Kapitel zum Fasten  
     
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Antworten auf Rechtsfragen

von Imam Khamene'i

Kapitel zum Fasten

Voraussetzung der Verpflichtung zum Fasten und dessen Gültigkeit

F. 748: Ein Mädchen hat das Alter zur religiösen Verpflichtung erreicht, aber sie kann aufgrund ihrer körperlichen Schwäche im Monat Ramadan nicht fasten. Und nach dem gesegneten Monat Ramadan kann sie (auch) nicht nachholen bis zum nächsten Ramadan im darauffolgenden Jahr. Was ist das Urteil für sie?

A: Die Unfähigkeit zum Fasten und zum Nachholen lediglich aufgrund von der (körperlichen) Schwäche oder Unfähigkeit bewirkt nicht das Entfallen des Nachholens für sie, sondern sie muß das, was sie vom Monat Ramadan versäumt hat, nachholen.

F. 749: Was ist das Urteil bezüglich Mädchen, die gerade erst erwachsen geworden sind, und denen das Fasten einigermaßen schwer fällt? Und ist das Alter des Erwachsenseins bei dem Mädchen das neunte Jahr?

A: Das Alter des religionsgesetzlichen Erwachsenseins für Mädchen ist bekanntermaßen die Vollendung des neunten Mondjahres. Ab dann müssen sie fasten, und es ist nicht erlaubt, dieses lediglich aufgrund einiger (irrelevanter) Entschuldigungen zu unterlassen. Aber wenn das Fasten während des Tages ihnen schadet oder Bedrängnis für sie verursacht, dann ist es ihnen erlaubt, das Fasten abzubrechen.

F. 750: Ich weiß nicht genau, wann ich das Alter der religiösen Verpflichtung erreicht habe. Deshalb bitte ich Sie, mir zu verdeutlichen, ab wann ich mein Fasten und rituelles Gebet nachholen muß? Und muß ich die Sühne des Fastens entrichten, oder genügt es, nachzuholen , da ich über die Angelegenheit unwissend war?

A: Sie haben nur das nachzuholen, wovon Sie sicher sind, es nach Ihrem zweifellosen Erreichen des Alters zur religiösen Verpflichtung versäumt zu haben. Und wenn Ihr (vorzeitiger) Fastenabbruch beim Fasten nach dem gesicherten Erwachsensein absichtlich erfolgte, dann müssen Sie zusätzlich zum Nachholen auch die Sühne entrichten.

F. 751: Ein Mädchen ist neun Jahre alt und muß (daher) fasten. Aber sie hat ihr Fasten (vorzeitig) abgebrochen, weil das Fasten für sie zu schwierig war. Muß sie es dann nachholen?

A: Sie muß das, was sie vom Fasten des Monats Ramadan abgebrochen hat, nachholen.

F. 752: Wenn ein Mensch wegen eines triftigen Grundes es mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% für wahrscheinlich hält, daß er nicht zum Fasten verpflichtet sei und deshalb nicht gefastet hat, aber im Nachhinein ihm klar geworden ist, daß das Fasten für ihn (doch) Pflicht war, was ist dann das Urteil für ihn im Hinblick auf das Nachholen und die Sühne ?

A: Wenn der Fastenabbruch des Fastens vom Monat Ramadan lediglich aufgrund der Wahrscheinlichkeit zur Nichtverpflichtung des Fastens erfolgte, muß man gemäß der Darstellung der Frage zusätzlich zum Nachholen (auch) die Sühne entrichten. Wenn allerdings der Fastenabbruch aufgrund der Befürchtung eines Schadens erfolgte und seine Befürchtung einen vernünftigen Ursprung hatte, dann hat man keine Sühne (zu entrichten), aber man muß es nachholen.

F. 753: Jemand absolviert den Militärdienst, und wegen seiner Reise und der Anwesenheit im Dienstgebiet konnte er im Monat Ramadan des vergangenen Jahres nicht fasten. Und beim Eintreten des diesjährigen Monats Ramadan ist er immer noch in dem Gebiet anwesend und kann wahrscheinlich (wiederum) nicht den gesegneten Monat Ramadan (hindurch) fasten. Wenn er nach der Beendigung des Militärdienstes das Fasten dieser beiden Monate nachholen will, muß er dann die Sühne entrichten?

A: Wenn man das Fasten des Monats Ramadan wegen des Reisegrundes versäumt hat, und der Grund bis zum darauffolgenden Monat Ramadan anhält, dann muß man nur nachholen, und man ist nicht zur Auslösung verpflichtet.

F. 754: ...

F. 755: Wenn jemand beabsichtigt, vor dem Sonnenhöchststand (Mittag) seinen Aufenthaltsort zu erreichen und unterwegs ihn ein Ereignis gehindert hat, in der angestrebten Zeit anzukommen, gibt es dann Bedenken bezüglich seines Fastens, und muß er die Sühne entrichten, oder holt er das Fasten dieses Tages nur nach?

A: Während des Reisens ist sein Fasten nicht gültig, sondern man muß das Fasten des Tages, an dem man seinen Aufenthaltsort nicht (rechtzeitig) erreichte, nur nachholen, und man hat keine Sühne zu entrichten.

F. 756: Wenn der Steward oder der (Flug-) Kapitän im Flugzeug sind, das auf einer großen Höhe ist und ein weit entferntes Land zum Ziel hat, wobei die Fahrt dorthin zweieinhalb bis drei Stunden dauert, dann brauchen sie in diesem Zustand alle zwanzig Minuten Wasser zum Trinken, um ihr Gleichgewichtsgefühl zu bewahren. Muß er dann zusätzlich zum Nachholen für den Monat Ramadan (auch) die Sühne entrichten?

A: Wenn das Fasten ihm schadet, ist es ihm erlaubt, das Fasten mit dem Wassertrinken abzubrechen, und er holt sein Fasten nach und ist in diesem Fall nicht zur Sühne verpflichtet.

F. 757: Wenn bei der Frau im Monat Ramadan zwei oder weniger Stunden vor dem Eintritt des Gebetsrufs zum Abend ihre Regelblutung einsetzt, wird dann ihr Fasten ungültig?

A: Ihr Fasten (an dem Tag) ist ungültig.

F. 758: Wie ist das Fasten von demjenigen zu beurteilen, der mit einem Sonderanzug, wie zum Beispiel dem Taucheranzug, ins Wasser taucht, so daß sein Körper nicht naß wird?

A: Wenn der Anzug (direkt) am Kopf anliegt, dann ist die Gültigkeit seines Fastens als bedenklich einstufbar, und als vorsichtshalber Pflicht wird dieses (Fasten) nachgeholt.

F. 759: Ist es erlaubt, im Monat Ramadan absichtlich zu verreisen, damit man das Fasten abbricht und die Last des Fastens los wird?

A: Dies ist zulässig. Selbst wenn man vom Fasten fliehend verreist, muß man das Fasten abbrechen.

F. 760: Jemand ist ein Pflichtfasten schuldig und hat sich vorgenommen, dieses (an einem bestimmten Tag) zu fasten. Aber ein bei ihm aufgetretener Zwischenfall hat ihn von diesem (Pflichtfasten) abgehalten, wie (z.B.), daß er sich nach dem Sonnenaufgang zum Verreisen vorbereitet hat, verreist ist und (erst) nachmittags zurückgekommen ist, (allerdings) ohne etwas Fastenbrechendes zu sich genommen zu haben. Die Zeit zur Absicht des Pflichtfastens hat er aber versäumt. Und dieser Tag gehörte zu den Tagen, an denen das (freiwillige) Fasten empfohlen war. Ist es also (in diesem Fall) gültig, daß dieser die Absicht (zumindest) zum empfohlenen Fasten hat (statt der ursprünglichen Absicht zum Pflichtfasten)?

A: Wenn man das Nachholen des Fastens des Monats Ramadan schuldig ist, dann ist für ihn die Absicht zum empfohlenen Fasten nicht gültig, auch (nicht) nach dem Ablaufen der Zeit zur Absicht des Pflichtfastens.

F. 761: Ich bin abhängig vom Rauchen. Und jedesmal, wenn ich im gesegneten Monat Ramadan versuche, keine hektische Laune zu haben, schaffe ich es nicht, was eine große Unzufriedenheit bei meiner Familie verursacht. Und ich leide auch sehr unter meinem derartigen Nervenzustand. Was ist dann meine religiöse Verpflichtung?

A: Sie müssen im Monat Ramadan fasten, und es ist Ihnen nicht erlaubt, während des Fastens zu rauchen. Es ist (ebenfalls) nicht erlaubt, die anderen grundlos hektisch zu behandeln, und die Unterlassung des Rauchens hat keinen Zusammenhang mit dem Ärger.

Schwangere und stillende Frau

F. 762: Muß die schwangere Frau in ihren ersten Monaten (der Schwangerschaft im Monat Ramadan) fasten?

A: Die Schwangerschaft allein hebt nicht die Verpflichtung zum Fasten auf. Wenn sie allerdings einen Schaden durch das Fasten für sich oder für ihre Schwangerschaft befürchtet, und diese Furcht einen vernünftigen Ursprung hat, dann ist sie nicht zum Fasten verpflichtet.

F. 763: Eine schwangere Frau weiß nicht, ob das Fasten dem Embryo schadet. Muß sie (im Monat Ramadan) fasten?

A: Wenn sie durch ihr Fasten einen Schaden für ihren Embryo befürchtet und ihre Furcht einen vernünftigen Ursprung hat, dann muß sie das Fasten abbrechen, ansonsten muß sie fasten.

F. 764: Eine Frau stillt ihr Kind und ist auch schwanger. Gleichzeitig hat sie den Monat Ramadan gefastet, und als sie ihr Kind geboren hat, war es tot. Wenn sie dann von Anfang an den Schaden für möglich gehalten hat und trotzdem gefastet hat, ist dann:

1. Ihr Fasten gültig,

2. sie zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet?

3. Was ist das Urteil für sie, wenn sie den Schaden nicht für möglich gehalten hat und es (erst) im Nachhinein festgestellt hat?

A: Wenn sie mit der bestehenden Befürchtung des Schadens, der einen vernünftigen Ursprung hat, gefastet hat oder im Nachhinein festgestellt hat, daß das Fasten ihrem oder des Embryos Zustand geschadet hat, dann ist ihr Fasten ungültig, und sie muß nachholen. Aber die Bestätigung zur Entschädigungszahlung des Embryos hängt vom (klaren) Nachweis ab, daß das Sterben des Embryos (tatsächlich) auf ihr Fasten zurückzuführen ist.

F. 765: Nach der Schwangerschaft hat Allah, der Erhabene, mir ein Kind gegeben, Allah sei Dank. Und es saugt Milch und, so Allah, der Erhabene will, wird der gesegnete Monat Ramadan (bald) auf uns zukommen, und ich kann jetzt fasten. Aber wenn ich faste, trocknet meine Milch aus, unter Berücksichtigung, daß ich schwach gebaut bin. Und mein Kind, gedankt sei Allah der Erhabene, fordert alle zehn Minuten Milch. Was habe ich zu tun?

A: Wenn wegen des Mangels oder dem Austrocknen Ihrer Milch aufgrund des Fastens ein Schaden für Ihr Kind zu befürchten ist, dann ist es Ihnen erlaubt, das Fasten abzubrechen. Und Sie haben für jeden Tag Auslösung von einem Mudd einer Mahlzeit für einen Armen abzugeben sowie das Nachholen des Fastens hinterher durchzuführen.

Krankheit und ärztliches Verbot

F. 766: Manche den Islam nicht praktizierende Ärzte verbieten den Kranken das Fasten mit dem Vorwand des (angeblichen) Schadens. Ist die Aussage solcher Ärzte ein Argument?

A: Wenn der Arzt nicht vertrauenswürdig ist, und seine Aussage nicht die Gewißheit bewirkt und keine Furcht vor Schaden verursacht, dann ist diese (Aussage) nicht maßgebend.

F. 767: Meine Mutter war einen Zeitraum von ungefähr 13 Jahren krank, und dadurch wurde sie vom Fasten abgehalten. Und ich weiß genau, daß sie von dieser Pflicht abgehalten wurde aufgrund ihrer Notwendigkeit zur Einnahme von Medikamenten. Deshalb bitte ich, um (Ihre) Leitung. Muß sie nachholen?

A: Wenn ihre Unfähigkeit zum Fasten aufgrund von Krankheit war, dann hat sie nicht nachzuholen.

F. 768: Wenn ich seit dem Anfang des Alters der religiösen Reife bis zum 12. Lebensjahr aufgrund meiner körperlichen Schwäche nicht gefastet habe, was ist dann meine religiöse Verpflichtung in der jetzigen Zeit?

A: Sie müssen das, was Sie vom Fasten des Monats Ramadan nach dem Erreichen des Alters der religiösen Verpflichtung versäumt haben, nachholen. Und wenn der Fastenabbruch im Monat Ramadan absichtlich, freiwillig und ohne religionsgesetzliche Entschuldigung erfolgte, dann muß man zusätzlich zum Nachholen auch die Sühne entrichten.

F. 769: Der Augenarzt hat mir verboten zu Fasten, und hat gesagt, das Fasten sei mir in keiner Form erlaubt aufgrund der Krankheit an meinen Augen. Wegen meiner Unzufriedenheit habe ich (dennoch) angefangen zu fasten, aber währenddessen sind einige Probleme bei mir aufgetreten, so daß ich (zwar) an einigen Tagen bis zur Zeit des Fastenbrechens kein Leid verspürt habe, aber an anderen Tagen (bereits) nachmittags Leid verspürt habe. Und wegen meiner Unsicherheit und Zweifel zwischen dem Ertragen der Fastenunterlassung und dem Ertragen des Leids (durch das Fasten) habe ich (immer) bis zum Sonnenuntergang weitergefastet. Die Frage ist: Muß ich grundsätzlich fasten? Und verbleibe ich beim Fasten an den Tagen, an denen ich faste und nicht weiß, ob ich bis zum Sonnenuntergang weiterfasten kann? Und was muß meine Absicht sein?

A: Wenn Sie von der Aussage des religiösen, vertrauenswürdigen Arztes die Gewißheit erhalten, daß das Fasten Ihnen schadet, oder wegen des Fastens um Ihre Augen fürchten, dann sind Sie nicht zum Fasten verpflichtet, und es ist Ihnen sogar nicht erlaubt. Und das Fasten mit der Befürchtung von Schaden zu beabsichtigen, ist (ohnehin) nicht gültig. Aber ohne die Befürchtung des Leidens besteht kein Hindernis hierzu. Aber die Gültigkeit Ihres Fastens setzt voraus, daß tatsächlich kein Schaden eintritt.

F. 770: Ich benutze eine Brille als Sehhilfe, und der Grad der Sehschwäche ist bei mir zur Zeit groß. Bei meinem Besuch beim Arzt hat er mir gesagt: Wenn ich nicht daran arbeite, diese (Augen) zu stärken, dann wird der Grad der Sehschwäche meiner Augen größer werden. Wenn es mir daraufhin nicht möglich ist, den Monat Ramadan zu fasten, was ist dann das Urteil für mich?

A: Wenn das Fasten Ihren Augen schadet, dann sind Sie nicht zum Fasten verpflichtet, und Sie müssen sogar das Fasten abbrechen. Und wenn Ihre Krankheit bis zum nächsten Ramadan andauert, dann haben Sie als Auslösung für jeden Tag ein Mudd (750 g) Essen für einen Armen zu zahlen.

F. 771: Meine Mutter hat eine starke Krankheit, und mein Vater leidet auch unter einer körperlichen Schwäche, und beide fasten (dennoch). Und manchmal ist (es ihnen) bekannt, daß das Fasten ihre Krankheit verstärkt. Ich konnte sie bis jetzt nicht davon überzeugen, zumindest in den Fällen, in denen die Krankheit heftig ist, nicht zu fasten. Wir bitten Sie, uns zum Urteil für deren Fasten zu leiten.

A: Maßgebend bei der Bestimmung der Wirkung des Fastens auf die Verursachung oder Verschlimmerung einer Krankheit oder die Unfähigkeit zum Fasten ist die eigene Feststellung des Fastenden. Aber wenn man weiß, daß einem das Fasten schadet, und man (dennoch) gleichzeitig fasten will, dann ist das verboten.

F. 772: Letztes Jahr wurde bei mir eine Operation meiner Nieren durch einen spezialisierten Arzt durchgeführt, und er hat mir bis zum Ende meines Lebens verboten zu fasten. Doch fühle ich jetzt keine Probleme. Ich esse und trinke sogar in normaler Form und fühle keine krankhaften Zustände. Was ist meine religiöse Verpflichtung?

A: Wenn Sie persönlich keinen Schaden wegen des Fastens befürchten, und kein religionsgesetzliches Argument für dieses (Unterlassen) haben, dann müssen Sie den Monat Ramadan fasten.

F. 773: Wenn der Arzt jemandem das Fasten verbietet, muß dann seine Aussage eingehalten werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß manche Ärzte nicht über religionsgesetzliche Angelegenheiten informiert sind?

A: Wenn der religiös Erwachsene die (innere) Sicherheit aufgrund der (direkten) Aussage des Arztes, durch die Benachrichtigung vom Arzt oder aus einer anderen vernünftigen Quelle erhält, daß das Fasten ihm schaden würde, dann ist man nicht zum Fasten verpflichtet.

F. 774: In meinen Nieren bilden sich Nierensteine, und die einzige Methode zur Verhütung von Verkalkung der Steine innerhalb der Niere ist es, beständig Flüssigkeit zu mir zu nehmen. Was ist meine religiöse Verpflichtung und meine Pflicht gegenüber dem Fasten des gesegneten Monats Ramadan, da die Ärzte glauben, daß mir das Fasten nicht erlaubt sei?

A: Wenn es für die Verhütung der Nierenkrankheit notwendig ist, auch tagsüber Wasser oder andere Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, dann sind Sie nicht zum Fasten verpflichtet.

F. 775: Zuckerkranke Personen sind ein oder zwei Mal täglich auf die Verwendung von Insulin in Form einer Injektion angewiesen und (auch) zur Vermeidung der Verspätung oder Verzögerung von Mahlzeiten (angewiesen), weil das sonst zu einer Senkung des Blutzuckergehalts und folglich zur Bewußtlosigkeit und Krampfzuständen führen würde. Deshalb raten die Ärzte manchmal (im Laufe des Tages), vier Essensmahlzeiten zu sich zu nehmen. Wir bitten Sie, uns Ihre Meinung über das Fasten dieser Personen zu gewähren.

A: Wenn das Fernbleiben von Essen und Trinken (im Zeitraum) von der Erscheinung der (morgendlichen) Dämmerung bis zum Sonnenuntergang ihnen schaden würde, dann sind sie nicht zum Fasten verpflichtet, und es ist ihnen sogar nicht erlaubt.

Wovon man sich (während des Fastens) fernhalten muß

F. 776: Wenn jemand fastet und es innerhalb seines Mundes blutet, macht dieses sein Fasten ungültig?

A: Dadurch wird das Fasten nicht ungültig, aber man muß aufpassen, daß das Blut nicht in den Rachen gelangt.

F. 777: Wir bitten um die Verdeutlichung Ihrer Meinung über die Verwendung von Schnupftabak im gesegneten Monat Ramadan für eine fastende Person.

A: Wenn dessen Verwendung dazu führt, daß etwas durch die Nase zum Rachen gelangt, dann ist es dem Fastenden nicht erlaubt.

F. 778: Macht der Stoff (namens) "N s", welcher aus Tabak und anderem hergestellt wird und einige Minuten unter die Zunge gelegt wird und dann aus dem Mund herausgeworfen wird, das Fasten ungültig?

A: Wenn der mit dem Stoff "N s" gemischte Speichel verschluckt wird, dann bewirkt dies die Ungültigkeit seines Fastens.

F. 779: Es gibt ein Medikament für diejenigen Personen, die unter starker Atemnot leiden. Es besteht aus einer Dose, in dem es eine unter Druck stehende Flüssigkeit gibt. Beim Pressen auf diese (Dose) entweicht daraus in den Mund der (betroffenen) Person ein Spray, welches ein Aerosol ist, das durch den Mund in die Lunge des Kranken eintritt und zur Beruhigung des Zustandes führt. Möglicherweise benötigt der Kranke diese Anwendung mehrere Male an einem Tag. Ist das Fasten mit der Anwendung dieser medizinischen Behandlung erlaubt, da ohne sie nicht gefastet werden kann, oder es sehr schwierig wird?

A: Wenn der Stoff, der durch den Mund zur Lunge gelangt, nur Luft ist, dann schadet dies dem Fasten nicht. Aber wenn die unter Druck stehende Luft vom Medikament begleitet wird, auch in Form eines Staubes oder Aerosols und in den Rachen gelangt, dann wird die Gültigkeit seines Fastens damit bedenklich, und dies muß unterlassen werden. Wenn aber das Fasten ohne dieses Medikament derart schwer wird, daß Beschwerlichkeit und Bedrängnis entsteht, dann ist es ihm erlaubt, diese Behandlung anzuwenden.

F. 780: Meine Frage ist zum Fastenthema, da sich in den meisten Tagen mein Speichel mit Blut mischt, welches von meinem Zahnfleisch fließt, und ich manchmal nicht weiß, ob der Speichel, den ich verschlucke, mit Blut vermischt ist. Ich bitte Sie, mich zu leiten, um mich von dieser Problematik zu entlasten.

A: Das Blut des Zahnfleisches ist als rituell rein zu beurteilen, sofern es sich im Mundspeichel löst. Und es gibt keine Bedenken bezüglich dessen Verschlucken. Beim Zweifel, ob der Speichel mit Blut gemischt sein könnte, ist es zulässig, ihn zu verschlucken, und es schadet der Gültigkeit des Fastens nicht.

F. 781: An einem Tag des Monats Ramadan, an dem ich gefastet habe und meine Zähne mit der Zahnbürste nicht geputzt habe, habe ich (zwar) die Essensreste in meinem Mund selbstverständlich nicht (absichtlich) geschluckt, allerdings sind sie (unbeabsichtigt) in mein Inneres (in den Hals) gelangt. Muß ich das Fasten dieses Tages nachholen?

A: Wenn Sie nicht über die (Essens-) Reste an Ihren Zähnen wußten, oder Sie nicht wußten, daß diese in das Innere gelangen werden und dieses Gelangen zum Inneren nicht mit Ihrer Aufmerksamkeit hierzu und (nicht) absichtlich erfolgte, dann folgt für Sie nichts (weiteres) bezüglich des Fastens.

F. 782: Vom Zahnfleisch eines Fastenden kam viel Blut. Wird sein Fasten ungültig? Und ist es ihm erlaubt, einen Eimer Wasser über seinen Kopf zu gießen?

A: Sein Fasten wird mit dem fließen des Blutes von seinem Zahnfleisch nicht ungültig, sofern er es nicht verschluckt. Es schadet seinem Fasten auch nicht, Wasser aus einem Eimer oder ähnlichem über seinem Kopf zu gießen.

F. 783: Es gibt besondere Medikamente zur Behandlung einiger Frauenkrankheiten - Zäpfchen - die in das Innere eingeführt werden. Beeinflußt es das Fasten?

A: Die Verwendung dieser Medikamente schaden dem Fasten nicht.

F. 784: Es wird um die Verdeutlichung Ihrer verehrten Meinung über die Injektion mit der Nadel durch den Zahnarzt sowie andere Injektionen im Hinblick auf die Fastenden im gesegneten Monat Ramadan gebeten.

A: Es gibt für die Fastenden keine Bedenken bezüglich der Injektion mit der Spritze, bis auf ernährende Injektionsflüssigkeiten, die in die Adern gegeben werden. Das ist während des Fastens vorsichtshalber zu unterlassen.

F. 785: Wird die Verabreichung von ernährenden Flüssigkeiten durch die Adern, wie es in den Krankenhäusern üblich ist, als Fastenabbruch angenommen?

A: Die Erlaubnis zur Verabreichung von ernährenden Flüssigkeiten über die Adern ins Innere (des Körpers) während des Fastens ist als bedenklich eingestuft. Daher wird von der Vorsichtsmaßnahme zu deren Unterlassung nicht abgelassen.

F. 786: Ist es mir während des Fastens erlaubt, Tabletten zur Behandlung des Blutdrucks zu schlucken und (dennoch) weiterzufasten?

A: Wenn im Monat Ramadan die Einnahme dieser Tabletten notwendig für die Behandlung des Blutdrucks ist, dann besteht kein Hindernis dazu, aber mit ihrer Einnahme wird das Fasten ungültig.

F. 787: Wenn manche Leute und ich meinen, daß die Benutzung der Tabletten zur Behandlung nicht als Essen und Trinken einzuordnen ist, ist es mir dann erlaubt, das anzuwenden, ohne das es meinem Fasten beeinträchtigt?

A: Wenn die Verwendung dieses Mittels als Zäpfchen erfolgt, dann schadet es dem Fasten nicht, aber wenn es durch Schlucken erfolgt, dann wird damit das Fasten ungültig.

F. 788: Im Monat Ramadan hat meine Frau mich zur (geschlechtlichen) Vereinigung gezwungen. Wie ist das zu beurteilen?

A: Für jeden von Ihnen wird das Urteil zum absichtlichen Fastenabbruch angewandt. Daher müssen Sie beide zusätzlich zum Nachholen auch die Sühne entrichten.

F. 789: Wenn ein Mann während des Tages des Monats Ramadan mit seiner Ehefrau schmust, beeinträchtigt das sein Fasten?

A: Wenn das nicht zum Erguß führt, dann beeinträchtigt das sein Fasten nicht. Ansonsten ist es nicht erlaubt.

Absichtlich im Janaba-Zustand zu verbleiben

F. 790: Wenn jemand wegen einiger Schwierigkeiten bis zum Gebetsruf der (morgendlichen) Dämmerung im Janaba-Zustand verbleibt, ist es ihm dann an dem Tag erlaubt, zu fasten?

A: Es gibt kein Hindernis für sein Fasten außer im Monat Ramadan und dessen Nachholen. Aber beim Fasten des Monats Ramadan oder dessen Nachholen muß man (zumindest) die rituelle Trockenreinigung durchführen, sofern man zur rituellen Vollkörperreinigung außerstande war. Und wenn man auch die rituelle Trockenreinigung unterlassen hat, dann ist sein Fasten nicht gültig.

F. 791: Wenn jemand mehrere Tage im Janaba-Zustand gefastet hat und (dabei) nicht wußte, daß die rituelle Reinigung des Janaba-Zustandes eine Voraussetzung zum Fasten ist, muß er dann für diese Tage, die er im Janaba-Zustand gefastet hat, Sühne entrichten, oder genügt es, diese (Tage) nur nachzuholen?

A: Wenn berücksichtigt wird, daß derjenige im Janaba-Zustand (nachlässig) unwissend über die Verpflichtung zur rituellen Vollkörperreinigung oder zur rituellen Trockenreinigung in den Janaba-Zustand geraten ist, dann muß er als Vorsichtsmaßnahme zusätzlich zum Nachholen (auch) die Sühne entrichten, außer sein Unwissen war unverschuldet. Dann besteht offensichtlich keine Verpflichtung zur Sühne, obwohl diese (Sühne) als Vorsichtsmaßnahme (durchzuführen) ist.

F. 792: Ist es für jemanden im Janaba-Zustand erlaubt, erst nach dem Sonnenaufgang die rituelle Vollkörperreinigung durchzuführen und als Nachholen (eines versäumten Pflichtfastens) oder als ein empfohlenes (Fasten) zu fasten?

A: Wenn man absichtlich bis zum Einsetzen der (morgendlichen) Dämmerung im Janaba-Zustand verbleibt, ist sein Fasten des Monats Ramadan oder dessen Nachholen nicht gültig. Aber bei einem anderen (Fasten) ist stark anzunehmen, daß dieses für ihn gültig ist, insbesondere beim empfohlenen Fasten.

F. 793: Ein gläubiger Bruder hat über die im folgenden dargestellte Angelegenheit nachgefragt: Er hat zehn Tage vor dem gesegneten Monat Ramadan geheiratet. Und er hat gehört, daß das religionsgesetzliche Urteil für jemanden im Janaba-Zustand, wenn er (erst) nach dem Gebetsruf der (morgendlichen) Dämmerung in den Janaba-Zustand geraten ist, die rituelle Vollkörperreinigung vor dem Mittagsgebetsruf ist, und so sein Fasten gültig sei - und er behauptet, daß er bezüglich dieses Urteils sicher war. Er hat aufbauend auf dieser (falschen) Vorstellung mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt. Allerdings hat er später verstanden, daß das Urteil zu der Angelegenheit nicht so war, (wie er es verstanden hatte). Wie ist diese Handlung zu beurteilen?

A: Das Urteil für das absichtliche Eintreten in den Janaba-Zustand nach dem Eintreten der (morgendlichen) Dämmerung ist das Urteil zum absichtlichen Fastenabbruch, und man muß nachholen und Sühne entrichten.

F. 794: ...

F. 795: Ist es für denjenigen, der wegen des Fehlens von Wasser oder anderer Gründe - außer wegen Zeitknappheit - nicht die rituelle Vollkörperreinigung durchführen kann, erlaubt, in den Nächten des gesegneten Monats Ramadan absichtlich in den Janaba-Zustand zu geraten?

A: Wenn seine Pflicht die rituelle Trockenreinigung wäre, und man (auch) genug Zeit zur Trockenreinigung haben würde, nachdem man sich in den Janaba-Zustand gebracht hat, dann ist es einem erlaubt (absichtlich in den Janaba-Zustand zu geraten).

F. 796: Jemand ist im gesegneten Monat Ramadan vor dem Gebetsruf zur (morgendlichen) Dämmerung aufgewacht und hat (dabei) nicht bemerkt, daß er einen Traumerguß hatte. Dann ist er wieder eingeschlafen. Dann ist er während des Gebetsrufs zur Dämmerung aufgewacht und hat gemerkt, daß er einen Traumerguß hatte und war sich (nun) sicher, daß sein Traumerguß (bereits) vor dem Gebetsruf der Dämmerung erfolgt war. Wie ist sein Fasten zu beurteilen?

A: Wenn man seinen Traumerguß nicht vor dem Gebetsruf zur (morgendlichen) Dämmerung bemerkt hat, dann ist sein Fasten gültig.

F. 797: Wenn der religiös Erwachsene an einem Tag des Monats Ramadan (erst) nach dem Gebetsruf zur (morgendlichen) Dämmerung von seinem Schlaf aufwacht und dann gesehen hat, daß er einen Traumerguß hatte, aber er wieder eingeschlafen ist bis zum Sonnenaufgang - ohne das Morgengebet zu beten - und er seine rituelle Vollkörperreinigung bis zum mittäglichen Gebetsruf verschoben hat, dann nach dem mittäglichen Gebetsruf die rituelle Vollkörperreinigung durchgeführt hat und dann das rituelle Gebet des Mittags und Nachmittags durchgeführt hat, wie ist dann sein Fastentag zu beurteilen?

A: Sein Fasten ist gültig und die Verschiebung der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes bis zum Mittag schadet dem (Fasten) nicht (in einem solchen Fall).

F. 798: ...

F. 799: Wenn jemand im gesegneten Monat Ramadan mit einem rituell unreinen Wasser die rituelle Vollkörperreinigung durchführt und sich (erst) nach einer Woche daran erinnert, daß das Wasser rituell unrein war, wie ist dann sein Fasten und rituelles Gebet in diesem Zeitraum zu beurteilen?

A: Sein rituelles Gebet ist ungültig, und er hat dieses nachzuholen, aber sein Fasten ist als gültig zu beurteilen.

F. 800: ...

F. 801: Wenn jemand nach dem Gebetsruf zur (morgendlichen) Dämmerung oder vor diesem (Gebetsruf) einschläft, während seines Schlafs einen Traumerguß hat und (erst) nach dem Gebetsruf aufwacht, was ist dann die Frist, bis zu der er Zeit zur rituellen Vollkörperreinigung hat?

A: Der Janaba-Zustand entsprechend der Darstellung in der Frage beeinträchtigt das Fasten dieses Tages nicht. Aber man muß für das rituelle Gebet die rituelle Vollkörperreinigung durchführen, und man kann dies bis zur Gebetszeit verschieben.

F. 802: Wenn die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes für das Fasten des Monats Ramadan oder für andere Tage vergessen wird und (erst) während des Tages sich daran erinnert wird, wie ist dies zu beurteilen?

A: Wenn man beim Fasten des Monats Ramadan die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes in der Nacht vor der (morgendlichen) Dämmerung vergessen hat und dann im Janaba-Zustand (erst nach der Dämmerung) am Morgen aufgewacht ist, dann wird sein Fasten ungültig. Und als Vorsichtsmaßnahme ist das Nachholen (des Tages) des Monats Ramadan damit einzubeziehen. Aber bei einem sonstigen Fasten wird dieses (Fasten) nicht ungültig.

Selbstbefriedigung während des Fastens oder in anderen Zuständen

F. 803: Seit ungefähr sieben Jahren habe ich an mehreren Tagen des Monats Ramadan mein Fasten durch Selbstbefriedigung (am Tag) ungültig gemacht, aber ich kenne die Anzahl dieser Tage, an denen ich mein Fasten während drei Ramadan-Monaten gebrochen habe, nicht. Und ich glaube nicht, daß diese weniger als 25-30 Tage sind. Deshalb weiß ich nicht, was meine genaue religiöse Verpflichtung ist, und ich bitte um die Bestimmung des Sühne-Betrags für mich.

A: Die Ungültigkeit des Fastens von jedem Tag des gesegneten Monats Ramadan, welche durch Selbstbefriedigung bewirkt wird, die eine religionsgesetzlich verbotene Handlung ist, hat zwei Sühne zur Folge, die aus 60 Tagen (eigenem) Fasten und (zusätzlich) dem Ernähren von 60 Bedürftigen besteht. Im Hinblick auf das Ernähren der 60 Bedürftigen für jeden (verschuldeten) Tag können Sie all jenen einen Mudd (750 g) Speise geben. Aber Geld (als Gegenwert statt dem Essen) wird nicht als Sühne gewertet. Es besteht jedoch kein Hindernis dafür, dieses (Geld) den Armen zu geben, damit sie das Essen in Vertretung (für Sie) kaufen, und (kein Hindernis dafür) hiernach diese (Zahlung) für sich als Sühne anzunehmen. Und die Bestimmung des Preises für den Kauf der Speisen als Sühne ist abhängig vom Wert der Speisen, welche Sie wählen, um die Sühne zu zahlen, mit Weizen oder Reis oder (anderen) üblichen Speisen. Und im Hinblick auf die Anzahl der Fastentage, die Sie mit Selbstbefriedigung ungültig gemacht haben, ist es Ihnen erlaubt, bei deren Nachholen und beim Ableisten der Sühne sich mit der Anzahl zu begnügen, von der Sie sicher sind.

F. 804: Wenn der religiös Erwachsene weiß, daß die Selbstbefriedigung das Fasten ungültig macht und dies (dennoch) absichtlich tut, muß er dann gekoppelte Sühne entrichten? Und wenn er nicht weiß, das dies das Fasten ungültig macht, und sich selbst befriedigt, wie ist es dann zu beurteilen?

A: In beiden Fällen muß man gekoppelte Sühne entrichten, wenn man sich selbst befriedigt.

F. 805: ...

F. 806: Jemand ist mehrere Jahre lang mit dem Durchführen der Selbstbefriedigung im Fastenmonat und anderen (Monaten) heimgesucht worden. Was ist das Urteil zu seinem rituellen Gebet und Fasten ?

A: Die Selbstbefriedigung ist grundsätzlich verboten, und wenn dieses zum Erguß führt, dann bewirkt dieses den Janaba-Zustand. Und wenn dies bei jemandem während des Fastens erfolgt, so hat es das Urteil zum Fastenbrechen durch Verbotenes zur Folge. Und wenn man dann betet oder fastet, während man im Janaba-Zustand ist, ohne die rituelle Vollkörperreinigung und ohne die rituelle Trockenreinigung durchzuführen, dann ist sein rituelles Gebet und Fasten ungültig, und man muß dieses (auch) nachholen.

F. 807: Ist es für den Ehemann erlaubt, sich von der Hand seiner Ehefrau befriedigen zu lassen? Und gibt es hierbei einen Unterschied zu seinem Akt des Geschlechtsverkehrs?

A: Es gibt kein Hindernis für den Ehemann zum Liebkosen seiner Ehefrau und dem Berühren ihres Körpers mit seinem Körper bis zum Erguß . Und es gibt auch kein Hindernis für die Ehefrau zum Liebkosen der Genitalien des (Ehe-) Mannes bis zum Erguß. Und dies gehört nicht zu der verbotenen Selbstbefriedigung .

F. 808: Ist es für einen Ledigen erlaubt, sich selbst zu befriedigen, wenn der Arzt zur Analyse seiner Samenflüssigkeit auffordert, und die Ausbringen davon nur durch Selbstbefriedigung möglich ist?

A: Dies ist zulässig, sofern die Behandlung davon abhängt.

F. 809 - F. 810: ...

F. 811: Ist es für den von seiner Ehefrau abwesenden (Mann) erlaubt, sich diese (Ehefrau) vorzustellen, um erregt zu werden?

A: Wenn die erregende Vorstellungen den Zweck des Ergusses haben oder der Vorstellende von sich weiß, daß diese (Vorstellungen) zum Erguß führen werden, dann sind sie verboten.

F. 812: Jemand hat in der Anfangszeit seiner religiösen Verpflichtung den Monat Ramadan gefastet. Aber er ist während des Fastens durch Selbstbefriedigung in den Janaba-Zustand geraten. Und in diesem Zustand hat er für mehrere Tage weitergefastet, unwissend darüber, daß für das Fasten die rituelle Reinigung aus dem Janaba-Zustand verpflichtend ist. Befreit dann das Nachholen des Fastens dieser Tage von der Verpflichtung, oder muß man ein anderes Urteil ausführen?

A: Man hat bei der Darstellung der Frage sowohl nachzuholen als auch die Sühne (zu entrichten).

F. 813: Ein Fastender hat im Monat Ramadan einen erregenden Anblick angeschaut und ist daraufhin in den Janaba-Zustand geraten. Wird dadurch sein Fasten ungültig?

A: Wenn sein Schauen mit der Absicht auf den Erguß hin erfolgte, oder man von sich wußte, daß, wenn man schaut, man in den Janaba-Zustand geraten würde oder dieses seine Gewohnheit war und man dann absichtlich geschaut hat und dadurch in den Janaba-Zustand geraten ist, dann ist das Urteil für einen (wie) dasjenige zum absichtlichen (Herbeiführen vom) Janaba-Zustand.

Im Zusammenhang zum Fastenabbruch

F. 814: ...

F. 815: Wenn ich faste und meine Mutter mich dazu zwingt, Speise und Getränke zu mir zu nehmen, wird dadurch mein Fasten ungültig?

A: Speise und Getränke zu sich zu nehmen, macht das Fasten ungültig, auch wenn es durch Aufforderung und Drängen einer anderen Person geschieht.

F. 816: Wenn gewaltsam etwas in den Mund des Fastenden hineingestopft, oder (gewaltsam) sein Kopf in Wasser getaucht wird, wird dann sein Fasten ungültig? Und wenn er gezwungen wird, sein Fasten ungültig zu machen, indem ihm gesagt wird "Wenn du nicht das Essen zu dir nimmst, wird dir oder Deinem Eigentum Schaden zugefügt", und er das Essen gegessen hat, um solchen Schaden zu verhindern, ist dann sein Fasten gültig?

A: Das Fasten wird nicht ungültig mit dem unfreiwilligen Eindringen von etwas in seinen Rachen oder auch (nicht) durch (unfreiwilliges) Untertauchen seines Kopfes in Wasser. Aber wenn der Fastenabbrechende, gezwungen durch jemanden, selber etwas zu sich nimmt, dann wird dadurch sein Fasten ungültig.

F. 817: Wenn der Fastende unwissend darüber war, daß es (beim Reiseantritt) vor der Mittagszeit nicht erlaubt ist, das Fasten abzubrechen, solange er die Zulässigkeitsgrenze nicht erreicht hat, und er unwissend über diese Angelegenheit war und das Fasten vor der Zulässigkeitsgrenze abgebrochen hat, weil er ein Reisender ist, wie ist dann sein Fasten zu beurteilen? Muß er nachholen, oder ist er anders zu beurteilen?

A: Das Urteil für diese (Person) ist das Urteil zum absichtlichen Fastenabbruch.

F. 818: Als ich verschnupft war, hat sich in meinem Mund etwas Schleim angesammelt, und anstatt es nach außen zu spucken habe ich diesen (Schleim) verschluckt. Ist mein Fasten gültig?

Und ich habe einige Tage von dem gesegneten Monat Ramadan im Haus eines Verwandten verbracht und zusätzlich zum Schnupfen hat mich die Scheu und Scham zur Trockenreinigung mit Erde bewogen anstelle der pflichtmäßigen rituellen Vollkörperreinigung . Und ich habe die rituelle Vollkörperreinigung nicht durchgeführt bis kurz vor dem Mittag und habe diese Handlung mehrere Tage wiederholt. Ist mein Fasten an diesen Tagen gültig? Und muß ich im Fall der Ungültigkeit Sühne entrichten?

A: Es fällt für Sie nichts (zusätzliches) bezüglich Ihres Fastens an für das Schlucken des Gaumen- und Nasenschleims, obwohl als Vorsichtsmaßnahme dieses Fasten nachzuholen ist, sofern das (Verschlucken) von diesem (Schleim) nach der Erreichung des Mundraumes erfolgte. Aber mit Ihrer Unterlassung der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes vor der (morgendlichen) Dämmerung des Fastentages und der Verrichtung der rituellen Trockenreinigung anstelle von dieser (Vollkörperreinigung) ist Ihr Fasten damit gültig, sofern dieses aufgrund einer religionsgesetzlichen (akzeptablen) Entschuldigung erfolgt, oder die Trockenreinigung am Ende der (Nacht-) Zeit aufgrund von Zeitknappheit erfolgt. Ansonsten ist Ihr Fasten an diesen Tagen ungültig.

F. 819: Ich arbeite in einer Erzmine, und die Art meiner Arbeit macht es für mich erforderlich, täglich in die Mine hineinzugehen und darin zu arbeiten. Bei der Verwendung der Arbeitsmaschinen tritt Staub in meinen Mund ein, und dies vollzieht sich auch in den restlichen Monaten des Jahres (also auch außerhalb von Ramadan). Was ist meine religiöse Verpflichtung, und ist mein Fasten in diesem Zustand gültig?

A: Das Schlucken des Staubes während des Fastens bewirkt dessen Ungültigkeit. Deshalb muß es verhindert werden. Aber dessen ledigliches Eintreten in den Mund oder in die Nase, ohne es zu verschlucken, macht das Fasten nicht ungültig.

F. 820: Wenn dem Fastenden eine Spritze injiziert wird, die Ernährendes und Vitamine enthält, wie ist dann sein Fasten zu beurteilen?

A: Wenn die Injektion Ernährendes enthält und durch die Adern eingegeben wurde, dann ist es als Vorsichtsmaßnahme für den Fastenden zu unterlassen. Und wenn man diese (Injektion) angewandt hat, dann ist als Vorsichtsmaßnahme das Fasten dieses Tages nachzuholen.

F. 821: ...

Sühne des Fastens und dessen Betrag

F. 822: Genügt es, dem Armen den Preis von einem Mudd (750 g) Speise zu geben, damit dieser Essen für sich kauft?

A: Wenn man die Gewißheit hat, daß der Arme in Vertretung von einem selbst mit diesem Geld Essen kaufen wird und er dann dieses (mit dem Geld gekaufte Essen) als Sühne annimmt, dann besteht hierzu kein Hindernis.

F. 823: Wenn jemand zur Speisung einer Gruppe von Armen bevollmächtigt (beauftragt) wird, kann dieser dann die Entlohnung der Arbeit und des Kochens von den Geldern der Sühne, die ihm gegeben (anvertraut) wurden, entnehmen?

A: Es ist ihm erlaubt, die Entlohnung der Arbeit und des Kochens zu verlangen, aber es ist ihm nicht erlaubt, diese mit der Sühne zu verrechnen.

F. 824: Eine Frau konnte wegen Schwangerschaft bzw. dem Näherrücken der Geburt nicht fasten, und sie wußte über ihre Verpflichtung, nach der Geburt vor dem Eintreffen des darauffolgenden Ramadan-Monats (diese Fastentage) nachzuholen. Wenn sie (dennoch) nicht gefastet hat, gleichgültig, ob es absichtlich erfolgte oder nicht oder sie dieses (Nachholen) für mehrere Jahre verschoben hat, muß sie dann nur Sühne für dieses Jahr zahlen, oder muß sie Sühne für alle Jahre zahlen, in denen sie das Fasten verschoben hat?

A: Die Auslösung wegen der Verspätung des Nachholens (des Fastens) muß man nur einmal entrichten, auch wenn diese (Verspätung) mehrere Jahre war. Und diese (Auslösung) besteht aus einem Mudd (750 g) Essen für jeden (versäumten Fasten-) Tag. Man muß die Auslösung entrichten, sofern die Verspätung des Nachholens zu einem anderen Ramadan aus Nachlässigkeit und ohne religionsgesetzliche Entschuldigung erfolgt. Aber wenn diese (Verspätung) aufgrund eines religionsgesetzlichen Hindernisses zur Gültigkeit des Fastens erfolgte, dann gibt es keine Auslösung dafür.

F. 825: Eine Frau war wegen Krankheit am Fasten gehindert. Und sie konnte (das versäumte Fasten) nicht bis zum Monat Ramadan des nächsten Jahres nachholen. Muß sie oder ihr Ehemann in diesem Fall die Auslösung entrichten?

A: Sie muß bei der Darstellung der Frage für jeden Tag einem Mudd (750 g) Essen zur Auslösung entrichten. Und dies wird nicht ihrem Ehemann übertragen.

F. 826: Jemand schuldet zehn Tage Fasten und am zwanzigsten Tag des (Monats) Schaban hat er angefangen zu fasten. Kann er hierbei absichtlich das Fasten vor dem Sonnenhöchststand oder danach abbrechen? Und wenn er das Fasten abbricht, wieviel ist die Sühne hierfür, unabhängig davon, ob es vor dem Sonnenhöchststand oder danach (erfolgte)?

A: Es ist ihm nicht erlaubt, das Fasten bei der erwähnten Darstellung absichtlich abzubrechen. Und wenn dieser absichtlich das Fasten abbricht, dann ergibt sich keine Sühne für ihn, sofern dies vor dem Sonnenhöchststand (Mittagszeit) erfolgte. Und wenn es nach dem Sonnenhöchststand (Mittagszeit) erfolgte, dann ergibt sich Sühne für ihn, die (in diesem Fall) das Speisen von zehn Armen ist. Wenn man dazu nicht imstande ist, dann muß man drei (zusätzliche) Tage fasten.

F. 827: Eine Frau war während zwei aufeinander folgenden Jahren zweimal schwanger und konnte (deshalb) währenddessen nicht fasten. Aber jetzt ist sie (wieder) zum Fasten fähig. Was ist das Urteil für sie? Muß sie gekoppelte Sühne entrichten, oder obliegt ihr nur das Nachholen? Wie ist die Verspätung ihres Fastens zu beurteilen?

A: Wenn die Unterlassung ihres Fastens im Monat Ramadan aufgrund eines religionsgesetzlichen Grundes erfolgte, dann muß sie nur nachholen. Und wenn ihre Entschuldigung beim Fastenabbruch die Befürchtung ist, wegen des Fastens ihrer Schwangerschaft (zu schaden) oder ihrem Kind zu schaden, dann hat sie zusätzlich zum Nachholen (auch) die Auslösung von einem Mudd (750 g) Speise für jeden Tag zu entrichten. Und wenn sie das Nachholen nach dem Monat Ramadan ohne religionsgesetzliche Entschuldigung bis zum Ramadan des nächsten Jahres verschiebt, dann muß sie (zusätzlich) auch Auslösung entrichten durch Überreichung von einem Mudd Speise an die Armen für jeden (verschobenen) Tag.

F. 828: Muß man die Reihenfolge zwischen dem Nachholen und der Sühne bei der Sühne des Fastens einhalten?

A: Man ist nicht dazu verpflichtet, (eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten).

Nachholen des Fastens

F. 829: Ich schulde wegen meines Verreisens für einen religiösen Auftrag im Monat Ramadan 18 Tage des Fastens. Was ist meine religiöse Verpflichtung, und muß ich nachholen?

A: Sie müssen das, was Sie aufgrund des Verreisens vom Fasten des Monats Ramadan versäumt haben, nachholen.

F. 830: Wenn jemand zum Nachholen des Fastens des Monats Ramadan (eines Verstorbenen gegen Entlohnung) beauftragt wird, und er nach der Mittagszeit das Fasten abbricht, muß er dann Sühne entrichten?

A: Es gibt keine Sühne dafür.

F. 831: Müssen diejenigen, die während des Monats Ramadan für einen religiösen Auftrag auf Reisen waren und deshalb nicht fasten konnten, Sühne zahlen, wenn sie jetzt nach mehreren Jahren des Verschiebens fasten wollen?

A: Wenn ihre Verschiebung des Nachholens an Fasten des Monats Ramadan bis zu einem anderen Ramadan aufgrund des Fortbestehens des vom Fasten abhaltenden Grundes erfolgte, dann ist es für sie genügend, das Nachholen dessen, was sie vom Fasten versäumt haben, durchzuführen. Und man ist nicht dazu verpflichtet, eine Auslösung für jeden Tag mit (der Speise von) einem Mudd (750 g) zu entrichten, obwohl als Vorsichtsmaßnahme beide zusammen abzuleisten sind. Aber wenn die Verspätung des Nachholens (des Fastens) von Ihnen aus Nachlässigkeit hierzu und grundlos erfolgte, dann müssen Sie die gemeinsame Ableistung des Nachholens und der Auslösung durchführen.

F. 832: Jemand hat aus Unwissen ungefähr zehn Jahre lang nicht gebetet und nicht gefastet. Dann hat er (sein Verhalten) bereut und hat zu Allah dem Erhabenen zurückgefunden und beabsichtigt das, was er (vorher) versäumt hat, nachzuholen. Aber er kann nicht alles, was er vom Fasten versäumt hat, nachholen, und er besitzt (auch) nicht (genügend) Vermögen, um das, was ihm an Sühne obliegt, zu entrichten. Ist es dann für ihn gültig, sich allein mit der Bitte um Vergebung zu begnügen?

A: Auf keinen Fall entfällt das Nachholen von dem, was man an Fasten versäumt hat. Aber für die Sühne gilt, daß, wenn man nicht zwei Monate fasten kann oder (nicht) sechzig Arme speisen kann, man (zumindest) jede mögliche Menge an die Armen spenden muß.

F. 833: Wenn jemand unwissend war über die Verpflichtung zum Nachholen des (versäumten) Fastens vor dem kommenden Ramadan-Monat und deshalb nicht gefastet hat, wie ist es dann zu beurteilen?

A: Die Auslösung wegen der Verspätung des Nachholens bis zum kommenden Monat Ramadan entfällt nicht mit dem Unwissen über die Verpflichtung dazu.

F. 834: Was kann jemand tun, der 120 Tage lang nicht gefastet hat? Fastet er für jeden (versäumten) Tag 60 Tage, und muß er Sühne entrichten?

A: Das, was man an Fasten des Monats Ramadan versäumt hat, muß man nachholen. Wenn der Fastenabbruch absichtlich und ohne religionsgesetzlichen Grund erfolgte, dann muß man zusätzlich zum Nachholen (auch) Sühne für jeden Tag entrichten. Diese (Sühne) ist 60 Tage zu Fasten, oder das Speisen von 60 Armen, oder das Geben von 60 Mudd (Speise) für 60 Arme, wobei der Anteil von jedem Armen ein Mudd (750 g) ist.

F. 835: Ich habe ungefähr einen Monat lang mit der Absicht gefastet, daß falls ich Fasten schulde, dies das Nachholen dafür sei, und falls ich kein Fasten schulde, dies mit der Absicht zur Annäherung (an Gott, also um Gottes Willen) erfolge. Wird dieser Monat dann als Teil des Nachholens des Fastens, die ich (möglicherweise) schulde, gezählt?

A: Wenn Sie ein Fasten zum Nachholen oder ein empfohlenes Fasten mit der Absicht zur Verrichtung dessen fasten, was Ihnen zur Zeit obliegt, und Sie das Nachholen eines Fastens schuldig waren, dann wird das zu diesem Nachholen gerechnet.

F. 836: Wenn jemand nicht die Zeit kennt, die er (an Fasten) nachzuholen hat, und angenommen, er schuldet aber (noch) Nachholen, und dann ein empfohlenes Fasten fastet, wird dieses dann Fasten zum Nachholen angerechnet, wenn man im Glauben fastet, daß keine Schuld zum Nachholen existiert?

A: Das, was man (nur) mit der Absicht zum empfohlenen (Fasten) gefastet hat, wird nicht zum Nachholen des Fastens angerechnet, welches man schuldet.

F. 837: Was ist Ihre verehrte Ansicht über jemanden, der wegen Hunger, Durst und dem Unwissen über die Angelegenheit absichtlich das Fasten abgebrochen hat, muß dieser nur nachholen, oder muß er auch Sühne entrichten?

A: Wenn das Unwissen aus Nachlässigkeit ist, dann muß man zusätzlich zum Nachholen auch Sühne entrichten als Vorsichtsmaßnahme.

F. 838: Wenn man aufgrund von Schwäche und (körperlicher) Unfähigkeit am Anfang des Alters zur religiösen Verpflichtung nicht fasten kann, muß man dann nur dieses nachholen, oder hat man das Nachholen und die Sühne zusammen (zu entrichten)?

A: Wenn das Fasten keine Bedrängnis für ihn war, und (dennoch) absichtlich abgebrochen wurde, dann muß man zusätzlich zum Nachholen auch Sühne entrichten.

F. 839: Was tut man, wenn man die Anzahl der Tage, an denen man das Fasten abgebrochen hat und die Anzahl der rituellen Gebete , die man unterlassen hat, nicht kennt? Was ist das Urteil für denjenigen, der nicht weiß, ob sein Fastenabbruch absichtlich (erfolgte) oder auf einer religionsgesetzlichen Begründung basiert?

A: Es ist einem erlaubt, sich mit der Anzahl zu begnügen, von der man sicher ist, diese an rituellem Gebet und Fasten versäumt zu haben. Und beim Zweifel am absichtlichen Fastenabbruch ist die Sühne nicht verpflichtend.

F. 840: Wenn jemand im Monat Ramadan beim Fasten war und eines Tages nicht (rechtzeitig) aufgewacht ist, um das Essen (Frühstück) in der Zeit vor der (morgendlichen) Dämmerung zu sich zu nehmen und deshalb nicht bis zur Zeit des Sonnenuntergangs durchfasten konnte und ihm (zusätzlich) während des Tages ein Unfall zugestoßen ist und er daraufhin das Fasten abgebrochen hat, muß er dann (nur) eine Sühne entrichten, oder muß er gekoppelte Sühne entrichten?

A: Wenn man (so lange) weiterfastet, bis Hunger, Durst und anderes derart zu einer Bedrängnis werden, daß man (deshalb) das Fasten abbricht, dann muß man nur nachholen, und es obliegt einem keine Sühne .

F. 841: Wenn ich daran zweifle, ob ich das, was ich an Fasten schuldig bin, nachgeholt habe, was ist dann meine religiöse Verpflichtung?

A: Wenn Sie sicher sind, das Nachholen des Fastens von früher schuldig zu sein, dann müssen Sie die Sicherheit erlangen, dieses (Nachholen) ausgeführt zu haben.

F. 842: ...

F. 843: Wenn der Arzt einem Kranken erzählt, daß ihm das Fasten ihm schaden würde, und er (deshalb) nicht gefastet hat, er aber nach mehreren Jahren feststellt, daß das Fasten ihm (doch) nicht schädlich gewesen wäre, und daß der Arzt sich (darin) geirrt hat, ihn vom Fasten zu befreien, muß er dann nachholen und Sühne entrichten?

A: Wenn sich bei jemandem aufgrund der Empfehlung eines kundigen und vertrauenswürdigen Arztes oder aus einer anderen vernünftigen Quelle die Befürchtung des Eintretens eines Schadens eingestellt hat, worauf man dann nicht gefastet hat, dann muß man nur nachholen.

Verschiedenes zum Fasten

F. 844: Wenn bei einer Frau die Menstruation einsetzt während des Fastens für ein bestimmtes Gelübde, wie ist es dann zu beurteilen?

A: Ihr Fasten wird mit dem Eintreten der Menstruation ungültig, und sie muß diesen (Fastentag) nachholen nach (dem Wiedereintreten) der rituellen Reinheit nachholen.

F. 845: ...

F. 846: Wenn ein Fastender beim Sonnenuntergang eines Ortes das Fasten (regulär) bricht und dann zu einem anderen Ort fährt, an dem die Sonne (noch) nicht untergegangen ist, wie ist dann das Fasten seines Tages zu beurteilen, und ist es ihm dort erlaubt, vor dem Sonnenuntergang (am neuen Ort) etwas Fastenbrechendes zu sich zu nehmen?

A: Sein Fasten ist gültig, und es ist ihm erlaubt, an diesem (zweiten) Ort vor dem Sonnenuntergang etwas Fastenbrechendes zu sich zu nehmen, nachdem er das Fasten nach dem Sonnenuntergang an seinem (ersten) Ort bereits gebrochen hat.

F. 847: ...

F. 848: Ich bin jemand, der viel zweifelt oder, um genau zu sein, (jemand), dem viel eingeflüstert wird. Bei den religiösen Angelegenheiten und insbesondere bei den Zweigen des Glaubens hege ich viel Zweifel darüber. Und hierzu gehört, daß ich im vergangenen Monat Ramadan daran gezweifelt habe, ob dichter Staub in meinem Mund eingedrungen war, und ob ich diesen (Staub) verschluckt habe, oder ob ich das Wasser, welches ich in meinen Mund aufgenommen habe, auch herausbekommen und ausgespuckt habe. Ist mein Fasten gültig?

A: Ihr Fasten ist bei der Darstellung der Frage als gültig zu beurteilen, und solche Zweifel sind nicht zu beachten.

F. 849: ...

F. 850: Wir hören von einigen Wissenschaftlern und (auch) anderen, daß, wenn jemand während des empfohlenen Fastens dazu eingeladen wird, etwas Essen zu sich zu nehmen, er diese Einladung annehmen und etwas von diesem Essen zu sich nehmen kann, ohne daß sein Fasten ungültig würde, und ihm dessen Belohnung (dennoch) bleiben würde. Wir bitten um die Erläuterung Ihrer Ansicht hierzu.

A: Beim empfohlenen Fasten die Einladung eines Gläubigen zum Fastenabbruch anzunehmen, ist eine religionsgesetzlich vorzuziehende Handlung. Und die Einladung von seinem gläubigen Bruder, Essen zu sich zu nehmen, verhindert nicht die Belohnung und den Gotteslohn dafür, obwohl sein Fasten ungültig wird.

F. 851: ...

F. 852: Wenn jemand fasten will und nachts nicht zum Frühstück zur Zeit vor der (morgendlichen) Dämmerung aufgewacht ist und er deshalb am nächsten Tag nicht fasten konnte, lastet dann die Sünde des Nichtfastens auf dieser Person oder auf demjenigen, der diese (Person) nicht aufgeweckt hat? Wenn jemand gefastet hat, ohne das Frühstück der Zeit vor der (morgendlichen) Dämmerung zu sich zu nehmen, ist dann sein Fasten gültig?

A: Der Fastenabbruch wegen der Unfähigkeit zum Fasten ist keine Ungehorsamkeit und Sünde, auch wenn dieses aufgrund des Unterlassens des Frühstücks der Zeit vor der Dämmerung erfolgt, und auf jeden Fall obliegt anderen in diesem Fall nichts. Und das Fasten, ohne das Frühstück der Zeit vor der Dämmerung zu sich zu nehmen, ist gültig.

F. 853: ...

Sichten der Neumondsichel

F. 854: Wie Sie wissen, kann sich die Lage der Neumondsichel am Ende oder am Anfang des Monats in einer der (folgenden) Fälle befinden:
1. Der Untergang der Neumondsichel erfolgt vor dem Sonnenuntergang.
2. Der Untergang der Neumondsichel erfolgt gleichzeitig mit dem Sonnenuntergang.
3. Der Untergang der Neumondsichel erfolgt nach dem Sonnenuntergang.
Wir bitten um die Verdeutlichung von Folgendem:
1. In welchem der oben genannten drei Fälle wird der Anfang des Monats aus religionsrechtlicher Hinsicht angenommen?
2. Wenn wir berücksichtigen, daß diese drei Fälle (selbst) für die entferntesten Gebiete der Welt mittels Computerprogrammen exakt berechnet werden können, ist es dann zulässig (bereits) vorher diese Berechnungen für die Bestimmung des Monatsanfangs anzuwenden, oder ist die Sicht (direkt) mittels der Augen unbedingt notwendig?

A: Der Maßstab für den Anfang des Monats ist die Neumondsichel, welche (erst) nach dem Sonnenuntergang untergeht und die vor dem Sonnenuntergang auf die übliche Weise gesehen werden kann.

F. 855: ...

F. 856: Wenn die Bestimmung vom Anfang des Monats Ramadan und des (Beginns des) frohen Fitr-Festes nicht möglich war, weil es wegen dem Vorhandensein von Wolken oder anderer Gründe nicht möglich war, die Neumondsichel des Monatsanfangs zu sichten und die Vollständigkeit des Monats Schaban bzw. des Monats Ramadan (noch) nicht mit dreißig Tagen vollendet wurde, ist es uns dann erlaubt, während wir (z.B.) in Japan sind, nach dem Horizont des Iran zu handeln, oder verlassen wir uns auf den Kalender? Wie ist das Urteil für uns?

A: Wenn der Anfang des Monats nicht mittels der Sichtung der Neumondsichel festgestellt wird und auch (nicht) in den Horizonten der benachbarten Städte, die einen gemeinsamen Horizont haben (gesichtet wird) oder (nicht) durch die Bezeugung von zwei Wahrhaftigen oder (auch nicht) mittels dem Urteil des (religionsgesetzlich) Regierenden (festgelegt wird), dann ist man zur Vorsichtsmaßnahme verpflichtet, um über den Anfang des Monats sicher zu sein. Und die Sichtung der Neumondsichel im Iran, welcher im Westen von Japan liegt, ist nicht maßgebend für denjenigen, der sich in Japan aufhält.

F. 857: Ist ein gemeinsamer Horizont (von mehreren Orten) als Voraussetzung im Hinblick auf die Sichtung der Neumondsichel annehmbar?

A: Es genügt, die Neumondsichel an Orten zu sichten, die einen gemeinsamen oder einen nahe beieinander liegenden Horizont haben oder an den Orten, die östlich davon liegen.

F. 858: Was ist gemeint mit "gemeinsamer Horizont"?

A: Damit sind die Orte gemeint, die (gemeinsam) auf einem Längengrad liegen. Wenn der Längengrad der Orte - die Länge gemäß dem Fachbegriff der Astronomie - vereint sind, dann wird es so bezeichnet, daß sie einen gemeinsamen Horizont haben.

F. 859: Wenn der 29. Tag des Monats in Teheran und Khorasan Festtag ist, ist es dann für den sich in z.B. Buschehr Aufhaltenden erlaubt, auch das Fasten abzubrechen, wenn man berücksichtigt, daß der Horizont von Teheran und Khorasan nicht vereint ist mit dem Horizont von Buschehr.

A: Wenn die Verschiedenheit zwischen den Horizonten der beiden Städte so groß ist, daß die Neumondsichel in einer der beiden nicht gesehen werden kann, während ihre Sichtung am anderen (Ort) angenommen wird, dann genügt die Sichtung in der westlichen Stadt nicht für die Bewohner der östlichen Stadt, in der die Sonne vor der westlichen Stadt untergeht. Andersherum ist es gegenteilig.

F. 860: Wenn zwischen den (religionsrechtlichen) Wissenschaftlern eines Ortes Unterschiede über die Feststellung der Neumondsichel oder dessen Fehlen vorhanden sind und die Wahrhaftigkeit dieser Wissenschaftler vom religiös Erwachsenen festgestellt worden ist und er mit der Forschungsgenauigkeit bei jedem von ihnen Gewißheit hat, was muß der religiös Erwachsene dann tun?

A: Wenn der Unterschied zwischen den Beweisen in der Verneinung und in der Feststellung liegt, so daß einige von denen die Feststellung der Neumondsichel behaupten und einige andere die Feststellung seines Fehlens, dann wäre dies ein Widerspruch der Beweise. In diesem Fall hat der religiös Erwachsene beide Aussagen zu ignorieren und das anzuwenden, was die Grundregel (nächstrangig) als religiöse Verpflichtung vorschreibt. Aber wenn der Unterschied zwischen ihnen in der Feststellung und im Nichtwissen über die Feststellung liegt, so daß einige die Sichtung behauptet haben und einige gesagt haben, sie hätten die Neumondsichel nicht gesehen, dann ist die Aussage derjenigen, welche die Sichtung behauptet haben, ein religionsgesetzliches Argument für den religiös Erwachsenen, und man muß diesem folgen, sofern diese (Aussagenden mindestens) zwei Wahrhaftige sind. Und auch wenn der religionsgesetzlich Regierende über die (Sichtung der) Neumondsichel urteilt, dann ist sein Urteil ein religionsgesetzliches Argument für die Allgemeinheit der religiös Erwachsenen, und sie müssen ihm folgen.

F. 861: Wenn jemand die Neumondsichel sieht und weiß, daß der (religionsgesetzlich) Regierende in seiner Stadt wegen eines beliebigen Grundes nicht die Möglichkeit hat, diese zu sichten, ist er dann religiös verpflichtet, den (religionsgesetzlich) Regierenden über die Sichtung der Sichel zu informieren?

A: Man ist nicht zum Informieren verpflichtet, außer wenn aus dessen Unterlassung etwas Übles folgen würde.

F. 862: Wie Sie wissen, haben die meisten gütigen Gelehrten die Feststellung des Anfangs vom Monat Schawwal in ihren religiösen Regelwerken nach fünf Methoden festgelegt, und darunter ist nicht die Feststellung des (religionsgesetzlich) Regierenden enthalten. Wenn diesem so ist, wie können dann die meisten Gläubigen das Fasten brechen, wenn lediglich die großen Vorbilder der Nachahmung den Anfang vom Monat Schawwal feststellen? Und was ist die religiöse Verpflichtung desjenigen, der die Gewißheit über die Feststellung der Neumondsichel mit dieser Methode nicht erlangt?

A: Wenn der (religionsgesetzlich) Regierende über die (Sichtung der) Neumondsichel nicht geurteilt hat, dann ist allein die Feststellung durch jemand anderen nicht genügend für die übrigen (Gläubigen), um ihm zu folgen, außer bei einem folgt daraus die Gewißheit über die Feststellung der Neumondsichel.

F. 863: Wenn der Befehlshaber der Muslime geurteilt (festgelegt) hat, daß z.B. morgen ein Feiertag (Fitr-Fest) ist und Rundfunk und Fernsehen veröffentlichen, daß die Neumondsichel in bestimmten Städten gesehen wurde, ist dann der Feiertag für die Orte des ganzen Landes festgestellt oder wird dieses nur für diese Städte und die Städte, die mit diesem im Horizont vereinigt sind, festgestellt?

A: Wenn das Urteil des (religionsgesetzlich) Regierenden alle Orte umfaßt, dann ist sein Urteil religionsgesetzlich für alle Städte dieser Gebiete maßgebend.

F. 864: Sind die Geringheit und Feinheit der Neumondsichel und die Eigenschaften, welche die Neumondsichel in der ersten Nacht hat, als Beweis dafür annehmbar, daß die vorherige Nacht nicht die erste Nacht des (neuen) Monats, sondern die 30. Nacht des vorherigen Monats gewesen ist? Und wenn für jemanden der (Fitr-) Festtag feststeht und er dann (nachträglich) mit dieser Methode darüber Sicherheit erlangt, daß der vorherige Tag (doch) nicht der Festtag war, hat er dann das Fasten vom 30. Tag des Ramadan nachzuholen?

A: Lediglich die Geringheit und die Tiefe der Neumondsichel oder die Größe und Höhe oder die Breite oder die Schmalheit sind kein religionsgesetzliches Argument dafür, daß diese (Sichel) seit einer oder zwei Nächten besteht. Aber wenn der religiös Erwachsene hieraus (sicheres) Wissen darüber erhält, dann muß man in dieser Angelegenheit nach seinem Wissen handeln.

F. 865: Ist es erlaubt, sich auf die Nacht, in dem der Mond ein Vollmond ist, und dies ist die Nacht des 14. (Tages) des Monats, zu verlassen, und dies als Beweis zur Berechnung des Tages, welcher der Anfang des Monats gewesen ist, anzunehmen, um damit den Fall des Zweifeltages zu klären, so daß dieser (dann berechnete Tag) z.B. der 30. Tag vom Ramadan ist, damit demjenigen, der diesen Tag nicht gefastet hat, klar wird, ob er die Verpflichtung zum Nachholen des Fastens des 30. Tages vom Ramadan hat, und derjenige, der in der Annahme des Andauerns von Ramadan gefastet hat, frei von (einer weiteren) Verpflichtung ist?

A: Die erwähnte Methode ist kein religionsgesetzliches Argument für irgend einen (in der Frage) erwähnten Fall. Aber wenn dies zum (sicheren) Wissen führt, dann muß man in dieser Angelegenheit nach seinem Wissen handeln.

F. 866: Ist das Ausschauhalten nach der Neumondsichel am Anfang der Monate eine kollektive Verpflichtung oder vorsichtshalber Pflicht?

A: Das Ausschauhalten nach der Mondsichel als solches ist keine religionsgesetzliche Pflicht.

F. 867: Wird der Anfang des gesegneten Monats Ramadan und sein Ende durch Sichtung der Neumondsichel oder mit dem Kalender festgestellt, auch wenn (der Monat) Schaban keine 30 Tage dauert?

A: Dies wird durch die Sichtung einer religiös erwachsenen Person selbst festgestellt oder mit dem Zeugnis von zwei Wahrhaftigen oder mit der allgemeinen Verbreitung, die zur (eigenen) Kenntnis (darüber) führt oder mit der Vollendung von 30 Tagen (des Monats Schaban) oder mit dem Urteil des (religionsgesetzlich) Regierenden.

F. 868: Ist in den Fällen, in denen es erlaubt ist, einem beliebigen Staat bezüglich der Sichtung der Neumondsichel zu folgen und die Veröffentlichung als wissenschaftlicher Maßstab für die Feststellung der Neumondsichel in anderen Ländern betrachtet werden kann, der islamische Zustand dieser Regierung eine Voraussetzung, oder ist es möglich, auch dann danach zu handeln, wenn die Regierung unterdrückerisch und ausschweifend ist?

A: Maßgebend hierbei ist das Erlangen der Gewißheit über die Sichtung in einem Gebiet, das für den religiös Erwachsenen als genügend annehmbar ist.

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