht zur Gemeinschaft eintreten.
F. 590 - F. 595: ...
F. 596: Wie ist das rituelle Gebet in dem Fall zu beurteilen, in
dem einige Schüler, welche nicht religiös reif sind, hinter der dritten oder vierten
Reihe des rituellen Gemeinschaftsgebets stehen, und hinter diesen Reihen einige religiös
Erwachsene stehen?
A: Im erwähnten Fall gibt es hierzu keine Bedenken.
F. 597: Ist die rituelle Trockenreinigung anstelle der rituellen
Vollkörperreinigung aufgrund einer Entschuldigung (auch) in bezug auf den
Gemeinschaftsvorbeter zum Veranstalten (Leiten) einer Gemeinschaft (im Gebet) ausreichend?
A: Wenn man religionsgesetzlich entschuldigt ist, dann kann man mit der
rituellen Trockenreinigung anstelle der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustands
vorbeten, und es bestehen keine Bedenken gegen das Anschließen an ihn.
Urteile zum unrichtigen Verlesen
des Vorbeters
F. 598: Gibt es in der Angelegenheit der Richtigkeit des
Verlesens einen Unterschied zwischen dem rituellen Gebet des einzeln Betenden, des
Mitbetenden oder des Vorbetenden, oder ist die Richtigkeit des Verlesens eine
Angelegenheit für alle Fälle?
A: Wenn das Verlesen des religiös Erwachsenen unrichtig ist und man es
nicht lernen konnte, dann ist sein rituelles Gebet gültig. Aber für die anderen ist es
nicht gültig, sich ihm anzuschließen.
F. 599: Das Verlesen von einigen Gemeinschaftsvorbetern ist
bezüglich der Aussprache der Buchstaben unrichtig. Kann derjenige, der die Aussprache der
Buchstaben in der richtigen Form durchführen kann, sich an diese (Vorbeter) anschließen?
Und man sagt (mir), Sie müssen in der Gemeinschaft beten, und anschließend Ihr rituelles
Gebet wiederholen, aber ich habe keine Gelegenheit zur Wiederholung. Was ist meinen
Aufgabe? Und kann ich in der Gemeinschaft teilnehmen, aber selbst (dabei die Sure) Al-Hamd
und die (anschließende) Sure stimmlos verlesen?
A: Wenn das Verlesen des Vorbeters nach Ansicht des Mitbetenden
unrichtig ist, dann ist sein Anschluß (an diesen Vorbeter) und seine (Gebetsverrichtung
in der) Gemeinschaft ungültig. Und wenn man das rituelle Gebet nicht wiederholen kann,
dann gibt es kein Hindernis für eine Unterlassung des Anschließens. Aber ein stimmhaft
zu verlesenes rituelles Gebet stimmlos zu verlesen mit dem Argument, den Anschluß an den
Gemeinschaftsvorbeter vorzugeben, ist nicht gültig und nicht einwandfrei.
F. 600: Einige glauben, daß einige Freitagsvorbeter (den
Qur'an) unrichtig verlesen, entweder weil sie einen Buchstaben nicht wiedergeben, wie er
ist, oder weil sie den Laut so ändern, daß dieser anders wird. Ist es dann gültig, sich
an diese anzuschließen, ohne (anschließend) das, was sie hinter diesen (Vorbetern)
gebetet haben, zu wiederholen?
A: Maßgebend für die Richtigkeit des Verlesens ist die Aussprache der
Buchstaben in einer Weise, wie es die Sprachkenner (der arabischen Sprache) als Aussprache
des Buchstaben unterscheidbar von anderen Buchstaben annehmen würden, die
Berücksichtigung der angegliederten Laute und was relevant für die Gestaltung des Wortes
ist, gemäß dem, was die arabischen Sprachwissenschaftler angeordnet haben. Wenn der
Mitbetende dann erkennt, daß das Verlesen des Vorbeters nicht gemäß diesen Maßstäben
und nicht richtig ist, dann ist es für ihn nicht gültig, sich an diesen anzuschließen.
Und wenn man sich dennoch ihm anschließt, ist sein rituelles Gebet ungültig, und man
muß es wiederholen.
F. 601: Wenn der Gemeinschaftsvorbeter während des rituellen
Gebets nach dem Verlesen an der (richtigen) Art der Aussprache eines Wortes zweifelt, und
er nach Beendigung des rituellen Gebets weiß, dieses (Wort) falsch ausgesprochen zu
haben, wie ist dann sein rituelles Gebet und das der Mitbetenden zu beurteilen?
A: Das rituelle Gebet ist als gültig zu beurteilen.
F. 602: ...
Vorbeten eines Behinderten
F. 603 - F. 605: ...
Teilnahme der Frauen am rituellen
Gemeinschaftsgebet
F. 606: Fördert das heilige (islamische) Religionsgesetz die
Teilnahme der Frauen am rituellen Gemeinschaftsgebet in den Moscheen oder beim
Freitagsgebet, wie es bei den Männern der Fall ist, oder ist das rituelle Gebet der
Frauen zu Hause besser?
A: Es gibt keine Bedenken bezüglich ihrer Teilnahme, sofern sie dieses
wollen. Und dafür gibt es den Lohn (für das Gebet in) der Gemeinschaft.
F. 607: Wann kann eine Frau Vorbeter einer Gemeinschaft sein?
A: Das Vorbeten der Frau beim rituellen Gemeinschaftsgebet ist nur vor
(anderen) Frauen erlaubt.
F. 608: Wie ist es aus dem Blickwinkel der Empfehlung und des
Abgeratenen zu beurteilen, wenn die Frauen, wie die Männer, am rituellen
Gemeinschaftsgebet teilnehmen?
Wie ist es in dem Fall zu beurteilen, in dem die Männer hinter diesen
(Frauen) stehen?
Gibt es eine Notwendigkeit für eine Barriere oder einen Sichtschutz im
Fall ihres rituellen Gemeinschaftsgebets hinter den Männern?
Und wenn sie das rituelle Gebet neben den Männern durchführen, wie
ist (hierbei) die Barriere zu beurteilen?
Es ist zu berücksichtigen, daß die Anwesenheit der Frauen hinter
einer Barriere während der Gemeinschaft, der Vorträge, der Zeremonien und anderem, ihre
Demütigung und Entwürdigung bedeuten würde.
A: Es gibt keine Bedenken zur Anwesenheit der Frauen bei der Teilnahme
am rituellen Gemeinschaftsgebet. Und wenn sie hinter den Männern stehen, dann gibt es
keine Notwendigkeit für einen Sichtschutz oder eine Barriere. Aber wenn sie parallel zu
(also neben) den Männern stehen, dann sollte eine Barriere bestehen, um das abzuratene
Nebeneinanderstehen von Frau und Mann beim rituellen Gebet zu verhindern. Die (falsche)
Vorstellung, daß das Vorhandensein einer Barriere zwischen Frauen und Männern während
des rituellen Gebets eine Minderung ihrer Würde und Entehrung bewirken würde, ist nichts
als Einbildung und hat keinerlei Grundlage. Hinzu kommt, daß es nicht gültig ist,
persönliche Ansichten mit dem Religionsrecht zu vermischen.
F. 609: Wie ist die Anbindung bzw. Trennung der Reihen der
Frauen und Männer im rituellen (Gemeinschafts-) Gebet möglich ohne das Vorhandensein
eines Sichtschutzes oder einer Barriere?
A: (Es ist dadurch möglich), daß die Frauen ohne eine Trennung hinter
den Männern stehen.
Sich an Sunniten anschließen
F. 610: Ist das rituelle Gemeinschaftsgebet hinter den Sunniten
erlaubt?
A: Das rituelle Gemeinschaftsgebet hinter diesen ist erlaubt, sofern es
zur Aufrechterhaltung der islamischen Einheit ist (dient).
F. 611: Mein Arbeitsplatz liegt in einem kurdischen Gebiet, und
die meisten Freitags- und Gemeinschaftsvorbeter dort sind Sunniten. Wie ist es zu
beurteilen, sich an diese anzuschließen? Und ist die üble Nachrede über sie erlaubt?
A: Es gibt keine Bedenken zur Teilnahme am rituellen Gebet mit ihnen in
ihren Freitags- und rituellen Gemeinschaftsgebeten. Aber die üble Nachrede ist zu
unterlassen.
F. 612: In den Orten des Zusammenlebens mit den Sunniten und des
Umgangs miteinander verhalten wir uns bei der Teilnahme an ihren täglichen rituellen
Gebeten bei einigen Fällen (Handlungen) wie sie, wie (z.B.) beim rituellen Gebet mit
verschränkten Armen, bei der Nichtberücksichtigung der (korrekten) Zeit und bei der
Niederwerfung auf Teppich. Ist es notwendig, ein solches rituelles Gebet zu wiederholen?
A: Wenn für die Aufrechterhaltung der Einheit all dies notwendig ist,
ist das rituelle Gebet mit ihnen gültig und einwandfrei, selbst wenn die Niederwerfung
auf Teppich und ähnlichem erfolgt. Aber es ist nicht erlaubt, beim rituellen Gebet mit
ihnen die Arme zu verschränken, außer, die Erfordernisse machen dies notwendig.
F. 613: ...
F. 614: Wie haben wir Schiiten beim rituellen (Gemeinschafts-)
Gebet in den Moscheen der anderen Länder mit (überwiegend) Sunniten teilzunehmen, da sie
mit verschränkten Armen beten? Müssen wir uns ihrer Verschränkung (der Arme)
anschließen, oder beten wir ohne Verschränkung (der Arme)?
A: Es ist erlaubt, sich zur Wahrung der Einheit an Sunniten
anzuschließen, und das rituelle Gebet mit ihnen ist gültig und einwandfrei, aber man ist
dazu nicht verpflichtet. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, dabei (die Arme) zu
verschränken, außer die Erfordernisse machen dies notwendig.
F. 615: Wie ist bei der Teilnahme am rituellen
Gemeinschaftsgebet mit den Sunniten während des Stehens das Berühren des kleinen Zehs
des Betenden mit den kleinen Zehen der beiden Personen, die an beiden Seiten des Betenden
stehen, was diese (Sunniten) befolgen, zu beurteilen?
A: Man ist dazu nicht verpflichtet, aber wenn man es tut,
beeinträchtigt es die Gültigkeit des rituellen Gebets nicht.
F. 616: Die Sunniten beten das Abendgebet vor dem Gebetsruf des
Abends. Ist es für uns dann gültig, uns in der Pilgerzeit oder in anderen (Zeiten) an
sie anzuschließen und uns mit diesem rituellen Gebet zu begnügen?
A: Es steht nicht fest, daß sie (generell) vor der (korrekten) Zeit
beten. Aber wenn der religiös Erwachsene nicht das Eintreffen der Zeit festgestellt hat,
ist es für ihn nicht gültig, ins rituelle Gebet einzutreten, außer, die Wahrung der
Einheit macht auch dies erforderlich. Dann besteht kein Hindernis, ins rituelle Gebet mit
ihnen einzutreten und sich mit diesem rituellen Gebet zu begnügen.
Freitagsgebet
F. 617: Wie ist die Ansicht Eurer Eminenz zur Teilnahme am
Freitagsgebet, da wir in der Zeit der Verborgenheit des rechtmäßigen Imam (Mahdi), a.s.,
leben? Entfällt für diejenigen, die nicht annehmen, daß der Vorbeter des Freitagsgebets
wahrhaftig ist, dann die religiöse Verpflichtung zur Teilnahme daran?
A: Auch wenn das Freitagsgebet in der jetzigen Zeit eine alternative
Pflicht ist, und man nicht dazu verpflichtet ist, dabei anwesend zu sein, sollen die
Gläubigen jedoch im Hinblick auf die Vorteile und die Wichtigkeit der Anwesenheit beim
Freitagsgebet den Segen der Anwesenheit in einem solchen rituellen Gebet nicht lediglich
aufgrund des Mißtrauens gegenüber der Wahrhaftigkeit des Freitagsvorbeters oder aufgrund
anderer haltloser Gründe verlieren.
F. 618: Was bedeutet "alternative Pflicht" bei der
Angelegenheit des Freitagsgebets?
A: Es bedeutet, daß der religiös Erwachsene bei der Verrichtung des
Pflichtgebets am Freitag die Wahl hat zwischen dem Beten des Freitagsgebets oder des
Mittagsgebets.
F. 619: Was ist die Meinung Eurer Eminenz über die Unterlassung
der Teilnahme am Freitagsgebet aufgrund einer diesbezüglichen Gleichgültigkeit?
A: Die Unterlassung der Anwesenheit und Teilnahme beim politischen,
gottesdienstlichen Freitagsgebet aufgrund von diesbezüglicher Gleichgültigkeit wird
religionsgesetzlich mißbilligt.
F. 620: Einige Menschen nehmen aufgrund von haltlosen
Ausflüchten und möglicherweise aufgrund unterschiedlicher Ansichten nicht am
Freitagsgebet teil. Was ist die Meinung Eurer Eminenz hierzu?
A: Die Teilnahme am Freitagsgebet dauerhaft zu verweigern, hat keine
religionsgesetzliche Basis, auch wenn diese (Teilnahme heutzutage) eine alternative
Pflicht ist.
F. 621: Ist es erlaubt, das Mittagsgebet gemeinsam zu
veranstalten, wenn parallel dazu ein Freitagsgebet in einem hierzu nahe gelegenen
Veranstaltungsort durchgeführt wird?
A: Von sich aus gibt es kein Hindernis hierzu, und es führt zur
Befreiung des religiös Erwachsenen vom rituellen Pflichtgebet am Freitag (Mittag) unter
Berücksichtigung der alternativen Pflicht des Freitagsgebets in der jetzigen Zeit. Aber
im Hinblick darauf, daß die Veranstaltung des gemeinsamen Mittagsgebets am Freitag in
einem nahe zum Gebetsort (des Freitagsgebets) liegenden Ort die Spaltung der Reihen der
Gläubigen bewirkt und vielleicht nach Ansicht der Menschen als eine Entwürdigung und
Demütigung des Freitagsvorbeters angenommen wird und eine Vernachlässigung des
Freitagsgebets offenlegt, geziemt es sich für die Gläubigen nicht, diese (parallele
Veranstaltung zum Freitagsgebet) durchzuführen. Wenn es sogar Übles und Verbotenes
bewirkt, dann müssen sie es unterlassen.
F. 622 - F. 623: ...
F. 624: Muß der Freitagsvorbeter vom religionsgesetzlich
Regierenden die Genehmigung (zur Leitung des Freitagsgebets) erhalten? Was ist mit dem
religionsgesetzlich Regierenden gemeint? Und kommt dieses Urteil auch in entfernten
Ländern zur Anwendung?
A: Die ursprüngliche Erlaubnis zum Vorbeten bei der Veranstaltung des
Freitagsgebets ist nicht an diese (Genehmigung) gebunden. Aber die Konsequenzen der
Urteile (aufgrund) seiner Berufung zum (offiziellen) Freitagsvorbeter sind gebunden an die
Berufung durch den Befehlshaber der Muslime. Und dieses Urteil verallgemeinert sich auf
jedes Land oder (jede) Stadt, in dem (bzw. in der) der Befehlshabers der Muslime ein
befolgter Regierender ist.
F. 625: ...
F. 626: Muß die Wahl eines übergangsweisen Freitagsvorbeters
durch den Hauptverantwortlichen der Gelehrten erfolgen, oder können die (regulären)
Freitagsvorbeter selber Personen mit dem Titel eines übergangsweisen Vorbeters
auswählen?
A: Dem berufenen Freitagsvorbeter ist es erlaubt, einen
übergangsweisen Vertreter für sich zu wählen. Aber die Urteile (aufgrund) der Berufung
durch den Hauptverantwortlichen der Gelehrten sind beim Vertreter des Vorbeters nicht
gültig.
F. 627: ...
F. 628: Wie ist die Abwesenheit vom Freitagsgebet zu beurteilen,
wenn der religiös Erwachsene das Lügen des Freitagsvorbeters festgestellt hat?
A: Lediglich die Offenlegung eines Unterschieds zu dem, was der
Freitagsvorbeter gesagt hat, ist kein Beweis für sein Lügen, da es möglich ist, daß
das, was er gesagt hat, ein Mißverständnis, ein Fehler oder etwas (fehlerhaft
scheinendes) Mehrdeutiges war. Man soll also den Segen des Freitagsgebets nicht lediglich
aufgrund der Vermutung, daß die Wahrhaftigkeit des Freitagsvorbeters entfällt,
verlieren.
F. 629: ...
F. 630: Ist die Bestimmung der Gemeinschaftsvorbeter in den
Moscheen durch die vertrauenswürdigen Wissenschaftler , oder ist die Bestimmung des
Freitagsvorbeters durch den Befehlshaber der Muslime eine Bezeugung für ihre
Wahrhaftigkeit , oder muß die Wahrhaftigkeit (gesondert) überprüft werden?
A: Wenn seine Berufung zum Vorbeten des Freitags- oder rituellen
Gemeinschaftsgebets das Vertrauen und die Gewißheit des Mitbetenden über seine
Wahrhaftigkeit zur Folge hat, dann ist es diesem (Mitbetenden) erlaubt, sich darauf zu
verlassen und sich ihm anzuschließen.
F. 631: ...
F. 632: Wie ist die Teilnahme an dem Freitagsgebet, das in
europäischen und anderen Ländern durch die Universitätsstudenten aus der Bevölkerung
der islamischen Länder veranstaltet wird, und dessen mehrheitliche Teilnehmer, wie auch
(dessen) Freitagsvorbeter, von den Sunniten sind, zu beurteilen? Und ist es in diesem Fall
notwendig, das Mittagsgebet nach der Veranstaltung des Freitagsgebets (zusätzlich) zu
verrichten?
A: Die Teilnahme daran zur Bewahrung der Einheit und der Vereinigung
der Muslime ist zulässig.
F. 633 - F. 634: ...
F. 635: Ist die Durchführung des Freitagsgebets, welches
(eigentlich) in Gemeinschaft durchgeführt wird, (auch) in einzeln (gebeteter) Form
gültig, so daß jemand das Freitagsgebet einzeln neben denjenigen betet, die es
gemeinschaftlich beten?
A: Zu den Voraussetzungen der Gültigkeit des Freitagsgebets gehört
dessen gemeinsame Durchführung. So ist das einzeln (gebetete) Freitagsgebet nicht
gültig.
F. 636: Wenn das Urteil für den Betenden die Verkürzung (des
Gebets) ist und man gemeinsam mit einem Vorbeter beten will, der das Freitagsgebet betet,
ist dann dieses (Gebet) von ihm gültig?
A: Das Freitagsgebet des sich auf der Reise befindlichen Mitbeters ist
gültig und befreit ihn vom Mittagsgebet.
F: 637: ...
F. 638: Kann der Mitbetende ein anderes Pflichtgebet außer dem
Freitagsgebet beten, während er sich an den Freitagsvorbeter anschließt, der das
Freitagsgebet durchführt?
A: Die Gültigkeit hiervon ist als bedenklich einzustufen.
F. 639: Ist die Verrichtung der beiden Ansprachen des
Freitagsgebets (bereits) vor der religionsgesetzlichen Mittagszeit gültig?
A: Es ist erlaubt, diese (bereits) vor dem Sonnenhöchststand
anzufangen, so daß ihr Abschluß nach dem Sonnenhöchststand erfolgt.
F. 640: Wenn der Mitbetende etwas von den beiden Vorträgen (des
Freitagsgebets) nicht erreicht, sondern (erst) während der Durchführung des rituellen
Gebets ankommt und sich (dann) dem Vorbeter anschließt, ist sein rituelles Gebet dann
gültig und hinreichend?
A: Sein rituelles Gebet ist gültig und hinreichend, selbst wenn man
nur einen Gebetsabschnitt mit dem Vorbeter erreicht, (d.h.) wenn man (spätestens) die
Verneigung des letzten Gebetsabschnitts des Freitagsgebets erreicht.
F. 641: In unserer Stadt wird das Freitagsgebet (erst)
eineinhalb Stunden nach dem Mittagsgebetsruf veranstaltet. Befreit dieses rituelle Gebet
vom Mittagsgebet, oder ist es notwendig, das Mittagsgebet zu wiederholen?
A: Die Zeit des Freitagsgebets tritt mit dem Sonnenhöchststand ein,
und als Vorsichtsmaßnahme ist es nicht über den bekannten Anfang des Höchststandes (der
Sonne) hinaus zu verspäten. Es ist nicht fern anzunehmen, daß dessen Zeit so lange
dauert, bis der Schattenwurf (eines Menschen) nach dem Mittag ein Maß von zwei Siebteln
der Länge des Menschen erreicht. Und wenn das Freitagsgebet bis zu dieser Zeit nicht
gebetet wurde, dann ist als Vorsichtsmaßnahme anstelle dessen das Mittagsgebet zu
verrichten.
F. 642: Wenn jemand nicht zum Freitagsgebet gehen konnte, kann
er dann das Mittags- und Nachmittagsgebet am Anfang der Zeit (für das Mittagsgebet)
beten, oder muß bis zur Beendigung des Freitagsgebets gewartet werden, um danach diese
(Gebete) zu verrichten?
A: Man ist nicht zum Warten verpflichtet, sondern es ist erlaubt, die
beiden rituellen Gebete des Mittags am Anfang des (entsprechenden) Zeitraumes zu beten.
F. 643: Wenn der berufene Freitagsvorbeter gesund und am Ort
anwesend ist, ist es ihm dann erlaubt, den übergangsweisen Freitagsvorbeter mit der
Verrichtung des Freitagspflichtgebets zu beauftragen? Und ist es für ihn (selbst)
gültig, sich an den übergangsweisen Freitagsvorbeter (beim Freitagsgebet)
anzuschließen?
A: Es gibt kein Hindernis für die Veranstaltung des Freitagsgebets
durch das Vorbeten des Vertreters des berufenen Vorbeters und (kein Hindernis) hierbei
für den Anschluß des berufenen Vorbeters an seinen Vertreter.
Rituelles Gebet der beiden Feste
F. 644: Welcher Art der Pflicht sind nach Meinung Eurer Eminenz
das Fest- und Freitagsgebet?
A: In der jetzigen Zeit sind die Festgebete nicht Pflicht, sondern
empfohlen , aber das Freitagsgebet ist eine alternative Pflicht .
F. 645: Bewirkt eine Vermehrung oder Verminderung (der Anzahl)
der Verzweiflungsbittgebete im Festgebet dessen Ungültigkeit?
A: Das rituelle Gebet wird dadurch nicht ungültig.
F. 646: Es war früher üblich, daß jeder Gemeinschaftsvorbeter
das Fitr-Festgebet in seiner Moschee veranstaltet hat. Ist es heutzutage (auch) erlaubt,
die Festgebete (jeweils) durch den Gemeinschaftsvorbeter zu veranstalten?
A: Es ist in der jetzigen Zeit für die vom Hauptverantwortlichen der
Gelehrten zur Veranstaltung des Festgebets genehmigten Repräsentanten und auch für die
von ihm berufenen Freitagsvorbeter erlaubt, das Festgebet gemeinsam zu veranstalten. Und
als Vorsichtsmaßnahme verrichten die anderen (die nicht bei einem berufenen Vorbeter
sind) es einzeln. Aber es ist (auch für die anderen) zulässig, es gemeinsam zu
verrichten, mit dem Wunsch auf (göttliche) Belohnung, aber nicht mit der Absicht der
(regulären) Verrichtung. Wenn es zum Wohl (der Allgemeinheit) erforderlich ist, daß
(nur) ein Festgebet in einer Stadt veranstaltet wird, dann übernimmt der vom
Hauptverantwortlichen der Gelehrten berufene Freitagsvorbeter eher als die anderen dessen
Veranstaltung.
F. 647 - F. 649: ...
Rituelles Gebet des Reisenden
F. 650: Ist die Verpflichtung zur Verkürzung (des Gebets) des
Reisenden allgemein für jedes Pflichtgebet oder (nur) für einige (Gebete) bestimmt?
A: Die Verpflichtung zur Verkürzung ist für die täglichen rituellen
Gebete mit vier Gebetsabschnitten bestimmt, und diese sind die beiden Mittagsgebete
(Mittags - und Nachmittagsgebet) und das Nachtgebet. Aber das Morgen- und Abendgebet sind
nicht zu verkürzen.
F. 651: Was sind die Bedingungen zur Verpflichtung der
Verkürzung der rituellen Gebete mit vier Gebetsabschnitten für den Reisenden?
A: Es sind acht Faktoren:
1. Eine Reise wird mit der Entfernung der Strecke von acht
religionsgesetzlichen Farsach hin oder zurück oder beides zusammen durchgeführt mit der
Bedingung, daß der Hinweg nicht weniger als vier Farsach ist.
2. Die Absicht, die (relevante) Entfernung (von acht Farsach hin und
zurück) ab dem Ausgehen zur Reise zurückzulegen (bestand). Wenn man also nicht eine
(entsprechend weite) Entfernung oder weniger als dies angestrebt hat, und (erst) dann nach
dem Erreichen seines (angestrebten) Ziels zu einem anderen Ort aufbricht, zwischen diesem
und dem ersten (Ziel zwar) nicht der religionsgesetzlich relevante Abstand besteht, aber
zwischen diesem und dem Heim (Ausgangsort) der (relevante) Abstand besteht, dann verkürzt
man (sein rituelles Gebet) nicht.
3. Die Absicht zur Aufrechterhaltung für das Zurücklegen der
angestrebten Entfernung. Wenn man also vor dem Erreichen (einer Entfernung) von bis zu
vier Farsach diese (Absicht) aufgibt oder daran zweifelt, wird danach das Urteil für das
Reisen bei ihm nicht (mehr) anwendbar, auch wenn man vor dem Aufgeben (bereits) verkürzt
gebetet hat.
4. Daß man während des Zurücklegens der Entfernung nicht
beabsichtigt, die Reise durch eine Fahrt durch seine Heimat zu unterbrechen oder durch die
Absicht, sich zehn (Tage) oder mehr (an einem Ort) aufzuhalten.
5. Daß die Reise religionsgesetzlich für ihn zulässig ist. Wenn also
das Fahren eine Sünde oder verboten ist, unabhängig davon, ob es von sich aus (verboten)
ist, wie das Desertieren vom Vormarsch, oder ob das Verbotene sein Ziel ist, wie z.B. das
Reisen zu einem Raubüberfall, dann ist das Urteil für das Reisen nicht darauf
anzuwenden.
6. Daß der Reisende nicht von denjenigen ist, die ihre Häuser (immer)
dabei haben, wie manche Nomaden in der Steppe, die keinen bestimmten Aufenthaltsort haben,
sondern in den Gegenden umherziehen und an Stellen mit Wasser, Pflanzen und Vegetation
halten.
7. Daß man das Reisen nicht als Beruf hat, wie der Karawanenführer,
der Fernfahrer, der Seemann und ähnliche. Dazu gehört (auch) derjenige, der seine
Beschäftigung beim Fahren hat.
8. Das Überschreiten der Zulässigkeitsgrenze (muß erfüllt sein).
Damit ist der Ort gemeint, an dem der Gebetsruf der Stadt nicht (mehr) zu hören ist, oder
an dem ihre Mauern nicht mehr zu sehen sind.
Derjenige, dessen Arbeit oder der Antritt
seiner Arbeit das Reisen ist
F. 652: Hat derjenige, der das Reisen als Antritt seiner Arbeit
hat, bei seiner Reise vollständig (zu beten), oder ist das (nur) bestimmt für
denjenigen, der das eigentliche Reisen als Arbeit hat? Und was meint ein Vorbild der
Nachahmung wie Imam Khomeini - q.s. - mit seiner Aussage "derjenige, der das Reisen
als Arbeit hat". Gibt es jemanden bei uns, der das Reisen als Arbeit hat, zumal
(schließlich) der Schäfer, der (Fern-) Fahrer, der Seemann und andere auch das Hüten
der Schafe, das Fahren, oder das Segeln als Arbeit haben, und es grundsätzlich keinen
gibt, der das Reisen als solches als Arbeit annimmt?
A: Derjenige, dessen Reisen ein Antritt seiner Arbeit ist, wobei man
alle zehn Tage mindestens einmal aufgrund der Arbeit an seinen Arbeitsort geht, betet
während dieser (Zeit) vollständig und sein Fasten ist gültig. Und bei den Aussagen der
Gelehrten - Gottes Frieden möge mit ihnen sein - ist mit "derjenige, der das Reisen
als Arbeit hat", derjenige gemeint, dessen Arbeit von sich aus begrifflich auf dem
Reisen basiert, wie die Arbeiten, die in der Frage erwähnt wurden.
F. 653: Wie ist das rituelle Gebet und das Fasten desjenigen zu
beurteilen, dessen Arbeit das Reisen ist, wie beim Karawanenführer, Fernfahrer, Seemann
und dergleichen?
A: Er betet sein rituelles Gebet beim Reisen vollständig, und es ist
für ihn gültig, zu fasten.
F. 654: Wie ist das rituelle Gebet und Fasten desjenigen zu
beurteilen, der durch (weites) Fahren seine Arbeit erreicht, wie z.B. der Angestellte
(oder Beamte), der zu seiner (entfernten) Dienststelle und der Arbeiter, der zu seiner
Arbeitsstätte fährt und dergleichen?
A: Wenn man wegen dieser (Arbeit) mindestens einmal alle zehn Tage zu
seiner Tätigkeit und seinem Arbeitsplatz fährt, dann ist für ihn das Urteil zum Reisen
als Arbeit gültig, mit der Gültigkeit des Fastens und der Verpflichtung zum
vollständigen rituellen Beten.
F. 655: Wie ist die Meinung Eurer Eminenz über das rituelle
Gebet und das Fasten derjenigen, die sich für eine bestimmte Zeit, welche über ein Jahr
andauert, in der (entfernten) Stadt ihrer Arbeit aufhalten, oder der Soldaten, die sich
für die Zeit von ein oder zwei Jahren in einer (entfernten) Stadt aufhalten, um den
Militärdienst abzuleisten. Müssen sie dann nach jeder Reise zehn (Tage) Aufenthalt (in
der Stadt) beabsichtigen, um vollständig zu beten oder zu fasten? Und wenn sie
beabsichtigen, weniger als zehn Tage zu bleiben, wie ist dann ihr rituelles Gebet und
Fasten zu beurteilen?
A: Im Fall dieser Frage ist für diese das Urteil für die üblichen
Reisenden mit der Verkürzung des rituellen Gebets und der Ungültigkeit des Fastens
gültig, sofern sie nicht zehn (Tage) Aufenthalt beabsichtigen.
F. 656: ...
F. 657: Werden für Stämme, die einen oder zwei Monate lang von
ihrem (sonstigen) Aufenthaltsort umziehen und den Rest des Jahres im Sommer- oder
Winterlager wohnen, diese beiden Plätze - Sommer- und Winterlager - zu ihrer Heimat? Und
wie sind die Reisen, die sie während ihres Aufenthalts an diesen beiden Orten
durchführen, im Hinblick auf die Verkürzung und die Vollständigkeit des rituellen
Gebets zu beurteilen?
A: Wenn sie davon ausgehen, ständig vom Sommer- zum Winterlager und
umgekehrt zu ziehen, um (einige) Tage des Jahres an einem (Ort) davon zu verbringen und
andere Tage an dem anderen, und sie beide Orte als ihren ständigen Wohnsitz wählen, dann
wird jeder von denen als Heimat bewertet, und es wird bei jedem davon das Urteil für die
Heimat angewandt. Und wenn die Entfernung zwischen den beiden Heimstätten dem Maß der
religionsgesetzlichen Entfernung entspricht, dann ist das Urteil beim Reisen von der einen
Heimat in die andere das Urteil für die üblichen Reisenden.
F. 658: Ich bin Beamter in einer kommunalen Regierungsbehörde,
und die Entfernung zwischen meinem Arbeits- und Wohnort beträgt 35 km. Täglich lege ich
diese Entfernung zurück, um meinen Arbeitsort zu erreichen. Wie muß mein rituelles Gebet
sein, wenn ich (außerdem) eine Privattätigkeit habe, und beabsichtige, an meinem
Arbeitsort mehrere Nächte zu bleiben? Muß ich (demnach) vollständig beten? Und wenn ich
z.B. am Freitag in (eine andere) Stadt (namens) Semnin zum Besuch von Verwandten fahre,
muß ich (dann auch) vollständig beten?
A: Wenn das Reisen nicht für Ihre Arbeit ist, wegen der Sie
(ansonsten) täglich verreisen, dann folgt dafür nicht das Urteil des Reisens für die
Arbeit. Aber wenn das Reisen als solches für die Arbeit ist, und Sie währenddessen an
Ihrem Arbeitsort Privattätigkeiten, wie das Besuchen der Verwandten und Freunde,
erledigen, und Sie (dann) manchmal eine oder mehrere Nächte dort bleiben, dann bleibt
hierbei das Urteil des Reisens wegen der Arbeit unverändert bestehen, und Sie beten
vollständig und fasten.
F. 659 - F. 665: ...
Urteile bezüglich Studenten
F. 666: Was ist das Urteil für Hochschulstudenten, die
mindestens zwei Tage in der Woche für das Studium (an den Studienort) reisen oder für
Angestellte, die wöchentlich aufgrund ihrer Tätigkeit reisen? Wenn berücksichtigt wird,
daß sie jede Woche verreisen, aber möglicherweise wegen der Semesterferien oder wegen
der Betriebsferien ihres Arbeitsplatzes einen Monat lang in ihrer ursprünglichen
(derzeitigen) Heimat bleiben und während dieses Zeitraums nicht verreisen, ist dann nach
dem Monat, (also) wenn sie ihr Reisen von neuem aufnehmen, ihr rituelles Gebet bei der
ersten Reise verkürzt - gemäß der (Reise-) Regel - und anschließend vollständig?
A: Beim Verreisen für den Wissenserwerb (Studium) müssen diese
(Studenten) das rituelle Gebet verkürzen, und das Fasten dabei ist nicht gültig,
unabhängig davon, ob das Verreisen dafür wöchentlich oder täglich erfolgt. Derjenige
aber, der wegen der Arbeit verreist, unabhängig davon ob es eine selbständige Arbeit
oder als Angestellter ist, betet ab dem zweiten Reisen zur Tätigkeit bzw. Arbeit
vollständig und sein Fasten ist gültig, sofern man zwischen seiner Heimat oder Wohnort
und seiner Arbeitsstätte alle zehn Tage mindestens einmal pendelt. Wenn man sich zwischen
zwei Arbeitsreisen zehn Tage (oder mehr) in der Heimat oder an einem anderen (Ort)
aufhält, betet man beim ersten Reisen wegen der Arbeit nach diesen zehn (Tagen) verkürzt
und fastet nicht.
F. 667: Wenn der Student der Religionswissenschaft beabsichtigt,
das Verkünden (des Islams) als seine Beschäftigung anzunehmen, kann er dann im
erwähnten Fall beim Verreisen vollständig beten und auch fasten? Und wenn jemand für
etwas anderes als die Verkündung (des Islams) und der Leitung (der Menschen zum Islam)
oder als das Gebieten des Guten und Verwehren des Schlechten reist, wie ist dann sein
rituelles Gebet und Fasten zu beurteilen?
A: Wenn die Verkündung (des Islams) und die Leitung (der Menschen zum
Islam) und das Gute zu gebieten und Schlechte zu verwehren gesellschaftlich (betrachtet)
eine Tätigkeit und Beschäftigung für ihn ist, dann ist das Urteil für ihn beim Reisen
(wie) das Urteil für denjenigen, der zu seiner Tätigkeit und Beschäftigung fährt. Und
wenn man manchmal für etwas anderes als die Tätigkeit der Leitung und Verkündung
verreist, dann ist hierzu das Urteil bei solchen Reisen (wie) das Urteil für die anderen
Reisenden mit der Verkürzung des rituellen Gebets und der Ungültigkeit des Fastens .
F. 668: Wie ist das rituelle Gebet und das Fasten von denjenigen
zu beurteilen, die für eine unbestimmte Zeit verreisen, wie der Studenten der
Religionswissenschaften, die aufgrund des Studiums zur Religions-Hochschule gehen, oder
der Staatsbeamten, die für eine unbestimmte Zeit zum Arbeiten in eine Stadt geschickt
werden?
A: Das Urteil für sie beim Studium oder beim Arbeitsplatz ist (wie)
das Urteil für die anderen Reisenden mit der Verpflichtung zur Verkürzung des rituellen
Gebets und mit der Ungültigkeit des Fastens , solange sie nicht die zehn (Tage)
Aufenthalt beabsichtigen.
F. 669: Ein Student studiert außerhalb seiner Heimat und kehrt
wöchentlich in seine Heimat zurück, und zwischen beiden (Orten) besteht die
(reiserelevante) Entfernung. Ist dann das rituelle Gebet am Studienort verkürzt oder
vollständig (zu beten)?
A: Für das Reisen aufgrund des Studiums wird nicht das Urteil des
Reisens für die Tätigkeit und Arbeit angewandt, sondern für den Studenten, der aufgrund
des Studiums reist, ist das Urteil für die anderen Reisenden gültig.
F. 670: Wenn ein Student der Religionswissenschaften in einer
Stadt lebt, die nicht seine Heimat ist, und er, bevor er die zehn Tage Aufenthalt
beabsichtigt, weiß oder vor hat, wöchentlich zu einer Moschee zu gehen, welche in der
Nähe der Stadt liegt, kann er dann die zehn (Tage) Aufenthalt beabsichtigen?
A: Die Absicht zu haben, für eine Stunde oder mehr (nämlich) bis zu
einem Drittel des Tages oder einem Drittel der Nacht (aus der Stadt) herauszugehen bis zu
(einer Entfernung) weniger als die religionsgesetzliche Entfernung, wobei man (sonst) vor
hat, sich am Aufenthaltsort aufzuhalten, beeinträchtigt die Gültigkeit der
Aufenthaltsabsicht nicht. Und die Charakterisierung, ob das Ziel, zu dem man zu gehen
beabsichtigt, innerhalb des Aufenthaltsortes liegt, ist der (orts-) üblichen Ansicht
überlassen.
Vorsatz zum Zurücklegen der
(religionsgesetzlichen) Entfernung und Absicht zu zehn Tagen (Aufenthalt)
F. 671: Ich arbeite an einem Ort, der weniger als die
religionsgesetzliche Entfernung von der Nachbarstadt entfernt ist. Und da keiner von den
beiden Orten eine Heimat für mich ist, beabsichtige ich deshalb, mich zehn (Tage) an
meinem Arbeitsort aufzuhalten, damit ich vollständig rituell beten und fasten kann. Und
wenn ich vor habe, mich zehn (Tage) an meinen Arbeitsort aufzuhalten, beabsichtige ich,
nicht von diesem (Arbeitsort) zu der Nachbarstadt zu gehen während der zehn (Tage) oder
danach. Wie sind die folgenden Fälle religionsgesetzlich zu beurteilen:
1. Wenn ich zu dieser Stadt gehe vor der Vollendung der zehn (Tage)
Aufenthalt wegen etwas Unerwartetem oder (wegen) einer Arbeit, ich dort ungefähr zwei
Stunden bleibe und dann zu meinem Arbeitsort zurückkehre?
2. Wenn ich nach der Vollendung der zehn (Tage) Aufenthalt zu dieser
Stadt gehe, und dabei einen Stadtteil hiervon zum Ziel habe, ich bei meinem Hingehen die
religionsgesetzliche Entfernung dahin nicht überschritten habe, und dort eine Nacht
geblieben und (erst) dann zu meinem Aufenthaltsort zurückgekehrt bin?
3. Wenn ich nach der Vollendung der zehn (Tage) Aufenthalt zu dieser
Stadt gehe und hierbei einen (bestimmten) Stadtteil davon als Ziel habe, aber nach meiner
Ankunft zu diesem Stadtteil sich mein Vorhaben geändert hat, da ich (nun) beabsichtigt
habe, zu einem anderen Ort zu gehen, der von meinem (ursprünglichen) Aufenthaltsort mehr
als die religionsgesetzliche Entfernung entfernt ist?
A: 1.-2. Nach dem Entschluß zur Anwendung des Urteils bezüglich des
vollständigen (Betens) am Aufenthaltsort, also mit mindestens der Verrichtung eines
rituellen Gebets aus vier (Gebetsabschnitten), wird dieses (Urteil) nicht dadurch
beeinträchtigt, daß man sich davon weniger als die religionsgesetzliche Entfernung
entfernt, auch bei mehr als einer oder zwei Stunden an einem oder (mehreren) Tagen, wobei
es (dann) keinen Unterschied macht, sich davon vor der Vollendung der (ursprünglich
beabsichtigten) zehn (Tage) Aufenthalt oder danach zu entfernen. Vielmehr betet man
vollständig und fastet, bis man eine neue Reise antritt.
3. Nach dem Entschluß zum Verreisen ab dem Ort der Absichtsänderung
bis zu einer religionsgesetzlichen Entfernung und anschließender Rückkehr zum
Aufenthaltsort hört nach dem Zurücklegen dieser (gesamten) Entfernung damit das Urteil
des vorherigen Aufenthalts auf, und es ist (für das vollständige rituelle Gebet)
unbedingt notwendig, nach der Rückkehr zum (ursprünglichen) Aufenthaltsort die Absicht
des Aufenthalts zu erneuern.
F. 672: Wenn ein Reisender nach dem Verlassen seiner Heimat an
einem Weg vorbeikommt, an dem man die Stimme des Gebetsrufs seiner eigentlichen Heimat
hören kann, oder die Mauern seiner Häuser sieht, bewirkt dies (dann) die Unterbrechung
der (zu wertenden) Entfernung?
A: Dies bewirkt nicht die Unterbrechung der (zu wertenden) Entfernung,
sofern man nicht durch seine Heimat geht, und sein Reisen wird damit (auch) nicht
unterbrochen. Aber solange man dort ist, wird auf ihn nicht das Urteil für das Reisen
angewandt.
F. 673: Mein Arbeitsort, an dem ich zur Zeit wohne, ist nicht
meine eigentliche Heimat. Die Entfernung zwischen diesem (Arbeitsort) und meiner
eigentlichen Heimat ist größer als die religionsgesetzliche Grenze. Diesen Arbeitsort
habe ich nicht als Heimat angenommen, und es kann sein, daß ich nur einige Jahre dort
bleibe. Manchmal gehe ich aufgrund eines dienstlichen Auftrags für zwei oder drei Tage im
Monat von diesem (Arbeitsort) auf Reisen. Wenn ich dann von der Stadt, in der ich wohne,
über die religionsgesetzliche Grenze hinausgehe und (anschließend) zurückkehre, muß
ich (dann erneut) beabsichtigen, zehn Tage zu bleiben, oder gibt es keine Notwendigkeit
dafür? Und wie ist die Entfernung, die ich innerhalb der Stadtumgebung zurücklegen kann,
wenn ich zehn Tage zu bleiben beabsichtigen muß?
A: Wenn Sie von der Stadt, in der Sie wohnen, bis zur
religionsgesetzlichen Entfernung reisen, dann ist es (zum Aufheben der Reise) notwendig,
daß Sie bei der Rückkehr dahin zehn (Tage) Aufenthalt aufs neue beabsichtigen. Und wenn
es von Ihnen in der gültigen Weise erfüllt wird, zehn (Tage) Aufenthalt zu
beabsichtigen, und das Urteil zum vollständigen (Gebet) anzuwenden ist, also mit
mindestens der Verrichtung eines rituellen Gebets aus vier (Gebetsabschnitten), dann wird
danach durch das Entfernen vom Aufenthaltsort zu weniger als der religionsgesetzlichen
Entfernung das Urteil zum Aufenthalt nicht beeinträchtigt, wie auch die Absicht zum
Aufenthalt nicht durch das beabsichtigte Ausgehen zu den Gärten um den Aufenthaltsort und
dessen Felder (drumherum) während der zehn (Tage) beeinträchtigt wird.
F. 674: Jemand hat für einige Jahre vier Kilometer entfernt von
seiner Heimat (zum Studieren) gelebt und ist wöchentlich nach Hause (in seine Heimat)
gefahren. Wenn dieser nun eine Entfernung von 25 km ab seiner Heimat verreist und zwischen
ihm und dem Ort, in dem er mehrere Jahre studiert, 22 km liegen, wie ist dann sein
rituelles Gebet zu beurteilen?
A: Wenn das Zurücklegen der Entfernung ausgehend vom Studienort bis
zum Ziel beabsichtigt wurde, welche geringer als die religionsgesetzliche Entfernung ist,
dann wird das Urteil zum Verreisen nicht angewandt. Aber wenn dieses Ziel von der Heimat
ausgehend beabsichtigt wurde, dann wird das Urteil zum Verreisen angewandt.
F. 675: Ein Reisender hatte vor, bis zu einer Entfernung von
drei Farsach zu fahren. Aber er hat (auch) von Anfang an vorgehabt, eine Nebenstrecke von
einem Farsach Entfernung zum Erledigen einer bestimmten Tätigkeit zurückzulegen, und
dann (wiederum einen Farsach) zum ursprünglichen Weg zurückzukehren und weiterzufahren.
Wie ist das rituelle Gebet und Fasten im Hinblick auf diesen Reisenden zu beurteilen.
A: Es wird bei ihm nicht das Urteil für den Reisenden angewandt. Das
(ledigliche) Verlassen seines ursprünglichen Weges und das anschließende Zurückkehren
dahin zur Fortsetzung der (ursprünglichen) Entfernung bewirkt nicht das Hinzuzählen von
diesem (Umweg).
F. 676: Gemäß dem Rechtsurteil des Imam (Khomeini) besteht die
Verpflichtung zur Verkürzung des rituellen Gebets und zum Fastenabbruch beim Verreisen
bis zu einer Entfernung von acht Farsach. Wenn (also) unser Hinweg (eigentlich) geringer
als vier Farsach ist, wir aber während der Rückfahrt aufgrund des Fehlens eines Autos
und der Unwegsamkeit eine Weg von mehr als sechs Farsach Entfernung einschlagen mußten,
wird in so einem Fall das rituelle Gebet verkürzt und das Fasten gebrochen?
A: Wenn der Hinweg geringer als vier Farsach ist und (somit) der
Rückweg allein nicht der religionsgesetzlichen Entfernung entspricht, dann betet man
vollständig und fastet.
F. 677: Was ist die Aufgabe desjenigen, der von seinem Wohnort
zu einem anderen Ort verreist, welcher geringer entfernt ist als die religionsgesetzliche
Entfernung, und er während der Woche mehrere Male von diesem Ort zu anderen Orten reist,
so daß die Summe der Entfernungen größer als acht Farsach ist?
A: Wenn man beim Losgehen vom Wohnort nicht die (religionsgesetzliche)
Entfernung beabsichtigt hatte, und der Abstand zwischen seinem ersten Ziel (zum zweiten
Ziel) und zwischen den weiteren Zielorten nicht der religionsgesetzliche Entfernung
entspricht, dann wird bei ihm nicht das Urteil für den Reisenden angewandt.
F. 678: Wird, wenn ein Mensch von seiner Stadt loszieht, einen
bestimmten Ort anstrebt und in diesem Ort (innerhalb des Ortes) hin und her wandert, sein
Umherwandern zu der Entfernung hinzuaddiert, die er ab seinem Wohnort zurückgelegt hat?
A: Die Wanderung am Zielort wird nicht zu der Entfernung
hinzugerechnet.
F. 679: Ist es erlaubt, während der Erfüllung meiner Absicht
(zehn Tage zu bleiben) vorzunehmen, täglich vom Aufenthaltsort zum Arbeitsort zu gehen,
der weniger als vier Farsach vom Aufenthaltsort entfernt ist?
A: Die Absicht zum Verlassen (des Ortes) während des zehn (-tägigen)
Aufenthaltsvorhabens bis zu (einer Entfernung) geringer als die (religionsgesetzliche)
Entfernung beeinträchtigt (nur) dann die Gültigkeit des Aufenthaltsvorhabens, wenn das
Verlassen (des Ortes) üblicherweise am Aufenthaltsort die Aufrichtigkeit von zehn
(beabsichtigten Tagen) Aufenthalt beeinträchtigt, wie (z.B.) das Verlassen für einen
ganzen Tag, oder das tägliche Verlassen des Aufenthaltsortes. Dies wird jedoch nicht
beeinträchtigt, wenn das Verlassen für mehrere Tages- oder Nachtstunden bis zu einem
Drittel des Tages oder der Nacht ein oder mehrere Male erfolgt, so daß die Summe nicht
ein Drittel des Tages bzw. der Nacht übersteigt, (denn) dann beeinträchtigt sein
Vorhaben (zum Verlassen) nicht die Gültigkeit (zur Absicht) zum Aufenthalt.
F. 680: Ist unter Berücksichtigung, daß das Pendeln zwischen
Wohn- und Arbeitsort mit mehr als 24 km Entfernung das vollständige rituelle Gebet
bewirkt, mein rituelles Gebet (auch) dann vollständig (zu beten), wenn ich den Arbeitsort
bis außerhalb dessen (Stadt-) Grenze oder zu einem anderen Ort verlasse, welcher vom
Arbeitsort weniger als die (religionsgesetzliche) Entfernung fern ist, und vormittags oder
nachmittags an meinen Arbeitsort zurückkehre?
A: Das Urteil für Ihr rituelles Gebet und Fasten ändert sich am
Arbeitsort nicht lediglich aufgrund Ihres Verlassens (des Ortes für) weniger als die
(religionsgesetzlich relevante) Entfernung, auch wenn dies unabhängig von der täglichen
Arbeit erfolgt und ohne Unterschied hierbei zwischen ihrer Rückkehr zum Arbeitsort am
Vor- oder Nachmittag.
F. 681 - F. 683: ...
F. 684: Jemand hat den zehntägigen Aufenthalt beabsichtigt,
entweder, weil er gewußt hat, daß er zehn Tage bleibt, oder weil er sich dies
vorgenommen hat. Und nachdem das Urteil zum vollständigen (Beten) mit der Verrichtung
eines vierteiligen rituellen Gebets vollzogen war, wollte er eine unnötige Reise
antreten. Ist ihm dies erlaubt (diese unnötige Reise anzutreten)?
A: Es gibt kein Hindernis bezüglich seiner Reise, selbst wenn diese
unnötig ist.
F. 685 - F. 686: ...
F. 687: Wie muß derjenige beten, der an einen Ort verreist und
er nicht weiß, wie lange er dort bleiben wird, ob zehn Tage oder weniger?
A: Er betet verkürzt.
F. 688: Wie ist das rituelle Gebet und Fasten desjenigen, der an
zwei Orten (den Islam) verkündet, wobei er beabsichtigt, zehn Tage in diesem Gebiet (der
beiden Orte) zu bleiben?
A: Wenn diese (beiden Orte) aus Sicht des Brauchs zwei (verschiedene)
Orte sind, dann ist es für ihn nicht gültig zu beabsichtigen, sich in beiden (zusammen)
aufzuhalten oder in einem davon, sofern er die Absicht hat, während der zehn (Tage
Aufenthalt auch) zum anderen (Ort) zu pendeln.
Zulässigkeitsgrenze
F. 689: In Deutschland und einigen europäischen Ländern ist
die Entfernung, die einige Städte voneinander trennt, also die Entfernung zwischen den
Ortsausgangsschildern und Ortseingangsschildern der zweiten Stadt, mitunter nicht einmal
100 Meter. Und die Häuser und Straßen der beiden Städte sind vollständig miteinander
verbunden. Was ist die Zulässigkeitsgrenze in ähnlichen Fällen?
A: Unter der Annahme, daß die beiden Städte gemäß der in der Frage
erwähnten Weise miteinander verbunden sind, sind ähnliche Städte wie diese als
Stadtteile einer einzigen Stadt zu beurteilen. Das Verlassen der einen (Stadt) in die
andere wird nicht als Reise angenommen, da die Zulässigkeitsgrenze nicht feststellbar
ist.
F. 690: Maßgebend für die Zulässigkeitsgrenze ist, daß der
Gebetsruf gehört werden kann, oder die Mauern (der Gebäude) der Stadt zu sehen sind.
Müssen diese beiden (Bedingungen) zusammen erfüllt sein, oder reicht eine davon?
A: Als Vorsichtsmaßnahme werden beide Merkmale berücksichtigt, obwohl
es nicht fern ist anzunehmen, daß die nicht (mehr) Hörbarkeit des Gebetsrufs für die
Bestimmung der Zulässigkeitsgrenze ausreichend ist.
F. 691: Ist der Maßstab bei der Zulässigkeitsgrenze das Hören
der Stimme des Gebetsrufs von den Häusern am Rand (des Ortes aus) oder von der Stadtmitte
des Ortes, in den der Reisende eintritt?
A: Der Maßstab ist, den Gebetsruf von demjenigen Stadtrand zu hören,
aus dessen Richtung der Reisende (die Stadt) verläßt oder dorthin eintritt.
F. 692: Es gibt Ansichtsunterschiede zwischen den Einwohnern
eines Ortes bezüglich der Angelegenheit zur religionsgesetzlich (relevanten) Entfernung,
so daß einige sagen, die Mauern der letzten Häuser, die (eng) beieinander stehen, seien
maßgebend, und andere sagen, daß die Entfernung (erst) ab den um die Häuser der Stadt
verstreut existierenden Betrieben und Firmen berechnet wird. Und die Frage ist: Was gilt
als Ende der Stadt?
A: Die Bestimmung des Stadtendes ist dem (üblichen) Brauch
überlassen.
F. 693: Wir sind Universitätsstudenten. Der Ort unseres
Studiums ist in einem der Dörfer um die Stadt Tabbas. Wir kamen aus unserer Heimat,
welche 100 km entfernt von diesem Dorf liegt, welches wiederum 5 km von der Stadt Tabbas
entfernt ist. Aufgrund des Fehlens von irgend einem Hindernis zwischen dem Dorf und der
Stadt können die Mauern von diesem (Dorf) aus der Stadt Tabbas heraus gesehen werden,
aber die Stimme des Gebetsrufs ist nicht zu hören. Wenn wir also beabsichtigen, uns zehn
Tage im Dorf aufzuhalten und dabei für mehr als zwei Stunden nach Tabbas gehen,
beeinträchtigt dies unsere Absicht (zehn Tage zu bleiben)?
A: Relevant für die Sichtbarkeit der Mauern ist die Erscheinung der
Mauern als solche und (die Erscheinung) ihrer Gestalt. So ist es (z.B.) nicht maßgebend,
die Mauern (noch) als Schema zu sehen. Wenn der Aufenthalt in diesem Dorf beabsichtigt
wurde und die Sichtbarkeit der Dorfmauern aus der Stadt Tabbas heraus vorausgesetzt wird,
dann wird die Absicht, zur Stadt zu pendeln, die Aufenthaltsabsicht darin (im Dorf) nicht
beeinträchtigen, sofern das erwähnte Dorf als Teil der Stadt oder zu den
zusammenhängenden Feldern und Gärten, die zu der Stadt gehören, gezählt wird. Und die
Charakterisierung des Themas ist dem religiös Erwachsenen überlassen.
Reise für eine Sünde
F. 694: Hat der Mensch, der weiß, daß er bei der Reise, die er
antreten möchte, von Sünden und Verbotenem heimgesucht werden wird, sein rituelles Gebet
zu verkürzen oder vollständig (zu beten)?
A: Wenn seine Reise nicht für die Unterlassung einer (religiösen)
Pflicht oder zur Ausführung von Verbotenem ist, dann ist die Beurteilung für ihn die
Beurteilung als allgemeiner Reisender mit der Verkürzung des rituellen Gebets .
F. 695: Muß jemand, der nicht mit der Absicht zur Sünde
verreist, aber unterwegs beabsichtigt, seine Reise für eine Sünde weiterzuführen,
verkürzt oder vollständig beten? Und ist das verkürzte rituelle Gebet , welches dieser
unterwegs gebetet hat, gültig?
A: Man muß ab der Zeit, ab der man beabsichtigt, für eine Sünde
weiterzureisen, vollständig beten, und das, was man nach dem Weiterreisen für eine
Sünde verkürzt gebetet hat, muß man vervollständigt wiederholen.
F. 696: Was ist das Urteil bezüglich des Reisens für einen
Ausflug oder für die Beschaffung von Konsumgütern, wobei davon ausgegangen wird, daß
kein Ort für das rituelle Gebet und dessen Vorbereitungen während seiner Reise vorhanden
sein wird?
A: Wenn man weiß, daß bei seiner Reise das Auslassen von einigen
seiner Gebetspflichten bewirkt wird, dann ist als Vorsichtsmaßnahme eine solche Reise zu
unterlassen, außer ihre Unterlassung würde Schaden und Bedrängnis verursachen.
Urteile zur Heimat
F. 697: Ich bin in der Stadt Teheran geboren, und meine Eltern
sind ursprünglich Einwohner der Stadt Mahdischahr. Deshalb fahren sie während des Jahres
mehrere Male nach Mahdischahr, und ich fahre folglich auch mit ihnen. Wie sind mein
rituelles Gebet und Fasten zu beurteilen, unter Berücksichtigung, daß ich nicht
beabsichtige, zu der Stadt meiner Eltern zurückzukehren, sondern mir vorgenommen habe, in
Teheran zu bleiben?
A: Im erwähnten Fall sind Ihre rituellen Gebete und Fasten in der
ursprünglichen Heimat Ihrer Eltern wie das rituelle Gebet und Fasten eines Reisenden zu
beurteilen.
F. 698: Ich wohne während des Jahres sechs Monate in der einen
Stadt und sechs Monate in einer anderen Stadt, welche mein Geburtsort und der Wohnort
meiner Familie und mir ist. Und das Wohnen in der ersten Stadt ist zudem nicht
kontinuierlich, sondern in einer unterbrochenen Form. Beispielsweise bleibe ich dort zwei
Wochen, zehn Tage oder weniger als dies und gehe dann zurück in meinen Geburtsort und
Wohnort meiner Familie. Und meine Frage ist: Wenn ich beabsichtige, weniger als zehn Tage
in der ersten Stadt zu bleiben, ist dann für mich das Urteil für Reisende gültig?
A: Wenn diese Stadt nicht Heimat für Sie ist und Sie nicht
beabsichtigen, diesen (Ort) als Heimat anzunehmen, dann ist das Urteil für Sie darin in
den Zeiten, in denen Sie dort (beabsichtigen,) weniger als zehn Tage (zu) bleiben, das
Urteil für Reisende.
F. 699: Seit ungefähr 12 Jahren wohne ich in einer Stadt, ohne
die Absicht zu haben, diese (Stadt für) immer als Heimat anzunehmen. Wird dann diese
Stadt zur Heimat für mich? Wie lang ist die notwendige Zeit (des Bewohnens), damit diese
Stadt zur Heimat für mich wird? Und wie kann festgestellt werden, daß gemäß dem Brauch
diese (Stadt) für mich als Heimat zählt?
A: Eine neue Heimat wird nur durch die Absicht , in ihr dauerhaft zu
bleiben und eine Weile mit dieser Absicht darin zu wohnen, erfüllt, oder durch das Wohnen
darin, ohne die Absicht zu haben, andauernd zu bleiben, (aber) so lange (darin wohnt),
daß man als ein Einheimischer des Ortes bei den (übrigen) Einheimischen dieses Ortes
angesehen wird.
F. 700: Die (bisherige) Heimat von jemandem ist Teheran, und nun
will er in einer der nahe Teheran liegenden Städte wohnen, so daß er diese (neue Stadt)
als Heimat für sich annehmen möchte. Und da sein täglicher Lebensunterhalts- und
Arbeitsort in Teheran ist, kann er nicht zehn Tage und schon gar nicht für sechs Monate
(ununterbrochen) in dieser Stadt bleiben, damit diese zu seiner Heimat wird. Vielmehr geht
er täglich zu seinem Arbeitsort (in Teheran) und kommt nachts zurück in diese (neue)
Stadt. Wie ist sein rituelles Gebet und Fasten darin (zu beurteilen)?
A: Es ist keine Bedingung für die Anwendbarkeit des Begriffs
"neue Heimat", daß man nach der Absicht, (diese Stadt) als Heimat zu wählen
und (der Absicht) dort zu wohnen, sechs Monate lang ununterbrochen darin wohnt, sondern es
genügt für ihn, nachdem die Familie dort wohnt, (jeweils) nach der Erledigung seiner
täglichen Beschäftigung dorthin zurückzukehren und darin zu übernachten, bis man
gemäß der (am Ort) gebräuchlichen Ansicht als Einheimischer dieses Ortes angesehen
wird.
F. 701: Mein Geburtsort und der Geburtsort meiner Ehefrau ist
die Stadt Kaschmar. Aber nachdem ich angefangen habe, in einer Regierungsbehörde zu
arbeiten, bin ich umgezogen in die Stadt Nischabur. Aber unsere Eltern wohnen noch (immer)
in unserem Geburtsort. (Gleich) zu Beginn des Umzugs nach Nischabur haben wir unsere
ursprüngliche Heimat Kaschmar aufgegeben, aber nachdem 15 Jahre vergangen sind, haben wir
diese (Entscheidung) widerrufen. Wir bitten Sie höflichst um die Erläuterung des
Folgenden:
1. Was ist unsere Aufgabe - von meiner Frau und mir - im Hinblick auf
die Angelegenheit zum rituellen Gebet , wenn wir (nun) zu unserem Elternhaus gehen und uns
bei ihnen mehrere Tage aufhalten?
2. Was ist die Aufgabe unserer Kinder, die in unserer derzeitigen
Wohnung in Nischabur geboren sind, und die in der jetzigen Zeit das Alter der religiösen
Verpflichtung erreicht haben, wenn wir mit ihnen in die Stadt unserer Eltern Kaschmar
gehen und mehrere Tage bei ihnen in Kaschmar bleiben?
A: Nachdem Sie Ihre ursprüngliche Heimat Kaschmar aufgegeben haben,
ist die Beurteilung als Heimat für Sie nicht anwendbar, außer Sie gehen noch einmal
zurück, um dort zu leben und sich nach dieser (neuen) Absicht darin eine Weile aufhalten,
und für diesen Ort (Kaschmar) ist (derzeit) nicht die Beurteilung als Heimat für Ihre
Kinder gültig, sondern die Beurteilung für (Sie) alle ist in dieser Stadt die
Beurteilung als dorthin Reisende.
F. 702: Jemand hat zwei (Orte als) Heimat, und er betet
selbstverständlich vollständig und fastet an beiden Orten. Wir bitten höflichst um eine
Verdeutlichung: Müssen die Ehefrau und die Kinder, für die er sorgt und um die er sich
kümmert, ihrem (Familien-) Oberhaupt bei dieser Angelegenheit folgen, oder haben sie
hierbei unabhängig von ihm ihre (eigene) Meinung zu bilden?
A: Es ist für die Ehefrau erlaubt, die neue (zweite) Heimat ihres
Ehemannes nicht als Heimat für sich anzunehmen. Aber wenn die Kinder klein sind und nicht
unabhängig bei ihren Entscheidungen und (ihrem) Leben sind, oder sie abhängig von den
Entscheidungen des Vaters in dieser Angelegenheit sind, dann ist die (neue) Heimat des
Vaters auch als Heimat für sie anzunehmen.
F. 703: Wenn die Geburtsklinik außerhalb der Heimat des Vaters
ist, so daß es unbedingt notwendig für die Mutter ist, zur Geburt ihres Babys für
(einige) Tage zu einem (entfernten) Krankenhaus zu ziehen und anschließend, nachdem sie
ihr Kind geboren hat, zurückkehrt, was ist dann die Heimat dieses Kindes?
A: Wenn das Krankenhaus in der Heimat der Eltern, in der sie leben,
ist, dann ist derselbe Ort die ursprüngliche (tatsächliche) Heimat auch des Kindes.
Ansonsten ist es nicht genügend, lediglich an einem Ort geboren zu sein, damit dieser Ort
eine Heimat für das (Kind) wird, sondern dessen Heimat ist die Heimat der Eltern, zu der
es nach der Geburt zieht und mit seinen Eltern darin lebt.
F. 704: Jemand wohnt seit mehreren Jahren in der Stadt Ahwaz,
aber er hat diese (Stadt) nicht als zweite Heimat für sich angenommen. Wie ist sein
rituelles Gebet und Fasten darin zu beurteilen, wenn er diese Stadt für mehr oder weniger
als die religionsgesetzliche Entfernung verläßt und anschließend ein zweites Mal dahin
zurückkehrt?
A: Nach der Absicht zum Aufenthalt in Ahwaz, und wenn das Urteil zum
vollständigen (Beten) mit der Verrichtung mindestens eines einzigen vierteiligen
rituellen Gebets darin Anwendung findet, und wenn man sich nicht bis zu der
religionsgesetzlichen Entfernung entfernt, dann betet man darin vollständig und fastet.
Und wenn man sich bis zu der (religionsgesetzlichen) Entfernung oder mehr entfernt, dann
ist das Urteil für ihn darin (bei der Rückkehr wie) das Urteil für die allgemeinen
Reisenden.
F. 705: Ich bin ein Iraker und will meine Heimat, den Irak,
aufgeben. Habe ich dann Iran (wo ich lebe) als ganzes als Heimat für mich anzunehmen,
oder (nur) das Gebiet, in dem ich wohne, oder ist es unbedingt notwendig für mich, ein
Haus zu kaufen, damit ich eine Heimat für mich annehmen kann?
A: Eine neue Heimat setzt die Absicht voraus, in einer bestimmten
festgelegten Stadt beheimatet zu sein und darin eine Weile zu wohnen, so daß man gemäß
dem (ortsüblichen) Brauch (gesellschaftlich) als ein Einheimischer angesehen wird. Aber
ein Haus oder etwas anderes zu besitzen ist keine Voraussetzung.
F. 706: Wenn man vor der religiösen Reife von seinem Geburtsort
in eine andere Stadt auswandert und über die Angelegenheit zum Aufgeben der Heimat
unwissend ist und jetzt das Alter der religiösen Verpflichtung erreicht hat, was ist dann
seine Aufgabe bei seinem rituellen Gebet und Fasten dort (in der ursprünglichen Heimat)?
A: Wenn man dem Vater folgend aus seinem Geburtsort ausgewandert ist
und sein Vater nicht die Absicht hatte, dahin zurückzukehren, um dort zu leben, dann wird
für ihn an diesem Ort nicht das Urteil zur Heimat angewandt.
F. 707: Wenn ein Mann eine Heimat hat, aber derzeit nicht darin
wohnt, jedoch manchmal mit seiner Ehefrau dahin geht, betet dann seine Ehefrau darin
vollständig, wie er betet? Und wenn sie alleine zu diesem Ort geht, wie ist ihr rituelles
Gebet (dann) zu beurteilen?
A: Lediglich, daß dieser Ort eine Heimat für den Ehemann ist, genügt
nicht dafür, daß dieser (Ort auch) eine Heimat für seine Ehefrau wird, um bei ihr das
Urteil zur Heimat darin anzuwenden.
F. 708: Ist der Arbeitsort als Heimat zu beurteilen?
A: Sich an einem Ort einer Arbeit zu widmen genügt nicht, damit dieser
(Ort) eine Heimat für einen wird. Aber wenn man mindestens ein Mal alle zehn Tage von
seiner Wohnung zu dem Arbeitsort, welcher das (Entfernungs-) Maß der
(religionsgesetzliche) Entfernung von seinem Wohnort entfernt ist, pendelt, dann wird bei
ihm am Arbeitsort das Urteil zur Heimat bezüglich des vollständigen rituellen Gebets und
der Gültigkeit des Fastens angewandt.
F. 709: Was ist gemeint mit dem Aufgeben der Heimat einer
Person? Und ist bereits die Heirat einer Frau und das Mitgehen dorthin, wohin ihr Ehemann
möchte, ein Aufgeben (der eigenen Heimat)?
A: Damit ist gemeint, von der Heimat wegzugehen auf der Basis, nicht
dahin (dauerhaft) zurückzukehren, um darin zu wohnen. Und lediglich an einen anderen Ort
zum Haus des Ehemannes zu ziehen, bewirkt (noch) nicht das Aufgeben ihrer ursprünglichen
Heimat.
F. 710: Wir bitten um die Verdeutlichung Ihrer Beurteilung über
die Angelegenheit der ursprünglichen und der zweiten Heimat.
A: Die ursprüngliche Heimat: Dies ist der Ort, in dem der Mensch
geboren ist, darin eine Weile geblieben, aufgewachsen und groß geworden ist.
Die zweite Heimat: Dies ist der Ort, den der religiös Erwachsene als
seine dauernde Wohnstätte gewählt hat, auch wenn (nur) für mehrere Monate in jedem
Jahr.
F. 711: Meine Eltern sind von den Einheimischen der Stadt Saveh,
und beide sind in jungen Jahren nach Teheran gekommen und haben dort gewohnt. Nach der
Heirat sind sie in die Stadt Tschalus gezogen und haben darin gewohnt, weil dies der
Arbeitsort meines Vaters war. Wie habe ich daraufhin zur Zeit in Teheran und Saveh zu
beten, unter Berücksichtigung, daß ich in Teheran geboren bin, aber mich dort niemals
aufgehalten habe?
A: Wenn Sie nach der Geburt in Teheran darin nicht groß geworden und
aufgewachsen sind, dann ist Teheran nicht als ursprüngliche (tatsächliche) Heimat für
Sie anzusehen. Und wenn Sie daraufhin weder Teheran noch Saveh als Heimat angenommen
haben, ist dann das Urteil zur Heimat darin für Sie nicht anwendbar.
F. 712: Was meinen Sie über jemanden, der seine Heimat nicht
aufgegeben hat und sich zur Zeit seit sechs Jahren in einer anderen Stadt aufhält. Betet
er in der Zeit, in der er in seine Heimat zurückkehrt, vollständig oder verkürzt? Es
ist zu berücksichtigen, daß er zu denen gehört, die bei der Nachahmung des
dahingeschiedenen Imam (Khomeini), q.s., geblieben sind.
A: Wenn man seine vorherige Heimat nicht aufgegeben hat, dann ist das
Urteil zur Heimat in dessen (ursprünglichen) Zustand verblieben, und man betet dort
vollständig, und sein Fasten ist gültig.
F. 713: Ein Universitätsstudent hat für das Studium an der
Universität der Stadt Tabriz für vier Jahre dort ein Haus gemietet, und er beabsichtigt
außerdem, dauerhaft in Tabriz zu bleiben, wenn dies möglich ist. Und zur Zeit und in den
Tagen des gesegneten Monats Ramadan pendelt er manchmal zu seiner ursprünglichen Heimat.
Werden dann beide (Orte) als Heimat für ihn gezählt?
A: Wenn man zur Zeit nicht unbedingt vorhat, den Studienort als Heimat
anzunehmen, dann ist das Urteil zur Heimat an diesem Ort bei ihm nicht anzuwenden. Aber
seine ursprüngliche Heimat verbleibt beim Urteil als Heimat für ihn, sofern man diese
(Heimat) nicht aufgegeben hat.
F. 714: Ich bin in der Stadt Kermanschahr geboren, und seit
sechs Jahren wohne ich in der Stadt Teheran. Aber ich habe meine ursprüngliche Heimat
nicht aufgegeben. Und ich habe beabsichtigt, auch Teheran als Heimat anzunehmen. Wenn wir
jedes Jahr oder alle zwei Jahre innerhalb Teherans von einem Gebiet zum anderen umziehen,
wie ist (dann) mein rituelles Gebet und Fasten darin zu beurteilen? Und wenn wir in dem
neuen Gebiet - innerhalb Teherans - (bereits) für mehr als sechs Monate wohnen, wird
(dann) bei uns das Urteil zur Heimat angewandt? Wie hat unser rituelles Gebet und Fasten
zu sein, wenn wir den ganzen Tag zu verschiedenen Orten in Teheran gehen und
zurückkehren?
A: Wenn Sie beabsichtigt haben, das jetzige Teheran oder einen
Stadtteil davon als Heimat anzunehmen, dann ist es als Ganzes Ihre Heimat, und es wird bei
Ihnen in allen Stadtgebieten des jetzigen Teherans das Urteil zur Heimat bezüglich der
Vollständigkeit des rituellen Gebets und der Gültigkeit des Fastens angewandt. Und für
Ihr Pendeln innerhalb des jetzigen Teherans wird das Urteil für Reisen nicht angewandt.
F. 715: Jemand gehört zu den Einheimischen eines Dorfes, und
sein Arbeitsort und seine Wohnung sind zur Zeit in Teheran. Seine Eltern leben auf dem
Dorf und haben dort Eigentum und Wasser, und er geht dorthin, um sie zu besuchen und ihnen
zu helfen, aber er möchte grundsätzlich nicht zum Wohnen dorthin zurückkehren. Wie ist
sein Fasten und rituelles Gebet darin, unter Berücksichtigung, daß dies sein Geburtsort
ist?
A: Wenn man nicht beabsichtigt, an diesen Ort zum Wohnen und Leben
zurückzukehren, dann wird bei einem dort nicht das Urteil zur Heimat angewandt.
F. 716: Wird der Geburtsort als Heimat angenommen, auch wenn man
nicht darin wohnt?
A: Wenn man in diesem Ort eine Weile geblieben und darin aufgewachsen
und groß geworden ist, wird bei ihm das Urteil zur Heimat angewandt, sofern man diese
(Heimat) nicht aufgegeben hat, ansonsten (ist das) nicht (gültig).
F. 717: Wie ist das rituelle Gebet und das Fasten desjenigen zu
beurteilen, der sich für viele Jahre - 9 Jahre - in einem Land, welches nicht seine
Heimat ist, aufhält, und es ihm zur Zeit verboten ist, in seine Heimat zurückzukehren,
aber er davon ausgeht, eines Tages dahin zurückzukehren?
A: Das Urteil bezüglich seines rituellen Gebets und Fastens im derzeit
von ihm bewohnten Land ist das Urteil für allgemeine Reisende.
F. 718: Ich habe sechs Jahre meines Lebens in einem Dorf
verbracht und acht Jahre in einer Stadt und bin zur Zeit nach Maschhad zum Studium
gekommen. Wie ist mein rituelles Gebet und Fasten in jedem dieser Orte zu beurteilen?
A: In Ihrem Dorf, welches Ihr Geburtsort ist, wird bei Ihnen im
Hinblick auf Ihr rituelles Gebet und Fasten darin, das Urteil zur Heimat angewandt,
solange Sie es nicht aufgegeben haben. Aber in Maschhad wird bei Ihnen das Urteil für
Reisende angewandt, solange Sie nicht beabsichtigen, diesen (Ort) als Heimat anzunehmen.
Und in der Stadt, in der Sie mehrere Jahre gewohnt haben, wird bei Ihnen das Urteil zur
Heimat angewandt, sofern Sie diese als Heimat angenommen haben, und diese (anschließend)
nicht aufgegeben haben. Ansonsten wäre das Urteil für Sie darin das Urteil für
Reisende.
Abhängigkeit der Ehefrau (bzgl. Reisen)
F. 719: Ist die Ehefrau im Hinblick auf die Heimat und den
Aufenthalt vom Ehemann abhängig ?
A: Allein die Heirat bewirkt nicht die zwangsläufige Abhängigkeit. So
ist es für die Ehefrau möglich, den Ehemann bei der Wahl der Heimat oder bei der Absicht
eines (entsprechenden) Aufenthalts nicht zu folgen. Wenn die Ehefrau nicht unabhängig in
ihrer Willensbildung und (ihrem) Leben ist, sondern bei der Annahme und dem Aufgeben einer
Heimat dem Willen ihres Ehemannes unterliegt, ist die Absicht ihres Ehemannes hierbei
(für sie) ausreichend: So wird die Stadt, in die ihr Ehemann mit ihr zum ständigen Leben
darin umgezogen ist, mit der Absicht, es als Heimat anzunehmen, auch Heimat für sie. Auch
wird das Aufgeben ihrer Heimat durch den Ehemann mit dem Verlassen (des Ortes) zu einem
anderen Ort auch für sie zum Aufgeben ihrer Heimat. Und bei dem zehn (-tägigen)
Aufenthalt während des Reisens genügt es für ihren (eigenen) Aufenthalt, die Absicht
des Ehemannes zu kennen, wobei angenommen wird, daß sie dem Willen ihres Ehemannes
unterliegt und sogar auch dann, sofern sie gezwungen ist, ihren Ehemann bei seinem
Aufenthalt dort zu begleiten.
F. 720: Folgt die Ehefrau ihrem Ehemann bei den Angelegenheiten
des rituellen Gebets eines Reisenden im Fall der Verlobung?
A: Aus der Ehebeziehung ergibt sich nicht die Abhängigkeit der Ehefrau
vom Ehemann bei der Reise- oder Aufenthaltsabsicht und (ebenso) bei dem Aufgeben oder der
Annahme einer Heimat, sondern sie ist hierbei unabhängig.
F. 721: Ein junger Mann hat eine Frau aus einer anderen Stadt
geheiratet. Wenn diese Frau (zu Besuch) in ihr Elternhaus geht, hat ihr rituelles Gebet
dann verkürzt oder vollständig zu sein?
A: Wenn sie ihre ursprüngliche Heimat nicht aufgegeben hat, dann ist
ihr rituelles Gebet darin vollständig (zu verrichten).
F. 722: ...
Urteile zu Großstädten
F. 723: Was ist die Meinung Eurer Eminenz bezüglich der
Großstädte, im maßgeblichen Zusammenhang zur Annahme der Heimat oder die zehn (Tage)
Aufenthalt darin?
A: Bezüglich der Urteile für Reisende, hinsichtlich der Absicht zur
Annahme der Heimat, oder hinsichtlich der Absicht zu zehn (Tagen) Aufenthalt gibt es
keinen Unterschied zwischen der Großstadt und den üblichen Städten. Vielmehr wird bei
der Absicht zur Annahme der Heimat in einer Großstadt ohne die Festlegung auf einen
bestimmten Stadtteil und beim (anschließenden) Verbleiben in dieser Stadt für eine Weile
(auch) hierfür das Urteil zur Heimat angewandt. Und auch wenn man die zehn (Tage)
Aufenthalt in einer ähnlichen Stadt beabsichtigt hat, ohne zu beabsichtigen, in einem
bestimmten Stadtteil davon (zu verbleiben), wird bei ihm das Urteil der Vollständigkeit
des rituellen Gebets und Fastens angewandt.
F. 724: ...
Für das rituelle Gebet (jemanden) zu
beauftragen
F. 725: Ich bin nicht fähig, das rituelle Gebet zu verrichten.
Ist es mir dann erlaubt, daß eine andere Person in Vertretung für mich betet? Und gibt
es einen Unterschied beim Vertreter bezüglich der Forderung oder Unterlassung einer
Entlohnung?
A: Jeder religiös Erwachsene ist religionsgesetzlich verpflichtet, so
lange er lebt, sein rituelles Pflichtgebet selber zu verrichten. Und das rituelle Gebet
eines Vertreters für ihn ist nicht hinreichend, ohne Unterschied, ob es mit oder ohne
Entlohnung erfolgt.
F. 726: ...
Naturphänomen-Gebet
F. 727: Was ist das Naturphänomen-Gebet , und was ist der Grund
für die diesbezügliche religionsgesetzliche Verpflichtung?
A: Es besteht aus zwei Gebetsabschnitten , mit (jeweils) fünf
Verneigungen und zwei Niederwerfungen in jedem Gebetsabschnitt davon. Und ihre
religionsgesetzliche Verpflichtung wird durch die Sonnen- und Mondfinsternis
hervorgerufen, selbst wenn diese (nur) teilweise (partiell) eintreten, sowie Erdbeben und
jedes (andere) Zeichen, welches die meisten Menschen verängstigt, wie beispielsweise
außergewöhnlicher, schwarzer, roter oder gelber Wind, starke Dunkelheit, Lawinen,
erschreckender Donner (Schrei) und manche im Himmel erscheinende Lichter. (Allerdings) ist
das, was nicht verängstigend ist, oder (nur) wenige Menschen verängstigt, nicht
maßgebend (für ein solches Gebet), bis auf die beiden Finsternisse (von Sonne und Mond)
und Erdbeben.
F. 728: Wie wird das Naturphänomen-Gebet gebetet?
A: Es gibt verschiedene Arten für die Form der Verrichtung.
Die erste Art: Man verliest im Anschluß an die (gefaßte) Absicht (zu
diesem Gebet) und (im Anschluß an) die Eröffnungspreisung die (Sure) Al-Hamd und eine
(weitere) Sure, dann verneigt man sich und richtet anschließend seinen Oberkörper von
der Verneigung auf und verliest (wiederum) Al-Hamd und eine Sure, danach verneigt man sich
(erneut) und richtet anschließend seinen Oberkörper von der Verneigung auf, liest dann
(wiederum) Al-Hamd und eine Sure, dann verneigt man sich und hebt seinen Oberkörper und
verliest anschließend (Al-Hamd und eine Sure) usw., bis man in diesem (ersten)
Gebetsabschnitt (insgesamt) fünf Verneigungen vollendet hat, und vor jeder Verneigung
hierbei (die Sure) Al-Hamd und eine (weitere) Sure verlesen hat. Daraufhin wirft man sich
nieder zur Niederwerfung und verrichtet die beiden Niederwerfungen. Dann steht man auf und
verrichtet den zweiten Gebetsabschnitt genauso wie den ersten Gebetsabschnitt bis zur
Vollendung der beiden Niederwerfungen. Und anschließend führt man die
Bekenntnisverlesung und den Abschlußgruß durch.
Die zweite Art: Im Anschluß an die (gefaßte) Absicht und die
Eröffnungspreisung verliest man (die Sure) Al-Hamd und einen Vers von einer (weiteren)
Sure, verneigt sich daraufhin und richtet anschließend seinen Oberkörper auf und
verliest den nächsten Vers von dieser Sure. Dann verneigt man sich (erneut), richtet
anschließend seinen Oberkörper auf und verliest daraufhin einen weiteren Vers von der
selben Sure usw. bis zur fünften Verneigung, so daß man die Sure, deren Verse man
verlesen hat, vor der letzten Verneigung vollendet hat (vollständig zu Ende gelesen hat),
und dann verneigt man sich zur fünften (Verneigung). Daraufhin (nach der Rückkehr zum
Stehen) wirft man sich zu den beiden Niederwerfungen nieder, steht anschließend auf,
verliest Al-Hamd und einen Vers von einer Sure und verneigt sich dann (erneut), und man
verfährt weiterhin so, wie man es im ersten Gebetsabschnitt durchgeführt hat, bis man
die Bekenntnisverlesung und den Abschlußgruß durchgeführt hat. Wenn man sich (also) in
jeder Verneigung mit einem Vers von einer Sure begnügen will, hat man (die Sure) Al-Hamd
nicht mehr als einmal am Anfang des Gebetsabschnitts zu verlesen.
Die dritte Art: Man verrichtet einen der beiden Gebetsabschnitte nach
einer der oben erwähnten Arten und den anderen Gebetsabschnitt nach der anderen Art.
Die vierte Art: Man vollendet die Sure, von der man einen Vers verlesen
hat, (bereits) im beispielsweise ersten, zweiten, dritten oder vierten Stehen . Dann muß
man nach dem Aufrichten des Oberkörpers von seiner Verneigung beim anschließenden Stehen
(die Sure) Al-Hamd wiederholen und verliest danach eine Sure oder einen Vers einer Sure,
so lange man sich vor dem fünften Stehen befindet. Und wenn man sich vor dem fünften
Stehen mit einem Vers einer Sure begnügt, muß man diese Sure bis zur fünften Verneigung
vollenden (zu Ende lesen).
F. 729: Ist die Verpflichtung zum Naturphänomen-Gebet nur für
diejenigen bestimmt, die am Ort des Zeichens (Ereignisses) sind, oder betrifft es jeden
religiös Erwachsenen , der das erfahren hat, selbst wenn er nicht am Ort des Zeichens
(Ereignisses) ist?
A: Diese Verpflichtung (zum Naturphänomen-Gebet) ist begrenzt auf
diejenigen, die am Ort des Naturphänomens (Zeichens) sind, und diesem folgt (auch)
derjenige, der in einem mit dem Ort des Naturphänomens derart verbundenen Ort ist, daß
dieser mit ihm als ein (gemeinsamer) Ort gezählt wird.
F. 730: Wenn jemand während eines Erdbebenereignisses
ohnmächtig war und nach diesem Ereignis von seiner Ohnmacht aufwacht, muß er dann das
Naturphänomen-Gebet durchführen?
A: Wenn man unmittelbar nach dem Erdbebenereignis aufwacht und über
dieses (vorgefallene) Geschehen Kenntnis erhält, dann muß man das Naturphänomen-Gebet
durchführen, ansonsten nicht.
F. 731: Nach dem Ereignis des Erdbebens in einem Gebiet werden
meistens nach einer kurzen Weile Dutzende von leichten Nachbeben und Erderschütterungen
in diesem Gebiet festgestellt. Was ist das Urteil im Hinblick auf das Naturphänomen-Gebet
in solchen Fällen?
A: Für jedes Erdbeben, welches eigenständig ist, unabhängig davon,
ob stark oder schwach, ist ein eigenes Naturphänomen-Gebet (zu verrichten).
F. 732: Müssen wir in dem Fall das Naturphänomen-Gebet
durchführen, in dem das seismologische Institut das Ereignis mehrerer leichter
Erderschütterungen und deren Zahl für das Gebiet veröffentlicht, in dem wir wohnen, wir
aber dieses eigentlich nicht gespürt haben?
A: Wenn Sie dieses nicht während des Ereignisses des Erdbebens oder in
der unmittelbar anschließenden Zeit gespürt haben, dann sind Sie nicht verpflichtet,
dieses rituelle Gebet durchzuführen.
Freiwillige rituelle Gebete
F. 733: Müssen die freiwilligen rituellen Gebete stimmhaft oder
stimmlos verlesen werden?
A: Es ist empfohlen , die freiwilligen rituellen Gebete des Tages
stimmlos und die nächtlichen freiwilligen rituellen Gebete stimmhaft zu verlesen.
F. 734: Ist es erlaubt, das freiwillige rituelle
Nachmitternachtsgebet , welches (üblicherweise) jeweils in Zweiergebetsabschnitten
gebetet wird, in Form von zwei Vierergebeten und einem Zweiergebet und dem
Einzelabschnitts-Gebet zu beten?
A: Das freiwillige rituelle Nachmitternachtsgebet ist nicht gültig in
einer Gebetsform mit vier (Gebetsabschnitten).
F. 735: Wenn wir das Nachmitternachtsgebet beten, muß dann
keiner wissen, daß wir das Nachmitternachtsgebet gebetet haben, und müssen wir in der
Dunkelheit beten?
A: Es ist keine Voraussetzung, dieses (Gebet) in der Dunkelheit zu
verrichten oder es vor anderen zu verheimlichen. Allerdings ist es nicht erlaubt, damit
anzugeben .
F. 736: Erfolgt die Verrichtung der freiwilligen rituellen
Gebete zum Mittags- und Nachmittagsgebet nach der Verrichtung der rituellen Mittags- und
Nachmittagsgebete und in der Zeit der freiwilligen rituellen Gebete mit der Absicht des
Nachholens (des freiwilligen rituellen Gebets) oder mit einer anderen Absicht?
A: Als Vorsichtsmaßnahme ist dieses (freiwillige rituelle Gebet) dann
als Annäherung zu Allah, dem Erhabenen, zu verrichten, ohne die Absicht der (regulären)
Verrichtung oder des Nachholens .
F. 737: ...
F. 738: Wir bitten um die detaillierte Erläuterung der
Durchführungsweise des Nachmitternachtsgebets ?
A: Das Nachmitternachtsgebet besteht aus elf Gebetsabschnitten , acht
Gebetsabschnitte hiervon, die (jeweils) paarweise gebetet werden, wird der Name
Nachmitternachtsgebet zugeordnet und zwei anschließende Gebetsabschnitte (heißen)
"das Paar" . Und sie werden (alle) wie das Morgengebet gebetet. Der letzte von
den (elf) Gebetsabschnitten (heißt) "(Einzel-) Gebetsabschnitt" . Es ist
empfohlen, bei ihrem Verzweiflungsbittgebet um Vergebung und für die Gläubigen zu bitten
und um die (Erfüllung der) Bedürfnisse durch Allah, dem Wohltätigen , zu beten gemäß
der in Bittgebetsbüchern erwähnten Ordnung.
F. 739: Wie ist die Form des Nachmitternachtsgebets, das heißt,
wie ist die verpflichtende Weise für die Suren, Vergebungsbitten und Bittgebete .
A: Dem Nachmitternachtsgebet ist keine (bestimmte) Sure,
Vergebungsbitte oder Bittgebet zugeordnet als (unbedingter) Teil des rituellen Gebets oder
als religiöse Verpflichtung. Sondern es genügt, in jedem Gebetsabschnitt nach der
Absicht und der Eröffnungspreisung (die Sure) Al-Hamd zu verlesen sowie die Verneigung ,
die Niederwerfung , die Lobpreisung , die Bekenntnisverlesung und der Abschlußgruß
darin.
Verschiedenes zum rituellen Gebet
F. 740: Wie ist die Vorgehensweise, in der es erlaubt ist,
Familienangehörige zum Morgengebet zu wecken?
A: Es gibt (hierbei) keine Sonderregelungen für die
Familienangehörigen.
F. 741: Wie ist das rituelle Gebet und das Fasten derjenigen zu
beurteilen, die verschiedenen Richtungen angehören und voneinander begehren, neiden und
grundlos miteinander verfeindet sind?
A: Es ist für den religiös Erwachsenen nicht erlaubt, Neid, Haß und
Feindschaft gegenüber den anderen zu äußern, aber es bewirkt nicht die Ungültigkeit
des rituellen Gebets und Fastens .
F. 742: ...
F. 743: In welchem Alter müssen der Vater und die Mutter ihren
Kindern die religionsgesetzlichen Urteile und Gottesdienste beibringen?
A: Es ist den Erziehungsverantwortlichen empfohlen, ihnen die
religionsgesetzlichen Urteile und Gottesdienste ab ihrer Erreichung des Alters zur
Unterscheidungsfähigkeit beizubringen.
F. 744: ...
F. 745: Ist mit der Aussage "Wahrlich, der Weintrinker ist
40 Tage lang ohne Gebet und ohne Fasten" gemeint, daß man während diesen Zeitraums
nicht beten muß, und man dann nachholt, was man versäumt hat, oder ist damit die
Durchführung der (regulären) Verrichtung und (zusätzliches) Nachholen gemeint, oder ist
man nicht zum Nachholen verpflichtet, sondern genügt es (regulär) zu verrichten, aber
seine Belohnung wird weniger als das anderer ritueller Gebete ?
A: Gemeint ist, daß das Weintrinken ein Hindernis für die Akzeptanz
des rituellen Gebets und des Fastens ist, nicht (aber), daß die religiöse Verpflichtung
zum rituellen Gebet und Fasten für ihn entfällt.
F. 746: Was ist meine religionsgesetzliche Aufgabe, wenn ich
jemanden sehe, der manche Gebetshandlungen falsch ausführt?
A: In dieser Hinsicht obliegt Ihnen nichts, außer der Fehler ist aus
dessen Unwissenheit über das (entsprechende) Urteil entstanden, dann ist als
Vorsichtsmaßnahme dieser anzuleiten.
F. 747: Was ist Ihre verehrte Meinung zum gegenseitigen
Händeschütteln der Betenden unmittelbar nach deren Beendigung des rituellen Gebets ?
Erwähnenswert ist, daß einige geehrte (islamische) Wissenschaftler gesagt haben, daß
nichts über dieses Thema von den unfehlbaren Imamen, Allahs Lob und Frieden sei mit
ihnen, erwähnt wurde, und es dann keinen Grund zur Ausführung des Händeschüttelns
gebe. Aber gleichzeitig finden wir, daß das Händeschütteln die
Freundschaftsverbindungen und die Vertrautheit zwischen den Betenden vermehrt.
A: Es bestehen keine Bedenken bezüglich des Händeschüttelns nach dem
Abschlußgruß und der Beendigung des rituellen Gebets . Und im allgemeinen ist das
Händeschütteln der Gläubigen empfohlen.